Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.08.2005
LSG Berlin-Brandenburg: beitragszeit, sicherheit, altersrente, auskunft, entgeltlichkeit, verordnung, versicherungsträger, öffentlich, wahrscheinlichkeit, anerkennung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
16. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 16 R 1523/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 1 ZRBG
Ghetto Theresienstadt; Arbeitseinsatz im Ghetto; Entgeltlichkeit;
Freiwilligkeit; Leistung eines anderen
Sozialversicherungsträgers
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. August
2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von Regelaltersrente.
Der am 1923 in Prag geborene Kläger gehört als Jude zum Personenkreis der rassisch
Verfolgten im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz. Er lebt seit 1968 in den N
und besitzt seit 1974 die n Staatsbürgerschaft. Er besuchte nach seinen Angaben bis
1941 die Schule, bevor er aufgrund der nationalsozialistischen Einflussnahme
gezwungen gewesen sei, im so genannten Protektorat B und M in der Landwirtschaft zu
arbeiten. Vom 27. November 1942 bis zum 18. Dezember 1943 habe er sich im Ghetto
Theresienstadt (Terezin), vom 18. Dezember 1943 bis zum 01. Juli 1944 im
Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau und vom 01. Juli 1944 bis zum 15. April 1945 im
Konzentrationslager Schwarzheide aufgehalten (vgl. Fragebogen des Klägers bei der
Claims Conference – CC – vom 03. Februar 1993 und Auskunft des Internationalen
Suchdienstes – ITS - vom 19. März 2004). Am 08. Mai 1945 wurde der Kläger in
Theresienstadt befreit.
Im Juni 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente aus der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des Gesetzes zur Zahlbarmachung von
Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.
2074) und machte dabei eine Beitragszeit im Ghetto Theresienstadt vom 01. Dezember
1942 bis zum 18. Dezember 1943 geltend. Er sei in dem angegebenen Zeitraum
durchschnittlich 12 Stunden täglich in der Landwirtschaft, als Transporthilfe, an
Schießständen und beim Anlegen eines Feuerlöschteiches für die deutsche Armee
beschäftigt gewesen; die Entlohnung sei durch Lebensmittel und „Ghettogeld“ erfolgt.
Der - bis August 1968 in der früheren Tschechoslowakei lebende - Kläger bezieht vom
Sozialversicherungsträger der Tschechischen Republik seit dem 01. Mai 1993 eine
Altersrente, der als Versicherungszeiten auch die Zeiten vom 30. November 1942 bis
zum 05. Mai 1945 als „Widerstandstätigkeit“ zugrunde liegen (Auskunft des
tschechischen Sozialversicherungsträgers vom 09. März 2004).
Mit Bescheid vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.
Oktober 2004 lehnte die Beklagte eine „Zahlung“ von Altersrente nach dem ZRBG ab
mit der Begründung, dass für die geltend gemachte Zeit im Ghetto Theresienstadt
bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit, nämlich vom
tschechischen Versicherungsträger, erbracht werde. Ob die geltend gemachte
Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbar sei, könne dahinstehen,
weil selbst bei einer entsprechenden Berücksichtigung mangels Vorliegens von
Bundesgebiets-Beitragszeiten eine Zahlung der Rente ins Ausland nicht in Betracht
komme.
Mit seiner Klage hat der Kläger eine Auskunft des tschechischen Ministeriums für Arbeit
und Soziales vom 01. Juni 2004 vorgelegt. Das Ministerium teilt darin mit, dass die
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und Soziales vom 01. Juni 2004 vorgelegt. Das Ministerium teilt darin mit, dass die
Berücksichtigung der in Rede stehenden „Widerstandstätigkeit“ auf der gemäß dem
Gesetz Nr. 255/1946 ausgestellten Bescheinigung des Verteidigungsministeriums
beruht, auf deren Erteilung allerdings kein einklagbarer Anspruch bestehe. Die Zeiten
der „Widerstandstätigkeit“ hätten im Rahmen der Rentenversicherung den Charakter
von „Ersatzzeiten“ bzw. „Ersatzzeiten der Rentenversicherung“, vergleichbar
beispielsweise den Zeiten der Wehrdienste in den am Befreiungskampf beteiligten
Streitkräften. Ob während dieser Zeiten irgendeine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden
sei, sei deshalb unerheblich. Die sich hieraus für die Begünstigten ergebenden
Rentenvorteile würden keine Rentenansprüche „in reiner Gestalt“ darstellen, sondern
hätten den Charakter einer Entschädigungsleistung.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 15. August 2005 die auf Zahlung von
Altersrente gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei
nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente
gegen die Beklagte, weil er keine Bundesgebiets-Beitragszeiten zurückgelegt habe.
Insbesondere habe er keinen Anspruch auf Anerkennung der in Rede stehenden Zeit
vom 01. Dezember 1942 bis zum 18. Dezember 1943 als Beitragszeit nach dem ZRBG.
Dieses Gesetz sei auf ihn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG schon deshalb nicht anwendbar,
weil für die geltend gemachten Zeiten bereits eine Leistung aus einem System der
sozialen Sicherheit erbracht werde. Die in Rede stehende Zeit habe schon der
tschechische Versicherungsträger im Rahmen der seit 1993 an den Kläger gewährten
Rente als Ersatzzeit berücksichtigt. Die tschechische Rentenversicherung sei ein System
der sozialen Sicherheit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 ZRBG. Die in Rede stehende Zeit
sei als Zeit der „Widerstandstätigkeit“ in Gestalt einer Ersatzzeit bei der
Rentenberechnung berücksichtigt worden (§ 9 Abs. 1c des tschechoslowakischen
Gesetzes Nr. 100/1988 über die Soziale Sicherung). Dass der Kläger auf die vom
Verteidigungsministerium auszustellende Bescheinigung keinen Rechtsanspruch gehabt
habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Widerstandszeit sei bei ihm
tatsächlich anerkannt und im Rahmen der Rentenberechnung auch berücksichtigt
worden. Auch eine Ersatzzeit stelle eine Zeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 letzter
Halbsatz ZRBG dar. Es reiche hierfür aus, wenn die geltend gemachte Ghetto-
Beitragszeit auf die Rentenberechnung Einfluss genommen habe. Dem ZRBG sei nicht
zu entnehmen, dass diese Ausschlusswirkung nur dann eingreife, wenn die geltend
gemachten Ghetto-Beitragszeiten auch in dem anderen System der sozialen Sicherung
als Beitragszeiten abgegolten würden. Dies folge auch aus der Gesetzesbegründung.
Danach sollten Leistungen aufgrund des ZRBG nicht gezahlt werden, wenn die Zeiten
der Beschäftigung in einem Ghetto bereits in einer Leistung aus einem System der
sozialen Sicherheit eines anderen Staates enthalten seien. Damit solle eine
Doppelleistung für denselben Sachverhalt ausgeschlossen werden (Verweis auf BT-
Drucks 14/8583 Besonderer Teil zu § 1). Hieraus folge, dass jegliche Berücksichtigung
von Ghetto-Zeiten im Ausland einer Leistung aus der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung entgegenstehe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Entgegen der
Auffassung des SG komme die beschriebene Ausschlusswirkung in § 1 Abs. 1 Satz 1
letzter Halbsatz ZRBG nur dann zum Tragen, wenn die Ghetto-Zeit bereits in einem
anderen System der sozialen Sicherheit als Beitragszeit berücksichtigt werde. Die bloße
Anerkennung von Ersatzzeiten reiche insoweit für eine Abgeltung der Ghetto-
Beitragszeiten nicht aus. Im Übrigen verstoße es gegen Regelungen des
zwischenstaatlichen Rechts, wenn die „schwachen“ tschechischen Widerstands- und
Ersatzzeiten die „starken“ deutschen Ghetto-Beitragszeiten verdrängen würden. Er sei
im Ghetto Theresienstadt auch entgeltlich und aufgrund eines freien Willensentschlusses
beschäftigt gewesen. Der Kläger hat ferner ein im Auftrag des SG Hamburg erstelltes
historisches Sachverständigengutachten zum Ghetto Theresienstadt von Prof. Dr. G
vom 26. April 2006 vorgelegt; hierauf wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2005 und den Bescheid der
Beklagten vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.
Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung ab 01. Juli 1997 Regelaltersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im Übrigen seien die vom Kläger
in Bezug genommenen zwischenstaatlichen Vorschriften der Europäischen Union (EU)
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in Bezug genommenen zwischenstaatlichen Vorschriften der Europäischen Union (EU)
vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger Bundesgebiets-Beitragszeiten
gar nicht zurückgelegt habe.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -)
einverstanden erklärt.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind
Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Regelaltersrente für
die Zeit ab 01. Juli 1997 (vgl. zum frühesten Rentenbeginn § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG). Er
hat keine in das Ausland zahlbaren rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt.
Da der Kläger keine Beitragszeiten zurückgelegt hat, für die Beiträge nach Bundesrecht
nach dem 08. Mai 1945 gezahlt worden sind bzw. auch keine diesen im Fünften Kapitel
des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) gleichgestellten
Beitragszeiten (Bundesgebiets-Beitragszeiten; vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), kommt
nach den Auslandszahlungsvorschriften (vgl. § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) die Zahlung
einer Regelaltersrente an den Kläger von vornherein nur in Betracht, wenn er die in Rede
stehenden Ghetto-Beitragszeiten vom 01. Dezember 1942 bis zum 18. Dezember 1943
zurückgelegt hätte. Denn Ghetto-Beitragszeiten sind auch als Nicht-Bundesgebiets-
Beitragszeiten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG in das Ausland zahlbar; die genannte
Vorschrift hebt die in § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene Auslandszahlungssperre für
den besonderen Personenkreis der Verfolgten des Nationalsozialismus, die unter den
Bedingungen eines Ghettos beschäftigt waren, auf (vgl. BSG, Urteil vom 03. Mai 2005 –
B 13 RJ 34/04 R – veröffentlicht in juris). Mit den ZRBG sollten die im
Rentenversicherungsrecht durch nationalsozialistisches Unrecht eingetretenen Schäden
insoweit ausgeglichen werden, als der typischerweise im Ausland lebende betroffene
Personenkreis in Zukunft unabhängig von seinem Wohnsitz über die ihm zustehenden
Leistungen auch verfügen können sollte (vgl. BSG aaO).
Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ghetto-Beitragszeit des Klägers in dem
geltend gemachten Zeitraum vom 01. Dezember 1942 bis zum 18. Dezember 1943 sind
nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens aber nicht mit der erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. § 1 Abs. 2 ZRBG i. V. mit § 3 Abs. 1 des
Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Sozialversicherung – WGSVG -) feststellbar. Damit kann auch dahinstehen, ob der
Kläger, der am 08. Mai 1988 sein 65. Lebensjahr vollendet hatte, unter Berücksichtigung
von Ersatzzeiten im Sinne von § 250 SGB VI die Wartezeit von fünf Jahren für einen
Anspruch auf Regelaltersrente nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt. Denn nur mit
(etwaigen) Ersatzzeiten besteht kein Rentenanspruch, wenn nicht zumindest eine
Beitragszeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 07. Oktober 2004 – B 13 RJ 59/03 R = SozR 4-
5050 § 15 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen).
Nach § 1 Abs. 1 ZRBG gilt dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten –
wie den Kläger - in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, gegen
Entgelt ausgeübt wurde und das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom
Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht
bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Das
Gesetz knüpft damit erkennbar an die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine
versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an. Dies ergibt sich auch aus der
hierzu vorliegenden Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/8583, S. 1, 6; 14/8602, S. 1, 5),
wonach dieses Gesetz ausdrücklich in Reaktion und Akzeptanz der Rechtsprechung des
BSG verabschiedet worden ist, um die daraus resultierenden Rentenansprüche ins
Ausland zahlbar zu machen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 18. Juni 1997 – 5 RJ 66/95 =
BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15; BSG, Urteil vom 21. April 1999 – B 5 RJ
48/98 R = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2001 – B 13 RJ 59/00
R = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17). Es reicht dabei nicht aus, wenn überhaupt ein irgendwie
geartetes und sei es noch so geringes Entgelt gezahlt worden ist. Vielmehr muss neben
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geartetes und sei es noch so geringes Entgelt gezahlt worden ist. Vielmehr muss neben
der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung ein Entgelt mindestens in der Höhe
gezahlt worden sein, das nach Art und Höhe eine versicherungspflichtige Beschäftigung
begründen konnte (vgl. BSG, Urteil vom 07. Oktober 2004 – B 13 RJ 59/03 R –). Eine
Entgeltlichkeit der von dem Kläger behaupteten Beschäftigung vom 01. Dezember 1942
bis zum 18. Dezember 1943 im Ghetto Theresienstadt war im vorgenannten Sinne nicht
feststellbar. Der Kläger hat zwar in seinem Antrag auf Gewährung von Rente nach
Maßgabe des ZRBG vorgetragen, die Entlohnung sei durch Lebensmittel und
„Ghettogeld“ erfolgt. Dies alleine rechtfertigt jedoch nicht die Annahme eines
hinreichenden, d. h. angemessenen Entgeltes für die geleistete Arbeit. Angemessen
kann auch unter den Verhältnissen des Ghettos nur ein Entgelt gewesen sein, das nach
Art und Höhe eine versicherungspflichtige Beschäftigung begründen konnte, d. h. keine
geringfügigen Entlohnungen, die lediglich zur minimalen Überlebenssicherung geeignet
waren und somit letztlich als freie Unterhaltsgewährung anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil
vom 07. Oktober 2004 – B 13 RJ 59/03 R –). Der Kläger hat zu Art und Höhe des von ihm
bezogenen „Ghettogeldes“ keine weitergehenden Angaben gemacht, sondern lediglich
auf das von ihm vorgelegte Gutachten von Dr. G vom 26. April 2006 verwiesen. Dieses
Gutachten mag zwar die allgemeinen und historisch belegten Lebens- und
Arbeitsverhältnisse im Ghetto Theresienstadt erhellen, ersetzt jedoch nicht die
Glaubhaftmachung im konkreten Einzelfall, dass der Kläger tatsächlich für die von ihm
benannten Arbeitseinsätze ein Entgelt bezogen hatte, das nach Art und Höhe eine
versicherungspflichtige Beschäftigung hätte begründen können. Aus dem Gutachten
ergibt sich zudem, dass im Ghetto Theresienstadt in den ersten eineinhalb Jahren des
Bestehens des Ghettos die unmittelbare Gegenleistung für geleistete Arbeit lediglich in
einer Versorgung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs bestand. Erst im
Mai 1943 kam das so genannte Ghettogeld in Form von Quittungsscheinen in Umlauf.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G blieb aber auch nach Einführung
der Quittungsscheine das Bezugsscheinsystem erhalten, während mit dem so
genannten Ghettogeld allein nur in sehr geringem Umfang „etwas gekauft“ werden
konnte. Die Angabe des Klägers zum Ghettogeld im Antragsformular, in dem der Begriff
des „Ghettogeldes“ bereits vordruckmäßig enthalten ist, vermag jedenfalls die
Entgeltlichkeit seiner Arbeitseinsätze schon deshalb nicht hinreichend glaubhaft zu
machen, weil dieses – nicht substantiierte – Vorbringen mit den tatsächlichen
Verhältnissen im Ghetto Theresienstadt in dem gesamten streitigen Zeitraum von
Dezember 1942 bis Dezember 1943 nicht in Einklang zu bringen ist.
Unabhängig davon, ob die in Rede stehenden Arbeitseinsätze des Klägers im Ghetto
Theresienstadt gegen Entgelt ausgeübt wurden, ist überdies bereits nicht glaubhaft
gemacht, dass die jeweiligen Arbeitseinsätze Ausfluss von auf dem freien
Willensentschluss des Klägers beruhenden zweiseitigen und auf den Austausch
wirtschaftlicher Werte (Arbeit gegen Entgelt) gerichteten Vereinbarungen waren. Allein
die Verrichtung von Arbeitseinsätzen im Ghetto reicht hierfür nicht aus. Vielmehr ist die
Frage, ob im Einzelfall ein freies oder unfreies Beschäftigungsverhältnis begründet
worden ist, nicht nach den sonstigen Lebensumständen im Ghetto, unter denen der
Beschäftigte leben musste, zu beantworten, sondern danach, ob es „frei“ im Sinne
eines aus eigenem Antrieb begründeten Vertragsschlusses war (vgl. BSG, Urteil vom 18.
Juni 1997 – 5 RJ 66/95 –; Urteil vom 18. Juni 1997 – 5 RJ 68/95 = ZfS 1998, 19). Nach dem
Gesamtergebnis des Verfahrens lassen sich indes keine hinreichenden Feststellungen
dahingehend treffen, dass die von dem Kläger angeführten Arbeitseinsätze im Ghetto
Theresienstadt Ausfluss „freier“ Beschäftigungsverhältnisse im dargelegten Sinne
waren. Eine Entschädigungsakte existiert für den Kläger nicht. Seine Angaben gegenüber
der CC vom 03. Februar 1993 ergeben diesbezüglich nichts Sachdienliches; vielmehr
spricht der Kläger hier von „Zwangsarbeit“ (forced labour) im Ghetto Theresienstadt.
Weitere Beweismittel, die Aufschluss über Art und Begleitumstände der vom Kläger
geltend gemachten Beschäftigungen im Ghetto Theresienstadt hätten bringen können,
liegen nicht vor. Dass dem Kläger, wie von ihm vorgetragen wird, die Arbeitseinsätze
durch den jüdischen Ältestenrat des Ghettos vermittelt wurden, reicht nicht aus, um auf
eigenem Willensentschluss beruhende Beschäftigungen bejahen zu können, zumal auch
der Gutachter Dr. G einen „Arbeitszwang“ im Ghetto Theresienstadt beschreibt, bei dem
die Bewohner formal keine Entscheidungsfreiheit über die Arbeitsaufnahme hatten. Die
Wahlfreiheit im Bezug auf die Art der auszuführenden Arbeitseinsätze war nach den
Ausführungen in diesem Gutachten ebenfalls sehr eingeschränkt.
Ungeachtet dessen, dass eine Beschäftigung des Klägers im dargelegten Sinne im
Ghetto Theresienstadt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht feststellbar war, steht
einer Anwendung des ZRBG im Übrigen entgegen, dass der Kläger für den vorliegend
streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Dezember 1942 bis zum 18. Dezember 1943
bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erhält (vgl. § 1 Abs. 1
Satz 1 ZRBG). Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in
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Satz 1 ZRBG). Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in
abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang
einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der
Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle
durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZRBG).
Der Kläger bezieht vom tschechischen Sozialversicherungsträger seit dem 01. Mai 1993
laufend eine Altersrente, deren Wert sich u. a. aus den für den vorliegend streitigen
Zeitraum anerkannten Ersatzzeiten errechnet. Bei dem tschechischen
Rentenversicherungssystem handelt es sich um ein System der sozialen Sicherheit im
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 ZRBG. Es beruht auf öffentlich-rechtlicher
Pflichtzugehörigkeit und sieht wiederkehrende Leistungen für den Fall des Alters vor. Die
Zeit vom 01. Dezember 1942 bis zum 18. Dezember 1943 liegt der tschechischen
Altersrente des Klägers als so genannte Widerstandstätigkeit zugrunde (Auskunft des
tschechischen Sozialversicherungsträgers vom 09. März 2004), und zwar nach § 9 Abs.
1c des tschechoslowakischen Gesetzes Nr. 100 vom 16. Juni 1988 über die Soziale
Sicherung. Nach der genannten Vorschrift wurden bei einer mindestens einjährigen
Beschäftigungsdauer Zeiten der Widerstandstätigkeit einschließlich der Haft
(Internierung) aus politischen, nationalen oder rassischen Gründen als Ersatzzeit
berücksichtigt. Zu den Zeiten der Widerstandstätigkeit und der Inhaftierung gehören u.
a. Zeiten in nationalsozialistischen Gefängnissen, Zuchthäusern oder
Konzentrationslagern in der Zeit vom 01. Oktober 1938 bis zum 05. Mai 1945 sowie
allgemein Zeiten der Gefangenschaft im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen
(vgl. § 5 Abs. 1 f und h der Kundmachung Nr. 149/1988). Der Kläger war auch im Besitz
einer nach dem tschechoslowakischen Gesetz Nr. 255/1946 ausgestellten
Bescheinigung über die „Widerstandstätigkeit“. Die genannten Vorschriften sind bei der
tschechischen Rentenberechnung angewendet worden, weil die dortige Rente des
Klägers vor dem 01. Januar 1996 begann. Die insoweit vom tschechischen
Rentenversicherungsträger berücksichtigten Ersatzzeiten wirken auch rentensteigernd
(vgl. § 10 des Gesetzes Nr. 100/1988). Ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf die
Bescheinigung seiner „Widerstandstätigkeit“ nach dem Gesetz Nr. 255/1946 hatte, ist
ohne Belang. Denn er hat diese Bescheinigung tatsächlich erhalten und die vorliegend
streitgegenständliche Zeit ist tatsächlich auch als Ersatzzeit bei der Berechnung seiner
tschechischen Regelaltersrente berücksichtigt worden. Damit ist eine zusätzliche
Berücksichtigung als Ghetto-Beitragszeit im Sinne des ZRBG nicht möglich, weil durch
die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZRBG Doppelleistungen für denselben
Sachverhalt ausgeschlossen werden sollten (vgl. so auch die Gesetzesbegründung BT-
Drucks 14/8583, Besonderer Teil zu § 1 ZRBG). Somit kommt ein Leistungsausschluss
nicht nur dann zum Tragen, wenn die Ghetto-Zeiten in einem anderen System der
sozialen Sicherheit bereits als Beitragszeit berücksichtigt worden sind, sondern
schlechterdings in jedem Fall, in dem diese Zeiten in einem anderen
Sozialversicherungssystem bereits leistungsrechtlich abgegolten werden. Folgerichtig
spricht § 1 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZRBG nicht von Beitragszeiten, sondern
allgemein von „Zeiten“ bei denen es sich nur um die Zeiten der Beschäftigung von
Verfolgten in einem Ghetto, wie sie im Eingangssatz der Vorschrift genannt sind,
handeln kann. Das eine Berücksichtigung als deutsche Beitragszeit wirtschaftlich
günstiger wäre, ist dabei unerheblich. Denn auf eine Günstigkeits- oder
Vergleichsberechnung stellt das ZRBG, das letztlich eine Lücke im Recht der
Wiedergutmachung schließen wollte, ersichtlich nicht ab. Auch aus den vom Kläger in
Bezug genommenen zwischenstaatlichen, insbesondere europarechtlichen, Vorschriften
kann schon deshalb keine andere Beurteilung folgen, weil diese zwischenstaatlichen
Vorschriften regelmäßig voraussetzen, dass der Kläger in Deutschland
Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Dies ist aber – wie dargelegt – gerade nicht der
Fall. Von den deutschen Zeiten sind nach zwischenstaatlichem Recht nur Beitrags-,
Kindererziehungs- und Ersatzzeiten im Rahmen von Artikel 45 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, verwertbar. Die vom Kläger in Bezug
genommenen Verdrängungsregeln setzen gerade das Vorhandensein derartiger Zeiten
in Deutschland voraus, über die der Kläger jedoch nicht verfügt.
Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Zeit als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit
gemäß den §§ 15, 16 FRG scheidet ungeachtet dessen, dass diese Zeiten mangels
Vorliegens einer Bundesgebiets-Beitragszeit ohnehin nicht in das Ausland zahlbar wären,
bereits deshalb aus, weil eine Beschäftigung bzw. Beschäftigungen des Klägers in der
Zeit vom 01. Dezember 1942 bis zum 18. Dezember 1943 – wie ausgeführt – nicht
glaubhaft gemacht sind. Das Vorliegen einer Reichsgebiets-Beitragszeit (vgl. § 254d Abs.
1 Nrn. 5 – 7 SGB VI) ist schon deshalb nicht möglich, weil die von dem Kläger
behaupteten Beschäftigungen im Ghetto Theresienstadt nicht unter Geltung von
Reichsrecht ausgeführt wurden. Da das Ghetto Theresienstadt im so genannten
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Reichsrecht ausgeführt wurden. Da das Ghetto Theresienstadt im so genannten
Protektorat B und M lag, scheidet eine Beitragszahlung an einen deutschen
Rentenversicherungsträger schon deshalb aus, weil in den Gebieten des „Protektorats“
anders als im eingegliederten Sudetenland die Reichsversicherungsgesetze nicht galten,
außer bei Bediensteten der Behörden und Dienststellen des Reichs (Verordnung vom 30.
August 1939 – RGBl. I S. 1737) bzw. bei deutschen Staatsangehörigen (Verordnung vom
04. August 1941 – RGBl. I S. 486). Der Kläger zählt nicht zu diesem Personenkreis.
Da für den Kläger somit im Ergebnis keine auf die erforderliche Wartezeit anrechenbaren
Beitragszeiten vorliegen, scheiden sowohl ein Anspruch auf Regelaltersrente dem
Grunde nach als auch dessen Zahlbarmachung in das Ausland aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen
nicht vor.
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