Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.04.2008
LSG Berlin und Brandenburg: krankenkasse, versicherungspflicht, örtliche zuständigkeit, sachliche zuständigkeit, krankenversicherung, verwaltungsverfahren, einzug, verwaltungsakt, kassenwechsel
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 30.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 73 KR 3205/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 138/04
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 3) wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2004 aufgehoben,
soweit das Sozialgericht darin gegenüber der Beklagten festgestellt hat, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Februar
1984 bis zum 29. Juli 1988 bei der Beigeladenen zu 3) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte, die Beigeladene zu
1) und die Beigeladene zu 4) haben dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens vollständig
und der Beigeladenen zu 3) zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten
selbst. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger bei der Beigeladenen zu 3) vom 1. Februar 1984 bis zum 29. Juli
1988 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Der im Jahre 1964 geborene Kläger erlernte den Beruf des Einzelhandelskaufmanns und war vom 1. August 1980 bis
zum 30. September 1984 Mitglied der Beklagten und freiwillig krankenversichert. Die Beigeladene zu 3) ist eine
Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf. Durch Vertrag vom 1. Februar 1984 vereinbarten der Kläger
und die Beigeladene zu 3), dass der Kläger für diese ab dem 1. Februar 1984 eine Vertretung im Bereich der Filiale B
übernehmen und als Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsagent tätig sein sollte. Das Vertragsverhältnis wurde
von der Beigeladenen zu 3) mit Schreiben vom 29. Juli 1988 fristlos gekündigt.
Nach seinen eigenen Angaben war der Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 1984 bis zum 31. Dezember 1987 bei der
DKV – Deutsche Krankenversicherung AG – und ab dem 1. Januar 1988 bei der VKV (Vereinigte-
Krankenversicherungs-AG) privat krankenversichert.
Im Zeitraum vom 31. Mai 1995 bis zum 24. April 1996 nahm der Kläger an einer berufsfördernden Maßnahme teil, ab
dem 9. April 1996 erhielt er Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Vom 1. September 1997 bis zum
31. März 1998 bezog er Übergangsgeld, von Juni 1998 bis Oktober 1998 erhielt er erneut Sozialhilfe.
Bei der Beigeladenen zu 4) ist der Kläger seit 1995 im Hinblick auf die Bewilligung einer Rente wegen
Berufsunfähigkeit durch die Beigeladene zu 1) in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert.
Am 19. Juni 2000 wandte sich der Kläger an die Beigeladene zu 1) und bat um Überprüfung seiner
Versicherungspflicht in den Jahren 1984 bis 1988. Die Beigeladene zu 1) gab den Vorgang an die Beklagte ab, da sie
der Ansicht war, für den streitigen Zeitraum zur Statusfeststellung nicht zuständig zu sein. Nachdem die Beklagte
dem Kläger mitgeteilt hatte, sie sei ebenfalls nicht zuständig, wandte sich der Kläger auf deren Anraten an die
Beigeladene zu 4), die ihre Zuständigkeit ebenfalls verneinte und die Unterlagen des Klägers zunächst an die
Beigeladene zu 1) und nach Rücksendung von dort erneut an die Beklagte weiterleitete. Nach Anhörung des Klägers
stellte die Beklagte schließlich mit Bescheid vom 8. Februar 2001 fest, dass der Kläger ab dem 1. Februar 1984 bei
der Beigeladenen zu 3) eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch
blieb erfolglos. Das Sozialgericht Berlin hat der vom Kläger am 8. November 2001 erhobenen Klage mit Urteil vom 16.
Februar 2004 stattgegeben und den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass
der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1984 bis zum 29. Juli 1988 bei der Beigeladenen zu 3) in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
Gegen das ihr am 2. Juni 2004 zugestellte Urteil hat die Beigeladene zu 3) am 18. Juni 2004 Berufung eingelegt und
im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe keinen Weisungen unterlegen, sondern eine selbständige Tätigkeit
ausgeübt, weshalb er im streitgegenständlichen Zeitraum nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Die Beigeladene zu 3) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Er ist bei seinem erstinstanzlichen Vorbringen geblieben und hält das
angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beklagte hat ebenfalls keinen Antrag gestellt und sich der Rechtsansicht der Beigeladenen zu 3) angeschlossen.
Auch die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem
Senat vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf diejenige der Beigeladenen zu 1) und auf die
Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beigeladene
zu 3) ist auch beschwert, denn aufgrund des Urteils des Sozialgerichts ist sie zur Nachzahlung des
Gesamtversicherungsbeitrages für die Tätigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet, vgl. §
28e Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV). Für diesen Zeitraum ist auch noch nicht zweifelsfrei Verjährung
eingetreten, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen wird.
Die Berufung der Beigeladenen zu 3) ist auch teilweise begründet. Das sozialgerichtliche Urteil ist nicht zu
beanstanden, soweit es den vom Kläger angefochtenen Bescheid der Beklagten für den streitgegenständlichen
Zeitraum aufgehoben hat; denn die Beklagte war für die zwischen den Beteiligten streitige Feststellung, dass im
Zeitraum vom 1. Februar 1984 bis zum 29. Juli 1988 keine Versicherungspflicht vorlag, sachlich nicht zuständig. Der
angefochtene Bescheid der Beklagten ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weshalb er
zu Recht aufgehoben worden ist. Dagegen hat das Sozialgericht zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger während
seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand. Eine gerichtliche
Feststellung gegenüber der Beklagten war im Hinblick auf ihre sachliche Unzuständigkeit zur Klärung dieser
Rechtsfrage rechtlich fehlerhaft.
1.) Gemäß § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die
Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie
erlässt auch den Widerspruchsbescheid (Halbsatz 2). Das Gesetz trägt mit dieser umfassenden
Zuständigkeitszuweisung an die Einzugsstelle dem Umstand Rechnung, dass in den genannten
Versicherungszweigen die Versicherungspflicht mit der Anknüpfung an die abhängige Beschäftigung weithin gleichen
Grundsätzen folgt und die Beiträge für alle Versicherungszweige einheitlich berechnet und als
Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt werden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. September 2003,
Az.: B 12 RA 3/02 R = SozR 4-2400 § 28h Nr. 1).
Zuständige Einzugsstelle für den Einzug des Gesamtversicherungsbeitrages und damit für die Prüfung nach § 28h
Abs. 2 SGB IV ist bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten nach § 28i Satz 1 SGB IV die Krankenkasse,
von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Diese Regelung hat zur Folge, dass sich die Zuständigkeit der
Einzugsstelle ändert, wenn ein Arbeitnehmer die Krankenkasse wechselt. Das bedeutet, dass die Zuständigkeit für
die nach § 28h SGB IV zu prüfenden Fragen hinsichtlich des gesamten, jeweils streitigen
Beschäftigungsverhältnisses auf diejenige Krankenkasse übergeht, die im Zeitpunkt der Anfrage von Arbeitgeber oder
Arbeitnehmer die Krankenversicherung durchführt. Ausschließlich diese Krankenkasse ist auch Einzugsstelle im
Sinne des § 28 i Satz 1 SGB IV (so auch Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2007 –
L 31 KR 128/07, zitiert nach juris). Dem entspricht der Wortlaut des § 28 i Satz 1 SGB IV, der nur eine Einzugsstelle
in Bezug nimmt. Eine andere Auslegung ist auch vom Sinn und Zweck des Einzugsstellenverfahrens in §§ 28h, 28i
SGB IV nicht geboten: Die von der Einzugsstelle getroffene Entscheidung über die Versicherungspflicht (vgl. § 28h
Abs. 2 SGB IV) soll sowohl für alle anderen Sozialversicherungsträger als auch für den Versicherten Wirkung im
Sinne der Schaffung von Rechtssicherheit entfalten (vgl. BSG Beschluss vom 5. Oktober 2006, Az.: B 10 KR 5/05 B
= SozR 4-5420 § 3 Nr. 1; BSG Urteil vom 23. September 2003, Az.: B 12 RA 3/02 R, a.a.O.). Dieses Ergebnis kann
nur erreicht werden, wenn ein einheitliches Verwaltungsverfahren zur Klärung streitiger Fragen der Versicherungs- und
Beitragspflicht aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis durchgeführt wird. Die gegenteilige Ansicht, wonach
jeweils diejenige Krankenkasse als Einzugsstelle zuständig ist, bei welcher der Betreffende im streitgegenständlichen
Beurteilungszeitraum versichert war, würde die Beurteilung der Versicherungspflicht erheblichen Unsicherheiten
aussetzen, da widersprechende Entscheidungen verschiedener Krankenkassen für ein einheitliches
Beschäftigungsverhältnis nicht auszuschließen wären.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist danach an die Krankenkasse zu zahlen, bei welcher der Arbeitnehmer im
Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs versichert ist, vgl. § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Diese Krankenkasse ist
zuständige Einzugsstelle für den Einzug des Gesamtversicherungsbeitrages im Sinne des § 28i Satz 1 SGB IV, denn
bei ihr wird zur Zeit des Entstehens der Beitragsschuld die Versicherung durchgeführt. Sie hat zudem gem. § 28h
Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des
Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu überwachen und rückständige Beitragsansprüche durch Verwaltungsakt
geltend zu machen (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Rn. 6 zu § 28h SGB IV). Wird bei ihr ein Antrag auf
Feststellung der Versicherungspflicht gestellt, ist sie zur Entscheidung über die Beitrags- und Versicherungspflicht
gem. § 28h Abs. 2 SGB IV zuständig. Wechselt der Arbeitnehmer die Krankenkasse, ändert sich damit auch die
Zuständigkeit für den Einzug des Gesamtversicherungsbeitrages. Die nunmehr zuständige Einzugsstelle ist an eine
etwaige frühere Entscheidung einer ehedem zuständigen Einzugsstelle über die Versicherungspflicht gebunden,
bestandskräftige Entscheidungen können lediglich nach den Grundsätzen der §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch/Zehntes
Buch (SGB X) geändert oder aufgehoben werden. Rückständige Beiträge sind von der nunmehr zuständigen
Krankenkasse durch Verwaltungsakt auch für Zeiten geltend zu machen, die vor dem Zeitpunkt des Kassenwechsels
liegen, die Überwachungsverpflichtung nach § 28h Abs. 1 Satz 2 SGB IV trifft ebenfalls die neue Krankenkasse.
Dieses Ergebnis führt damit gerade nicht zu einer Aufspaltung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die
Versicherungspflicht einerseits und der Zuständigkeit für die Beitragsüberwachung nach § 28h Abs. 1 Satz 2 SGB IV
andererseits, denn soweit bislang noch keine Feststellung nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV getroffen wurde, ist
nunmehr die neue Krankenkasse zur Feststellung zuständig (vgl. oben). Die Zuständigkeit für diese Feststellung wird
nämlich durch den dahingehenden Antrag entweder des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers begründet und hierdurch
zeitlich fixiert, eine Rechtsunsicherheit kann insoweit nicht eintreten (a. A. Sozialgericht Dresden, Urteil vom 24.
Oktober 2007, Az.: S 25 KR 633/05, zitiert nach juris). Soweit sich nach der Feststellung sozialversicherungsrechtlich
relevante Veränderungen ergeben, ist nach einem etwaigen Kassenwechsel die neue Krankenkasse zur Entscheidung
über einen Abänderungsantrag nach § 44 SGB X zuständig.
Im Übrigen werden die Belange der Fremdversicherungsträger ebenso wie die Belange der vor dem Kassenwechsel
zuständig gewesenen Krankenkassen in dem von der im Zeitpunkt der Antragstellung zuständigen Krankenkasse
einheitlich und ausnahmslos durchzuführenden Verwaltungsverfahren durch die Möglichkeit bzw. Pflicht der
Einzugstelle, diese Körperschaften nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X hinzuzuziehen, gewahrt (vgl. Begründung des
Entwurfs zu § 28h SGB IV in BT-Drucks 11/2221 S. 24/25). Nach Erlass eines Bescheides der Einzugsstelle sind
nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Fremdversicherungsträger klagebefugt und in Prozessen, die von
Arbeitgebern oder Arbeitnehmern angestrengt werden, nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen (vgl. Urteil des
BSG vom 23 September 2003, Az.: B 12 RA 3/02 R = SozR 4-2400 § 28h Nr. 1). Diese Grundsätze gelten nach
Auffassung des Senates auch für die früher zuständig gewesene Krankenkasse, wodurch gewährleistet ist, dass die
Belange der für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig gewesenen Krankenkasse trotz der fehlenden
eigenen Entscheidungszuständigkeit auch unter der "Verfahrensherrschaft" nur einer, nämlich der aktuell zuständigen
Einzugsstelle berücksichtigt werden (so auch Urteil des 31. Senates des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 15. August 2007, Az.: L 31 KR 123/07, zitiert nach juris).
Die Beklagte war demnach zur Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht nicht zuständig, da der Kläger im
Zeitpunkt seines Antrages auf Feststellung der Versicherungspflicht nicht mehr bei ihr versichert war.
Verwaltungsakte sind jedoch rechtswidrig und aufzuheben, wenn sie von einer nicht zuständigen Behörde erlassen
worden sind. Eine Ausnahme lässt § 42 SGB X nur zu, wenn ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit vorliegt.
Auf die sachliche Zuständigkeit ist § 42 SGB X nicht entsprechend anzuwenden (vgl. BSGE 62, 281, 286 = SozR
2200 § 385 Nr. 18; Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X § 42 Rn. 7 m.w.N.).
2) Der Feststellungsklage hat das Sozialgericht rechtsfehlerhaft stattgegeben. Die Feststellung, dass
Versicherungspflicht vorgelegen hat, kann vom unzuständigen Träger nicht erlangt werden. Diese Feststellung kann –
unabhängig davon wie in der Sache zu entscheiden wäre – auch nicht gem. § 75 Abs. 5 SGG gegenüber der
Beigeladenen zu 4) ergehen, zumal der Kläger dies auch nicht beantragt hat. Das Bundessozialgericht hat es – nach
Auffassung des Senates zutreffend – als unzulässig angesehen, das gesetzlich zwingend vorgeschriebene
Verwaltungsverfahren vor der Einzugsstelle gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV durch eine unmittelbare Feststellungsklage
zu umgehen (zuletzt mit ausführlichen weiteren Nachweisen BSG SozR 4-2400 § 28h Rn. 24 ff.). Über den Antrag des
Klägers hat nach alledem nunmehr die Beigeladene zu 4) zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt die Tatsache, dass die Beklagte und die
Beigeladenen zu 1) und 4) den Rechtsstreit veranlasst haben, indem sie ihre Zuständigkeit verneinten bzw. die
Unterlagen des Klägers an die unzuständige Krankenkasse zur Prüfung weiterleiteten und diese hierdurch zum Erlass
des angefochtenen Verwaltungsaktes veranlassten.
Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der
sachlichen Zuständigkeit der Beklagten als Einzugsstelle zuzulassen.