Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.10.2006

LSG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, leistungsbezug, zukunft, verwaltungsakt, quelle, leistungsklage, hauptsache, anfechtungsklage, duldung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
23. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 23 B 18/06 AY ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86a Abs 1 S 1 SGG, § 86a Abs
2 SGG, § 86b Abs 1 S 2 SGG, §
1a Nr 2 AsylbLG
sozialgerichtliches Verfahren - Asylbewerberleistung - Entzug
der bis auf weiteres zuerkannten Leistung - aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs
Tatbestand
Der 1962 geborene Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben ukrainischer
Staatsbürger und im Jahr 2000 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er verfügt
über keine Ausweispapiere. Ein Asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt (Urteil, VG
Berlin vom 29. März 2000, Az.: VG 33 X 86.00). Er erhielt laufende Leistung nach dem
Bundessozialhilfegesetz - BSHG - bzw. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG
-. Ihm ist mit Gültigkeit bis zum 27. November 2006 eine Duldung nach § 60 Abs. 2
Ausländergesetz - AuslG - erteilt worden.
Mit Bescheid vom 01. Oktober 2004 wurden dem Antragsteller Leistungen nach dem
AsylbLG ab 15. Januar 2001 bis auf weiteres ab dem Monat Oktober 2004 in Höhe von
161,37 € gewährt. Weiter heißt es in dem Bescheid: „(…) Die Beträge für die
Folgemonate werden solange sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht ändern jeweils monatlich im voraus (…) überwiesen." In der Folge wurden dem
Antragsteller 161,37 € monatlich nebst Leistungen der Krankenhilfe geleistet. Er ist in
einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht.
Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 24. November 2005
auf, seine Identität nachzuweisen bzw. Bemühungen hierzu glaubhaft zu machen,
andernfalls werde die laufende Leistung teilweise entzogen. Diese Aufforderung
wiederholte der Antragsgegner mit Schreiben vom 29. Dezember 2005. Gegen
entsprechende Auflagen, die mit der Erteilung der Duldung von der Ausländerbehörde
verbunden worden sind, hat der Antragsteller Rechtsbehelfe eingelegt; ein gerichtliches
Verfahren ist beim VG Berlin unter dem Az.: 25 A 67.06 anhängig.
Mit Bescheid vom 23. März 2006 kürzte der Antragsgegner die dem Antragsteller
gewährten Leistungen ab 01. April 2006 auf 50 v. H. und zahlte 80,68 € laufend aus.
Mit Schreiben vom 23. März 2006 wurde der Antragsteller erneut aufgefordert, bei der
Ausländerbehörde seine Identität nachzuweisen und Bemühungen dem Antragsgegner
gegenüber schriftlich mit Bestätigung der Ausländerbehörde zu belegen. Sollte er dieser
Aufforderung nicht bis zum 28. Mai 2006 nachkommen, werde die laufende Leistung
ganz entzogen. Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 stellte der Antragsgegner die gewährten
Leistungen ab 01. Juni 2006 wegen mangelnder Mitwirkung ein.
Am 29. Mai 2006 hat der Antragsteller unter Hinweis auf seinen am 01. Juni 2006 gegen
den Bescheid vom 24. Mai 2006 eingelegten Widerspruch vor dem Sozialgericht Berlin
beantragt, den Antragsgegner auf dem Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zu verpflichten, ihm vorläufig Grundleistungen nach
den §§ 3 ff. AsylbLG zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 a
AsylbLG lägen in seinem Falle nicht vor; die Leistungseinstellung sei zu Unrecht erfolgt.
Er hat auf den Vortrag im Widerspruchs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
verwiesen.
Der Antragsgegner ist dem Begehren mit der Begründung entgegengetreten, dass der
Antragsteller seit Jahren gestellten Auflagen nicht nachgekommen sei. Die Missachtung
der gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes
reiche zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nach § 1 a Satz 1 Nr. 2 AsylbLG aus. Das
Sozialleistungsrecht nehme insoweit die ausländerrechtlichen Maßnahmen und
Verwaltungsakte mit Tatbestandswirkung auf. Trotz Leistungskürzung sei der
Antragsteller den Auflagen weiter nicht nachgekommen, so dass die Leistungen ab dem
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Antragsteller den Auflagen weiter nicht nachgekommen, so dass die Leistungen ab dem
01. Juli 2006 einzustellen gewesen seien.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der
Antragsteller sei Leistungsberechtigter im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien aus von ihm zu vertretenden Gründen bislang
nicht vollzogen worden. Demnach seien nach § 1 Nr. 2 AsylbLG nur die nach den
Umständen des Einzelfalls unabweisbar gebotenen Leistungen zu erbringen. Es sei
gerechtfertigt, die Leistungen vollständig zu versagen.
Gegen den ihm am 04. Juli 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 28. Juli
2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung
vom 08. August 2006). Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein Begehren
weiter.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgericht Berlin vom 29. Juni 2006 aufzuheben und den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen
nach den §§ 3 ff. AsylbLG zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf
die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde verwiesen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist teilweise begründet.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers war dahingehend auszulegen, dass
zunächst beantragt ist, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 01. Juni
2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 festzustellen und -
darüber hinaus - den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, ihm ab dem 01. Juni 2006 Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.
Gemäß § 123 SGG, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist (Meyer-
Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Vor § 172, Anm. 4), ist das
Gericht nicht an die Anträge des Beschwerdeführers gebunden. Vielmehr muss ein
Antrag hinsichtlich der Sachdienlichkeit ausgelegt werden. Dabei ist davon auszugehen,
was mit dem Rechtsbehelf gewollt ist. Anzunehmen ist dabei, dass ein Antragsteller alles
zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund eines Sachverhaltes zustehen kann
(vgl. Meyer-Ladewig a.a.O., § 123 Anm. 3). Danach war hier das Rechtsschutzbegehren
des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dahin auszulegen, dass der
Antragsteller zunächst begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 01.
Juni 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 festzustellen und
den Antragsgegner zur Vollziehung des (begünstigenden) Bescheides vom 01. Oktober
2004 in der Gestalt des Bescheides vom 23. März 2006 zu verpflichten. Mit diesem
Antrag kann der Kläger sein Begehren, weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG zu
erhalten, verfolgen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller nämlich mit dem bestandskräftig gewordenen
Bescheid vom 01. Oktober 2004 Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 161,37 €
monatlich gewährt. Mit dem Bescheid vom 24. Mai 2006 sind dem Antragsteller
Leistungen ab 01. Juni 2006 entzogen worden. Zutreffende Klageart gegen diese
Regelung ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage, die entsprechend § 86a Abs. 1
Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung hat. In entsprechender Anwendung des § 86 b Abs. 1
SGG kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss aussprechen, dass ein Widerspruch
oder eine Klage aufschiebende Wirkung hat, wenn zweifelhaft ist, ob eine aufschiebende
Wirkung eingetreten ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b
Anm. 15).
Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich
aufschiebende Wirkung. Mit dem mit Widerspruch vom 01. Juni 2006 angefochtenen
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aufschiebende Wirkung. Mit dem mit Widerspruch vom 01. Juni 2006 angefochtenen
Bescheid vom 24. Mai 2006 hat der Antragsgegner die zuvor mit Bescheid vom 01.
Oktober 2004 gewährten Leistungen für die Zeit ab 01. Juni 2006 aufgehoben und damit
in den laufenden, mit Verwaltungsakt vom 01. Oktober 2004 zuerkannten
Leistungsbezug eingegriffen. Der Widerspruch gegen diesen Eingriffsakt hat
aufschiebende Wirkung.
Zwar sind, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, Leistungen nach dem AsylbLG
keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer bestimmten Notsituation
(vgl. zu den Leistungen nach dem BSHG: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil
vom 30. November 1966, Vc 29.66, BVerwGE 25, 307; Urteil vom 15. November 1967,
Vc 71.67, BVerwGE 28, 216). Leistungen werden grundsätzlich in Abhängigkeit von der
Bedarfssituation nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Dies gilt auch für Leistungen
nach dem AsylbLG. Grundsätzlich entscheidet daher der Träger der Leistungen nach
dem AsylbLG in zulässiger Weise über den nächstliegenden Zahlungszeitraum. Die
Einstellung oder Verringerung der Hilfen stellt daher in der Regel auch keinen Widerruf,
keine Rücknahme oder Aufhebung eines fortwirkenden (Dauer-)Bewilligungsbescheides
dar, sondern die Versagung einer weiteren Bewilligung für die Zukunft.
Steht der Grundsatz der Nothilfeleistung nicht negativen Vorabentscheidungen für den
zukünftigen Leistungsbezug mit Dauerwirkung über den nächstliegenden
Zahlungszeitraum hinaus entgegen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998, Az.: 5 C 2/97,
zitiert nach juris), galt auch schon für die Leistungsgewährung nach dem BSHG, dass der
Sozialhilfeträger nicht gehindert ist, einen Sozialhilfefall auch für einen längeren
Zeitraum zu regeln (BVerwG, Urteil vom 19.01.1972, Az.: V C 10.71, BVerwGE 39, 261,
265, BVerwG, Urteil vom 26. 09. 1991, Az.: 5 C 14/87, zitiert nach juris). Trifft er in einem
Sozialhilfefall eine Regelung zur Höhe der Leistung nicht für den nächstliegenden
Zeitraum, sondern darüber hinaus für einen längeren Zeitraum, muss sich der
Sozialhilfeträger daran festhalten lassen. Änderungen greifen dann in eine zuerkannte
(Dauer-)Leistung ein. Die Vornahme von Änderungen im Leistungsbezug hat dann nach
den weiteren Regeln des Sozialverwaltungsverfahrens über die Aufhebung eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (§§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -)
zu erfolgen.
Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall, nachdem er zunächst monatsweise
Leistungen gewährt hat, dem Antragsteller mit Verwaltungsakt vom 01. Oktober 2004
Leistungen nach dem AsylbLG ab 15. Januar 2001 bis auf weiteres ab 01. Oktober 2004
und damit nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum, sondern darüber hinaus für einen
nicht näher bestimmten Zeitraum gewährt. Aus der Formulierung des Bescheides ergibt
sich, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nach damaliger Rechtsauffassung die
dem Antragsteller zustehenden Leistungen nicht nur für den Monat Oktober 2004,
sondern für weitere Monate regeln wollte. Dies folgt schon aus der Formulierung „bis auf
weiteres", aber auch daraus, dass z. B. in einer Bescheinigung für die Ausländerbehörde
vom 08. März 2005 der laufende Sozialleistungsbezug mit monatlich 161,37 €
angegeben worden ist (Bl. 652 VV). Auch die weiteren Formulierungen des Bescheides,
dass die Beträge für die Folgemonate jeweils monatlich im Voraus an den
Zahlungsempfänger überwiesen werden, solange sich die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ändern, bringen zum Ausdruck, dass der
Antragsgegner in Zukunft die gewährten Leistungen bis zu einer Änderung der
persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen weiter leisten wollte und die
Leistungsberechtigung dem Grunde nach auch für die Zukunft anerkennen wollte.
Entsprechend den Regelungen des Bescheides und der Berücksichtigung des
Umstandes, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Antragstellers in der Folgezeit nicht änderten, hat der Antragsgegner auch ab November
2004 Leistungen an den Antragsteller erbracht. Erstmals mit Bescheid vom 23. März
2006 hat der Antragsgegner die mit Bescheid vom 01. Oktober 2004 gewährten
Leistungen um 50 v. H. für die Zeit ab 01. April 2006 (damit wieder über den
nächstliegenden Zeitraum hinaus) gekürzt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller
keinen Widerspruch eingelegt, so dass die Regelung bestandskräftig nach § 77 SGG
geworden ist. Mit dem Bescheid vom 24. Mai 2006 hat der Antragsgegner nunmehr die
mit dem Bescheid vom 01. Oktober 2004 gewährten Leistungen gänzlich entzogen.
Damit wurde nicht eine Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigt. Der Antragsgegner hat vielmehr die mit
begünstigendem Verwaltungsakt vom 01. Oktober 2004 in der Fassung des Bescheides
vom 21. März 2006 zuerkannten Leistungen wegen der angenommenen mangelnden
Mitwirkung entzogen. Der hiergegen vom Antragsteller erhobene Widerspruch hat damit
aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung ist nicht nach § 86 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 SGG
ausgeschlossen. Dies war festzustellen, da der Antragsgegner den Suspensiveffekt
bestreitet. Zugleich war, da der Antragsgegner die eingetretene aufschiebende Wirkung
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bestreitet. Zugleich war, da der Antragsgegner die eingetretene aufschiebende Wirkung
des gegen die Aufhebung des begünstigenden vollziehbaren Bescheides gerichteten
Widerspruchs nicht beachtet, der Antragsgegner in analoger Anwendung des § 86 b Abs.
1 Satz 2 SGG vorläufig zu verpflichten, den Bescheid vom 01. Oktober 2004, geändert
durch Bescheid vom 23. März 2006, zu vollziehen (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. § 80 Anm.
181).
Darüber hinaus ist die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Berlin unbegründet. Höhere als die mit Bescheid vom 01. Oktober 2004 in
der Fassung des Bescheides vom 23. März 2006 zuerkannten Leistungen kann der
Antragsteller in der Hauptsache nur im Wege der Verpflichtungs- und mit dieser
verbundenen Leistungsklage erstreiten. Zutreffende Antragsart ist deshalb insoweit die
einstweilige Anordnung. Der diesbezügliche Antrag des Antragstellers, den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von - weiteren -
Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG zu verpflichten, ist jedoch unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen
Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch
(Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§
920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat nach
der unter den Bedingungen des Eilverfahrens gebildeten Rechtsüberzeugung
(Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl., 1998,
Anm. 351 f. m. w. N.) keinen Anspruch auf weitere, 80,68 € monatlich übersteigende
Geldleistungen nach dem AsylbLG. Dies folgt daraus, dass der Antragsgegner mit den
Bescheiden vom 01. Oktober 2004 und 23. März 2006 die Leistungsansprüche des
Antragstellers bestandskräftig festgestellt hat. Damit ist der Leistungsbezug des
Antragstellers geregelt, solange der Antragsgegner nicht auf Antrag eine Neuregelung
trifft oder einen diesbezüglichen Antrag ablehnt. Erst dann kann der Antragsteller eine
Verpflichtungs-/Leistungsklage erheben. Der Antragsteller hat bisher jedoch keinen
Neuantrag auf höhere Leistungen bei dem Antragsgegner gestellt, über den dieser
entschieden hat. Damit stehen den begehrten höheren Geldleistungen die
bestandskräftigen Verwaltungsakte entgegen. Durch die Gewährung der Unterkunft in
einer Gemeinschaftsunterkunft werden dem Antragsteller zudem weitere Sachleistungen
nach § 3 AsylbLG vom Antragsgegner gewährt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten
werden (§ 177 SGG).
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