Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.08.2004

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 KR 257/04 NZB
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 144 SGG, § 145 SGG, § 144
Abs 2 Nr 1 SGG
Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2004 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2004 ist gemäß § 145 Abs. 1 und 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des
Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung
oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt. Das ist
hier der Fall, weil die Klage auf Erstattung von Kosten für eine Neuraltherapie sowie
Eigenblutbehandlungen in Höhe von 272, 47 Euro gerichtet ist.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des
Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine solche Abweichung wird vom Kläger
ebenso wenig geltend gemacht wie das Vorliegen eines Verfahrensfehlers.
Die Rechtssache hat auch nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung
im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache u.a. in dem Widerspruch des sozialgerichtlichen Urteils zur Multi-Kultur-
Gesellschaft sowie Art. 3 GG, weil es künstliche Gräben und Grenzen ziehe zwischen
Schulmedizin und Naturheilkunde, zwischen kassen- und privatärztlicher Abrechnung bei
Identität zwischen Arzt und Patienten, zwischen
Heileurythmie/Maltherapie/Sprachgestaltungs-Therapie und Neuraltherapie, zwischen 25
Anwendungen und 10 Anwendungen pro Jahr, zwischen 750 Euro Erstattung pro Jahr und
180 Euro Erstattung pro Jahr sowie zwischen Sozialgesetzbuch und Grundgesetz und
BGB-Prospekt- und Vertragshaftung der Beklagten.
Soweit die Einwände des Klägers gegen das sozialgerichtliche Urteil überhaupt rechtliche
Argumente enthalten und nicht nur seine politische Meinung wiedergeben, können sie
die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht aufzeigen. Eine
Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn von ihrer Entscheidung
erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur
Fortbildung des Rechts beitragen wird. Das ist der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um
eine klärungsbedürftige und klärungsfähige (entscheidungserhebliche) konkrete
Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Als
"Rechtsfrage" im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist regelmäßig nur eine solche des
materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts anzusehen, die mit den Mitteln der
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materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts anzusehen, die mit den Mitteln der
juristischen Methodik beantwortet werden kann. An einer solchen Frage fehlt es hier, weil
die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Fragen nur für die Beteiligten dieses
Rechtsstreits wegen der Abhängigkeit vom vorliegenden Einzelfall und dem hierfür
maßgeblichen Tatsachenstoff von Bedeutung ist und angesichts der Frage nach den
Therapiemöglichkeiten für die Leiden des Klägers sowie dem darauf bezogenen
krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsanspruch angesichts der Vielzahl der in
der Medizin diskutierten Krankheitsbilder und Behandlungsmethoden auch nicht den
Rang einer Frage von "grundsätzlicher" Bedeutung hat. Die Klärung von
Tatsachenfragen, auch wenn sie verallgemeinerungsfähige Auswirkungen besitzen,
genügt nicht, um einem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (Meyer-
Ladewig, SGG, § 144 Rdnr. 29).
Im Übrigen ist dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen, dass er sich letztlich gegen
die sachliche Richtigkeit des Urteils wendet. Die sachliche Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht
zu überprüfen. Vielmehr soll es gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bei Verfahren mit
geringem Streitwert – wie hier – grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen
Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des
Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht
rechtskräftig.
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