Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.10.2004
LSG Berlin-Brandenburg: industrie, produktion, bauwesen, ddr, zugehörigkeit, vermessung, verordnung, wohnungsbau, ingenieur, statut
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
17. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 17 RA 125/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 AAÜG, § 5 AAÜG
Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober
2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist,
für die Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz – AVItech – (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) und die währenddessen
erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am ... 1944 geborenen Klägerin wurde nach einem Fachschulstudium in der
Fachrichtung Geodäsie mit Urkunde vom 24. Juli 1970 das Recht zuerkannt, die
Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 09. August 1970 bis 30. Juli 1990 war sie
beim VEB Kombinat Geodäsie und Kartographie Stammbetrieb B – im Folgenden: VEB G
– (bzw. bis 1972 beim VEB Ingenieur - Vermessungswesen P) zuletzt als
Hauptauswerterin beschäftigt. Eine Versorgungszusage war ihr nicht erteilt worden.
Einen von der Klägerin im Juni 2003 gestellten Antrag auf Überführung von
Versorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2003 und
Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle vom 04. November 2003 ab. Die Klägerin
sei nicht in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen und habe auch keinen
Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 sei sie nicht in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 02. Dezember 2003 Klage erhoben und
zu deren Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, bereits aus dem Statut des
VEB Kombinat Geodäsie und Kartographie vom 01. Dezember 1980 könne entnommen
werden, dass es sich dabei um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Nach § 3 des
Statuts sei die bedarfs-, termins- und qualitätsgerechte Produktion und Bereitstellung
geodätischer und kartographischer Erzeugnisse und Leistungen für Wirtschaft, Staat,
Export und die Versorgung der Bevölkerung Aufgabe des Betriebes gewesen. Es seien
keine wissenschaftlich-technisch-theoretischen Erkenntnisse gesammelt, sondern
konkrete Karten, Pläne und Unterlagen hergestellt worden. In der Bauwirtschaft sei
beispielsweise kein Industrie- oder Wohnungsbau ohne die Mitwirkung des
Vermessungswesens durchführbar gewesen. Dass Vermessungsingenieure nach der
Kombinatsbildung nicht mehr direkt in den bauausführenden Betrieben tätig gewesen
seien, sei allein dem Gedanken der Rationalisierung und Zentralisierung geschuldet
gewesen. Die Zuordnung des Betriebes zum Ministerium des Inneren schade nicht, denn
sie sei nur erfolgt, weil es sich bei der Vermessung um einen sicherheitsrelevanten
Bereich gehandelt habe. Alle Produkte und Leistungen der Vermessungsbetriebe seien
unter den Bedingungen eines Produktionsbetriebes erbracht worden.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Vorschriften des AAÜG
seien auf die Klägerin nicht anwendbar. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine
Versorgungszusage in der ehemaligen DDR erhalten und auch die Voraussetzungen für
eine fingierte Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des
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eine fingierte Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts lägen nicht vor. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die
persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der genannten Art
erfülle, denn es fehle jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung, weil sie am
maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem
gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Der VEB G könne nicht dem
industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet werden, denn es
seien nicht in erster Linie Sachgüter industriell gefertigt, hergestellt oder fabriziert
worden. In der DDR habe zwar ein weitreichender Produktionsbegriff gegolten, ein
Produktionsbetrieb im hier fraglichen Sinne liege jedoch nur dann vor, wenn der Betrieb
organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet
gewesen sei und die materielle Produktion Hauptzweck des Betriebes gewesen sei.
Selbst wenn in dem hier fraglichen Betrieb auch Karten nach Normen hergestellt worden
seien, habe es sich dabei nur um eine von vielen Aufgaben des Betriebes gehandelt,
dessen Hauptaufgabe jedenfalls nicht die industrielle Massenproduktion im fordistischen
Sinne gewesen sei.
Gegen das ihr am 30. November 2004 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der
am 27. Dezember 2004 eingelegten Berufung. Sie macht geltend, sie erfülle alle
Voraussetzungen für eine fingierte Versorgungsanwartschaft im Sinne der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG –. Insbesondere lägen auch die
betrieblichen Voraussetzungen vor. Der VEB G habe aufgrund seiner Tätigkeit im großen
Maßstab hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge von Wohnungen und
Produktionsstätten in B gehabt. Seine Vermessung-, Kartographierungs- und
Geodäsiearbeiten seien Grundlage für einen massenfähigen Aufbau von Wohnungen und
Produktionsstätten gewesen. Auftraggeber seien das Bauwesen und die Industrie
gewesen. Dem gegenüber komme der Zuordnung des Betriebes zum Ministerium des
Inneren keine entscheidende Bedeutung zu, denn die Unterstellungsverhältnisse hätten
lediglich eine indizielle Wirkung. Dass es sich um einen durch Produktionsaufgaben
gekennzeichneten Betrieb gehandelt habe, belege bereits dessen Statut, in dem die
Punkte Produktion und Bereitstellung von Erzeugnissen vor dem Begriff Leistungen
genannt würden. § 3 Abs. 2 des Status verdeutliche zudem den Schwerpunkt der
Ausrichtung des VEB G auf die Industrie und die Bauwirtschaft und dabei insbesondere
den für die DDR so wichtigen Wohnungsbau und das staatliche Wohnungsbauprogramm.
Für die faktische Zuordnung zum Bauwesen spreche, dass der VEB G einen besonderen
Beitrag für das Gelingen des Wohnungsbauprogramms durch seine Erzeugnisse und
Leistungen habe erbringen sollen. In diesem Bereich habe auch der Schwerpunkt der
Tätigkeiten gelegen. Der VEB G sei vorwiegend mit Vermessung,
Projektunterlagenerstellung, Absteckungen, Aufmessungen, späteren
Kontrollmessungen sowie Überwachung der Konstruktion während der Montagephase im
Rahmen von Aufträgen aus der Industrie und dem Bauwesen betraut gewesen. Die
Vermessung, Schaffung sowie Erhaltung geodätische Netze habe dem Bauwesen zur
Errichtung von Wohnungen und Produktionsanlagen gedient. Für die massenweise
Herstellung von Wohnungen und Industriebauten sei die Tätigkeit des VEB G erforderlich
gewesen. Ein schnelles und erfolgreiches Bauwesen setze eine perfekte und industriellen
Maßstäben gerecht werdende Vermessung voraus. Auftraggeber für diese Tätigkeiten
seien das Bauwesen und die Industrie gewesen, was für eine starke Verflechtung des
VEB G mit dem örtlichen Bauwesen und der örtlichen Industrie spreche. Der VEB G habe
zum Ziel gehabt, die Bodenflächen B für die massenweise Errichtung von Wohnungen
und zur Erstellung von Industrieanlagen zur Steigerung der Massenproduktion
vorzubereiten und zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck sei auch mit den
Hauptauftraggebern, der Industrie und dem Bauwesen, eng zusammengearbeitet
worden. Mit der Tätigkeit des VEB G seien erst die Voraussetzungen für ein
funktionierendes und im großen Maßstab tätiges Bauwesen in der DDR geschaffen
worden. Es müsse auch beachtet werden, dass der Produktionsbegriff in der DDR
umfassender gewesen und nicht auf die materielle Produktion beschränkt gewesen sei.
Der VEB G habe nach den Rahmenstellenplänen von 1973 und 1986 mehrere Direktoren
für Produktion gehabt, denen die Abteilungen Produktionsorganisation, Technologie,
Hauptredaktion und Produktionsvorbereitung unterstellt gewesen seien. Produziert
worden seien topographische Karten in verschiedenen Maßstäben sowie thematische
Karten und Atlanten. Die Berufung sei auch deshalb begründet, weil der VEB G als
gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die AVItech in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben vom 24. Mai 1951 – Zweite Durchführungsbestimmung – anzusehen sei. Aus
den in der Verordnung aufgeführten Vereinigungen Volkseigener Betriebe – VVB – seien
die Kombinate hervorgegangen. Sie seien eine Weiterentwicklung der VVB in den 70`er
Jahren zu komplexeren und leistungsstärkeren Wirtschaftseinheiten gewesen und hätten
die VVB bis 1990 zu über 99 % abgelöst. Dies rechtfertige, die Kombinate wie die
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die VVB bis 1990 zu über 99 % abgelöst. Dies rechtfertige, die Kombinate wie die
gleichgestellten VVB zu behandeln.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2004 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 04. November 2003 zu verpflichten, ihre
Beschäftigungszeiten vom 09. August 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die
währenddessen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten des
Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 17 RA 6496/03*38 haben dem Senat
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen, denn die Regelungen des AAÜG sind auf die Klägerin nicht anwendbar, weil
sie nicht zu dem in § 1 dieses Gesetzes genannten Personenkreis gehört. Nach § 1 Abs.
1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der
Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben
worden sind. Derartige Ansprüche oder Anwartschaften hat die Klägerin nicht erworben.
Der Klägerin ist bis zur Schließung der Versorgungssysteme (vgl. § 22 Abs. 1
Rentenangleichungsgesetz sowie Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 des
Einigungsvertrages – EV –) mit Wirkung vom 30. Juni 1990 keine
Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden. Eine Versorgungszusage oder eine
sonstige Einzelentscheidung bzw. ein Einzelvertrag ist zu keiner Zeit zu ihren Gunsten
erfolgt. Auch eine Rehabilitationsentscheidung mit der Folge einer Anwendung des AAÜG
für Zeiten der Verfolgung unter den in § 13 Abs. 3 des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes genannten Voraussetzungen liegt ebenfalls nicht vor. Darüber
hinaus können nach der ständigen Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl. Urteil
vom 31. März 2004 – B 4 RA 31/03 R –) die Regelungen des AAÜG mit der Folge der
Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung (vgl. § 5 AAÜG)
aufgrund einer von diesem Senat vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung
von § 1 dieses Gesetzes auch Anwendung finden (so genannte fingierte
Versorgungsanwartschaft), wenn bis zum 30. Juni 1990 nicht einbezogene Beschäftigte
rückwirkend nach den Regelungen der Versorgungssysteme hätten einbezogen werden
müssen. Dies ist dann der Fall, wenn sie nach den genannten Regelungen der
Versorgungssysteme, wenn diese unter Beachtung rechtstaatlicher Grundsätze, wie
insbesondere des Gleichheitsgebotes, angewandt worden wären, einen Rechtsanspruch
auf eine Versorgungszusage gehabt hätten.
Ob eine bestimmte Tätigkeit eine Versorgungszusage im rechtstaatlichen Umfeld
zwingend zur Folge gehabt hätte, beurteilt sich ausschließlich nach den Texten der
jeweiligen Versorgungsordnungen i.V.m. den Durchführungsbestimmungen sowie den
sonstigen sie ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen. Sie sind
faktische Anknüpfungspunkte und dafür maßgeblich, ob in der DDR nach dem Stand der
Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem
Versorgungssystem erfasst war (vgl. BSG Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 47/04 R
–). Unbeachtlich sind hingegen die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die
Staatsorgane der DDR und deren Verwaltungspraxis.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, eine Zugehörigkeit der Klägerin zur AVItech
festzustellen. Für welche Beschäftigten diese zusätzliche Altersversorgung bestand,
beurteilt sich nach der Verordnung über die AVItech vom 17. August 1950 (Gesetzblatt I
Seite 844) und der dazu erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai
1951 (Gesetzblatt I Seite 487). Ausgehend von diesen abstrakt-generellen Regelungen
hat die Klägerin beim VEB G keine Beschäftigung ausgeübt, wegen der ihrer Art nach
eine zusätzliche Altersversorgung in der AVItech, die hier allein als mögliches
Versorgungssystem in Betracht kommt, vorgesehen war.
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Eine Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech liegt nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG (vgl. Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 47/04 R – mit weiteren Nachweisen aus
der Rechtsprechung dieses Senats) nur dann vor, wenn der Beschäftigte
1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche
Voraussetzung),
2. eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung) und
3. die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens oder in einem durch § 1 Abs. 2 der Zweiten
Durchführungsbestimmung gleichgestellten Betrieb ausgeübt wurde (betriebliche
Voraussetzung).
Während der Beschäftigung beim VEB G fehlte es jedenfalls an der betrieblichen
Voraussetzung für eine Zugehörigkeit zur AVItech, so dass es dahingestellt bleiben
konnte, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der VEB G war
zwar volkseigen, aber kein industrieller Produktionsbetrieb. Industrielle Produktion in
diesem Sinne ist allein die serienmäßig wiederkehrende (Massen-) Fertigung,
Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die Errichtung
von baulichen Anlagen (vgl. BSG Urteil vom 18. Dezember 2004 – B 4 RA 14/03 R –). Für
den Bereich des Bauwesens hat das BSG darüber hinaus entschieden (vgl. Urteil vom
08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –), es sei bereits nicht ausreichend, wenn die Erbringung
von Bauleistungen jeglicher Art Gegenstand des Betriebes gewesen ist. Auch
Baubetriebe müssten eine industrielle Massenproduktion durchgeführt haben. Dies folge
daraus, dass die DDR durch die Konzentration der Baukapazität auf große Bau- und
Montagekombinate einen neuen selbständigen Zweig der Volkswirtschaft habe schaffen
wollen, dessen Aufgabe die komplette Serienfertigung gleichartiger Bauwerke gewesen
sei. Der Massenausstoß standardisierter Produkte habe hohe Produktionsgewinne nach
den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen sollen. Aus diesem Grunde sei auch
allein die Tätigkeit in einem solchen (Massen-) Produktionsbetrieb von besonderer
volkswirtschaftlicher Bedeutung gewesen und habe die durch die AVItech bezweckte
Privilegierung der technischen Intelligenz in solchen Betrieben gerechtfertigt.
Eine industriell geprägte Massenproduktion war nicht Hauptbetriebszweck des VEB G.
Dies folgt bereits aus den von der Klägerin zum Gegenstand des Betriebes gemachten
Angaben. Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit war danach die Vermessung
(Absteckung, Abmessung, Kontrollmessung), Projektunterlagenerstellung sowie
Überwachung der Konstruktion während der – von anderen Betrieben durchgeführten –
Herstellung von Bauprojekten im Wohnungsbau und der Industrie. Auch wenn aufgrund
dieses Betriebszweckes eine starke Verflechtung des VEB G mit dem Bauwesen und der
Industrie als Hauptauftraggeber für dessen Leistungen bestanden haben sollte, erfolgte
durch den VEB G selber keine industrielle Produktion. Die Klägerin beschreibt nämlich
Tätigkeiten, die zwar für das Bauwesen möglicherweise unabdingbare Vorbereitungs-
und Begleitarbeiten darstellen, durch diese Tätigkeiten wird der ausführende Betrieb
aber nicht selbst zum Produktionsbetrieb, sondern erbringt Dienstleistungen für die
Produktion eines anderen Betriebes. Die Unterstützung von Produktionsbetrieben durch
Übernahme von für die Produktion notwendigen Vorbereitungs- und Begleitarbeiten
erfüllt, wenn sie – wie hier – in einem rechtlich selbständigen Betrieb erfolgt, nicht die
betrieblichen Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur AVItech. Dies ist vom BSG
(vgl. Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 8/04 R –) ausdrücklich klargestellt worden. Dem
schließt sich der erkennende Senat an.
Es liegen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die betrieblichen
Voraussetzungen erfüllt sein könnten (zum Betriebsteil des VEB G in Erfurt vgl. auch das
rechtskräftige Urteil des LSG Thüringen vom 19. Dezember 2005 – L 6 R 226/05 –).
Insbesondere lässt sich dafür entgegen der Auffassung der Klägerin nichts aus dem
Statut des VEB G vom 01. Dezember 1980 entnehmen. Danach (vgl. § 3 Abs. 1) gehörte
zu seinen Aufgaben, die bedarfs-, termins- und qualitätsgerechte Produktion und
Bereitstellung geodätischer und kartographischer Erzeugnisse und Leistungen für die
Volkswirtschaft, den Staat, den Export und die Versorgung der Bevölkerung.
Konkretisiert werden diese Aufgaben in der Ersten Durchführungsbestimmung zur
Verordnung über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 15. September 1980
(Gesetzesblatt I Seite 270). Nach § 2 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmung waren für
die Herstellung und Aktualisierung großmaßstäbiger Karten sowie die Bereitstellung
ingenieur-geodätischer Erzeugnisse und Leistungen unter anderem der VEB G
zuständig. Nach § 2 Abs. 2 sind ingenieurgeodätische Erzeugnisse und Leistungen
gemäß Abs. 1: Lage- und Höhennetze, Absteckungen, Aufmessungen, Baukontroll- und
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gemäß Abs. 1: Lage- und Höhennetze, Absteckungen, Aufmessungen, Baukontroll- und
Bauüberwachungsmessungen, großmaßstäbige Schnitte von Bauwerken, Längs- und
Querprofile, Trassierungen und terrestrisch-photogrammetrische Erzeugnisse. Die
allenfalls zum Bereich der industriellen Produktion zählende Herstellung von Atlanten,
Globen, Wanderkarten, Übersichtskarten, Verwaltungskarten, Verkehrskarten,
Touristenkarten, Stadtplänen und anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Karten
oblag nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 c der Verordnung über das Vermessungs- und
Kartenwesen vom 21. August 1980 (Gesetzesblatt I Seite 267) ausschließlich den
Betrieben im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Kultur. In einem solchen
Betrieb war die Klägerin jedoch nicht beschäftigt, denn der VEB G war dem Ministerium
des Inneren unterstellt.
Der Klägerin konnte auch nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, sie sei in
einem nach § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung den
Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens gleichgestellten Betrieb tätig
gewesen. Auch wenn die Kombinate eine Weiterentwicklung der in der Zweiten
Durchführungsbestimmung aufgeführten VVB darstellen, verbietet sich eine
Ausdehnung der gleichgestellten Betriebe auf Kombinate, weil die Zweite
Durchführungsbestimmung eine abschließende und nicht erweiterungsfähige Aufzählung
enthält (vgl. BSG Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 23/04 R –).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG –.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1
Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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