Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.10.2004

LSG Berlin-Brandenburg: versicherungspflicht, geringfügigkeit, beitragspflicht, link, quelle, sammlung, arbeitslosenversicherung, gestaltung, ermessen, anfechtung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 B 128/04 KR
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 197a Abs 1 S 1 SGG, § 7 SGB
4, § 7a SGB 4, § 8 Abs 1 Nr 2
SGB 4
Wert des Streitgegenstandes bei der Statusfeststellung nach §
7 a SGB 4
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2004 wird geändert. Der Wert
des Streitgegenstandes wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerdeführerin betreibt einen Messe- und Veranstaltungsservice. Zwischen den
Beteiligten war streitig, ob der Beigeladene, der für die Beschwerdeführerin am 5.
Oktober 2003 als Gästebetreuer bei einer Premierenfeier tätig war, im Rahmen dieser
Tätigkeit dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt war. Für die Dauer dieses
Vertragsverhältnisses hat die Beschwerdegegnerin den sozialversicherungsrechtlichen
Status des Beigeladenen als abhängig Beschäftigten festgestellt. Über den Beginn der
Versicherungspflicht ergehe ein gesonderter Bescheid, ebenso schließe sich erst im
Folgenden die Prüfung der Einzugsstelle an, ob Tatbestände vorlägen, die auf Grund
besonderer Vorschriften Versicherungspflicht ausschlössen (Bescheide vom 7. Januar
2004 und 3. Februar 2004, Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004).
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin abgewiesen (Urteil vom
19. Oktober 2004) und mit Beschluss vom selben Tage den Wert des
Streitgegenstandes gemäß § 13 ff Gerichtskostengesetz (GKG) auf 4000 € festgesetzt.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt, der das SG nicht
abgeholfen hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschäftigung sei
geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
gewesen. Ein Streitwert könne zwar nicht Null betragen, es sei hier aber auf die
Beitragssätze für beitragspflichtige Minijobs abzustellen, so dass sich aus einem Honorar
von 75 € (fiktiv) Beiträge in Höhe von 22,88 € ergäben. Auf diesen Betrag sei der
Streitwert festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Im streitig gewesenen
Bescheid seien keine Feststellungen über das Vorliegen der tatsächlichen
Versicherungspflicht und der daraus folgenden Beitragspflicht getroffen worden. Im
Übrigen habe die Beschwerdeführerin außer Acht gelassen, dass der Beigeladene im
Laufe der Zeit noch mehrmals für sie tätig geworden sei und schon von daher unklar sei,
ob er unter die sog. Minijobregelungen falle.
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Der Streitwert ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §
25 Abs. 2 Satz 1 und 2, 14, 13 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden und
hier noch anzuwendenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes zur
Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I, 717; a.F.). Nach § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG a.F. ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn
ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Abgestellt wird dabei
auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung und
ihren Auswirkungen. Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte
für die Bestimmung der Bedeutung der Sache, so ist ein Streitwert von 4000 Euro
anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.; sog. Auffangwert).
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Bei der Anfechtung einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV durch den Arbeitgeber
geht es unmittelbar nur um das Vorliegen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 SGB IV als Vorfrage der Versicherungs-
und Beitragspflicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit eine Bewertung des
Interesses an der angestrebten Entscheidung ausscheiden muss. Zwar ist der
Statusfeststellung immanent, dass der zeitliche Umfang der Beschäftigung und ihre
Dauer für die Entscheidung ohne Belang sind. Gleichwohl lässt sich aus der vertraglichen
Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die es im Einzelfall zu überprüfen gilt,
immer auch ersehen, ob ein Statusfeststellungsverfahren eine besonders große oder –
wie hier – keine gravierende wirtschaftliche Bedeutung hat.
Bei einer befristeten Tätigkeit, soweit sie für sich genommen die zeitliche Grenze des § 8
Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht überschreitet, hält der Senat dabei in pauschalierender
Betrachtungsweise ein Viertel des Auffangwertes als Gegenstandswert für angemessen
(vgl. im Einzelnen Beschluss des Senats vom 21. März 2004 – L 1 B 136/04 KR). Selbst
wenn sich im Rahmen der Folgeprüfungen herausstellt, dass Geringfügigkeit einer
zeitlich derart begrenzten Tätigkeit nicht vorliegt, wird es nur wenige Fallgestaltungen
geben, in denen die dann anfallenden Beiträge (nicht nur der Kranken- und
Rentenversicherung wie die Beschwerdeführerin meint, sondern auch der Pflege- und
Arbeitslosenversicherung) 1000 € übersteigen. Der Senat kann der weitergehenden
Vorstellung der Beschwerdeführerin dagegen nicht folgen, der Wert des
Streitgegenstandes müsse durch Berechnung der sich aus dem Honorar ergebenden
Beiträge ermittelt werden. Ob eine sog. zeitgeringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1
Nr. 2 SGB IV vorliegt, ist weder Gegenstand der Statusfeststellung noch kann die
Entscheidung, ob eine Berufsmäßigkeit der kurzfristigen Beschäftigung kumulativ mit
dem Überschreiten der Entgeltgrenze von 400 € monatlich die Annahme der
Geringfügigkeit ausschließt, allein anhand des für die Statusfeststellung maßgeblichen
Sachverhalts getroffen werden. Im Übrigen war die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F. nicht zu
erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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