Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.07.2004

LSG Berlin-Brandenburg: ddr, zugehörigkeit, verordnung, auswärtige angelegenheiten, avv, urkunde, republik, begriff, gerichtsakte, anstellung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
21. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 21 RA 285/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 AAÜG
Zusatzversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz; keine
obligatorische Einbeziehung von wissenschaftlichen Mitarbeitern
als "Wissenschaftler"
Tenor
Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Juli 2004 abgeändert
und die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt noch die Verpflichtung der Beklagten, den Zeitraum vom 13. Juli
1971 bis 28. Februar 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung
an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen
und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die 1930 geborene Klägerin bezieht seit dem 01. Januar 1990 eine Altersrente. Sie
absolvierte am 14. April 1950 die Erstlehrerprüfung und am 08. April 1952 die zweite
Lehrerprüfung. Nach einem Studium an der H-U zu B wurde ihr am 17. März 1987 der
akademische Grad „Diplom-Ökonom" verliehen.
Nach Tätigkeiten beim Ministerium für Außenhandel und innerdeutschen Handel Berlin
und beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Berlin sowie beim Ministerium für
Außenwirtschaft in Berlin (vom 23. Januar 1956 bis 27. Oktober 1967) begann sie am 01.
Januar 1971 eine Tätigkeit beim Institut für IP und W in B - I - als
Fremdsprachendokumentalistin. Aufgrund Arbeitsvertrags vom 13. März 1972 war die
Klägerin ab 13. Juli 1971 beim I bis zum Ende ihrer beruflichen Tätigkeit als
wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Der freiwilligen zusätzlichen
Rentenversicherung in der DDR - FZR - trat die Klägerin zum 01. Dezember 1971 bei und
entrichtete Beiträge. Auf Vorschlag des Direktors des I vom 25. Juli 1987 wurde die
Klägerin mit Urkunde vom 13. Oktober 1987 mit Wirkung vom 01. August 1987 in die
zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen,
pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR einbezogen.
Der beklagte Zusatzversorgungsträger stellte mit Bescheid vom 14. Juli 1995 die Zeiten
der Beschäftigung vom 01. August bis 21. September 1987, vom 01. Januar bis 28.
November 1988 sowie vom 01. Januar bis 29. Oktober 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit
zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen,
pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nebst den in diesen Zeiten erzielten
Entgelten fest. Mit Widerspruch vom 21. August 1995 begehrte die Klägerin die
Feststellung der gesamten Zeit ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit am I. Mit Bescheid vorn
19. März 1996 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, als
Zeitpunkt für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem gelte das in der
Urkunde genannte Datum (01. August 1987). Die Zeit vor dem 01. August 1987 könne
nicht als Beschäftigungszeit im Zusatzversorgungssystem berücksichtigt werden. Dies
folge aus der damaligen Versorgungsordnung. Eine Einbeziehung in die Altersversorgung
der pädagogischen Intelligenz wäre bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen erst ab 01.
April 1959 möglich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin nicht mehr als
Lehrerin tätig gewesen.
Am 06. Februar 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung des
ergangenen Überführungsbescheides nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB
X - und begehrte die volle Überführung der Pflichtbeitragszeiten in der Altersversorgung
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X - und begehrte die volle Überführung der Pflichtbeitragszeiten in der Altersversorgung
der Intelligenz. Sie machte geltend, sie sei auch im Zeitraum vom 01. März 1971 bis31.
Juli 1987 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am I' tätig gewesen. Sie habe damit nach
den „Regelungen des Bundessozialgerichts" Anspruch auf die Berücksichtigung ihres
vollen Bruttolohnes für den Zeitraum 01. März 1971 bis zum 01. August 1987.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2002 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 01. März 1987 bis
31. Dezember 1989 als Zeitraum der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz
an wissenschaftlichen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und das für
diese Zeit nachgewiesene Entgelt fest und hob den bisherigen Bescheid, soweit er
diesen Feststellungen entgegen stand, auf. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01. Januar
1971 bis 28. Februar 1987 lehnte die Beklagte die gewährten Feststellungen mit der
Begründung ab, dass in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit
noch nicht vorgelegen hätten. Voraussetzung sei eine erfolgreich abgelegte Prüfung, ein
Hochschulabschluss oder ein pädagogischer Abschluss gewesen.
Die Klägerin machte mit ihrem Widerspruch vom 22. Juli 2002 geltend, sie habe in der
DDR zwar erst 1987 mit dem Ablegen des Hochschuldiploms an der H-U zu B die AVI
zuerkannt bekommen, sie habe aber im Rahmen ihres pädagogischen Abschlusses als
Lehrer der Mittelstufe die Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt gehabt. Sie habe
auch bereits vor Ablegung ihres Diploms am 17. März 1987 seit dem 01. Januar 1971 bis
zum 28. Februar 1987 ununterbrochen die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin
ausgeübt.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 28. April 2003 weiter die Beschäftigungszeit vom
01. April 1952 bis zum 10. Januar 1956 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung
der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen fest und wies mit Bescheid vom 05. August 2003 den darüber
hinausgehenden Widerspruch mit der Begründung zurück, es komme auf die Art der
ausgeübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation und den zutreffenden
Beschäftigungsbereich an. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz sei ein Hochschulabschluss
auf einem Wissenschaftsgebiet gewesen, den die Klägerin erst am 17. März 1987 erlangt
habe. Beschäftigungszeiten davor könnten daher nicht berücksichtigt werden.
Mit ihrer am 27. August 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren
weiterverfolgt und geltend gemacht, sie habe bereits in der Zeit vom 13. Juli 1971 bis
zum 28. Februar 1987 ununterbrochen als wissenschaftliche Mitarbeiterin am I
gearbeitet. Vor Aushändigung der Urkunde zur Einbeziehung in die zusätzliche
Altersversorgung der Intelligenz habe sie nach Ablegung der entsprechenden
pädagogischen Prüfungen als Lehrerin der Mittelstufe in D gearbeitet. Diese Zeiten
würden auch von der Beklagten berücksichtigt werden. Sie sei zudem mehrere Jahre
freiberuflich als Schriftstellerin tätig gewesen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. Juni 2002 in Gestalt des
Feststellungsbescheides vom 28. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
05. August 2003 zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. Januar 1971 bis 28. Februar
1987 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung
der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben
und hat ergänzend vorgetragen, Zeiten vor Abschluss der Hochschulausbildung seien
nicht festzustellen gewesen, da allein die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit für
die Einbeziehung nicht ausreichend gewesen sei.
Mit Urteil vom 21. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung ihres
Bescheides vom 20. Juni 2002 in der Gestalt des Feststellungsbescheides vom 28. April
2003, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2003 verpflichtet, den
Zeitraum vom 13. Juli 1971 bis 28. Februar 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz an wissenschaftlichen,
künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und die in diesem
Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen und hat im Übrigen die Klage
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Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen und hat im Übrigen die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die
Klägerin habe die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das
Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz bereits ab 13. Juli 1971
erfüllt, weil sie ausweislich ihres Arbeitsvertrages am I als wissenschaftliche Mitarbeiterin
beschäftigt gewesen sei und somit hauptberuflich tätige Wissenschaftlerin im Sinne der
Versorgungsordnung gewesen sei. Zwar habe die Klägerin erst am 17. März 1987 einen
Hochschulabschluss und damit einen akademischen Grad erworben. Gleichwohl sei trotz
des fehlenden Hochschulabschlusses in dem vorliegenden Einzelfall auch schon im
davor liegenden Zeitraum eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin ausgeübt
worden und somit die Klägerin als Wissenschaftlerin tätig gewesen. Ausschlaggebend
sei, dass sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin auch ohne Hochschulabschluss
eingestellt worden sei. Der Tatsache, dass der Klägerin erst nach dem Erwerb des
Hochschulabschlusses die Urkunde für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung der
wissenschaftlichen Intelligenz ausgehändigt worden sei, sei unter Berücksichtigung der
DDR-Verhältnisse keine entscheidende Bedeutung beizumessen.
Gegen das ihr am 03. September 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.
September 2004 Berufung eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, es sei
auf den Text der Versorgungsordnung abzustellen. Danach sei „Wissenschaftler" eine
Berufsbezeichnung im gehobenen und verallgemeinernden Sinne. Ein Wissenschaftler
sei eine Person, die in der Grundlagenforschung im weitesten Sinne oder in der
angewandten Forschung eines Zweiges der Natur- oder Gesellschaftswissenschaften
arbeite oder lehrt und einen für eine selbständige wissenschaftliche Arbeit erworbenen
wissenschaftlichen Grad (Promotion) oder ein anerkanntes Äquivalent besitze. Die
Klägerin sei dagegen als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt gewesen. Eine
solche Tätigkeit sei im Text der Versorgungsordnung nicht genannt. Der Begriff des
„wissenschaftlichen Mitarbeiters" sei eine qualifikationsbezogene funktionsneutrale
Stellenbezeichnung ohne Verweis auf die konkret ausgeübte Tätigkeit gewesen. Die
Verordnung über die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen
Hochschulen (Mitarbeiterverordnung - MVO -) vom 06. November 1968 sei an
Hochschulen der DDR anzuwenden gewesen und habe geregelt, welcher Personenkreis
zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne dieser Verordnung zu zählen gewesen
sei. Das Sozialgericht verkenne, dass ein wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht pauschal
einem Wissenschaftler gleichgestellt gewesen sei. Ebenfalls sei die Klägerin nicht an
einer wissenschaftlichen Hochschule beschäftigt gewesen, sondern an einem
gesellschaftlichen Forschungsinstitut der DDR. Sie gehöre daher nicht zum
Personenkreis des § 2 MVO. Es bestünden weiter Zweifel, ob das I eine Institution
gewesen sei, die bei der Wahl ihrer Forschungsaufträge frei im Sinne der Rechtsprechung
des BSG gewesen sei. Dies könne aber dahinstehen, da die in der Versorgungsordnung
bezeichneten Wissenschaftler zwingend einen Hochschulabschluss benötigt hätten.
Einen solchen habe die Klägerin erst mit dem Abschluss als Diplomökonomin erlangt.
Die vom Senat eingeholte Erklärung der Prof. Dr. K stehe im Gegensatz zu den
einschlägigen Definitionen in der Literatur der DDR. Sie bestätige aber im Übrigen, dass
die Klägerin erst nach Abschluss ihres Hochschulstudiums als Wissenschaftlerin
angesehen worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Rahmenkollektivvertrag - RKV -.
Die Beklagte hat u. a. einen Auszug aus dem Lexikon der Wirtschaft-Arbeit, Verlag „Die
Wirtschaft" Berlin 1968 zum Stichwort Wissenschaftler, sowie eine Ablichtung des
Rahmenkollektivvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen für Mitarbeiter der
Akademie der Wissenschaften der DDR - RKV AdW -, eine Ablichtung der Verordnung
über die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen -
Mitarbeiterverordnung (MVO) - vom 06. November 1968 zur Gerichtsakte gereicht.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Juli 2004 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und macht ergänzend geltend, sie
könne auf 30 Publikationen vor Ablegung ihres Hochschulabschlusses als
Diplomökonomin 1986 verweisen. Das Sozialgericht habe zu Recht erkannt, dass für die
Einbeziehung nicht per se ein Hochschulabschluss erforderlich gewesen sei. Nach § 9
MVO sei in besonderen Fällen die Einbeziehung von Fachschulkadern möglich gewesen.
Soweit die Beklagte Zweifel hege, ob das I überhaupt eine wissenschaftliche Institution
gewesen sei, werde ignoriert, dass durch den Zusammenschluss des DI für Z mit dem
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gewesen sei, werde ignoriert, dass durch den Zusammenschluss des DI für Z mit dem
DW das neue I gebildet worden sei und die Mitarbeiter der so genannten Westabteilung
lediglich angegliedert gewesen seien. Noch heute würden von Universitäten und
Hochschulen sowie wissenschaftlichen Instituten und Akademien der Wissenschaft
wissenschaftliche Mitarbeiter gesucht. Erwünscht sei dabei ein erfolgreicher Hochschul-
bzw. Universitätsabschluss oder der Abschluss eines einschlägigen Studiums und sehr
gern zusätzlich eine praktische Berufserfahrung. Diese Kriterien hätten auch schon bei
einer Anstellung am I Anwendung gefunden. Sie sei eingestellt worden, weil sie eine
erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Lehrerin habe vorweisen, langjährige
Berufserfahrung in Botschaften und Handelsvertretungen der DDR in diversen
arabischen Ländern habe nachweisen können und die Publikation von zwei sehr
erfolgreichen populärwissenschaftlichen Büchern über den arabischen Raum mit sehr
hohen Auflagen sie dazu befähigt habe, ihre im Ausland erworbenen Kenntnisse in der
wissenschaftlichen Arbeit am I anzubringen. Die Klägerin hat Ausschnitte aus
Stellenanzeigen zur Gerichtsakte gereicht.
Der Senat hat schriftliche Auskünfte des Prof. Dr. sc. KK vom 21.November 2005 und der
Prof. Dr. K vom 05. Dezember 2005 beigezogen, hinsichtlich deren Inhalts auf die
Gerichtsakte verwiesen wird.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die
Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des
Rentenversicherungsträgers (Az.: )verwiesen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht
der Klage teilweise stattgegeben.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid vom
14. Juli 1995 weiter abzuändern und den Zeitraum vom 13. Juli 1971 bis 28. Februar 1987
als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur AVV-INT festzustellen. Dies hat die Beklagte zu
Recht abgelehnt. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass
die Beklagte den noch streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit der
Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen
und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik - AVV-INT -
feststellt und ihren Bescheid vom 14. Juli 1995 insoweit abändert.
Nach § 44 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - ist ein Verwaltungsakt, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall
ergibt, dass bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen
hier nicht vor. Zutreffend hat die Beklagte nämlich mit dem nach § 77 SGG insoweit
bestandskräftigen Bescheid vorn 14. Juli 1995 den noch streitigen Zeitraum vom 13. Juli
1971 bis 28. Februar 1987 nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur AVV-INT festgestellt.
Das Begehren der Klägerin ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet.
Da sie im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen
Rentensystem nicht zurückgelegt hat, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von
Rechten und Anwartschaften im Rahmen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB
VI - sowie zur Wertbestimmung einer Rente besonderer bundesrechtlicher Grundlagen.
Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende
Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten
Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum
Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem
Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die
Daten, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung von Ansprüchen aus
der Rentenversicherung erforderlich sind, festzustellen und sie dem für die Feststellung
der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen
Daten gehören die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1
Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2
AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger den Berechtigten den
Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. BSG, Urteil vom 20.
Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R, SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 m. w. N.), so dass bei Vorliegen
der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen
Verwaltungsakt besteht.
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Die Klägerin hat danach keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte weitere als die mit
den Bescheiden vom 14. Juli 1995, 20. Juli 2006 und 28. April 2003 getroffenen
Feststellungen vornimmt. Für den im Berufungsverfahren noch streitigen Zeitraums vom
13. Juli 1971 bis 28. Februar 1987 liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine
Feststellung nach § 8 Abs. 3 AAÜG nicht vor. Diesen Zeitraum hat nämlich die Beklagte
nicht zu überführen und damit auch nicht gegenüber der Klägerin festzustellen.
Maßstabsnorm ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach gelten als Pflichtbeitragszeiten der
Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen
eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Norm bestimmt die
Gleichstellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem mit
Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung für solche Zeiten, in denen
„Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt
haben und wegen der eine zusätzliche Altersversorgung in einem in der Anlage 1 und 2
zum AAÜG aufgelisteten System vorgesehen war. Drei Tatbestandsvoraussetzungen,
nämlich 1. Ausübung einer Beschäftigung, 2. Entgeltlichkeit der Beschäftigung und 3.
Beschäftigung im Rahmen eines Versorgungssystems müssen vorliegen (vgl. BSG, Urteil
vom 24. Juli 2003, B 4 RA 40/02 R, veröffentlicht in juris). Die Klägerin ist für den
streitigen Zeitraum nicht Inhaberin einer Versorgungszusage; diese wurde ihr erst mit
Wirkung ab 01. August 1987 zuerkannt. Sie hatte auch keine Anwartschaft in dieser Zeit.
Eine solche hätte sie, wenn nach den abstrakt-generellen Regelungen des hier
anzuwendenden Versorgungssystems in diesem Zeitraum einzubeziehen war, weil sie
die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllte
und diese nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR
abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03, D-Spezial 2004, Nr. 8
S. 8, veröffentlicht in juris). Dass das AAÜG grundsätzlich auch auf den letztgenannten
Personenkreis zugehörige Anwendung findet, es also nicht nur darauf ankommt, ob
tatsächlich eine Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines
Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei
Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers
unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und die Frage, ob eine
Beschäftigung im Rahmen eines Zusatzversorgungssystems ausgeübt worden ist, ist in
aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte
Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach
dem objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden
Versorgungsordnung und ggf. weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten
Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war.
Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen
Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen nach dem Willen des
Gesetzgebers (des AAÜG) alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur
diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur
Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem in einem
bestimmten Zeitraum des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das
AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1
und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten
anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese ggf. durch sonstige einschlägige und
in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben zuständiger Stellen
der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören,
ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven
Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) und unter Berücksichtigung
des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG bestimmen (BSG, Urteil vom 09.
April 2002, B 4 RA 42/01 R, veröffentlicht in juris). Wie die Versorgungsordnungsstellen
der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn
anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher
Vorgehensweisen (BSG, Urteil vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr.
3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGB 1998, S. 526 f., veröffentlicht in juris).
Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der
einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende
Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage zu einem früheren
Zeitpunkt als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer
gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Juni
2001, Aktenzeichen B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Nach diesen Grundsätzen ist der streitige Zeitraum deshalb nicht als Zugehörigkeitszeit
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Nach diesen Grundsätzen ist der streitige Zeitraum deshalb nicht als Zugehörigkeitszeit
zur AVV-INT festzustellen, weil nach den heranzuziehenden Regelungen der Verordnung
über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen,
pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen
Republik vom 12. Juli 1951 (GBl. Nr. 85 S. 675, geändert durch Verordnung vom 13. Mai
1959, GBl. I Nr. 32 S. 521) - AVVO-INT - die Klägerin in dem noch streitigen Zeitraum
nicht Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz im Sinne der
Versorgungsordnung war.
Nach § 2 AVVO-INT galten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz
beruflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den
Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen
wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren.
Nach dem heranzuziehenden Sprachgebrauch der DDR, wie er in dieser
Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommen ist, war die Klägerin als in dem streitigen
Zeitraum beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin nicht als Wissenschaftlerin im
Sinne dieses Versorgungssystems tätig. Dabei ist nicht darauf abzustellen, wie der
allgemeine Sprachgebrauch in der ehemaligen DDR die Tätigkeit als Wissenschaftler
erfasst hat. Abzustellen ist darauf, welches Sprachverständnis der Versorgungsordnung
zugrunde lag. Nach diesem waren von dem Begriff des Wissenschaftlers in der AVVO-INT
keine wissenschaftlichen Mitarbeiter erfasst.
Schon nach der allgemeinen Definition der Wissenschaftler in der ehemaligen DDR, wie
sie Ausdruck gefunden hat im Lexikon der Wirtschaft-Arbeit, war,,Wissenschaftler" eine
Person, die in der angewandten Forschung eines Zweiges der Natur- oder
Gesellschaftswissenschaften arbeitet oder lehrt und einen für eine selbständige
wissenschaftliche Arbeit erworbenen wissenschaftlichen Grad oder ein anerkanntes
Äquivalent besitzt. Die Klägerin war weder promoviert noch habilitiert; sie verfügte in
dem streitigen Zeitraum auch nicht über einen Hochschulabschluss. Sie hatte eine
Fachschulausbildung als Lehrerin. Allein aus ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche
Mitarbeiterin folgt nicht ein anerkanntes Äquivalent. Die Klägerin, die nach ihrem
Vortrag, der auch durch die eingeholten Stellungnahmen des Senats bestätigt worden
ist, in dem streitigen Zeitraum wissenschaftlich tätig gewesen ist, hat zwar ohne
Hochschulabschluss eine Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim I erhalten.
Dies führt jedoch nicht dazu, dass nach dem hier anzuwendenden Versorgungsrecht der
DDR die Klägerin auch als Wissenschaftlerin im Versorgungsrecht der zusätzlichen
Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz anerkannt war. Es kommt dabei nicht
darauf an, dass nach der Auskunft des Prof. Dr K vom 21.November 2005
wissenschaftliche Mitarbeiter unverzichtbarer Bestandteil einer funktionierenden
Wissenschaftslandschaft gewesen sind. Denn aus dieser Auskunft und der der Prof. Dr. K
vom 05. Dezember 2005 folgt, dass für die Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter
in der Regel neben der Absolvierung eines Hochschulstudiums mit einem
entsprechenden Abschluss auch eine politische Loyalität erforderlich gewesen war. Dies
weist darauf hin, dass auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der DDR eine
Hochschulausbildung, wie sie die Klägerin erst ab 17. März 1987 beendet hatte,
Voraussetzung für die Bezeichnung „wissenschaftlicher Mitarbeiter" und erst Recht für
die Bezeichnung „Wissenschaftler" war. Hinsichtlich der Einstellung von Mitarbeitern im
Wissenschaftsbetrieb mag es - hier nicht entscheidende - Abweichungen von diesem
Verständnis gegeben haben, wie sich aus der Verordnung über die wissenschaftlichen
Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen - Mitarbeiterverordnung (MVO) - vom
06. November 1968 (GBl. II Nr. 127 S. 1007) - MVO - ergibt. Nach § 9 Abs. 2 gehörten zu
den wissenschaftlichen Mitarbeitern weiter wissenschaftliche Bibliothekare,
wissenschaftliche Archivare, Museologen, Dokumentalisten und Übersetzer. Nach § 9
Abs. 4 MVO konnte als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt werden, wer ein
Hochschulstudium abgeschlossen hatte und über praktische Erfahrungen auf dem
Gebiet verfügte. Die Einstellung von Kadern mit Fachschulabschluss war unter besonders
begründeten Ausnahmeverhältnissen zulässig. Auch hinsichtlich der Einbeziehung in das
System der zusätzlichen Altersversorgung in der DDR wurde zwischen wissenschaftlichen
Mitarbeitern und Wissenschaftlern unterschieden. So regelte die Verordnung über die
Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der
Wissenschaften zu Berlin vom 20. September 1991 (GBl. Nr. 115 S. 865, Aichberger II Nr.
159) - VergVO-DAW - mit welchen wissenschaftlichen Mitarbeitern Einzelverträge zur
Einbeziehung in die AVV-INT abzuschließen waren (§§ 3, 4 VergVODAW ). Einer solchen
Regelung hätte es nicht bedurft, wenn wissenschaftliche Mitarbeiter bereits von dem
Begriff „Wissenschaftler" in der AVVO-INT erfasst gewesen wären. Dies gilt auch soweit
mit der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit
Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1953
(GBl. Nr. 89 S. 897, Aichberger II Nr. 147) - EinzelVNeuRVO - im Rahmen der Regelungen
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(GBl. Nr. 89 S. 897, Aichberger II Nr. 147) - EinzelVNeuRVO - im Rahmen der Regelungen
über den Abschluss von Einzelverträgen zwischen Wissenschaftlern und
wissenschaftlichen Mitarbeitern unterschieden wurde (§ 2 Abs. 2 lit. a) und b)). Deutet
daher schon einiges darauf hin, dass schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der
DDR und in Teilen des Versorgungsrechts der DDR ein wissenschaftlicher Mitarbeiter
nicht gleichzusetzen war mit einem Wissenschaftler, war jedenfalls von dem Begriff des
Wissenschaftlers in der AVVO-INT ein wissenschaftlicher Mitarbeiter unabhängig vom
Vorliegen eines Hochschulabschlusses nicht erfasst. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 MVO.
Danach konnten wissenschaftliche Mitarbeiter mit Ausnahme der wissenschaftlichen
Assistenten mit befristeten Arbeitsrechtsverhältnissen in die zusätzliche
Altersversorgung der Intelligenz einbezogen werden, wenn ihre erzieherischen und
wissenschaftlichen Leistungen dies rechtfertigten. Der Senat kann dahinstehen lassen,
ob die MVO auch für Mitarbeiter des I anwendbar war. Aus § 13 Abs. 1 MVO folgt
jedenfalls, dass wissenschaftliche Mitarbeiter allgemein nicht als Wissenschaftler in der
AVVO-INT einbezogen waren, sondern die Einbeziehung von wissenschaftlichen
Mitarbeitern (die vom Anwendungsbereich der MVO erfasst waren) lediglich nach
Ermessensentscheidung einer zuständigen Stelle in Abhängigkeit der Beurteilung der
wissenschaftlichen Leistungen möglich war. Wären wissenschaftliche Mitarbeiter bereits
von § 2 lit. a AVVO-INT erfasst gewesen, hätte es einer solchen Regelung in der MVO
nicht bedurft. 1968 erfasste danach der Begriff des Wissenschaftlers in der AVVO-INT
nicht wissenschaftliche Mitarbeiter. Die AVVO-INT ist bezüglich des in § 2 definierten
Personenkreises der wissenschaftlichen Intelligenz nicht bis zur Schließung des
Versorgungssystems zum 30. Juni 1990 geändert worden, so dass auch weiter von
diesem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der
DDR auszugeben ist. Letztlich entspricht auch die Verfahrensweise zur Einbeziehung der
Klägerin in die AVVO-INT diesem Verständnis des Versorgungsrechts der AVVO-INT. Die
Klägerin ist erst im Juli 1987 vom Direktor des I zur Einbeziehung in die zusätzliche
Altersversorgung der Intelligenz vorgeschlagen worden. Dabei wurde in der Begründung
des Vorschlags auf ihre wissenschaftlichen Leistungen eingegangen, was dafür spricht,
dass die in dem Vorschlag angeführten Leistungen der Klägerin für die Entscheidung
über die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend § 13 Abs. 1
MVO von Bedeutung waren. Demgegenüber war für die Einbeziehung von in der AVVO-
INT ausdrücklich genannten Wissenschaftlern (und für die dort weiter genannten
Personengruppen) in die zusätzliche Altersversorgung keine besondere Begründung,
keine Darstellung der wissenschaftlichen Leistungen erforderlich. Ein besonderes
Begründungserfordernis ergibt sich auch nicht aus der Ersten
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an
wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der
Deutschen Demokratischen Republik vom 26. September 1951 (GBl. Nr. 117 S. 879)
oder aus der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die
Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen
und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik 2. DB vom
11. Juni 1955 (GBl. I S. 612).
Sollte im Falle der Klägerin eine Einbeziehung nach § 13 Abs. 1 MVO möglich gewesen
sein, ist diese Vorschrift nicht Bundesrecht geworden, da diese Regelung eine
bewertende Ermessensentscheidung einer staatlichen Stelle vorsah. Alle Regelungen
der Versorgungssysteme, die eine bewertende Entscheidung für eine
Ermessensentscheidung einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen, wurden kein
Bundesrecht. Derartige Entscheidungen könnten nämlich nur auf der Grundlage des von
der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden. Mangels sachlicher,
objektivierbarer bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage können solche
Entscheidungen rückschauend nicht ersetzt werden (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003, B 4
RA 50/02 R, veröffentlicht in juris). Bundesrecht sind nur diejenigen Regelungen
geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns
verstanden werden konnten (BSG, vom 10. April 2002, B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1
Nr. 8).
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich
ebenfalls nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der
Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990
bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von „Einbezogenen" in das
Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG,
Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Die von der Beklagten
mit Bescheid vom 20. Juni 2002 vorgenommene Feststellung des
Beschäftigungszeitraums der Klägerin beim I vor Einbeziehung mit der Urkunde zum 01.
August 1987 war nicht Streitgegenstand. Aus der möglicherweise rechtswidrigen
Feststellung des Zeitraums vorn 01. März 1987 bis zum 31. Juli 1987 folgt jedenfalls kein
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Feststellung des Zeitraums vorn 01. März 1987 bis zum 31. Juli 1987 folgt jedenfalls kein
Anspruch auf Feststellung des hier streitigen Zeitraums.
Soweit die Klägerin anführt, dass sie bereits vor ihrem Hochschulabschluss eine
Lehrerausbildung absolviert hatte, kommt es darauf nicht an, weil sie in dem hier
streitigen Zeitraum als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt war und als solche
jedenfalls nicht ohne weitere wertende Entscheidung einer staatlichen Stelle der
ehemaligen DDR - als Wissenschaftlerin von der Versorgungsordnung erfasst war.
Eine Einbeziehung als Pädagogin in die AVV-INT kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil
die Klägerin nicht mehr in einer entsprechenden Einrichtung tätig war. Nach § 4 AVVO-
INT galten als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz im Sinne der
Versorgungsordnung alle in Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und
Erziehungswesens (allgemeinbildende Schulen einschließlich Volkshochschulen,
berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Vorschulerziehung, Heime und Horte) tätigen
Lehrer und Erzieher, sofern sie eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische
Ausbildung besitzen und mindestens zwei Jahre in den genannten Einrichtungen
hauptamtlich tätig gewesen sind (§ 4 lit. a AVVO-INT), alle an den pädagogischen
Instituten und sonstigen Einrichtungen der Lehrer-, Lehrmeister- und Erzieherbildung
Tätigen, Lehrer, Dozenten und pädagogischen Mitarbeiter sowie die Leiter und
wissenschaftlichen Mitarbeiter des volkseigenen Verlages Volk und Wissen (§ 4 lit. b
AVVO-INT) und Dozenten der Arbeiter- und Bauern-Fakultäten und Dozenten der
Fachschulen (§ 4 lit. c AVVO-INT). In solchen Einrichtungen war die Klägerin im streitigen
Zeitraum nicht tätig.
Nach allem hat es die Beklagte mit den Bescheiden vom 20. Juni 2002 und 28. April
2003 zu Recht abgelehnt, den streitigen Zeitraum in Abänderung ihres ursprünglichen
Bescheides vom 14. Juli 1995 festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG - und entspricht
dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG
genannten Gründe vorliegt.
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