Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.09.2007
LSG Berlin und Brandenburg: aufschiebende wirkung, hauptsache, heizung, wohnungsbau, betriebskosten, wohnfläche, dringlichkeit, mietzins, form, rechtsschutz
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 13.09.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 100 AS 5224/07 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 29 B 883/07 AS ER
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Mai 2007 wird
zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens
vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht
abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag
der Antragstellerinnen, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 620,-
EUR monatlich auch über den 31. März 2007 hinaus zu übernehmen, zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die
Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch
(Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294
Zivilprozessordnung - ZPO -).
In Bezug auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit ab dem 1. April 2007 bis zur
Entscheidung des erkennenden Senates steht den Antragstellerinnen kein Anordnungsgrund zur Seite. Maßgebend
sind - auch im Beschwerdeverfahren - die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung (Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12.
Ergänzungslieferung 2005, § 123 Rdnrn. 165, 166 m. w. N. zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus,
dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im
Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden
Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr
zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes
besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven
Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der
Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden,
zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre
(Bundesverfassungsgericht- BVerfG-, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - und vom 12. Mai 2005 -
1 BvR 569/05 ). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend
die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf
überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem
Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 GG
in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume
verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht
erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des
Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der
Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände sind jedoch nicht ersichtlich.
Zum einen ist weder glaubhaft gemacht, dass den Antragstellerinnen der Verlust der Wohnung wegen eines
Mietrückstands droht (eine Kündigung durch den Vermieter ist weder ausgesprochen noch angedroht worden), noch ist
erkennbar, dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zahlungen über den 31. März 2007 hinaus geeignet
wären, eine bei einem etwaigen Auflaufen weiterer Mietschulden zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise
drohende Kündigung abzuwenden.
Zum anderen setzt die ausnahmsweise Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume voraus,
dass ein Anordnungsanspruch jedenfalls glaubhaft gemacht ist. Hieran mangelt es im vorliegenden Fall. Die
Antragstellerinnen haben nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen
Anspruch auf Leistung weiterer Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
auch über den 31. März 2007 hinaus, weil die Aufwendungen für ihre Unterkunft (in Höhe von 620,-EUR monatlich
brutto warm) den angemessenen Umfang übersteigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Aus den zur Verfügung stehenden Daten über Wohnlagen, ortsübliche Mieten in Berlin und zu den durchschnittlichen
Betriebskosten ergibt sich hier jedenfalls, dass die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 7. März 2007
anerkannten Wohnkosten von 444,00 Euro für die Antragstellerinnen ausreichen, um ihren Bedarf für Aufwendungen
für eine im Sinne des § 22 SGB II angemessene Unterkunft zu decken. Zur Feststellung der Angemessenheit der
Unterkunftskosten bedarf es zunächst der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße. Hier ist die für
Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (insbesondere die Werte
nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung - WoFG – i.V.m. den landesrechtlichen Bestimmungen; vgl.
BSG, Urteile vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R – in juris und SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 - und B 7b AS 18/06 R,
in juris und NDV-RD 2007, 34). Danach ist in Berlin, mangels Richtlinien zu § 10 WoFG, zum einen an die
Bestimmungen zur Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen zur Belegung von nach dem WoFG
belegungsgebundenen Wohnungen anzuknüpfen, wie sie sich aus der Mitteilung Nr. 8/2004 vom 15. Dezember 2004
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ergeben. In Berlin wird die maßgebliche Wohnungsgröße für den
Wohnberechtigungsschein in der Regel nach Raumzahl bestimmt (Ziff. 8 Abs.1 Mitt. 8/04). Angemessen ist danach
grundsätzlich ein Raum für jeden Haushaltsangehörigen. Zum anderen ist zur Bestimmung des angemessenen
Wohnflächenbedarfs an die Durchführungsregelungen im sozialen Wohnungsbau anzuknüpfen (§ 39 Abs. 1 II.
WobauG, vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn. 43). In Berlin sind insoweit mangels den Mietwohnungsbau
betreffender Bestimmungen die Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum der
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 25. Mai 1999 - Eigentumsförderungssätze 1999 - (ABl. 1999,
S. 2918ff) heranzuziehen. Nach Ziffer 3 (3) der Eigentumsförderungssätze 1999 ist für zwei Personen eine
Wohnfläche von maximal 60 m² förderungsfähig. Unter Anwendung dieser Maßstäbe wäre hier eine Wohnungsgröße
von bis zu 60 m² für die Antragstellerinnen angemessen (vgl. im Übrigen auch die ehemals für den sozialen
Wohnungsbau in Berlin geltenden Ziffer 8 Abs. 1 der zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz - WobindG - i.
V. m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz - WoFG - erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 - Mitteilung Nr. 8/2004 - und Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a der Anlage 1
der Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin - Wohnungsbauförderungsbestimmungen
1990 [WFB 1990] vom 16. Juli 1990, ABl 1990, 1379 ff. i. V. m. Abschnitt I Nr. 13 a der Verwaltungsvorschriften zur
Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 [VVÄndWFB 1990, ABl 1993, 98 f.]). Hierbei hat der Senat auch
berücksichtigt, dass die Antragstellerin zu 2) erst zwei Jahre alt ist, d.h. sich in einem Lebensalter befindet, in dem
sie weder aus schulischen noch sonstigen Notwendigkeiten auf ein eigenes Zimmer angewiesen ist, so dass im
vorliegenden Einzelfall maximal eine Zweizimmerwohnung von höchstens 60 m² Größe angemessen ist.
Für die weitere Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs sind die Kosten für eine Wohnung, "die nach
Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen
Wohnstandard aufweist" (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, in juris und NDV-RD 2007, 34), zu
ermitteln. Abzustellen ist dabei auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, welches sich in der
Wohnungsmiete niederschlägt (Produkttheorie, BSG, a.a.O.). Nach der dem Senat im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur möglichen eingeschränkten Ermittlungen sind hier die sich aus der Berliner
Mietspiegeltabelle 2007 ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen und Ausstattungen für
Neu- und Altbauten (Abl. Nr. 30 vom 11. Juli 2007, S. 1797) zu Grunde zu legen. Für eine Wohnfläche von 60 m² und
mehr ergibt sich daraus eine Netto-Kaltmiete von gerundet 4,55 EUR/m² (2,90 EUR/m² + 4,26 EUR/m² + 3,18
EUR/m² + 4,66 EUR/m² + 4,31 EUR/m² + 4,11 EUR/m² + 4,35 EUR/m² + 5,29 EUR/m² + 6,38 EUR/m² + 4,38
EUR/m² + 6,25 EUR/m² = insgesamt 50,07 EUR/m² / 11 = durchschnittlich 4,55 EUR/m²) = 273,- EUR monatliche
gesamte Netto-Kaltmiete.
Hierzu sind die durchschnittlichen "kalten" Betriebskosten, die regelmäßig mit dem Mietzins zu entrichten sind, zu
ermitteln. Unter Zugrundelegung der vom Deutschen Mieterbund - DMB - mit dem Betriebskostenspiegel für
Deutschland für das Jahr 2006 veröffentlichten Angaben (www.mieterbund.de), ergeben sich bei
Nichtberücksichtigung der für Heizung und Warmwasser angegebenen Kosten durchschnittliche Betriebskosten in
Höhe von 1,79 EUR/m² (inkl. Steuern und Abgaben). Daraus ergeben sich "kalte" Betriebskosten für eine Wohnung
von 60 m² in Höhe von 107,40 EUR monatlich.
Des Weiteren sind die von dem Antragsgegner nach § 22 SGB II zu leistenden Heizkosten zu ermitteln. Nach dem
Betriebskostenspiegel des DMB sind diese mit 0,76 EUR/m² anzusetzen, so dass sich für eine Wohnungsgröße von
60 m² ein Betrag von 45,60 EUR monatlich ergibt.
Dies ergibt eine Brutto-Warmmiete einschließlich der Kostenanteile für Warmwasser Wohnungsgröße von 60 m² in
Höhe von insgesamt 426,-EUR monatlich.
Da Kostenanteile für Warmwasser bereits im Regelsatz enthalten sind, sind im vorliegenden Fall nach der im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Prüfung die vom Antragsgegner gewährten 444,-EUR
monatlich (Brutto-Warmmiete) ausreichend, um den angemessenen Wohnbedarf der Antragstellerinnen zu decken.
Daraus ergibt sich, dass die Miete für die von den Antragstellerinnen zurzeit bewohnte Wohnung in Höhe von 620,-
EUR nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist.
Eine (vorübergehende) Fortzahlung der nicht angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung kommt nicht in
Betracht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind zwar, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der
Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf des alleinstehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, dies in der Regel jedoch
längstens für sechs Monate.
Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin zu 1) frühzeitig, bereits im Juni 2006, mitgeteilt, dass die Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung zu hoch seien und dass die tatsächlichen Aufwendungen nur noch bis zum 31. Dezember
2006 übernommen werden könnten. Gründe, die zu einer Verlängerung des Zeitraumes führen könnten, in denen die
tatsächlichen Kosten übernommen werden, sind im Falle der Antragstellerinnen nicht ersichtlich. Als solche kämen
nur vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituationen in Betracht wie zum Beispiel eine aktuelle
schwere Erkrankung, eine Behinderung oder ein ohnehin aus anderem Grunde anstehender weiterer Umzug (vgl. Berlit
in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 59).
Gründe des Einzelfalles, die dazu führen könnten, dass im Falle der Antragstellerinnen von den oben ermittelten
angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung abgewichen werden könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die
von den Antragstellerinnen vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, im Einzelfall einen höheren Mietzins als
angemessen anzusehen. Die Antragstellerinnen beziehen sich im Wesentlichen auf die in der von ihnen jetzt
bewohnten Wohnung günstige Betreuungssituation für die Antragstellerin zu 2). Diese Betreuungssituation könnte
jedoch auch bei Verzug in eine preisgünstigere Wohnung aufrechterhalten werden. Die Antragstellerinnen müssten ihr
näheres soziales Umfeld nicht verlassen. Bereits im unmittelbaren Umfeld der von den Antragstellerinnen bisher
bewohnten Wohnung fanden sich bei einer Recherche am 30. August 2007 angemessene Mietangebote, so zum
Beispiel eine Zweizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von ca. 63 m² in der Sstraße mit einer Bruttowarmmiete von
348,21 Euro und eine Zweizimmerwohnung von ca. 62 m² in der R Straße mit einer Bruttowarmmiete von 324,64 Euro
(zu finden unter www.immonet.de).
Bezüglich der Betreuungssituation ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Tagesmutter als auch der Vater der
Antragstellerin auch dann die Betreuung übernehmen könnten, wenn die Antragstellerinnen wenige Straßen weiter
bzw. mindestens im Bezirk eine Wohnung finden würden. Es ist auch nicht dargetan, warum die Wiederaufnahme
einer Arbeit durch die Antragstellerin zu 1 nur in der jetzt bewohnten Wohnung stattfinden können sollte. Soweit die
Antragstellerinnen darauf hinweisen, dass eine mindestens halbstündige Betreuung durch einen Bewohner des
Hauses Lstraße zurzeit stattfindet, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Betreuungsumfang die
Betreuungssituation nicht so maßgebend verbessert, dass hierauf Rücksicht genommen werden müsste oder könnte.
Selbst bei einem höheren, von Herrn Kwahrgenommenen Betreuungsumfang würde dies das Verbleiben in der
bisherigen Wohnung nicht rechtfertigen, da die Betreuung auch in der neuen Wohnung sichergestellt werden könnte.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1) offensichtlich bisher keinerlei Anstrengungen
unternommen hat, eine vom Mietzins her angemessene Wohnung innerhalb ihres sozialen Umfeldes zu finden. Da
damit auch nicht ansatzweise dargetan ist, dass eine entsprechende Wohnung nicht auch zum Beispiel über
Wohnungsbauunternehmen bzw. im sozialen Wohnungsbau zu erlangen ist, ist es nicht Aufgabe des Antragsgegners
oder des Gerichts, der Antragstellerin entsprechende Wohnmöglichkeiten nachzuweisen.
Auch soweit die Antragstellerinnen hilfsweise begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage (Aktenzeichen S 100
AS 5224/07) gegen den Bescheid vom 30. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2007
anzuordnen, ist die Beschwerde unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in den Fällen, in denen Widerspruch oder
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Prüfungsmaßstab ist dabei die Erfolgsaussicht der Klage (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar
zum Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage § 86 b Rdnr. 12 c). Vorliegend dürften Erfolgsaussichten der Klage S 100 AS
5224/07 nicht gegeben sein. Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei einer
Kostensenkungsaufforderung bereits nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. Urteil des BSG vom 07. November 2006,
Aktenzeichen B 7 b AS 10/06 R, juris-Ausdruck Rdnr. 29). Dass der Antragsgegner die Kostensenkungsaufforderung
tatsächlich in Form eines Verwaltungsaktes vorgenommen hat, führt möglicherweise zu einer Aufhebung des
unzulässigen Form-Verwaltungsaktes in der Hauptsache, dies kann jedoch nicht zu einer Anordnung der
aufschiebenden Wirkung führen, da der Kostensenkungsaufforderung kein Regelungsgehalt zukommt, das heißt, auch
nach Aufhebung dieses Bescheides bliebe die Verpflichtung der Antragstellerinnen zum Auszug bestehen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem
Landessozialgericht war abzulehnen, da der Beschwerde die nach den § 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO erforderliche
hinreichende Erfolgsaussicht aus den vorgenannten Gründen fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).