Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.04.2010
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 11 SB 127/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 87 Abs 1 SGG, § 87 Abs 2
SGG, § 158 Abs 1 SGG, § 37 Abs
2 SGB 10
Prozessrecht - Zulässigkeit der Klage - Klagefrist - Bekanntgabe
des Widerspruchsbescheides - Zugangsfiktion -
Zurückverweisung
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Berlin vom 20. April 2010 aufgehoben.
Die Sache wird an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts
vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1965 geborene Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der
Behinderung (GdB).
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. März 2006 stellte der Beklagte aufgrund
multipler Funktionsbeeinträchtigungen einen GdB von 60 fest.
Den Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 11. Dezember 2007, mit dem sie eine
Verschlimmerung bestehender sowie das Hinzutreten neuer Beeinträchtigungen geltend
machte, wies der Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2009 mit der Begründung zurück,
dass keine wesentliche Änderung bestehender Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne
des § 48 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) eingetreten sei. Ausweislich
eines handschriftlichen Vermerkes in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (vgl. Bl.
253 der Beiakte) wurde der Widerspruchsbescheid am 8. Oktober 2009 zur Post
aufgegeben.
Die Klägerin hat am 10. November 2009 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit
der sie die Feststellung eines Gesamt-GdB von mehr als 60 begehrt.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2010 hat das Sozialgericht Berlin die Klage
abgewiesen. Die Klage sei wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist des § 87 Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig. Danach sei die Klage binnen eines
Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der Widerspruch
sei nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin am 9. Oktober 2009 (einem Freitag)
zugegangen und damit bekannt gegeben, so dass die Klage spätestens am 9.
November 2009 hätte erhoben werden müssen. Die erst am 10. November 2009
erhobene Klage wahre diese Frist nicht. Auf die Vorschrift des § 37 Abs. 2 SGB X, wonach
ein Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt worden sei, erst am 3. Tag nach der
Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelte, könne sich die Klägerin zur Wahrung der
Klagefrist nicht erfolgreich berufen. Bei zugestandener früherer Bekanntgabe gelte die
Zugangsfiktion des § 37 SGB X nicht. Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren, weil sie nicht ohne Verschulden verhindert gewesen sei,
die Klagefrist einzuhalten.
Gegen den am 29. April 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 31. Mai
2010, einem Montag, Berufung eingelegt.
Sie ist der Auffassung, dass die Klage aufgrund der Zugangsfiktion des § 37 SGB X
fristgerecht erhoben worden ist.
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Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2010 und den
Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 7. Oktober 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, einen höheren Grad
der Behinderung als 60 ab dem 11. Dezember 2007 festzustellen,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2010 aufzuheben
und die Sache an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch
Urteil entscheiden, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die zulässige Berufung ist im Sinne der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung
und Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht begründet.
Gemäß §§ 159 Abs. 1 Nr. 1, 105 Abs. 1 S. 3 SGG kann das Landessozialgericht als
Berufungsinstanz durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache
an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses (zu Unrecht) die Klage abgewiesen
hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage für unzulässig erachtet und daher weitere
Feststellungen in der Sache nicht getroffen. Denn entgegen der Auffassung des
Sozialgerichts ist die Klage, gegen deren Zulässigkeit auch im Übrigen keine Bedenken
bestehen, nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
Gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 SGG ist die Klage in den Fällen, in denen, wie
vorliegend, ein Vorverfahren stattgefunden hat, binnen eines Monats nach Bekanntgabe
des Widerspruchsbescheides zu erheben. Diese Frist hat die Klägerin mit der am 10.
November 2009 erhobenen Klage gewahrt. Denn der Widerspruchsbescheid ist der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. Oktober 2009 bekannt gegeben worden,
so dass die Monatsfrist des § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 SGG damit erst am 11.
November 2009 endete.
Hinsichtlich des Fristbeginns greift zugunsten der Klägerin entgegen der Auffassung des
Sozialgerichts die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X ein. Danach gilt ein
schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am 3. Tag
nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde hier,
wie auf Bl. 253 der Verwaltungsakte vermerkt ist, am 8. Oktober 2009 zur Post
aufgegeben und gilt damit, da der Tag der Aufgabe zur Post bei der Fristberechnung
nicht mitzählt (vgl. § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches), als am 11. Oktober 2009 bekannt gegeben. Unerheblich ist, dass der
Widerspruchsbescheid der Klägerin, wie von dieser vorgetragen, tatsächlich bereits am
9. Oktober 2009 zugegangen ist. Denn die Fiktionsregelung des § 37 Abs. 2 SGB X kann,
wie sich aus Satz 3 der Vorschrift ergibt, nur für den Fall widerlegt werden, dass das
zuzustellende Schriftstück überhaupt nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt
zugegangen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – Az.: B 14 AS 12/09 R – sowie
Urteil vom 19. März 1957 – Az.: 10 RV 609/56 – zu § 4 Abs. 1 des
Verwaltungszustellungsgesetzes sowie Sächsisches LSG, Beschluss vom 23. September
2002 – Az.: L 3 AL 78/02 -). Dieser Auffassung schließt sich der Senat angesichts des
unmissverständlichen Wortlautes der Regelung in § 37 Abs. 2 S. 1 und 3 SGB X an.
Wahrt mithin nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 11. Oktober 2009 die
am 10. November 2009 erhobene Klage die Klagefrist, ist die Klage zu Unrecht durch
das Sozialgericht abgewiesen worden, ohne dass es in der Sache selbst entschieden
hätte.
Im Rahmen des dem Senat gemäß § 159 Abs. 1 SGG zustehenden Ermessens macht er
von seinem Recht Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache
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von seinem Recht Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache
an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Denn abgesehen davon, dass sich die
Beteiligten mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt haben, haben
die Interessen der Beteiligten an einer zügigen Sachentscheidung unter Verlust einer
Instanz hinter denen am Erhalt von zwei Instanzen zurückzutreten. Das Verfahren ist
erst verhältnismäßig kurz bei Gericht anhängig und sollte zunächst durch das
Sozialgericht der Entscheidung in der Sache zugeführt werden.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Sozialgericht die Rechtsauffassung des
Senats zur Zulässigkeit der Klage zugrunde zu legen und im Rahmen seiner
Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden
haben.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und
2 SGG nicht vorliegen.
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