Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.03.2011
LSG Berlin-Brandenburg: rente, bergbau, ddr, zugehörigkeit, beitragssatz, klageänderung, verordnung, beitragszeit, ausbildung, bergarbeiter
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
33. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 33 R 231/10 WA
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 248 SGB 6, § 307b SGB 6, § 4
AAÜG
Knappschaftliche Rentenversicherung - Besitzschutz -
Systementscheidung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Berlin vom 21. September 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter
- Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1963 bis 14. März 1967 als solche einer
Beitragszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung,
- Berücksichtigung der Zeit vom 6. Februar 1954 bis 5. Februar 1955 als
Anrechnungszeit wegen Ausbildung,
- Berechnung der Rente aus der Sozialversicherung, der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR) und aus dem Zusatzversorgungssystem in
Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages (EV),
- Durchführung einer Vergleichsrentenberechnung entsprechend § 307 b Abs. 3
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI),
- Durchführung der Rentenanpassung und Rentenangleichung Ost an West zum 1. Juli
2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002, 1. Juli 2003, 1. Juli 2004 und 1. Juli 2005 nach den
verbindlichen Angaben im EV und Grundgesetz (GG) entsprechend der Lohn- und
Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet,
- Aufhebung des Bescheides über die Beitragsänderung in der Pflegeversicherung zum
1. April 2004,
- Berechnung der Rente im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und
nicht abgesenkt auf die Beitragsbemessungsgrenze Ost (§ 228 a Abs. 3 und § 256 a
SGB VI),
- Anerkennung der Zusatzrentenansprüche aus der Altersversorgung der technischen
Intelligenz (AVItech) und der FZR,
- Zugrundelegung der tatsächlichen Verdienste für die Zeit vom 1. Februar 1960 bis
31. Dezember 1960 und 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1992,
- Heranziehung der Verdienste des Klägers aufgrund der Verordnung zur Verbesserung
der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals
sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR vom 10. August 1950
(Gesetzblatt II 1964 Seite 313) als Beitragsbemessungsgrundlage.
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Der 1938 geborene, also jetzt 73 Jahre alte Kläger hat in der Zeit vom 1. September
1956 bis 31. Januar 1960 die Bergingenieurschule „G “ in Z besucht. Ab 1. Februar 1960
war er als Technologe beim Braunkohlenwerk S tätig, und zwar bis 31. August 1963.
Diesbezüglich ist in seinem Sozialversicherungsausweis (SVA) eingetragen
„Bergmannsverordnung“ und „30 % Beitrag“. Gleichzeitig absolvierte er in der Zeit vom
1. September 1960 bis 25. September 1963 an der Ingenieurschule für
Schwermaschinenbau „W “ eine Ausbildung als Schweißingenieur im Fernstudium. Ab 1.
September 1963 bis zum 14. März 1967 war der Kläger als Ingenieur beim VEB PKM
Kohleverarbeitung Leipzig tätig. In dem Arbeitsvertrag vom 22. August 1963 ist in § 3
unter anderem Folgendes festgelegt: „Die Anwartschaft der Zahlung der zusätzlichen
Belohnung für Bergarbeiter rechnet ab 01.09.56“. Ab 15. März 1967 war der Kläger als
Produktionsleiter im VEB Kraftwerksbau und später VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau
tätig, und zwar bis Dezember 1985, anschließend wechselte er als Direktor zum VEB K
KABHanys (im SVA unleserlich) und anschließend als Baustellendirektor zum VEB
Bergmann Borsig, wo er zuletzt als Vorhabendirektor tätig war, und zwar laut SVA bis
zum 31. Dezember 1991.
Mit Versicherungsschein vom 14. Juli 1986 war der Kläger in die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden.
In der Zeit vom 1. September 1975 bis 30. Juni 1990 hat der Kläger Beiträge zur FZR
gezahlt.
Mit Bescheid vom 18. September 2000 stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund
(damals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA–) als
Zusatzversorgungsträger die Zeit vom 1. Februar 1960 bis 30. Juni 1990 als solche der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die
erzielten Arbeitsentgelte fest. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Einwände zuletzt
nicht mehr erhoben.
Auf seinen Antrag vom 20. Oktober 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger mit
Bescheid vom 20. Januar 2003 Regelaltersrente ab dem 1. März 2003. Dabei legte sie
der Berechnung 68,0904 persönliche Entgeltpunkte – PEP- (Ost) – der Arbeiter und
Angestellten (Ost) sowie einen Monatsteilbetrag aus der knappschaftlichen
Rentenversicherung (Ost) von 7,9312 PEP (Ost) zugrunde.
Mit dem am 19. Februar 2003 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch begehrte
der Kläger die Berücksichtigung einer Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Versicherung
auch für die Zeit vom 1. September 1963 bis 14. März 1967. Diese sei im Arbeitsvertrag
vom 22. August 1963 dokumentiert. Weiter bemängelte er, dass er dem Bescheid die
Zugehörigkeit zur AVItech nicht entnehmen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 hat die Beklagte den Widerspruch
zurückgewiesen. Die Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1963 bis 14. März
1967 als knappschaftliche Beitragszeit komme nicht in Betracht, da der Kläger die
Mindestvorversicherungszeit im Bergbau und daher die Voraussetzungen für eine
Gleichstellung gemäß § 63 der Verordnung vom 21. Dezember 1961 über die
Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) nicht erfülle. Die Zeiten der
Zugehörigkeit zur AVItech seien in dem Rentenbescheid berücksichtigt worden. Auch die
Zeit von Februar 1960 bis Januar 1963 sei zutreffend gemäß § 54 Abs. 3 SGB VI als
beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt worden.
Mit der am 20. Februar 2004 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der
Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Soweit der Kläger mit seinem Antrag die Überprüfung der Beitragsänderung
zum 1. April 2004 und der Rentenanpassungen in den Jahren 2000 bis 2003 begehre, sei
die Klage bereits unzulässig. Die Rentenanpassungen enthielten als selbständige
Verwaltungsakte die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten
Rentenwertes. Insofern werde die Rentenberechnung durch die Anpassungsmitteilungen
und die Beitragsänderung weder geändert noch ersetzt und damit nicht gemäß § 96
Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens. Entsprechend sei hinsichtlich
der Rentenanpassungen das erforderliche Vorverfahren noch nicht durchgeführt worden,
weswegen auch eine Klageänderung nicht als sachdienlich angesehen werden könne.
Auch eine gewillkürte Klageänderung liege nicht vor, da sich die Beklagte weder zuvor in
der Sache eingelassen noch einer Klageänderung ausdrücklich zugestimmt habe.
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Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf Zuordnung der Zeit vom 1.
September 1963 bis 14. März 1967 als solche zur knappschaftlichen Rentenversicherung
bestünde nicht. Gemäß § 248 SGB VI würden Beitragszeiten im Beitrittsgebiet der
knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte
Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt
worden seien. Die tatsächliche Zahlung von erhöhten Beiträgen werde von dieser
Vorschrift verlangt. Die Zahlung müsse grundsätzlich nachgewiesen sein. Es komme
mithin nicht darauf an, dass erhöhte knappschaftliche Beiträge hätten gezahlt werden
müssen, sondern darauf, dass diese Pflicht tatsächlich erfüllt worden sei. Eine
Glaubhaftmachung sei ausgeschlossen, wenn der Nachweis der Zahlung von nicht
erhöhten Rentenbeiträgen durch entsprechende Versicherungsunterlagen erbracht sei.
Dies ergebe sich aus der Vorschrift des § 286 c SGB VI. Dieser bestimme für das
Beitrittsgebiet die Vermutung, dass während der in der Versicherungsunterlage
bescheinigten Zeiten für das angegebene Arbeitsentgelt die Beiträge gezahlt worden
seien. Die Vermutung gebe daher den jeweiligen Zeitraum und die Höhe der gezahlten
Beiträge vor. Durch die Vermutung sei der Rentenversicherungsträger grundsätzlich an
die bescheinigten Angaben im Sinne des erbrachten Nachweises gebunden.
Abweichungen davon seien im Sinne eines Vollbeweises zu beweisen, sowohl zu Gunsten
als auch zu Ungunsten des Betroffenen. Die Glaubhaftmachung genüge zur Widerlegung
dieser Vermutung nicht, auch nicht unter Verzicht auf die bescheinigten Entgelte und
unter Rückgriff auf die Werte der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI. Im Falle des Klägers
ergebe sich über diese Regelung der Nachweis der einfachen Beiträge aus der
Vermutung, dass die im SVA bescheinigten Einkommen und nicht– erhöhte Beiträge auf
diese gezahlt worden seien. Ein Beweis, dass darüber hinaus bergbauliche Beiträge
tatsächlich geleistet worden seien, habe nicht erbracht werden können. Die Folge der
Nichterweislichkeit sei vom Kläger zu tragen. Er habe keinen Gehaltsnachweis vorgelegt,
wonach für den fraglichen Zeitraum erhöhte Beiträge gezahlt worden seien. Soweit nach
dem vorgelegten Arbeitsvertrag von einer Zusatzbelohnung für die Arbeit im Bergbau
und damit gegebenenfalls von Zugehörigkeitszeiten zum Bergbau und zur
bergbaulichen Versicherung ausgegangen worden sei, könnten die Vereinbarungen der
Parteien des Arbeitsvertrages keinerlei Bindungswirkung gegenüber der
Rentenversicherung haben. Es könne sich bei derartigen Feststellungen daher nur um
arbeitsvertragliche Regelungen handeln, die etwa bei Fragen von Prämien wegen der
Bergbau- oder Betriebszugehörigkeit oder Urlaub etc. eine Rolle spielen könnten, die
nicht jedoch für die hier zu beurteilende sozialversicherungsrechtliche Frage zu beachten
wären.
Die Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum
AAÜG seien von der Beklagten zutreffend berücksichtigt worden. Diese Entgelte seien
lediglich auf die Werte der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 AAÜG begrenzt worden, d.h. auf die
allgemeine Beitragsbemessungsgrenze, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
sei. Auch hinsichtlich des Begehrens, die dynamisierte Zahlbetragsgarantie des EV zu
gewähren und eine Vergleichsberechnung gemäß § 307 b SGB VI durchzuführen, sei die
Klage unbegründet. Dies sei allein für Bestandsrentner und Zugangsrentner, die in
bestimmten Vorschriften genannt würden, vorgesehen. Hierunter falle der Kläger nicht.
Gegen den am 18. Oktober 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.
Oktober 2005 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze seiner
Prozessbevollmächtigen verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren,
den Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 aufzuheben und den Rentenbescheid
vom 20. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004
einschließlich der Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen Ost an
West abzuändern;
die Beklagte hat dabei die Ansprüche auf Renten aus der Sozialversicherung
(SV), aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und aus dem zusätzlichen
Versorgungssystem, dem er angehörte in Übereinstimmung mit dem
Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages zu berechnen, und zwar nach dem
garantierten Zahlbetrag im Sinne des Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.
April 1999 (BVerfGE 100, 1ff), zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab dem 1.
Juli 1990 angepasst an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet; hinzu
kommen die in der Zeit nach Inkrafttreten des SGB VI für den Kläger bis zum
Rentenbeginn erworbenen Versicherungsrentenansprüche,
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die Rente unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1963 bis 14. März
1967 zur knappschaftlichen Rentenversicherung neu zu berechnen;
gleichzeitig hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung gemäß § 307 b SGB VI i.
d. F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG vorzunehmen, wie sie für
Bestandsrentner mit Versorgungsansprüchen vorgesehen ist, um dadurch feststellen zu
können, in welchem Maße das Alterseinkommen des Klägers im Vergleich zu den
Bestandsrentnern mit einer entsprechenden Lebensleistung vermindert worden ist, und
ob das Fehlen einer Härtefallregelung verfassungswidrig ist;
die Rentenanpassung sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 1. Juli 2000,
zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2005
hat nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG an die Lohn- und
Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet zu erfolgen;
der Bescheid über die Beitragsänderung zum 1. April 2004 ist aufzuheben;
die Versichertenrente ist nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen
Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere
Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a Abs. 3 und 256 a SGB VI) zu berechnen und
die Zusatzrentenansprüche aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung sind anzuerkennen;
die Beklagte hat die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des
Alterseinkommens ergebenden Resultate zu vergleichen und den höchsten Betrag als
Rente zu leisten;
sowie die Beklagte zu verpflichten für den Zeitraum vom 1. Februar 1960 bis 31.
Dezember 1960 sowie vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1992 den tatsächlichen
Verdienst des Klägers der Rentenberechnung zugrunde zu legen;
die Ausbildungszeit vom 6. Februar 1954 bis 5. Februar 1955 als
Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz, im Widerspruchsbescheid sowie
auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Az. ) und die Akten der
Deutschen Rentenversicherung Bund als Zusatzversorgungsträger (Az. ) sowie die Akten
des Sozialgerichts Berlin aus den Rechtsstreitigkeiten S 16 RA 773/01 und S 1 RA
4604/02 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SGG) des Klägers ist zulässig,
aber nicht begründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2005 und der
Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 23. Januar 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte hat die Rente beanstandungsfrei berechnet.
Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klage unzulässig ist, soweit sich der
Kläger gegen den Bescheid über die Änderung der Beitragstragung zur
Pflegeversicherung zum 1. April 2004 wendet. Dieser Bescheid ist weder nach § 96 Abs.
1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.
September 1975 (BGBl. I 1975, Seite 2535) – im Folgenden: SGG a.F.- noch analog
dieser Vorschrift Gegenstand des Verfahrens geworden. Das vorliegende Verfahren
betrifft (nur) die Berechnung der Rente und die Festsetzung eines Höchstwertes. Die
Frage der Entrichtung von Beiträgen zur Pflegeversicherung steht damit nicht in
Zusammenhang. Der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung betrifft das vom
Recht auf Rente unabhängige Recht auf Zusatzleistungen und bildet insoweit einen
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Recht auf Rente unabhängige Recht auf Zusatzleistungen und bildet insoweit einen
selbstständigen Streitgegenstand (vgl. Urteil des BSG vom 10. April 2003, B 4 RA 41/02
R, dokumentiert in juris = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Gleiches gilt bzgl. der Bescheide
über die Rentenanpassungen. Diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu vermeiden,
gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts
verwiesen.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der genannte Bescheid der Beklagten ist
rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren
Regelaltersrente.
Die Forderung des Klägers nach einer fiktiven Ermittlung eines zum 30. Juni 1990
besitzgeschützten Zahlbetrages kann nicht durchgreifen, da ein solcher gemäß § 307 b
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Februar 2002, BGBl. I Seite 754, nur festzustellen und mit der nach den Vorschriften des
SGB VI berechneten Rente (§ 307 b Abs. 1 S. 1 SGB VI) und der gemäß § 307 b Abs. 3
SGB VI zu ermittelnden Vergleichsrente zu vergleichen ist, wenn am 31. Dezember 1991
Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets bestand. Die
genannten Vorschriften lauten:
1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente
nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992
an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist zu
leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit der
Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung
einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt.
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(4) Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist mit dem um 6,84 vom
Hundert erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung
einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag)
und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1.
Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den
maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems
ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des
Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der
Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr.
38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so
lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.
Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt, da er am 31. Dezember
1991 keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets
hatte.
Die umfassenden Besitzschutzregelungen des § 307b SGB VI (und des § 4 Abs. 4 AAÜG
in der Fassung des Zweiten AAÜG- Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 - BGBl I S.
1939 -) ergeben sich aus dem Einigungsvertrag (EV). Dort ist in Anlage II, Kapitel VIII,
Sachgebiet H, Abschnitt III, Ziffer 9b Sätze 4 und 5 festgelegt, dass bei Personen, die am
30. Oktober 1990 Leistungsberechtigte sind, bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der
Zahlbetrag nicht unterschritten werden darf, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung
und dem Versorgungssystem zu erbringen war und dass bei Personen, die in der Zeit
vom 04. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, bei der Anpassung
nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden darf, der für Juli 1990 aus
der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn
der Versorgungsfall am 01. Juli 1990 eingetreten wäre.
Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass der Vertrauensschutz nur für Bestandsrentner
und rentennahe Zugangsrentner bis Juni 1995 bestehen sollte. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 28. April 1999
(Aktenzeichen 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 = BVerfGE 100,1 ff) diesen Stichtag für
verfassungskonform befunden. Es hat ausgeführt, dass der Gesetzgeber innerhalb
seiner Gestaltungsbefugnis bleibt, wenn er es ablehnt, zu Lasten der
Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten
Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen
haben als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge, Zugang zu ergänzenden
Alterssicherungssystemen zu finden. Danach ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass
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Alterssicherungssystemen zu finden. Danach ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass
die begünstigende Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem EV auf Bestandsrentner
und Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 begrenzt wurde.
Auch soweit der Kläger eine Vergleichsrentenberechnung nach § 307b Abs. 1 i.V.m. Abs.
3 SGB VI begehrt, ist die Klage unbegründet. Für dieses Begehren findet sich keine
Rechtsgrundlage. Wie bereits erläutert, bestand für den Kläger am 31. Dezember 1991
kein - zumindest kein von einem Versorgungsträger bindend festgestellter - Anspruch
auf eine Leistung aus einem Versorgungssystem. § 307 b SGB VI ist daher insgesamt für
den Kläger nicht anwendbar.
Soweit sich der Kläger gegen die Systementscheidung wendet (indem er die
Anerkennung der Ansprüche, die er durch den Abschluss eines Einzelvertrages über den
Beitritt und die Einzahlung in die FZR sowie die Zugehörigkeit der Zusatzversorgung der
technischen Intelligenz erlangt hat, begehrt), d.h. gegen die Überführung seiner
Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem der Anlage 4 zum AAÜG, sowie er die
Zugrundelegung der tatsächlichen Verdienste für die Zeit vom 1. Februar 1960 bis 31.
Dezember 1960 und 1. Januar 1992 bis 31. Januar 1992 begehrt und nicht begrenzt auf
die Beitragsbemessungsgrenze, ist dem entgegenzuhalten, dass das BVerfG die
Systementscheidung mit dem oben genannten Urteil vom 28. April 1999 bestätigt hat.
Es hat ausgeführt, dass die Überführung der Zusatzversorgungssysteme der DDR in die
gesetzliche Rentenversicherung verfassungsgemäß ist und dass es grundsätzlich keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass der Gesetzgeber die in der DDR
erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus
der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht
auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung
des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat. Dasselbe gilt für die
weitere Absenkung des Sicherungsniveaus dadurch, dass die versicherten
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze
berücksichtigt werden. Beide Schritte wahren den Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung
und erhalten den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Überführung
als Ganzes dient einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung
im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten
bleibt. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen
ist durch die Entscheidung zu Gunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung
in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könnte nicht
entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde.
Soweit der Kläger die Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1963 bis 14. März
1967 als solche einer Beitragszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung begehrt, ist
die Klage ebenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen des § 248 Abs. 4 Satz 1 SGB VI
sind nicht erfüllt. Diese Vorschrift lautet:
Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels
der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte
Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt
worden sind.
Es ist nicht nachgewiesen, dass für den Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum
Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind.
Sofern Beiträge nach einem solchen Beitragssatz gezahlt wurden, der in der DDR
entweder 30 vH oder 32,5 vH betrug, ist in den Versicherungsunterlagen zusätzlich
entweder „Bergbau“ oder „§ 18 b Bef 28“ eingetragen (vgl. Polster in Kasseler
Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 248 Rn. 63; Schmidt in Kreikebohm,
Kommentar zum SGB VI, § 248 Rn. 111). Entsprechend ist auch im SVA des Klägers für
den Zeitraum vom 1. Februar 1960 bis 31. August 1963, der von der Beklagten als
„bergbauliche“ Beitragszeit anerkannt ist, eingetragen: „Bergmannsverordnung“ und
„30% Beitrag“. Eine solche Eintragung findet sich im SVA für den Zeitraum vom 1.
September 1963 bis 14. März 1967 nicht. Es ist auch aus anderen Unterlagen nicht
nachgewiesen, dass für den genannten Zeitraum Beiträge nach einem erhöhten
Beitragssatz gezahlt wurden, was jedoch notwendig wäre (vgl. Wehrhahn in Kasseler
Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 286 c SGB VI, Rn.4 m.w.N.). Diesbezüglich
wird, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden
Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.
Da nicht nachgewiesen ist, dass in dem genannten Zeitraum erhöhte Beiträge für
bergbaulich Versicherte entrichtet wurden, kommt auch die Zugrundelegung eines
erhöhten Rentenartfaktors (von 1,3333) gemäß § 82 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für diesen
Zeitraum sowie zusätzlicher Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage
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Zeitraum sowie zusätzlicher Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage
(Leistungszuschlag) gemäß § 85 Abs. 1 SGB VI nicht in Betracht. Die zuletzt genannte
Vorschrift lautet:
Da der Kläger nicht mindestens sechs Jahre ständige Arbeiten unter Tage verrichtet hat,
kommt die Bewilligung eines Leistungszuschlages nicht in Betracht. Er hat lediglich in
dem Zeitraum vom 1. Februar 1960 bis 31. August 1963 Arbeiten unter Tage verrichtet.
Soweit der Kläger die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Ausbildung für die
Zeit vom 6. Februar 1954 bis 5. Februar 1955 begehrt, kommt dies schon deshalb nicht
in Betracht, weil diese Zeiten vor der Vollendung seines 17. Lebensjahres liegen (§ 58
Abs. 1 SGB VI).
Soweit der Kläger schließlich - erstmals in der Berufungsinstanz, wobei dies keine
Klageänderung darstellt, da er insgesamt höhere Rente begehrt - die Heranziehung der
Verdienste aufgrund der Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des
ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse
im Bergbau der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. August 1950, GBl. der
DDR 1950 Seite 832 in der Fassung der Fünften Verordnung vom 9. April 1964, GBl. der
DDR Teil II Seite 313, begehrt, ist die Klage ebenfalls nicht begründet. Für den Kläger ist,
da er einem Zusatzversorgungssystem angehörte, gemäß § 259 Abs. 1 SGB VI bei der
Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu Grunde zu legen. Hierbei ist § 8 Abs. 5
Satz 2 AAÜG zu beachten, wonach der Rentenversicherungsträger an den Bescheid des
Versorgungsträgers gebunden ist. Die in dem Feststellungsbescheid der Deutschen
Rentenversicherung Bund als Zusatzversorgungsträger vom 18. September 2000, der
bestandskräftig geworden ist, festgelegten Arbeitsentgelte hat die Beklagte bei der
Rentenberechnung berücksichtigt. Sofern der Kläger höhere Entgelte begehrt, müsste er
dies bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als Zusatzversorgungsträger geltend
machen.
Wegen der übrigen Anträge wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe
des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides verwiesen.
Den Anregungen des Klägers, Beweis zu erheben, die sich im Wesentlichen auf
sozialpolitische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen, da der
entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Das gleiche gilt für die Anregung, einen
Beschluss gemäß Art. 100 GG zu fassen und dem BVerfG verschiedene Regelungen zur
Rentenüberleitung zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob diese mit der Verfassung
vereinbar sind. Die entscheidungserheblichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt.
Diese Rechtsprechung ist überzeugend und lässt keinen Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG
nicht vorliegen.
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