Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2007

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
32. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 32 B 59/08 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom
05.12.2006, § 11 Abs 3 Nr 1
Buchst a SGB 2 vom
05.12.2006, § 57 Abs 1 SGB 3
vom 20.07.2006, § 58 Abs 1
SGB 3 vom 20.07.2006
Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Einkommensberücksichtigung - Gründungszuschuss
Leitsatz
Ein Gründungszuschuss nach § 57 SGB III ist anzurechnendes Einkommen i. S. d. § 11 SGB II.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
7. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde vom 8. Januar 2008, der das Sozialgericht Berlin (SG) nicht
abgeholfen hat, ist unbegründet.
Zur Begründung und zur Darstellung des Sachverhaltes nimmt der Senat auf die
angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen
macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende
Wirkung. Diese Wirkung entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG unter anderem in den
durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, hier aufgrund § 39 Sozialgesetzbuch 2.
Buch (SGB II). Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
einen Verwaltungsakt der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
entscheidet keine aufschiebende Wirkung. Es entspricht der Senatsrechtssprechung
sowie der innerhalb des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ganz herrschenden
Meinung zu § 39 SGB II, dass dies zwar nicht für Rückforderungsbescheide gilt. Als
Umkehr vorausgegangener Bewilligungen handelt es sich aber bei der Rücknahme bzw.
Aufhebung von Leistungsbewilligungen für die Vergangenheit nach §§ 45, 48
Sozialgesetzbuch 10. Buch -wie hier- um Verwaltungsakte, in denen wie bei der
Bewilligung selbst über Leistungen der Grundsicherung entschieden wird (vgl. zuletzt B.
v. 16. Januar 2008 -L 32 B 64/08 AS ER - mit Bezugnahme auf B. v. 6. Juni 2007 - L 28 B
731/07 AS ER, Juris RdNr. 4).
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache jedoch auf
Antrag durch Beschluss die aufschiebende Wirkung anordnen. Es handelt sich um eine
gerichtliche Interessenabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen, bei welcher die für
und gegen einen Sofortvollzug sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen
sind.
Hier überwiegt aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen
und alleine möglichen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage
im Ergebnis das gesetzlich vermutete öffentliche Interesse am Sofortvollzug der
Beitragsaufhebung, da an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides aus den
zutreffenden Erwägungen des SG keine durchgreifenden Zweifel bestehen:
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 6. Dezember 2007 (Az. B 14/7b AS 16/06 R)
die Frage, ob ein von der Bundesagentur für Arbeit gewährte
Existenzgründungszuschuss i. H. von 600 € monatlich (nach § 421l SGB III) bei der
Ermittlung des Einkommens im Rahmen des § 11 SGB II als zweckbestimmte Einnahme
im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen
ausgenommen sei, bejaht. Beim Existenzgründungszuschuss handele es sich nicht um
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ausgenommen sei, bejaht. Beim Existenzgründungszuschuss handele es sich nicht um
eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck diene als die Leistungen
nach dem SGB II und deshalb bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende unberücksichtigt bleibe. Zwar ergebe sich der Zweck
des Existenzgründungszuschusses nicht ohne weiteres aus der maßgebenden Regelung
in § 421l SGB III. Den Gesetzgebungsmaterialien sei zu entnehmen, dass diese 2003
eingeführte Leistung einen sozial abgesicherten Start in die Selbständigkeit
gewährleisten haben solle. Sie habe damit sowohl der sozialen Sicherung als auch der
Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit der Existenzgründung dienen sollen. Es sei
dagegen nicht zu erkennen, dass der Existenzgründungszuschuss vorrangig der
Anschaffung und dem Unterhalt von Betriebsmitteln habe dienen sollen (weitgehend
wörtlich zitiert aus dem Terminsbericht des BSG)
Da der der Antragsstellerin gezahlte Gründungszuschuss nach § 57 SGB III bereits nach
dem Gesetzeswortlaut (Abs. 1) „zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen
Sicherung“ gewährt wird, ist er deshalb erst Recht anzurechnendes Einkommen.
Er wird in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des
Lebensunterhaltes und in Höhe von 300,-- € zur sozialen Sicherung geleistet § 58 Abs. 1
SGB III (vgl. BT-Drucksache 16/1696 S. 31; Brühl in LPK-SGB II, 2. A. 2007 § 11 Rdnr. 52).
Die 300 € dienen also entgegen der Auffassung der Antragsstellerin nicht als
Betriebsmittelzuschuss.
Es ist auch nicht hinreichend ersichtlich, dass die Antragstellerin aufgrund einer
Falschberatung durch die Agentur für Arbeit im Ergebnis weniger Sozialleistungen
erhalten hat, als ohne Gewährung des Gründungszuschusses. Es ist insbesondere nicht
davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für Einstiegsgeld nach § 29 SGB II
hinreichend sicher vorgelegen haben und Einstiegsgeld dann auch zwingend vom
Antragsgegner hätte bewilligt werden müssen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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