Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.12.2007

LSG Berlin-Brandenburg: örtliche zuständigkeit, persönliches erscheinen, wichtiger grund, mitwirkungspflicht, sozialleistung, bedrohung, gespräch, anfechtungsklage, anspruchsvoraussetzung, vermittler

1
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
18. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 18 AS 126/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 2 S 2 Nr 5 SGB 2, § 29
SGB 2, § 66 Abs 1 SGB 1, § 66
Abs 3 SGB 1, § 61 SGB 1
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässige Klageart gegen einen
Versagungsbescheid - Verletzung von Mitwirkungspflichten bei
der Prüfung eines Antrages auf Einstiegsgeld für die Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10.
Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1961 geborene Klägerin stand von November 2005 bis jedenfalls Oktober 2006 im
Leistungsbezug bei der Beklagten. Sie beantragte am 24. Mai 2006 bei der Beklagten
ein Einstiegsgeld (Eg) für eine Tätigkeit als Schriftstellerin ab 1. Juni 2006 und bat um
Auskunft, wie sie diese Leistung erlangen könne. Mit Telefax vom 14. Juni 2006 teilte sie
der Beklagten mit, die von der Beklagten gewünschten Angaben zur Aufnahme der
Tätigkeit sowie zur Höhe und zum Zeitpunkt der Erzielung der Einnahmen könne sie erst
nach Bescheidung ihres Antrags beantworten. Der Einladung ihres Arbeitsvermittlers zu
einem persönlichen Gespräch am 19. Juni 2006 folgte sie nicht (Absage per Fax aus B).
Nachdem der Klägerin unter dem 21. Juni 2006 ein Antragsformular mit dem Hinweis
übersandt worden war, dass für die Bearbeitung des Antrags ein persönliches Gespräch
erforderlich sei, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2006 mit, sie benötige das
Eg für eine Tätigkeit als Autorin. Es werde etwa sechs Monate dauern, bis das erste Buch
verkauft sein werde. Sie erwarte Einnahmen aus dem ersten Buch in Höhe von 10.000,-
bis 20.000,- €. Nachdem sich die Klägerin bei einer persönlichen Vorsprache am 2.
August 2008 bei der Beklagten nach einem Vermerk des Arbeitsvermittlers L (AvL)
geweigert hatte, unter Hinweis auf vorliegende Schreiben weitere Angaben über Art und
Umfang ihrer Tätigkeit zu machen, lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von
Eg durch den AvL am selben Tag mündlich ab. Am 11. August 2006 legte die Klägerin
Widerspruch gegen die Ablehnung der Bewilligung von Eg ein und trug vor, sie werde
vom AvL bedroht. Mit Schreiben vom 29. August 2006 gab die Beklagte der Klägerin
nochmals Gelegenheit, ihre selbständige Tätigkeit konkret zu beschreiben. Sie solle
darlegen, auf welchen Erkenntnissen und gegebenenfalls Unterlagen ihre
Einkommenserwartung von 7.500,- € pro Jahr beruhe. Sie solle angeben, was sie
schreiben werde und ob bereits Verträge mit Verlagen vorlägen. Mit Schreiben vom 19.
September 2006 verwies die Klägerin auf ihr Schreiben vom 25. Juni 2006 und teilte mit,
den AvL hätten ihre Unterlagen über ihre Einladung ins Fernsehen und ihre in
Zeitschriften abgedruckten Rezepte nicht interessiert. Sie könne nun darüber sprechen,
dass sie noch ein anderes Projekt habe, das „garantiert zum Renner“ werde. Unter der
Rubrik „Sex sells“ plane sie eine Story von einem perversen Vermittler, der durch
Drohungen seine Kunden gefügig mache. Dieses Jahr werde sie nichts mehr einnehmen.
Mit Schreiben vom 6. November 2006 wies die Beklagte die Klägerin auf die
Notwendigkeit eines persönlichen Gesprächs hin und lud sie für den 21. November 2006
nach G ein. Sie wurde gebeten, Unterlagen einer fachkundigen Stelle (z.B.
Steuerberater) mit der Anmeldung der selbständigen Tätigkeit beim Gewerbeamt bzw.
Finanzamt, eines Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplans sowie einer Umsatz- und
Rentabilitätsvorschau mitzubringen. Ferner wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass
die Leistung nach § 66 Sozialgesetzbuch –Allgemeiner Teil – (SGB I) versagt werde, wenn
sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Unter dem 10. November 2006 teilte die
Klägerin der Beklagten per Telefax mit, dass sie eine schriftliche Entscheidung wünsche,
weil sie erfahren habe, dass nicht in G, sondern in R über ihren Antrag entschieden
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
weil sie erfahren habe, dass nicht in G, sondern in R über ihren Antrag entschieden
werde. Mit dem „zum Gegenstand des laufenden Verfahrens“ erklärten Bescheid vom
13. Dezember 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Eg gemäß § 16 Abs.
2 Satz 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) und § 29
SGB II unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 SGB I ab. Die Klägerin habe den Termin am 21.
November 2006 ohne Nennung von wichtigen Gründen nicht wahrgenommen. Neben
der Vorlage der angeforderten Unterlagen sei ihr persönliches Erscheinen notwendig
gewesen, um mit ihr das weitere Vorgehen und insbesondere die erforderliche
Einschaltung einer Unternehmensberatung zu erörtern. Mit Widerspruchsbescheid vom
23. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die „mündliche Mitteilung“
vom 2. August 2006 zurück und führte aus: Die Klägerin habe die Aufklärung des
Sachverhalts erheblich erschwert, indem sie zum Termin am 21. November 2006 nicht
erschienen sei. Nach § 61 SGB I sei berechtigterweise von ihr das persönliche Erscheinen
gefordert worden. Anträge auf Eg würden regelmäßig in persönlichen Gesprächen mit
den Antragstellern erörtert. Bei der Entscheidung über die Versagung seien die
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gesetzmäßigkeit sowie der
Gleichheitsgrundsatz beachtet worden.
Nachdem die Klägerin am 22. Februar 2007 vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe
hiergegen die Klage S 9 AS 898/07 erhoben hatte, hat dieses Gericht sich für örtlich
unzuständig erklärt und das Verfahren an das SG Berlin verwiesen. Das SG Berlin hat die
Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2007 abgewiesen. Zur Begründung ist
unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides ausgeführt: Die
Klage sei unbegründet. Das persönliche Erscheinen der Klägerin sei erforderlich
gewesen. Da die Gewährung eines Eg nach § 29 SGB II im Ermessen stehe, habe sich die
Beklagte ein umfassendes Bild der von der Klägerin beabsichtigten Tätigkeit als
Schriftstellerin machen müssen.
Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin ergänzend vor: Es liege Willkür vor. Die
Beklagte habe sich ein Bild von ihrer Tätigkeit machen können. Aus den Leistungsakten
der Beklagten gehe hervor, dass sie den Termin am 21. November 2006 nicht
wahrgenommen habe, weil sie sich von dem Vermittler der Beklagten bedroht gefühlt
habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2007 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 aufzuheben und ihr ein Einstiegsgeld ab 2.
August 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Gerichtsbescheid und trägt
ergänzend vor: Zur Vorlage der angeforderten Stellungnahme einer fachkundigen Stelle
sei es nicht gekommen, weil die Klägerin zu dem vereinbarten Erörterungstermin nicht
erschienen sei. Auch habe sie die geforderten Nachweise zur Prüfung der Tragfähigkeit
der angestrebten Selbständigkeit nicht vorgelegt.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf deren vorbereitende
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakten der Beklagten (6 Bde.) sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen
und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin sich mit der insoweit allein statthaften
Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen die mit
Ablehnungsbescheid vom 13. Dezember 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 bestätigte (vgl. zum
Bestätigungsbescheid iSd § 33 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [SGB X]: Krasney, in Kasseler
Kommentar, SGB X, Stand: Mai 2003, § 33 Rn. 10) Versagung des begehrten Eg vom 2.
August 2006 wendet. Soweit die Klägerin darüber hinaus mit ihrem Leistungsantrag die
Bewilligung eines Eg begehrt, ist die Klage indes unzulässig. Die Vorschrift des § 54 Abs.
13
14
15
Bewilligung eines Eg begehrt, ist die Klage indes unzulässig. Die Vorschrift des § 54 Abs.
4 SGG, nach der mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig
die Leistung verlangt werden kann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung
betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht, findet hier keine Anwendung. Diese
Vorschrift setzt nämlich u.a. voraus, dass die Verwaltung gerade über die begehrte
Leistung entschieden hat, hier also über die materiellen Voraussetzungen des
Anspruchs auf ein Eg. Davon kann indes keine Rede sein, wenn die Verwaltung gemäß §
66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung eine Leistung mit der Begründung versagt,
dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Eine solche
Entscheidung setzt nämlich nicht voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen der
geltend gemachten Sozialleistung nicht erfüllt sind. Der § 66 SGB I erlaubt es dem
Leistungsträger gerade, "ohne weitere Ermittlungen", also ohne abschließende Prüfung
der Anspruchsvoraussetzungen, bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung zu
versagen. Maßgeblich ist allein, ob die in § 66 SGB I geregelten Voraussetzungen bei
dem Erlass des Versagungsbescheides gegeben waren. Mit der Versagung des Eg
mangels Mitwirkung hat die Beklagte eine Entscheidung getroffen, die sich ihrem Wesen
nach von der Ablehnung des Leistungsanspruchs wegen des Fehlens einer
Anspruchsvoraussetzung unterscheidet. Der Unterschied wird auch an dem
unterschiedlichen Ausmaß der Bestandskraft deutlich. Anders als die Ablehnung einer
Leistung wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist die Versagung nämlich
nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB 1 ausdrücklich auf die Zeit "bis zur Nachholung der
Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach
Nachholung der Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB 1), auch für die Zeit
bis zur Nachholung vorläufiger Natur. Dies hat zur Folge, dass die Anfechtung einer
Versagung grundsätzlich nicht mit einer Leistungsklage verbunden werden kann, die
Versagung vielmehr allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, so dass die
gerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheids auf die in dieser
Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung zu beschränken
ist (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13).
Die erforderliche Rechtsgrundlage für die Versagung des Eg bildet § 66 Abs. 1 Satz 1
SGB I. Danach kann der Leistungsträger eine Sozialleistung, soweit die Voraussetzungen
der Leistung nicht nachgewiesen sind, bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder
teilweise versagen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen
Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die
Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Entgegen der von der Klägerin vertretenen
Rechtsauffassung hatte sie die ihr nach § 61 SGB I obliegende Mitwirkungspflicht verletzt.
Danach soll derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für
die Entscheidungen über die Leistung notwendigen Maßnahmen persönlich erscheinen.
Die Grenzen der Mitwirkungspflicht nach § 64 SGB I werden dabei allein durch § 65 SGB I
bestimmt; insoweit regelt § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, dass eine Mitwirkungspflicht nach § 64
SGB I dann nicht besteht, wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen
Grund nicht zugemutet werden kann.
Gemäß § 61 SGB I war die Klägerin, die ein Eg nach §§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 29 SGB II
und mithin eine Sozialleistung iSd § 19a Abs. 1 Nr. 1 SGB I beantragt hatte, gehalten,
der Aufforderung der Beklagten zum persönlichen Erscheinen am 25. November 2006
nachzukommen. Diese Mitwirkungshandlung war notwendig, um das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 29 SGB II zu prüfen. Insbesondere war zu klären, ob die
Bewilligung eines Eg nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift die Hilfebedürftigkeit entfallen
ließe. Im Rahmen der gebotenen Tragfähigkeitsprüfung der geplanten selbständigen
Tätigkeit der Klägerin hatte sich die Beklagte über die unternehmerische Qualifikation
der Klägerin zu vergewissern (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 29
Rn. 18). Angesichts des von der Klägerin nach Antragstellung nur rudimentär und nicht
nachvollziehbar erläuterten Existenzgründungsvorhabens hielt sich die Aufforderung an
die Klägerin zum persönlichen Erscheinen in den Grenzen des der Beklagten bei der
Gestaltung des Sozialverwaltungsverfahrens durch § 61 SGB I eröffneten Ermessens.
Die durch die Beklagte mit Schreiben vom 6. November 2006 konkretisierte
Mitwirkungspflicht der Klägerin entfiel auch nicht nach § 65 SGB I, insbesondere ist kein
wichtiger Grund ersichtlich, aus dem der Klägerin das persönliche Erscheinen nicht
zugemutet werden konnte. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie sei der Erörterung
ferngeblieben, weil sie sich vom AvL bedroht gefühlt habe und habe dies der Beklagten
schriftlich mitgeteilt. Die Leistungsakten enthalten indes weder Anhaltspunkte dafür,
dass die Klägerin Grund zur Annahme einer Bedrohung hatte - insbesondere enthält ihr
Erinnerungsprotokoll über die Vorsprache bei dem AvL am 2. August 2008 keine
Hinweise auf eine Bedrohung - noch ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen der
16
17
18
19
Hinweise auf eine Bedrohung - noch ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen der
Beklagten, dass die Klägerin den Termin am 25. November 2006 unter Hinweis auf eine
Bedrohung abgesagt hatte. Die Klägerin war dem Termin am 21. November 2006
vielmehr mit der Begründung ferngeblieben, sie wünsche eine schriftliche Entscheidung,
weil sie erfahren habe, dass nicht in G, sondern in R über ihren Antrag entschieden
werde. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I liegen auch insoweit vor, als
die Klägerin nicht nachgewiesen hatte, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der
Sozialleistung Eg vorgelegen hatten. Ferner ist die Klägerin im Schreiben vom 6.
November 2006 auf die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 3 SGB I mit
hinreichender Klarheit hingewiesen worden.
Unter Berücksichtigung des Inhalts des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 ist
auch die nach § 66 Abs. SGB I erforderliche Ermessensbetätigung der Beklagten bei der
Entscheidung über die Versagung des Eg nicht zu beanstanden.
Die Versagungsentscheidung der Beklagten leidet schließlich auch nicht unter einem
beachtlichen Verfahrensfehler. Es spricht freilich einiges dafür, dass die im Jahr 2006
zwischen G und B „pendelnde“ Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des
Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 nicht mehr in G hatte und
mithin die örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach § 36 SGB II nicht gegeben war (vgl.
Beschluss des SG Karlsruhe vom 2. April 2007). Ein derartiger Verfahrensfehler wäre
indes nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass eine derartige
Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit die Entscheidung in der
Sache nicht beeinflusst hat. § 42 SGB X ist auch bei Ermessensverwaltungsakten, und
zwar nicht nur im Falle der Ermessensschrumpfung auf Null, anwendbar. Die
Entscheidung ist in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst worden, wenn sie „faktisch
alternativlos“ war (vgl.Steinwedel, in: Kasseler Kommentar, SGB X, Stand: Mai 2003, § 42
Rn. 8ff.). Eine solche Alternativlosigkeit lag angesichts des ausweichenden und
kooperationsunwilligen Verhaltens der Klägerin im Verwaltungsverfahren vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht
vor.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum