Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2005

LSG Berlin und Brandenburg: anspruch auf bewilligung, öffentlich, inhaber, firma, gerichtsakte, abnahme, beendigung, zusicherung, wiederaufnahme, einzelunternehmer

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 14.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 64 AL 4221/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 AL 12/03
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2003 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Hfür die
Monate Februar und März 2002.
Mit Bescheid vom 22. März 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger als Inhaber der Firma U("Vertrieb von
Weltneuheiten im Groß- und Einzelhandel, Bootszubehör, Drogerie- und Werbeartikel”) für die Beschäftigung des am
7. Mai 1941 geborenen Arbeitnehmers Hals Disponent einen Eingliederungszuschuss für die Dauer vom 1. Februar
2001 bis 31. Januar 2003 in Höhe 2.395,32 DM monatlich (70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag). Bei dem Arbeitnehmer H handelte es
sich um einen Freigang genießenden Insassen der Justizvollzugsanstalt Düppel, die die Aufnahme des
Arbeitsverhältnisses nach § 39 StVollzG gestattete, was in Gestalt einer Zusatzvereinbarung Eingang in den
Arbeitsvertrag fand. Am 4. Dezember 2001 zog die Justizvollzugsanstalt ihre Gestattung des Arbeitsverhältnisses
aufgrund fehlender Zusammenarbeit von Seiten des Arbeitgebers – des Klägers – zurück. Nach dem 4. Dezember
2001 war der Arbeitnehmer H nicht mehr bei dem Kläger beschäftigt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Januar
2002 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung des Eingliederungszuschusses ab dem 5. Dezember 2001 auf.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2002 wandte der Kläger sich als Inhaber der Firma Uerneut an die Beklagte und teilte
mit, den Arbeitnehmer Hunter Inanspruchnahme von Fördermitteln wieder einstellen zu wollen. Mit Bescheid vom 30.
April 2002 lehnte die Beklagte die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses ab; eine Förderung sei
ausgeschlossen, wenn – wie hier – die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolge, bei dem der Arbeitnehmer
während der letzten vier Jahre vor Förderbeginn beschäftigt gewesen sei. In seinem hiergegen erhobenen Widerspruch
erklärte der Kläger, mit Herrn H einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen zu haben, weil er im Januar 2002 von der
Beklagten die Auskunft erhalten habe, dass er weiter Fördermittel erhalten könne. Die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses im Dezember 2001 habe allein auf dem Willen der Justizvollzugsanstalt beruht. Zu seinem Geld
komme der Arbeitnehmer nur, wenn der Eingliederungszuschuss gewährt werde. Am 26. Juli 2002 brachte die
Beklagte bei der Justizvollzugsanstalt Düppel telefonisch in Erfahrung, dass Herr H vom 1. Februar bis 31. März 2002
bei dem Kläger gearbeitet habe. Die Kündigung sei durch den Arbeitgeber erfolgt, da kein Lohn habe gezahlt werden
können. Der Kläger sei pleite, schon im ersten Arbeitsverhältnis sei der Lohn nur schleppend gezahlt worden
(Telefonvermerk vom 26. Juli 2002). Mit Bescheid vom 6. August 2002 (zur Post gegeben am 30. August 2002) wies
die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Aufgrund der Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben
Arbeitgeber sei die Förderung gesetzlich ausgeschlossen (§ 223 Abs. 1 SGB III). Eine rechtsverbindliche schriftliche
Zusage der Förderung sei nicht abgegeben worden.
Seine am 12. September 2002 bei dem Sozialgericht erhobene Klage hat der Kläger nicht weiter begründet. Das
Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2003, zugestellt am 28. Januar 2003, abgewiesen.
Aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen bestehe kein Anspruch auf Eingliederungszuschuss für die
Monate Februar und März 2002. Auch seine hiergegen am 18. Februar 2003 eingelegte Berufung hat der Kläger nicht
begründet. Der Arbeitnehmer H hat mehrfach schriftlich erklärt, dass ihm die Arbeitsaufnahme von der
Justizverwaltung erneut gestattet worden sei, nachdem er sich beschwert habe. Das Arbeitsamt Nord habe daraufhin
wiederholt mündliche Förderungszusagen abgegeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.
April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2002 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm für die Monate Februar und März 2002 Eingliederungszuschuss für die Beschäftigung des
Arbeitnehmers Hzu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Kläger ist nach wiederholter Mitteilung des Landeseinwohneramtes Berlin seit dem 28. Februar 2003 unbekannten
Aufenthalts. Die Terminsladung ist öffentlich zugestellt worden (Aushang: 12. November 2004, Abnahme: 14.
Dezember 2004).
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie
der Maßnahmeakte der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der
mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht durfte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die
ordnungsgemäß öffentlich zugestellte Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für die Monate Februar und März
2002.
Nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung können
Eingliederungszuschüsse erbracht werden für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Eine Förderung
ist nach § 223 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ausgeschlossen, wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei
dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate
versicherungspflichtig beschäftigt war. So liegt es hier, denn der im Jahre 1941 geborene Arbeitnehmer H war bereits
im Jahre 2001 bei dem Kläger beschäftigt, so dass eine Förderung für die Monate Februar und März 2002 nicht in
Betracht kommt. Zur Überzeugung des Senats war der Arbeitnehmer Hdamit wiederholt bei demselben Arbeitgeber
(dem Kläger) beschäftigt, selbst wenn der Kläger als Einzelunternehmer im Gewande geringfügig unterschiedlicher
Firmenbezeichnungen gehandelt haben sollte.
Aus der im Jahre 2001 erfolgten Bewilligung eines Eingliederungszuschusses kann der Kläger keine Rechte herleiten.
Zum einen ist das Arbeitsverhältnis am 4. Dezember 2001 beendet worden, zum anderen hat die Beklagte die
Bewilligung des Eingliederungszuschusses für die Zeit ab 5. Dezember 2001 bestandskräftig aufgehoben. Dass die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. die Gestattung seiner Wiederaufnahme zum 1. Februar 2002 allein auf dem
Willen der Justizvollzugsanstalt Düppel bzw. der Justizverwaltung beruhte, spielt hierbei keine Rolle, denn weder hat
der Kläger die Aufhebung der Bewilligung ab dem 5. Dezember 2001 angefochten, noch gibt es Anhaltspunkte dafür,
dass bis bzw. ab Februar 2002 etwa dasselbe Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbestand; der Kläger selbst hat
gegenüber der Beklagten erklärt, den Arbeitnehmer H "wieder einstellen” zu wollen.
Keiner Klärung bedarf die Frage, ob der Kläger aufgrund der besonderen Begleitumstände überhaupt als Empfänger
eines Eingliederungszuschusses in Betracht kam oder ob nicht aufgrund von Unzuverlässigkeit der Antrag auch
unabhängig von den Versagungsgründen aus § 223 SGB III hätte abgelehnt werden müssen. Hierfür spräche, dass er
sich offenbar schon im Jahre 2001 gegenüber der Justizvollzugsanstalt absprachewidrig verhielt und vor allen Dingen
im Jahre 2002 das Arbeitsverhältnis ausschließlich in Erwartung des Eingliederungszuschusses begründete und die
Lohnansprüche des Arbeitnehmers Helfrich nicht erfüllte.
Eine wirksame Zusicherung der Bewilligung von Eingliederungszuschuss ab Februar 2002 liegt mangels einer
schriftlichen Erklärung der Beklagten nicht vor (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2
SGG).