Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.04.2004
LSG Berlin-Brandenburg: abfindung, einkünfte, sozialplan, vergleich, verordnung, quelle, entschädigung, sicherstellung, einheit, kündigung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 13 V 7/04-26
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 33 Abs 1 BVG, § 9 KSchG, § 10
KSchG, § 2 Abs 1 Nr 26 AusglV
Anrechnung einer Abfindung auf Ausgleichsrente und
Berufsschadensausgleich
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 5. April 2004
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Gewährung von Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich nach
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Zeit von September 2001 bis November
2002 sowie die Rückforderung von 5.657 DM.
Der im Oktober 1969 geborene Kläger bezieht als Opfer einer Gewalttat eine
Beschädigtengrundrente unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen
Betroffenseins nach einer MdE von 50 v. H., Berufsschadensausgleich sowie eine
Ausgleichsrente mit Ehegattenzuschlag. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2000 hatte der
Beklagte diese Leistungen zuletzt ab September 2000 auf 2004 DM monatlich
festgesetzt. Der Bescheid enthielt den Zusatz: die einkommensabhängigen Leistungen
werden unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Einkommensänderung gewährt.
Eine gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die LAG zum 31. März
2001 erhobene Kündigungsschutzklage war vor dem Arbeitsgericht Cottbus erfolgreich.
Im anschließenden Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Brandenburg schlossen die
Beteiligten am 6. September 2001 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:
1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis
aufgrund arbeitgeberseitiger fristgerechter betriebsbedingter Kündigung vom 29.
September 2000 zum 30. September 2001 ein Ende finden wird.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend
§§ 9,10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) i.V.m. § 3 Ziff. 9 Einkommenssteuergesetz
(EStG) eine Abfindung nach dem bei der Beklagten gültigen Sozialplan zuzüglich 20
Bruttomonatsgehälter.
Der Arbeitgeber gewährte eine Abfindung in Höhe von insgesamt 88.366,48 DM. Dabei
errechnete er die Sozialplan-Abfindung nach der Formel: Summe aus Alter und
Unternehmenszugehörigkeit geteilt durch 10. Das Ergebnis wurde mit einem Tarif-
Bruttolohn der Stufe IV von 3546 DM multipliziert. Die 20 Bruttomonatsgehälter wurden
auf der Grundlage eines Tarifmonatslohns der Stufe 2 von 3.256 DM berechnet.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 stellte der Beklagte die Versorgungsbezüge
dahingehend neu fest, dass für die Zeit ab September 2001 nur die Grundrente in Höhe
von 359 DM zu zahlen sei. Dem lag folgende Berechnung zugrunde: Die
Gesamtabfindung wurde durch den Tarifmonatslohn von 3.256 DM geteilt. Es ergaben
sich abgerundet 27 Monate. In einem zweiten Schritt wurde die Gesamtabfindung durch
27 Monate geteilt. Der sich ergebende Quotient von 3.272,83 DM wurde mit 12
multipliziert, so dass sich ein Freibetrag nach § 2 Abs. 1 Ziffer 26 Ausgleichsrenten-
Verordnung (AusglV) von 39.273,96 DM ergab. Zugleich wurde für 15 Monate ein
Anrechnungsbetrag von 3272,83 DM festgesetzt. Die laufende Zahlung in Höhe von 359
DM beginne im Dezember 2001. Es seien gemäß § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
(SGB X) 5657 DM (Differenzbetrag zwischen den monatlich in unterschiedlicher Höhe
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(SGB X) 5657 DM (Differenzbetrag zwischen den monatlich in unterschiedlicher Höhe
zustehenden Beträgen der Ausgleichsrente und des Berufsschadensausgleich und der
monatlichen Zahlung von 2004 DM bis November 2001) zurückzuzahlen.
Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, da es sich um eine
Abfindung handele, die anrechnungsfrei sei, dürften die einkommensabhängigen
Leistungen nicht zum Ruhen gebracht werden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18. März 2002 wies der Beklagte den Widerspruch
zurück. Nach § 30 BVG handele es sich bei dem Berufsschadensausgleich um eine
einkommensabhängige Leistung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 26 AusglV seien insbesondere
Leistungen nach §§ 9 und 10 KSchG nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Nach § 10
KSchG sei jedoch als angemessene Abfindung im Allgemeinen ein Betrag bis zu zwölf
Monatsverdiensten festzustellen. Unter Berücksichtigung des Lebensalters und der
Dauer der Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers könnten auch höhere
Abfindungen gewährt werden. Abfindungen, die in ihrer Höhe durch § 10 KSchG nicht
mehr gedeckt würden, könnten nicht unter die Schutzbestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 26
AusglV fallen. Die darüber hinausgehenden 15 Bruttomonatsgehälter seien deshalb
beim Berufsschadensausgleich zu berücksichtigen. § 60 a Abs. 4 BVG, wonach
Zahlungen nur im Monat der Auszahlung zu berücksichtigen seien, sei bei Abfindungen
nicht einschlägig, weil diese dazu bestimmt seien, wirtschaftliche Nachteile zu mildern
sowie den Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des Einkommens zu
schaffen. Bei dieser Sachlage sei die anteilige Anrechnung der Abfindung zu Recht
erfolgt.
Mit der hiergegen vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger geltend
gemacht, da die Abfindung im Wege eines Vergleiches vereinbart worden sei, dürfe für
die Anrechenbarkeit nicht auf die Begrenzung der Abfindung auf 12 Monatsbeträge nach
§ 10 Abs. 1 KSchG abgestellt werden, sondern die Abfindung sei insgesamt
anrechnungsfrei. Folge man dieser Argumentation nicht, müsse berücksichtigt werden,
dass keine Abfindung in Höhe von 27, sondern von 20 Monatsgehältern vereinbart
worden sei. Es sei nur für acht Monate ein anrechenbarer Betrag von 2.544,15 DM zu
berücksichtigen.
Durch Urteil vom 5. April 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die
Aufhebung der Bewilligung der Ausgleichsrente, des Ehegattenzuschlages und des
Berufsschadensausgleiches beruhe auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X, da die an den
Kläger gezahlte Abfindung teilweise auf diese Leistungen als Einkommen anzurechnen
sei und zum Ruhen der Leistungen führe. § 2 Abs. 1 Nr. 26 AusglV schütze nur den
Betrag vor der Anrechnung, der der Abfindungsregelung des § 10 Abs. 1 KSchG
entspreche, also 12 Monatsgehälter. Die über diesen Betrag hinausgehende Abfindung
sei anrechnungsfähig. Da die Aufhebung der Entscheidung über die Gewährung von
Ausgleichsrente rechtmäßig sei, seien die Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zu
erstatten.
Gegen das ihm am 23. Juli 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers
vom 19. August 2004. Er macht geltend, dass § 2 Abs. 1 Nr. 26 AusglV keine
Begrenzung auf 12 Monatsgehälter zu entnehmen sei. Erfasst würden vielmehr alle
Zahlungen, die erfolgten, weil der Arbeitnehmer schuldlos sein Arbeitsverhältnis verloren
habe, bzw. die Fortsetzung unzumutbar sei. Der Arbeitgeber habe – wie der
Lohnabrechnung zu entnehmen sei- eine einheitliche Abfindung gezahlt. Durch den vor
dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich sollte der Kläger nicht schlechter
gestellt werden als Arbeitnehmer, die entsprechend § 6 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung
vom 27. Juni 2000 beim Ausscheiden aus der LAG die Abfindung nach § 4 des
Rahmensozialplanes und den Restbetrag aus dem persönlichen Konto, begrenzt auf bis
zu 15 Bruttomonatsgehälter erhielten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 5. April 2004 sowie den Bescheid des
Beklagten vom 24. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.
März 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den 30. September 2001
hinaus Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag und Berufsschadensausgleich ohne
Anrechnung der ihm gewährten Abfindung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass sich aus § 3 Abs.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass sich aus § 3 Abs.
2 bis 4 der Betriebsvereinbarung vom 27. Juni 2000 der Entgeltcharakter des
Restbetrages nach § 6 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung ergebe.
Der Senat hat die Akten des Arbeitsgerichts Cottbus 3 Sa 254/01 und die den Kläger
betreffenden Leistungsakten der Agentur für Arbeit Cottbus beigezogen, einen Auszug
aus dem Rahmensozialplan der LAG vom 8. März 1995 sowie die Betriebsvereinbarung
über die Errichtung einer betriebsorganisatorischen eigenständigen Einheit zur
Durchführung von Kurzarbeit bei der LAG vom 27. Juni 2000 und die
Rahmenvereinbarung über die Personalanpassung in den Betrieben der LAG bis zum 30.
Juni 2004 in Kopie zur Akte genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der
Akten des Sozialgerichts) und der Verwaltungsakten (Band III und IV) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid vom 24. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
18. März 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BVG ist die volle Ausgleichsrente um das anzurechnende
Einkommen zu mindern. Dazu bestimmt § 1 Abs. 1 AusglV zu § 33 BVG, dass
Einkommen, das bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist, alle
Einkünfte in Geld oder Geldeswert sind ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur,
soweit nicht das BVG, diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben,
dass bestimmte Einkünfte bei der Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt
bleiben. Der Einkommensbegriff des § 33 Abs. 1 Satz 1 BVG ist rein wirtschaftlich zu
verstehen und umfasst grundsätzlich alle Zuwendungen (Einkünfte) von wirtschaftlichem
Wert. Denn der Gesetzgeber wollte alle Einkünfte des Versorgungsberechtigten, gleich
welcher Art, erfassen, sofern sie nur einen wirtschaftlichen Wert darstellen. Ausnahmen
von diesem Grundsatz sind u.a. in § 2 Abs. 1 Nr. 26 AusglV geregelt. Danach bleiben bei
der Feststellung der Ausgleichsrente vereinzelt vorkommende Einkünfte
unberücksichtigt, soweit sie nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt sind
oder an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung
treten, mit Ausnahme der daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte. Zu
den "vereinzelt vorkommenden Einkünften" im Sinne dieser Vorschrift gehören u.a.
Leistungen nach den §§ 9 und 10 des KSchG. Dabei stellt es keinen erheblichen
Unterschied dar, ob eine Abfindung durch Richterspruch zuerkannt oder im Wege der
Parteivereinbarung ausgehandelt worden ist ( BSGE 37, 93 = SozR 3660 § 2 Nr. 1) .
Entgegen der Auffassung des Klägers führt jedoch die Gleichstellung der durch
gerichtlichen Vergleich vereinbarten Abfindung mit der in der Verordnung benannten
Leistung nicht dazu, dass diese in vollem Umfang anrechnungsfrei bleibt. Insbesondere
hat die Bezeichnung der dem Kläger gewährten Leistung durch die Parteien als
„Abfindung“ nicht zur Folge, dass diese Leistung auch versorgungsrechtlich insgesamt
als zweckgebundene Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes anzusehen ist.
Denn durch die Begrenzung der Höhe der Abfindung in § 10 KSchG auf höchstens zwölf
Monatsgehälter ist zugleich ein Maßstab dafür geschaffen worden, in welchem Umfang
im Regelfall ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt werden soll, d.h. in
welcher Höhe ein „soziales Schmerzensgeld“ (vgl. BSG a.a.O.) anzunehmen ist. Dieser
Wertung steht die von dem Kläger zitierte Entscheidung des BSG vom 9. Oktober 1986
(4b RV 17/85= SozR 3660 § 2 Nr. 4) nicht entgegen, weil auch in dieser Entscheidung
zwischen „Abfindungen nach §§ 9,10 KSchG oder vergleichbaren Leistungen des
Arbeitgebers nach §§ 112-113 Betriebsverfassungsgesetz“ und Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes unterschieden wird.
Soweit der nach § 10 Abs. 1 KSchG auf bis zu zwölf Monatsverdienste begrenzte Betrag
überschritten wird, ist im Einzelfall festzustellen, ob er zur Sicherstellung des
Lebensunterhalts bestimmt ist oder an die Stelle einer zur Sicherung des
Lebensunterhalts bestimmten Leistung tritt. Dafür spricht vorliegend schon die
Tatsache, dass der Vergleich eine Abfindung „nach dem … gültigen Sozialplan zuzüglich
20 Bruttomonatsgehälter“ vorsah, die Vertragsparteien also eine durch den Sozialplan
allgemein als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vorgesehene Leistung
aufstocken wollten.
Dass der von dem Beklagten für anrechnungsfähig gehaltene Teil der Abfindung an die
Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung getreten ist, wird
darüber hinaus durch die Bezugnahme des Klägers auf die „Betriebsvereinbarung über
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darüber hinaus durch die Bezugnahme des Klägers auf die „Betriebsvereinbarung über
die Einrichtung einer betriebsorganisatorischen eigenständigen Einheit“ deutlich. Nach §
6 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung wird neben der Sozialplan-Abfindung ein Restbetrag
eines persönlichen Kontos gewährt, wenn der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis mit der
LAG beendet. Dieses Konto entspricht gemäß § 3 Abs. 2 der Vereinbarung 70% der
Personalvollkosten für die Dauer von 2 Jahren, beinhaltet also Lohnkosten. Dieser
eingesparte Lohn wird dem Arbeitnehmer im Fall der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. Diese Leistung soll also gerade den Übergang in ein
neues Arbeitsverhältnis oder die Arbeitslosigkeit erleichtern und tritt damit an die Stelle
einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass lediglich 12 Monatsbruttolöhne
anrechnungsfrei waren, hat der Beklagte die Berechnung des Anrechnungsbetrages
jedenfalls nicht zuungunsten des Klägers vorgenommen, da er seinen Berechnungen
einen höheren Bruttolohn zugrunde gelegt hat, als dies nach § 10 KSchG der Fall
gewesen wäre, indem er mit einem Betrag von 3.272,83 DM gerechnet hat, während der
Bruttolohn nur 3.256 DM betrug.
Den geltend gemachten Erstattungsbetrag hat der Beklagte unter Berücksichtigung der
im Zeitraum bis September 2001 bereits erzielten Einkünfte zutreffend berechnet.
Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass
die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht
erfüllt, da der Senat nicht von der Rechtsprechung des BSG abweicht.
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