Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.02.2004
LSG Berlin-Brandenburg: erwerbsfähigkeit, gefährdung, innere medizin, drogenkonsum, minderung, auskunft, alkohol, rehabilitation, rückfall, gas
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 RJ 59/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar
2004 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben durch die Beklagte.
Der 1966 in Kroatien geborene Kläger durchlief in der Zeit von 1982 bis 1985 erfolgreich
eine Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer und war bis 1997 bei
verschiedenen Arbeitgebern in diesem Beruf tätig. Ab Juni 1997 war er arbeitslos und
bezog Leistungen vom Arbeitsamt.
In der Zeit vom 18. Juni 2002 bis 17. September 2002 befand er sich wegen Cannabis-
Abhängigkeit in stationärer Kurzzeittherapie im Drogentherapiezentrum B e.V. Laut
Reha-Entlassungsbericht vom 16. Oktober 2002 erfolgte seine Entlassung als sofort
arbeitsfähig. Das Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt sei unter der Voraussetzung der Drogenabstinenz nicht
eingeschränkt. In der Zeit vom 18. September 2002 bis 17. September 2003 erfolgte
eine ambulante Weiterbehandlung im Drogentherapiezentrum B e.V. Diese Maßnahmen
wurden von der Beklagten im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
gefördert.
Den Antrag auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation vom 07. Oktober 2002, der
vom Arbeitsamt Berlin Nord zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleitet wurde,
begründete der Kläger u.a. mit dem Hinweis, dass bei der Arbeit auf Baustellen viel
Alkohol sowie von der jüngeren Generation auch Haschisch und zur Leistungssteigerung
Kokain konsumiert werde. Dadurch sei eine ständige Selbstgefährdung gegeben, da sein
Suchtgedächtnis durch zwanzigjährigen Drogenkonsum gut geschult sei. In seiner
prüfärztlichen Stellungnahme vom 29. Oktober 2002 führte Dr. R. R, Arzt für innere
Medizin und Sozialmedizin, zu dem Antragsgrund aus, dieser sei im Sinne der
Rückfallgefahr auf Baustellen nicht akzeptabel, weil es genügend Arbeitsstellen am Bau
ohne Alkohol- und Drogengefährdung gebe.
Mit Bescheid vom 07. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben ab, weil nach ihren Feststellungen die Erwerbsfähigkeit des
Klägers nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei, da er in der Lage sei, eine
Beschäftigung als Heizungsmonteur weiterhin auszuüben.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, um den Erfolg
der Behandlung gewährleisten zu können, sei es für seine weitere Zukunft dringend
erforderlich, sich beruflich neu zu orientieren. Die Drogenabhängigkeit sei auch im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Heizungsmonteur – insbesondere durch die
Arbeit auf Baustellen – zu sehen. Um diese Art der Gefährdung zukünftig ausschließen
zu können, sei es unbedingt notwendig, an einer entsprechenden Weiterbildungs- bzw.
Umschulungsmaßnahme teilzunehmen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 20. März 2003 als unbegründet zurück, da die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht
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Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht
erfüllt seien.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und
vorgetragen, seine bisherige Tätigkeit sei durch häufiges Arbeiten im Akkord
gekennzeichnet gewesen. Um den hohen Anforderungen genügen zu können, habe er
Amphetamine und Kokain während der Arbeit und danach Alkohol und Cannabis zur
Entspannung genommen. Im Rahmen der ambulanten Therapie im
Drogentherapiezentrum sei der Zusammenhang von beruflichen Anforderungen und
Suchtmittelkonsum intensiv bearbeitet worden. Ausweislich der vorgelegten
Stellungnahme des Drogentherapiezentrums vom 23. Mai 2003 gingen seine
betreuenden Therapeuten und Fachärzte übereinstimmend davon aus, dass seine
Rückkehr in den alten Beruf mit einem hohen Rückfallrisiko verbunden sei. Insofern seien
eben gesundheitliche Einschränkungen, die zu einer Gefährdung oder Minderung der
Erwerbsfähigkeit führten, gegeben. Sie lägen im psychischen Bereich und nicht – wie von
der Beklagten vorgetragen – allein in seinem physischen Leistungsvermögen. Eine
berufliche Neuorientierung sei in den Bereichen EDV / Büroberufe bzw. Ergotherapie
beabsichtigt, in denen eine geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, mit Drogen in Kontakt
zu kommen.
Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der Firma H, H S GmbH vom 31. Oktober
2003 eingeholt, wonach der Kläger als Gas-, Wasserinstallateur überwiegend auf
Baustellen eingesetzt gewesen sei, sich jedoch auch als Kundendienstmonteur geeignet
hätte.
Mit Urteil vom 16. Februar 2004 hat das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet, den
Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur Begründung hat es
ausgeführt, für die Gefährdung und Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nur auf die
bisherige Tätigkeit abzustellen, es genüge eine Gefährdung oder Minderung der
Erwerbsfähigkeit in diesem Beruf. Nicht erforderlich sei, dass die Erwerbsfähigkeit des
Versicherten bezüglich aller Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprächen
und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie
seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen
Berufstätigkeit zugemutet werden könnten, gefährdet oder gemindert sei. Nach den
überzeugenden Ausführungen des Klägers liege durch den im Baugewerbe bestehenden
gesteigerten Suchtmittelmissbrauch bei erforderlicher suchtmittelfreier
Arbeitsumgebung eine Rückfallgefährdung des Klägers vor, wobei die Kammer das Risiko
einer Alkoholrückfälligkeit mit der Folge einer weitergehenden Destabilisierung als
vorrangiges Gefährdungspotential ansehe. Der Kläger sei zwar im Rahmen seines
uneingeschränkten Leistungsvermögens in seinem erlernten und ausgeübten Beruf,
nicht jedoch im Baustellenbereich einsetzbar. Unter Berücksichtigung der zuletzt
ausgeübten und für die Frage der Leistungsgewährung maßgebenden beruflichen
Tätigkeit, die nach Auskunft des letzten Arbeitgebers im Baustellenbereich erfolgt sei,
sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich gefährdet. Für eine baustellenferne
Kundendiensttätigkeit (Reparatur/Wartung) komme der Kläger nicht in Betracht, da er
nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei.
Gegen das am 10. Juni 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Juni 2004
eingelegte Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, die Erfüllung der persönlichen
Voraussetzungen für die beantragte Förderung setze eine medizinisch begründete,
erhebliche Gefährdung und Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraus.
Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger in dem Beruf des Zentralheizungs- und
Lüftungsbauers nicht erfüllt. Ausweislich des Reha-Entlassungsberichtes vom 16.
Oktober 2002 sei der Kläger noch in der Lage, selbst schwere körperliche Arbeiten
uneingeschränkt in allen Haltungsarten zu verrichten. Zu vermeiden seien lediglich Früh-
, bzw. Spät- und Nachtschicht. Unter Berücksichtigung dieses Leistungsvermögens sei
der Kläger in seinem erlernten Beruf als Heizungsbauer uneingeschränkt einsetzbar. Der
in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, es bestehe eine erhebliche
Gefährdung der Erwerbsfähigkeit durch die Drogen- und Alkoholproblematik, werde nicht
gefolgt. Das arbeitsrechtlich pflichtwidrige Verhalten von Kollegen in Form von
Suchtmittelkonsum als Begründung für die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im
ausgeübten Beruf könne nicht als anspruchsbegründendes Kriterium im Sinne des § 10
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) anerkannt werden.
Der Senat hat vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Bau-Berufsgenossenschaft den
Artikel über die Studie „Konsum illegaler Drogen in der Bauwirtschaft“ aus der Zeitschrift
„Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin 37, 7, 2002“ beigezogen. Laut dieser
Studie wurden bei 30 von 494 (6%) Beschäftigten der Bauwirtschaft und des
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Studie wurden bei 30 von 494 (6%) Beschäftigten der Bauwirtschaft und des
Gebäudereinigerhandwerks immunchemisch positive Drogenbefunde im Urin (Test 1)
nachgewiesen. Bestätigt wurde der Nachweis verschiedener psychotroper Substanzen
(Test 2) bei 24 Versicherten (5%). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt
des genannten Aufsatzes verwiesen.
Der Senat hat weiterhin eine Auskunft von der Drogenbeauftragten der
Bundesregierung, der Parlamentarischen Staatssekretärin Marion C.-M., vom 08.
September 2005 eingeholt. Laut dieser Auskunft liegen in der Bundesrepublik keine
Studien vor, die sich mit der Prävalenz des Drogenkonsums, bezogen auf
unterschiedliche Berufsgruppen oder Tätigkeitsbereiche, befassen. Erwiesen sei jedoch,
dass der Cannabiskonsum generell in den letzten Jahren in der Bevölkerung – vor allem
unter jungen Leuten – gestiegen sei. Der Kläger werde mithin auch durch eine Änderung
seines beruflichen Umfeldes nicht sicherstellen können, künftig nicht mehr mit
Cannabiskonsumenten in Berührung zu kommen, da das Phänomen in der gesamten
Gesellschaft zum Tragen komme.
Die Beklagte macht geltend, der Rentenversicherungsträger habe keine realistische
Möglichkeit, dem Kläger eine Eingliederung in eine suchtmittelfreie Arbeitsumgebung zu
garantieren. Die beschriebene (Rückfall-)Gefährdung durch Rauschmittel konsumierende
Kollegen dürfte in keinem Berufszweig auszuschließen sein. So gesehen könne der
Kläger in jedem Beruf einer Versuchung durch „schlechte Vorbilder“ ausgesetzt sein.
Maßgebendes Zugangskriterium für die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben könne deshalb nur das tatsächlich feststellbare Leistungsvermögen des
Klägers sein. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen sei der Kläger nach wie vor zur
Ausübung seines Lehrberufes fähig.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2004 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, der in der Bauwirtschaft vorherrschende verstärkte Drogenkonsum
ergebe sich auch aus der vom Gericht übersandten Studie aus dem Jahre 2002. Die
Studie erlaube den Schluss auf einen relevanten Drogenkonsum unter Beschäftigten der
Bauwirtschaft, von dem auch er betroffen gewesen sei. Die Beklagte verkenne, dass die
Gefahr eines Rückfalls nicht von den „Rauschmittel konsumierenden Kollegen“ ausgehe,
sondern von seiner Rückkehr in den alten Beruf und dem damit verbundenen Rückfall in
alte Verhaltensmuster. Entgegen der Auskunft der Drogenbeauftragten der
Bundesregierung zeige sich anhand einer Bibliotheksanfrage, dass Veröffentlichungen
über Zusammenhänge zwischen einem erhöhten Drogenkonsum und bestimmten
Berufen vorlägen. Maßgebend sei, dass er im privaten Bereich in der Lage sei, dem
drogenkonsumierenden Umfeld auszuweichen, während ihm dies bei der
Berufsausübung nicht möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht hat zu Unrecht entschieden, dass der Kläger die persönlichen
Voraussetzungen für die Gewährung der von ihm beantragten Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben erfüllt.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den im Zuge des Inkrafttretens des Neunten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) zum 01. Juli 2001 geänderten Normen des
Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI). Inhaltlich ergibt sich keine Änderung, weil
die Normen über die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Artikel 6 SGB IX vom 19.
Juni 2001 (BGBl. 1 2001 Seite 1046) nur redaktionell an die Regelungen des SGB IX
angepasst worden sind. Nach den §§ 9, 10 SGB VI hat derjenige Versicherte Anspruch
auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit
oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder
gemindert ist und bei dem die geminderte Erwerbsfähigkeit durch die Leistungen zur
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gemindert ist und bei dem die geminderte Erwerbsfähigkeit durch die Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wieder hergestellt werden kann bzw.
bei dem eine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit durch die Leistungen
abgewendet werden kann.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen bei dem Kläger die persönlichen
Voraussetzungen des § 10 SGB VI, die die Verpflichtung der Beklagten auslösen würden,
über seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nach pflichtgemäßem Ermessen erneut
zu entscheiden, nicht vor. Leistungen zur Teilhabe (d.h. medizinische und
berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation) können nur bewilligt werden, wenn die
Erwerbsfähigkeit des Versicherten krankheits- oder behinderungsbedingt erheblich
gefährdet oder gemindert ist. Erwerbsfähigkeit in diesem Sinne ist die Fähigkeit zur
möglichst dauernden Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit in normalem
Umfang. Dazu ist der Kläger weiterhin in der Lage.
Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in seinem bisherigen Beruf
als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer bzw. als Gas- bzw. Wasserinstallateur ist nicht
gegeben. Eine solche liegt vor, wenn nach ärztlichen Feststellungen wegen
gesundheitlicher Beeinträchtigungen und Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit
damit zu rechnen ist, dass ohne Leistungen zur Teilhabe eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit eintreten wird. Die zu befürchtende Erwerbsminderung darf nicht nur
möglich sein, sondern es muss der begründete Verdacht bestehen, dass sie in
absehbarer Zeit eintritt (vgl. Niesel in KassKomm. § 10 SGB VI RdNr. 5).
Ausweislich des Reha-Entlassungsberichtes vom 16. Oktober 2002 wurde der Kläger
nach erfolgter medizinischer Rehabilitationsmaßnahme jedoch als arbeitsfähig für seine
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur entlassen. Außer der
Einweisungsdiagnose „Cannabisabhängigkeit“ lagen bei dem Kläger keine Krankheiten
oder Behinderungen vor, die sein körperliches oder geistiges Leistungsvermögen
einschränken konnten. Der Kläger selbst stellt nicht in Abrede, dass er nach seinem
körperlichen und geistigen Leistungsvermögen in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit
weiter auszuüben.
Er sieht die „Gefährdung“ seiner Erwerbsfähigkeit in der Befürchtung, auf Grund des auf
den Baustellen herrschenden Alkohol- und Drogenmissbrauchs wieder in alte
Verhaltensweisen zurückzufallen und drogenabhängig zu werden. Entgegen der
Auffassung des Klägers stellt diese Art der Gefährdung keinen „Leistungsfall“ dar, für
den der Rentenversicherungsträger einzutreten hätte. Denn das versicherte Risiko ist die
Erwerbsfähigkeit des Klägers, die im vorliegenden Fall aufgrund der erfolgreichen
medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen in vollem Umfang wiederhergestellt worden
ist. Der Kläger ist nach seinen körperlichen und geistigen Kräften in der Lage, seinen
bisherigen Beruf wieder in vollem Umfang ausüben zu können.
Im Übrigen sind die Angaben des Klägers, dass im Baubereich eine Gefährdung durch
Alkohol- und Drogenmissbrauch gegeben sei, durch die Studie „Konsum illegaler Drogen
in der Bauwirtschaft“, die im Sommer und Herbst 2000 in den zwölf betriebsärztlichen
Zentren des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am
Main durchgeführt worden ist, nur bedingt bestätigt worden. Angesichts der dort
genannten Prozentzahlen von 5 bis 6 % der Befragten ist der Schluss auf eine so
genannte „Zwangsläufigkeit“ des Kontaktes mit Drogen auf Baustellen nicht zwingend.
Aufgabe und Ziel der Studie war es im Übrigen, für die Bauberufsgenossenschaften im
Rahmen ihrer Präventionsaufgaben auf Grund der vielen Arbeitsbereiche mit
gefahrgeneigten und absturzgefährdeten Tätigkeiten in der Bauwirtschaft und im
Gebäudereinigerhandwerk die Inzidenz des Konsums illegaler Drogen zu ermitteln, um
durch entsprechende Schulungsveranstaltungen zur Aufklärung über Sicherheitsrisiken
durch illegale Drogen steuernd und verhindernd eingreifen zu können.
Weder die Studie noch die vom Senat eingeholte Auskunft der Drogenbeauftragten der
Bundesregierung vom 08. September 2005 belegen einen erhöhten Drogenkonsum im
Baubereich. Nach den Angaben der Drogenbeauftragten der Bundesregierung liegen
keine Studien vor, die sich mit der Prävalenz des Drogenkonsums bezogen auf
unterschiedliche Berufsgruppen oder Tätigkeitsbereiche befassen.
Bei dieser Sachlage besteht allenfalls die Möglichkeit, nicht jedoch eine für die Erfüllung
des Merkmals der erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB
VI) zu fordernde hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass bei Wiederaufnahme der zuvor
ausgeübten Tätigkeiten in dem erlernten Beruf durch erneuten Drogen- oder
Suchtmittelmissbrauch eine Erwerbsminderung eintreten könnte. Eine solche konkrete
Gefahr ist auch deshalb zu verneinen, weil der Kläger einen Rückfall in den
Drogenkonsum mit zumutbarer Anstrengung vermeiden kann, es also von ihm selbst
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Drogenkonsum mit zumutbarer Anstrengung vermeiden kann, es also von ihm selbst
abhängt, ob er rückfällig wird oder nicht. Diese Fähigkeit zu vermitteln diente die von der
Beklagten geförderte Behandlung im Drogentherapiezentrum Berlin e.V..
Auch die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI geregelte Voraussetzung, dass bei
erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch
die Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich abgewendet werden kann, ist nicht erfüllt.
Nach der dem Senat erteilten Auskunft der Drogenbeauftragten der Bundesregierung
vom 08. September 2005 ist der Cannabiskonsum generell in den letzten Jahren in der
Bevölkerung - vor allem unter jungen Leuten - gestiegen. Der Kläger wird mithin auch
durch eine Änderung seines beruflichen Umfeldes nicht sicherstellen können, künftig
nicht mehr mit Cannabiskonsumenten in Berührung zu kommen, da das Phänomen in
der gesamten Gesellschaft zum Tragen kommt.
Hiernach ist auch bei Tätigkeiten des Klägers in einem anderen Beruf nicht gesichert,
dass er nicht mehr mit Cannabiskonsumenten in Berührung kommt. Damit ist eine
ausreichende Erfolgswahrscheinlichkeit einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
nicht gewährleistet.
Die Beklagten hat ihre Verpflichtung durch Gewährung medizinischer Leistungen zur
Rehabilitation, nämlich durch die Förderung einer dreimonatigen stationären und einer
zwölfmonatigen ambulanten Behandlung, erfüllt und dadurch die Voraussetzung
geschaffen, dass der Kläger sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht über
die erforderliche Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit in seinem bisherigen Beruf verfügt.
Durch die von der Beklagten geförderte Maßnahme ist der Kläger in den Stand gesetzt
worden, einen Rückfall in den Drogenkonsum mit zumutbarer Willensanstrengung zu
vermeiden. Der Erfolg der ihm zuteil gewordenen (medizinischen) Rehabilitation hängt
ausschließlich von ihm selbst, insbesondere seiner Willensstärke, ab. Eine weitere
Förderung - durch Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - kann er
aus den dargelegten Gründen von der Beklagten nicht beanspruchen.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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