Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.08.2008

LSG Berlin und Brandenburg: altersgrenze, krankenversicherung, berufsausbildung, freiwillige versicherung, kausalität, erwerb, zugang, wartezeit, mitgliedschaft, eng

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 06.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 36 KR 2543/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 680/07
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2007 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Mitgliedschaft der Klägerin als Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der
Studenten (KVdS) über den 31. März 2006 hinaus.
Die 1976 geborene Klägerin ist seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten krankenversichert. Im Sommer 1992
erwarb sie ihren Realschulabschluss und absolvierte von September 1992 bis Juni 1995 eine Ausbildung zur
Bankkauffrau, die sie erfolgreich abschloss. Von Juli 1995 bis Juni 2001 war sie als Bankkauffrau beschäftigt. Von
August 2001 bis Juli 2003 besuchte sie das Fkolleg, wo sie die Hochschulzugangsberechtigung erwarb. Von Juli 2003
bis September 2004 war die Klägerin arbeitslos; in dieser Zeit verfolgte sie die Absicht, einen Studienplatz für das
Studium der Stadt- und Regionalplanung an der T U C zu erhalten, einem zulassungsbeschränkten Studiengang. Am
1. Oktober 2004 nahm sie dieses Studium auf.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2006 teilte ihr die Beklagte mit, dass die bisherige Versicherungspflicht in der
Krankenversicherung der Studenten durch Erreichen des 30. Lebensjahres ende und die bisherige
Krankenversicherung nur bis zum 31. März 2006, dem Ende des Wintersemesters 2005/2006, fortbestehen könne.
Die bisherige Versicherung könne als freiwillige Versicherung weitergeführt werden. In einem erläuternden Schreiben
vom 2. Februar 2006 führte die Beklagte weiter aus, die Voraussetzungen für eine Verlängerung der
Krankenversicherung der Studenten über das 30. Lebensjahr hinaus seien nicht erfüllt. Die Summe der Zeiten, in
denen die Klägerin an der Aufnahme des Studiums gehindert gewesen sei, überwiege nicht gegenüber der Summe der
Zeiten der so genannten Nichthinderung.
Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihre sechsjährige Berufstätigkeit dürfe ihr
bei einer Entscheidung über die Verlängerung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten nicht zur
Last gelegt werden. Einen Hinderungsgrund stelle ihr zweijähriger Besuch einer Ausbildungsstätte des zweiten
Bildungsweges zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung dar. Sie habe deshalb mindestens Anspruch auf zwei
weitere Jahre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur
Begründung im Wesentlichen aus: Zwar sehe § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V vor, dass Studenten auch nach Vollendung des
30. Lebensjahres versicherungspflichtig seien, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe
("Hinderungsgründe") die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigten. Allerdings ziehe nicht jeder Hinderungsgrund
eine Verlängerung der Versicherungspflicht nach sich. Die Begünstigung in Gestalt der beitragsgünstigen
studentischen Krankenversicherung sei nur für einen begrenzten Zeitraum zulässig. Die eine Verlängerung der
Versicherungspflicht rechtfertigenden Gründe seien daher eng auszulegen. Hinderungsgründe rechtfertigten die
Fortsetzung der Krankenversicherung der Studenten nur dann, wenn sie für die Überschreitung der Altersgrenze
ursächlich gewesen seien. Außerdem müsse in der Zeit zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
und dem Beginn des Studiums ein deutlich längerer Zeitraum der Hinderung vorliegen als der Zeitraum, in dem keine
Hinderung bestanden habe. Im Falle der Klägerin komme als Hinderungszeit nur die Zeit der Ausbildung im Fkolleg
und die Wartezeit bis zur Zuteilung des Studienplatzes an der T U C in Betracht. Diese überwiege aber nicht die als
Nichthinderungszeit zu wertende Berufstätigkeit von der Vollendung des 20. Lebensjahres an bis zum Beginn des
Kollegbesuchs (Januar 1996 bis August 2001). Die Berufstätigkeit sei als Nichthinderungszeit zu bewerten, weil die
Klägerin die Aufnahmevoraussetzung in das Fkolleg bereits durch die abgeschlossene Berufsausbildung erfüllt habe.
Mit der am 14. August 2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30. September 1992, 12 RK 3/91) führt sie aus, ihre 34 Monate
dauernde Berufsausbildung und die Dauer der Ausbildung am Fkolleg vom 13. August 2001 bis zum 3. Juli 2003 (22
Monate und 20 Tage) seien als Hinderungszeit mit insgesamt 56 Monaten und 20 Tagen zu berücksichtigen. Die etwa
6jährige Berufstätigkeit ändere daran nichts.
Mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2007 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt: Zutreffend habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 1
Nr. 9 SGB V entsprechend dem Willen des Gesetzgebers eng auszulegen sei. Als Hinderungszeiten seien vorliegend
die für den Zugang zum Fkolleg erforderliche Berufsausbildung in der Zeit von 1992 bis 1995, der Besuch des
Fkollegs in der Zeit von August 2001 bis Juli 2003 sowie die Zeit der Nichtzulassung zum Studium aufgrund der
Zulassungsbeschränkung des Studiengangs von Juli 2003 bis September 2004 anzusehen. Nicht anzuerkennen sei
dagegen die Zeit der Berufstätigkeit der Klägerin von 1995 bis 2001, weil diese wegen der abgeschlossenen
Berufsausbildung nicht mehr Voraussetzung für den Zugang zum Fkolleg gewesen sei. Die anerkannten
Hinderungszeiten seien indessen nicht ursächlich für die Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren. Die
Kausalität sei im Einzelfall zu prüfen und nicht in der Weise zu unterstellen, dass die Grenzen ohne weiteres um die
Dauer der Hinderungszeiten hinauszuschieben seien. Ob Ursächlichkeit bestehe, hänge von den jeweiligen
Umständen ab. Entscheidend seien vor allem die Dauer der Hinderungszeit und ihr Verhältnis zur Dauer etwaiger
Nichthinderungszeiten. Die Kausalität sei eher zu verneinen, wenn Nichthinderungszeiten gegenüber den
Hinderungszeiten überwögen oder eine erhebliche Länge von mehreren Jahren aufwiesen. Bedeutung habe auch die
zeitliche Lage der Hinderungszeiten zum Studium. Seien sie innerhalb des Studiums oder unmittelbar vor dem
Studium aufgetreten, sei die Ursächlichkeit eher gegeben. Hätten Hinderungsgründe dagegen nur früher bestanden
und seien sie vom Studium durch Nichthinderungszeiten getrennt, sei die Kausalität eher zu verneinen. Die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stelle grundsätzlich geringere Anforderungen an den Nachweis der
Kausalität, wenn der Studienbeginn noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres liege, weil dann davon ausgegangen
werden könne, dass der zweite Bildungsweg und die ggf. für ihn erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten für die
Überschreitung der Altersgrenze ursächlich gewesen seien. Hieraus könne aber nicht geschlossen werden, dass allein
das Vorhandensein längerer Hinderungszeiten ohne Berücksichtigung von Nichthinderungszeiten zu einem
Hinausschieben der Altersgrenze führe. Hieran gemessen sei die Kausalität der anzuerkennenden Hinderungszeiten
für die Überschreitung der Altersgrenze zu verneinen. Die Klägerin habe nach Abschluss der Berufsausbildung und
Vollendung des 19. Lebensjahres bereits im Jahre 1995 die Voraussetzungen für den Zugang zum Fkolleg erfüllt.
Unter Hinzurechnung der dortigen Ausbildung und der Wartezeit vom Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung hätte
sie ohne die nicht anzuerkennende Hinderungszeit der Berufsausübung bereits im Wintersemester 1998/1999 das
Studium aufnehmen können. Bis zum Erreichen der Altersgrenze der Krankenversicherung der Studenten hätten ihr
demnach noch 15 Semester zur Verfügung gestanden. Ursächlich für das Überschreiten der Altersgrenze von 30
Jahren sei daher die sechsjährige Berufstätigkeit in der Zeit von 1995 bis 2001, die nicht als Hinderungszeit anerkannt
werden könne.
Gegen den ihr am 23. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 20. Dezember 2007
Berufung eingelegt. Sie meint, Absolventen des zweiten Bildungsweges seien grundsätzlich an der Aufnahme eines
Studiums in der Zeit gehindert, die sie vor Vollendung des 30. Lebensjahres in einer entsprechenden Bildungsstätte
für den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen benötigt hätten. Die besonderen Verhältnisse derjenigen Studenten seien
zwingend zu berücksichtigen, die das Studium erst nach dem zweiten Bildungsweg hätten aufnehmen können. Die
Altersgrenze sei tatsächlich nur um die Zeiträume hinauszuschieben, die als Hinderungszeiten anzusehen seien.
Angesichts der auch vom Sozialgericht anerkannten Hinderungszeiten sei die Altersgrenze des 30. Lebensjahres zu
verlängern.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.
Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2006 aufzuheben und festzustellen, dass sie
über den 31. März 2006 hinaus in der Krankenversicherung der Studenten bei der Beklagten pflichtversichert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des
Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der
mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung durch den
Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden, weil das Sozialgericht über die Klage durch
Gerichtsbescheid entschieden und der Senat durch Beschluss vom 9. Juni 2008 die Berufung dem Berichterstatter
zur Entscheidung übertragen hat.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit überzeugender Begründung
abgewiesen. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass die Klägerin nicht über den 31. März 2006 hinaus in der
Krankenversicherung der Studenten pflichtversichert ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9, zweiter Halbsatz SGB V sind Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters
oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder
familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte
des Zweiten Bildungsweges, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Keine dieser Voraussetzungen ist im Falle der Klägerin erfüllt.
Die Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 1 Nr. 9, zweiter Halbsatz SGB V ist eng auszulegen (vgl. hierzu und zum
Folgenden Peters in Kasseler Kommentar, Rdnr. 84 zu § 5 SGB V; Bundessozialgericht, Urteil vom 30. September
1992, 12 RK 40/91, SozR 3-2500 § 5 Nr. 4, mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Die "Art der Ausbildung" muss
im Falle der Klägerin von vornherein als Verlängerungstatbestand außer Betracht bleiben, denn fachliche Gründe für
eine Überschreitung der Altersgrenze liegen nicht vor. Persönliche oder familiäre Gründe sind z.B. Erkrankung,
Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Eingehen einer
mindestens achtjährigen Dienstverpflichtung als Soldat auf Zeit oder die Betreuung von behinderten oder aus anderen
Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern (vgl. hierzu Bundessozialgericht, a.a.O.). Von all diesen besonderen
Gründen kommt im Falle der Klägerin ebenfalls keiner in Betracht. Ein ausnahmsweises Hinausschieben der
Altersgrenze könnte nur unter dem Aspekt erfolgen, dass sie ihre Hochschulzugangsberechtigung in einer
Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges erworben hat, doch auch dieser Ansatz greift letztlich nicht durch.
Zutreffend hat das Sozialgericht insoweit dargelegt, welche Zeiten in der Biographie der Klägerin als
"Hinderungszeiten" im Sinne das Ausnahmetatbestandes in Betracht kommen: Es ist dies die knapp dreijährige Zeit
der Berufsausbildung von September 1992 bis Juni 1995, die Voraussetzung war für das spätere Beschreitendürfen
des Zweiten Bildungsweges (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abiturprüfung an
Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen vom 3. August 2004, AGyKoVO). Weiter ist dies die Zeit im
Freibergkolleg von August 2001 bis Juli 2003 sowie die Zeit des Wartens auf einen Studienplatz von Juli 2003 bis
September 2004. Der vor Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres absolvierten Berufsausbildung kommt in diesem
Zusammenhang nur untergeordnete Bedeutung zu, weil eine Ungleichbehandlung zu Studenten aufträte, die ihr Abitur
mit ca. 19 Jahren im "ersten" Bildungsweg abgelegt haben, würde man die schon vor Erreichen des 20. Lebensjahres
abgeschlossene Zeit der Berufsausbildung vollständig und gleichrangig als Hinderungszeit bewerten (vgl.
Bundessozialgericht, Urteil vom 30. September 1992, 12 RK 3/91, Rdnr. 15, zitiert nach juris). Die Hinderungszeit
konzentriert sich im Falle der Klägerin damit auf den Zeitraum von August 2001 (Beginn der Kollegzeit) bis September
2004 (Ende der Wartezeit), mithin auf drei Jahre und zwei Monate.
Ebenso unstreitig kann die Zeit der Berufstätigkeit von Juli 1995 bis Juni 2001 (sechs Jahre) nicht als Hinderungszeit
anerkannt werden (Bundessozialgericht, a.a.O., Rdnr. 16).
Zutreffend hat das Sozialgericht diese Zeiträume zu einander ins Verhältnis gesetzt und entschieden, dass die
anzuerkennende Hinderungszeit für die Überschreitung der Altersgrenze nicht ursächlich ist. Aufgrund ihrer langen
Dauer von sechs Jahre dominiert vielmehr die Berufstätigkeit der Klägerin deren drittes Lebensjahrzehnt. Nicht in
erster Linie der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und die Zeit des Wartens auf einen Studienplatz, sondern
vor allem die sechsjährige Berufstätigkeit hat zur Überschreitung der Altersgrenze geführt; ein schematisches
Hinausschieben der Altersgrenze bei Vorliegen irgendwelcher Hinderungszeiten ohne Berücksichtigung der Kausalität
verbietet sich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil hierfür kein Grund nach § 160 Abs. 2 SGG vorlag.