Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.07.2004
LSG Berlin-Brandenburg: freiwillige versicherung, unechte rückwirkung, erworbene rechte, wartezeit, versicherungspflicht, abtretung, zukunft, vertrauensschutz, sozialversicherung, abkommen
1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 RA 105/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 2 S 1 SGB 6, § 210 SGB
6, Art 14 Abs 1 GG
Beitragserstattung; Recht zur freiwilligen Versicherung kraft
Abkommensrechts
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2004
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen
Rentenversicherung für den Zeitraum vom 28. November 1993 bis zum 31. Januar 2000.
Der am 02. August 1948 in M/J geborene Kläger ist japanischer Staatsangehöriger. Vom
11. November 1980 bis zum 31. Dezember 1987 war er bei der M & Co. Deutschland
GmbH in D beschäftigt. Für den gesamten Beschäftigungszeitraum wurden
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Mit Bescheid vom 15. April 1991 entsprach die
Beklagte gestützt auf § 82 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes dem Antrag
des seinerzeit wieder in Japan lebenden Klägers, ihm seine während seiner
Beschäftigung in Deutschland entrichteten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
zu erstatten.
In der Zeit vom 28. November 1993 bis zum 14. Mai 2000 war der Kläger erneut in
Deutschland beschäftigt, und zwar zunächst bis 10. August 1997 bei der M Maschinen
GmbH in N und sodann bei der M & Co. Deutschland GmbH in D. Auch während dieses
Beschäftigungszeitraumes wurden für ihn bis zum 31. Januar 2000
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Anschließend kehrte er nach Japan zurück und
beantragte bzgl. dieses Zeitraumes am 17. Februar 2003 die Erstattung der
Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung. In diesem Zusammenhang
legte er „Vereinbarungen“ mit seinen früheren Arbeitgeberinnen vom 28. November
1993 bzw. 11. August 1997 vor, in denen es jeweils heißt:
„… wird hiermit vereinbart, dass der Arbeitgeber von seinem Abzugsrecht nach §
28g SGB IV keinen Gebrauch macht, sondern zusätzlich zu den jeweils zu gewährenden
Bar- und Sachbezügen nebst den Lohn- bzw. Einkommenssteuerbeträgen als weiteren
Gehaltsbestandteil auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
übernimmt.
Dies geschieht bezüglich der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen
Rentenversicherung jedoch mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer diese Gehaltsteile
zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber in der Höhe des
Anspruchs auf Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI zurückzuzahlen hat.
Die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers kann dadurch erfüllt werden,
dass der Arbeitnehmer den Beitragserstattungsanspruch zum Ende des
Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber abtritt.“
Weiter reichte er „Abtretungsverträge“ vom 10. August 1997 und 14. Mai 2000 ein, in
denen er seine Ansprüche auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen
Rentenversicherung gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einmal
für die Beschäftigungszeit bis zum 10. August 1997 und einmal für die Folgezeit jeweils
an seine letzte Arbeitgeberin, die M & Co. Deutschland GmbH, abtrat.
8
9
10
11
12
13
Diesen Antrag auf Beitragserstattung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai
2003 mit der Begründung ab, dass die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien,
da der Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung besitze. Unerheblich sei, ob tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt
würden. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 16. Juni 2003, mit dem
er im Wesentlichen geltend machte, dass der Fall unter Außerachtlassung der
Regelungen des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommens (DJSVA) zu
bewerten sei, da das Beschäftigungsverhältnis vor dessen Inkrafttreten geendet habe,
und dass der formelle Ablauf der Wartezeit in der Sache kein konstitutives Element sei,
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. November 2003 zurück. Zur
Begründung führte sie aus, dass nach § 210 SGB VI nur demjenigen ein Anspruch auf
Beitragserstattung zustehe, der kein Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen
Rentenversicherung habe. Dem Kläger stehe indes ein solches Recht zu. Sein Antrag auf
Beitragserstattung sei erst nach dem Tag des Inkrafttretens des DJSVA, nämlich am 17.
Februar 2003 gestellt worden, sodass dieses Anwendung finde. Mit mehr als 59 Monaten
Versicherungszeit bestehe ein Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen
Rentenversicherung.
Hiergegen hat der Kläger am 06. Dezember 2003 Klage erhoben. Er meint, es müsse
entscheidend darauf ankommen, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem
Inkrafttreten des DJSVA geendet habe, sodass sich der Sachverhalt nach "altem Recht"
beurteile. Es habe aber am 31. Januar 2000 geendet, sodass an diesem Tage auch der
Anspruch auf Beitragserstattung entstanden sei.
Mit Urteil vom 19. Juli 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zu Recht die
Beitragserstattung abgelehnt habe, da der Kläger nicht die Voraussetzungen zur
Beitragserstattung nach dem allein in Betracht kommenden § 210 SGB VI erfülle.
Maßgeblich sei, dass er auf der Grundlage von Ziffer 6 des Protokolls zum DJSVA i.V.m.
Art. 4 Abs. 1 des Abkommens ein Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besitze, weil er bereits für mindestens 60
Monate Beitragszeiten erworben habe. Die Anwendung des DJSVA werde nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Kläger die Versicherungszeiten vor dem Inkrafttreten des
Abkommens zurückgelegt habe. Maßgebend sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung, sodass das Abkommen anwendbar sei. Weder das SGB VI
noch das DJSVA enthielten Ausnahmevorschriften bzgl. der Beitragserstattung für
Versicherungszeiten, die vor Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt worden seien.
Das Fehlen einer Übergangsvorschrift stelle auch keinen Verstoß gegen das
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 des Grundgesetzes (GG) dar. Ferner habe der Kläger
auch nach den Maßstäben des bis dahin geltenden Rechts zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des DJSVA noch keinen Anspruch auf Beitragserstattung erworben gehabt.
Denn zum maßgebenden Zeitpunkt, vor dem 01. Februar 2000, sei er noch
versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt gewesen. Auch sei die Wartezeit von
24 Monaten noch nicht abgelaufen gewesen. Ein Eingriff in eine schon erworbene
Rechtsposition könne daher nicht vorliegen. Besondere
Vertrauensschutzgesichtspunkte, welche die Rechtsänderung für die Betroffenen als
unzumutbar erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Die zurückgelegten Beitragszeiten
würden nicht entwertet. Der Kläger könne vielmehr damit rechnen, ab dem 65.
Lebensjahr eine Regelaltersrente von der Beklagten zu beziehen. Weiter habe er die
Möglichkeit, die schon erworbenen Ansprüche weiter auszubauen.
Gegen das ihm am 14. September 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.
Oktober 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen
und trägt ergänzend vor, dass das Sozialgericht die für den Zeitraum vom November
1980 bis zum Dezember 1987 erfolgte Beitragserstattung nicht gewürdigt habe. Es
könne nicht mit zweierlei Maß gemessen werden, was das damalige und das dem
jetzigen Verfahren zugrunde liegende Beschäftigungsverhältnis anbelange. Im Übrigen
könne es nicht auf das Zufallsdatum des Inkrafttretens des DJSVA ankommen. Soweit
man nicht das alte Recht anwende, sei von einer Gesetzeslücke in Form einer fehlenden
Übergangsregelung auszugehen, die nicht er zu vertreten habe. Schließlich liege es auf
der Hand, dass der formale Ablauf der Wartezeit kein konstitutives Element sein könne,
was die Rechtsanwendung betreffe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2004 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 16. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.
November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die während seiner
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die während seiner
Beschäftigung in Deutschland vom 28. November 1993 bis zum 31. Januar 2000
geleisteten Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den
Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der Gegenstand
der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte über die Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die
Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –
SGG -).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2004 ist
zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage
zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur
gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 28. November 1993 bis zum 31.
Januar 2000. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt.
Der Kläger ist befugt, den Prozess im eigenen Namen zu führen, auch wenn er
gegenüber seiner letzten Arbeitgeberin in Deutschland die Abtretung seines
Beitragserstattungsanspruchs erklärt hat. Ob die Abtretung, gemessen an § 53 SGB I,
überhaupt wirksam ist, lässt der Senat hierbei ausdrücklich offen. Die Arbeitgeberin
konnte und sollte mit der Abtretung nur das - künftige - festgestellte Recht auf
Beitragserstattung erwerben, nicht aber in die gesamte Rechtsstellung des Klägers aus
dem Sozialrechtsverhältnis eintreten. Dem Kläger verblieb vielmehr aus dem
Sozialrechtsverhältnis zur Beklagten das Recht, den angeblichen Anspruch auf
Beitragserstattung - nunmehr zu erfüllen gegenüber der Arbeitgeberin - im Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren geltend zu machen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli
2006. B 1 KR 24/05 R, Rn. 11).
Die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem am 01.
Januar 1992 in Kraft getretenen § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 SGB VI i.d.F. des
Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461). Der Kläger hat den hiernach
erforderlichen Antrag am 17. Februar 2003 wirksam gestellt. Dieser Antrag, der –
entgegen seiner Rechtsauffassung - eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung
und keine Fälligkeitsregelung ist, lässt den Anspruch entstehen, sobald er wirksam
gestellt ist und sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind. Maßgeblich hierfür ist die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Sach-
und Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, SozR 3-2600 § 210
Nr. 2, S. 5; Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 29. Juni 2001, L 1 RA 30/00, und Urteil
vom 29. August 2001, L 17 RA 65/00; Urteile des Senats vom 30. April 2004, L 5 RA
16/01, sowie vom 12. Januar 2007, L 4 RA 32/04, - die vier letztgenannten ebenfalls in
Beitragserstattungsstreitigkeiten japanischer Arbeitnehmer -).
Nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 SGB VI sind den Versicherten auf Antrag die
für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 (nach der Währungsreform) im Bundesgebiet
gezahlten Beiträge unter den Voraussetzungen zu erstatten, dass sie nicht
versicherungspflichtig sind und das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht haben.
Gemäß § 210 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfolgt die Erstattung nur, wenn seit dem
Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht
erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Zwar waren bei Antragstellung am 17. Februar 2003 mehr als 24 Monate seit
Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses vergangen, ohne dass es darauf
ankäme, ob dieses am 31. Januar oder 14. Mai 2000 geendet hat. Auch unterlag der sich
nunmehr wieder in J aufhaltende Kläger seitdem nicht wieder der Versicherungspflicht.
Der Anspruch auf Beitragserstattung scheitert jedoch daran, dass der Kläger im
maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung – wie die Beklagte und das Sozialgericht
Berlin zutreffend erkannt haben – ein Recht zur freiwilligen Versicherung besaß (und
25
26
27
Berlin zutreffend erkannt haben – ein Recht zur freiwilligen Versicherung besaß (und
noch immer besitzt). Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI besteht dieses Recht nur, wenn die
allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Der Kläger hatte bei Antragstellung für 75
Kalendermonate Beitragszeiten zurückgelegt und erfüllte so die allgemeine Wartezeit
von fünf Jahren gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI. Das Recht zur freiwilligen Versicherung
besteht auch für den Kläger als in J lebenden japanischen Staatsangehörigen, weil Art. 4
Abs. 1 des DJSVA vom 20. April 1998 dies so vorsieht. Nr. 6 Buchstabe c) des Protokolls
zu diesem Abkommen bestimmt insoweit ergänzend – letztlich nur deklaratorisch und in
Übereinstimmung mit dem deutschen Recht -, dass japanische Staatsangehörige, die
sich im Hoheitsgebiet von J gewöhnlich aufhalten, zur freiwilligen Rentenversicherung in
der deutschen Rentenversicherung berechtigt sind, wenn sie zu dieser für mindestens 60
Monate Beiträge wirksam entrichtet haben.
Der Kläger verkennt, dass in dem Recht zur freiwilligen Versicherung bzw. in dem zu
erwartenden Rentenanspruch bei Eintritt in das Rentenalter nicht etwa eine einseitige
Belastung liegt, sondern eine Wohltat zu Gunsten des Versicherten. Zwar mögen die von
ihm und seinen Arbeitgeberinnen bei Abschluss des Arbeitsvertrages getroffenen
Vergütungsdispositionen vorausgesetzt haben, dass es eines Tages zu einem Anspruch
auf Beitragserstattung komme, sodass dem Kläger ein höheres Nettoentgelt erbracht
wurde und die Arbeitgeberinnen die Erwartung hatten, sich später über die Abtretung
des Anspruchs auf Beitragserstattung teilweise schadlos zu halten. Gleichzeitig war aber
zu keinem Zeitpunkt auszuschließen, dass der Kläger über den Abschluss eines
bilateralen völkerrechtlichen Vertrages das Recht zur freiwilligen Versicherung in der
deutschen Rentenversicherung erwerben würde. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage
(das angenommene Recht auf Beitragserstattung) geht insoweit zu Lasten der
insbesondere letzten Arbeitgeberin bzw. des Klägers, der keine rechtliche Möglichkeit
hat, seine Verpflichtung gegenüber seinen ehemaligen Arbeitgeberinnen zu erfüllen.
Verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden (ebenso: Landessozialgericht Berlin,
Urteil vom 29. Juni 2001, L 1 RA 30/00). Ein verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf
Eigentum, Art. 14 Abs. 1 GG, liegt nicht vor, denn stets mussten die Beteiligten davon
ausgehen, dass das Recht auf Beitragserstattung sich einmal nach der Sach- und
Rechtslage beurteilen würde, wie sie im Zeitpunkt der Antragstellung besteht.
Rechtssicherheit im Sinne einer für die Zukunft garantierten Beitragserstattung gab es
nicht, als Kläger und Arbeitgeberin im November 1993, August 1997 und Mai 2000 ihre
im Tatbestand zitierten Vereinbarungen trafen. Insoweit bestand vor statthafter
Beantragung der Beitragserstattung bestenfalls eine Anwartschaft, keineswegs aber ein
von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Vollrecht. Eine Verletzung von Vertrauensschutz kann
der Senat daher nicht erkennen, weil Vertrauensschutz sich nur auf bereits erworbene
Rechte erstrecken kann. Nichts anderes gilt unter dem Aspekt der Rückwirkung. Gegen
das Vorliegen verbotener Rückwirkung durch Inkrafttreten des DJSVA am 01. Februar
2000 spricht schon, dass dieses dem Kläger vor allen Dingen die Wohltat des Rechts auf
freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung eingebracht hat. Sofern
damit gleichzeitig die Möglichkeit einer Beitragserstattung weggefallen ist, liegt allenfalls
eine unechte Rückwirkung vor. Eine echte und damit rechtsstaatlich bedenkliche
Rückwirkung ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber in vor
Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossene Tatbestände eingreift und dadurch die
Rechtsposition des Bürgers mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 10. März 1971, 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272). Unechte
Rückwirkung ist demgegenüber oftmals nicht vermeidbar und unterliegt grundsätzlich
keinen rechtlichen Bedenken. Eine solche liegt vor, wenn eine belastende Rechtsnorm
zwar nicht auf vergangene, aber auch nicht nur auf zukünftige, sondern auf
gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die
Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im
Ganzen entwertet (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971, 2 BvL 2/66 u.a.,
BVerfGE 30, 367). Gerade weil dem Kläger mit den Regelungen im DJSVA bzgl. des
Rechts auf freiwillige Versicherung eine erhebliche Begünstigung erwachsen ist, hält der
Senat es für unbedenklich, dass die Erwartung – vor allem der letzten Arbeitgeberin des
Klägers – auf das Recht zur Beitragserstattung nachträglich enttäuscht wird. Angesichts
dessen bedurfte es auch keiner Übergangsregelung, um den Abkommensregelungen
zur Verhältnismäßigkeit zu verhelfen.
Letztlich verkennt der Kläger den begrenzten Normzweck der Beitragserstattung. Diese
soll nur dann eingreifen, wenn bei Ablauf der Wartefrist weder Versicherungspflicht noch
Versicherungsberechtigung bestehen. Wenn der Kläger hingegen kraft
Abkommensrechts den Rechtsvorteil der Versicherungsberechtigung in der deutschen
Rentenversicherung erlangt, dann ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, ihm
wahlweise die Möglichkeit der Beitragserstattung weiter offen zu halten.
Schließlich geht sein Vorwurf, die Beklagte habe seine Anträge auf Beitragserstattung
27
28
Schließlich geht sein Vorwurf, die Beklagte habe seine Anträge auf Beitragserstattung
mit zweierlei Maß gemessen, ins Leere. Wie aufgezeigt, kommt es für die rechtliche
Bewertung eines Beitragserstattungsanspruches allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt
der Antragstellung an. Diese hatte sich jedoch nach dem ersten
Beitragserstattungsantrag und noch vor dem hier maßgebenden vom 17. Februar 2003
ganz wesentlich insbesondere durch das Inkrafttreten des DJSVA geändert.
Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 193
SGG zurückzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nach §
160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum