Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.04.2006

LSG Berlin-Brandenburg: witwenrente, altersrente, ddr, tod, hinterbliebenenrente, verkündung, versicherungsträger, rechtsnachfolge, erwerbsunfähigkeit, erlass

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 R 982/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 4 S 7 AAÜG, § 307b Abs
1 SGB 6, § 33 SGB 6, § 46 SGB
6, § 44 SGB 10
Gesetzliche Rentenversicherung - Witwenrente - Bestandsrente
aus überführten Renten des Beitrittsgebiets - Feststellung des
Wertes der Witwenrente - Vergleichswert - Überprüfung der
Rente eines verstorbenen Bestandsrentners durch die Witwe -
Auswirkungen der Bestandskraft des Rentenbescheides des
Bestandsrentners
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. April
2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der der Klägerin gewährten Hinterbliebenenrente.
Die Klägerin ist die Witwe des 1996 verstorbenen Versicherten E C.
Der Versicherte bezog in der DDR ab dem 01. November 1989 eine Invalidenrente aus
der Sozialpflichtversicherung, die ab dem 01. März 1990 346,00 M (Änderungs-Bescheid
des FDGB vom 04. April 1990) betrug, sowie eine Zusatzinvalidenrente aus der
zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen,
pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR in Höhe von 800,00 M
(Bescheid der Staatlichen Versicherung der DDR vom 25. Januar 1990).
Vor der Umwertung der Versichertenrente zum 01.01.1992 erhielt er eine Rente aus der
Sozialversicherung in Höhe von 745,00 DM sowie eine Leistung aus der
Zusatzversorgung in Höhe von 499,00 DM (Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß
der 2. Rentenanpassungsverordnung zum 01. Juli 1991), der Gesamtauszahlbetrag belief
sich somit auf 1.244,00 DM.
Mit undatiertem Bescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des
ab dem 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts (Sozialgesetzbuch Sechstes
Buch ) wurde die monatliche Versichertenrente des Versicherten, der am 10.
Januar 1991 sein 65. Lebensjahr vollendet hatte, umgewertet und angepasst und als
Regelaltersrente weiter gezahlt. Die Höhe der Rente wurde auf 1.329,09 DM brutto
(Zahlbetrag 1.244,03 DM) festgesetzt. Der Berechnung waren 44,1540 persönliche
Entgeltpunkte (EP) Ost zugrunde gelegt worden.
Nach Erlass des Entgeltbescheides vom 27. Juni 1995 berechnete die Beklagte die Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 11. Oktober 1995 neu. Auf der Grundlage
von nunmehr 66,2315 EP (Ost) wurde eine Rente ab dem 01. Juli 1990 bis zum 31. Januar
1991 in Höhe von 988,84 DM ermittelt. Diese wurde dem zum 01. Juli 1990 garantierten
Zahlbetrag in Höhe von 1.146,00 DM gegenüber gestellt. Dieser Betrag wurde, da höher,
weiter gezahlt.
Mit weiterem Bescheid vom 30. Oktober 1995 wurde die Regelaltersrente ab dem 01.
Februar 1991 auf der Grundlage derselben EP (Ost) neu festgestellt. Unter
Berücksichtigung des garantierten Zahlbetrags von 1.146,00 DM (bis zum 30. Juni 1990),
1.244,00 DM (bis zum 31. Dezember 1991) und 1.329,09 DM (ab dem 01. Januar 1992)
überstieg erstmals ab dem 01. Juli 1992 die monatliche Rente den garantierten
Zahlbetrag.
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Dem Widerspruch des Versicherten, mit dem dieser für die Zeiträume vom 01. August
1955 bis zum 31. Dezember 1957 sowie vom 17. November 1958 bis zum 12. April 1959
höhere Bruttoverdienste geltend gemacht hatte, half die Beklagte mit Bescheid vom 31.
Januar 1996 in vollem Umfang ab und stellte auf der Grundlage der vom Kläger
nachgewiesenen Überentgelte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Juli 1990
unter Zugrundelegung von nunmehr 66,8161 EP (Ost) neu fest. Eine Änderung des
Zahlbetrags ergab sich jedoch nicht, da die Summe aus Rente und Leistung aus der
Zusatzversorgung die ermittelte monatliche Rente weiterhin überstieg. Mit weiterem
Bescheid vom 20. Februar 1996 wurde auch die Regelaltersrente von Beginn an unter
Zugrundelegung von 66,8162 EP (Ost) neu festgestellt. Für die Zeit ab dem 01. Juli 1992
ergaben sich dadurch erhöhte Zahlbeträge. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Nach dem Tod des Versicherten wurde der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 20.
September 1996 mit Bescheid der Beklagten vom 29. November 1996 ab dem 01.
September 1996 große Witwenrente mit einem Rentenartfaktor von 1,0 während des
Sterbevierteljahres und anschließend 0,6 unter Zugrundelegung von 66,8162 EP (Ost)
gewährt. Die monatliche Rentenhöhe wurde mit 2.564,41 DM brutto im Sterbevierteljahr
und anschließend 1.538,64 DM brutto festgestellt. Der Bescheid enthielt den Hinweis,
dass noch eine weitere Mitteilung, ob aufgrund einer Vergleichsberechnung ein
Übergangszuschlag geleistet werden könne, ergehen werde. Der Bescheid wurde
bestandskräftig.
Eine interne Prüfung der Voraussetzungen einer Witwenrente nach Art. 2
Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) ergab einen Betrag (Sozialpflichtversicherungsrente) in
Höhe von 527,00 DM.
Am 21. März 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten mit Bezug auf das 2.
Änderungsgesetz zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (2. AAÜG-
ÄndG) vom 27. Juli 2001 die Überprüfung ihrer Witwenrente.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Renten-
/Übergangszuschlages nach §§ 319 a, b SGB VI ab, da die Summe der Renten nach dem
SGB VI die Summe der Renten nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet
übersteige.
Mit Bescheid vom 26. November 2003 lehnte die Beklagte außerdem die Zahlung der
Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG ab, da der
Versorgungsträger einen Anspruch auf Versorgung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns
nicht bestätigt habe.
Mit weiterem Bescheid vom selben Tag lehnte die Beklagte schließlich die
Neufeststellung der Regelaltersrente des verstorbenen Versicherten nach § 307 b SGB
VI in der Fassung (i. d. F.) des 2. AAÜG-ÄndG zur Ermittlung bzw. Berücksichtigung einer
Vergleichsrente ab. Zwar werde der Versicherte als Bestandsrentner grundsätzlich von §
307 b SGB VI erfasst. Da die Altersrentenbescheide jedoch bestandskräftig geworden
seien, wäre eine Vergleichsberechnung erst ab dem 01. Mai 1999 (Beginn des Monats
nach Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ) vorzunehmen.
Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte bereits verstorben gewesen, so dass die
Regelung keine Wirkung entfalte. Die Klägerin selber beziehe eine Witwenrente mit einem
Rentenbeginn nach dem 01. Januar 1992. Derartige Renten würden ausschließlich nach
den allgemeinen Regelungen des SGB VI berechnet und seien nicht von der
Neuregelung des 2. AAÜG-ÄndG betroffen.
Gegen die Bescheide vom 26. November 2003 legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.
Dezember 2003 Widerspruch ein, mit dem sie unter anderem ausführte, ihr Antrag habe
sich allein auf die Neufeststellung ihrer Witwenrente bezogen. Mit Widerspruchsbescheid
vom 08. März 2004 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. November
2003 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, von § 307 b SGB VI i. d. F. des 2.
AAÜG-ÄndG würden nur Bestandsrenten erfasst. Der Zeitpunkt, zu dem die Regelung
wirksam werde, richte sich nach der Bestandskraft der Bescheide (Rentenbescheid und
Überführungsbescheid durch den Versorgungsträger). Seien die Bescheide wie im Falle
des verstorbenen Ehemannes der Klägerin bestandskräftig, sei die Vergleichberechnung
erst ab dem 01. Mai 1999, dem Beginn des ersten Monats nach Verkündung des Urteils
des BVerfG, vorzunehmen. Da der verstorbene Versicherte jedoch bereits vor diesem
Zeitpunkt verstorben sei, könne § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG keine
Wirksamkeit entfalten. Bei der Witwenrente handele es sich um eine ausschließlich nach
dem SGB VI zu berechnende Rente, die nicht von der Neuregelung des 2. AAÜG-ÄndG
erfasst werde.
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Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) hat die
Klägerin schriftsätzlich beantragt, den Bescheid vom 26. November 2003 über die
Ablehnung der Neufeststellung der Regelaltersrente des verstorbenen Versicherten
unter Berücksichtigung einer Vergleichsrente in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
aufzuheben und die Regelaltersrente ihres verstorbenen Ehemannes nach § 307 b Abs.
3 SGB VI neu festzustellen. Unstreitig habe der verstorbene Versicherte dem von § 307
b Abs. 3 SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG erfassten Personenkreis angehört. Eine
Neufeststellung der Witwenrente unter Berücksichtigung einer Vergleichsberechnung der
Rente ihres verstorbenen Ehemannes könne nicht deswegen abgelehnt werden, weil
dieser bereits vor dem 01. Mai 1999 verstorben sei. Als Bezieherin einer großen
Witwenrente, deren Bestandteil auch die richtige Berechnung der Rentenbezüge ihres
verstorbenen Ehemannes sei, stehe ihr ein gesetzlich verankerter Anspruch auf Erhalt
einer den gesetzlichen Maßgaben entsprechend berechneten Rente zu. Ein solcher
Anspruch könne nicht allein daran scheitern, dass die möglicherweise falsch berechnete
Rente ihres verstorbenen Ehemannes bestandskräftig geworden sei.
Durch Urteil vom 11. April 2006 hat das SG den Bescheid vom 29. November 1996 sowie
die Bescheide vom 26. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
08. März 2003 geändert und die Beklagte verurteilt, die Witwenrente unter
Berücksichtigung des § 4 Abs. 4 Satz 7 AAÜG in Verbindung mit § 307 b SGB VI neu
festzustellen und die Vergleichsberechnung durchzuführen. Zur Begründung hat das SG
ausgeführt, der Bescheid vom 29. November 1996 sei zwar bestandskräftig geworden,
jedoch gemäß § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) stehe der Klägerin nach § 4 Abs. 4 Satz 7 AAÜG ein Anspruch auf
Berücksichtigung des per 01. Juli 1990 garantierten Zahlbetrages zu. Daher habe sie
auch einen Anspruch auf Durchführung einer fiktiven Vergleichsberechnung nach § 307 b
i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG. Sofern die Entscheidung über die Höhe der Altersrente
bereits vor dem 01. Mai 1999 bestandskräftig gewesen sei, richte sie sich ab dem 01.
Mai 1999 mindestens nach den durch die fiktive Vergleichsberechnung ermittelten
persönlichen EP (Ost). Sofern sich durch die Vergleichsberechnung eine höhere
Versichertenrente und dadurch auch eine höhere Witwenrente ergebe, sei diese seit
dem 01. Mai 1999 zu zahlen. Selbst wenn die Entscheidung über die Höhe der
Vorbezugsrente bestandskräftig geworden sein sollte, könne sich die Beklagte im
Rahmen des § 88 Abs. SGB VI nicht auf die Bindungswirkung der rechtswidrigen
Entscheidung berufen, soweit sie Entscheidungen nach § 44 SGB X zu treffen habe.
Allerdings sei nach den Vorschriften des 2. AAÜG-ÄndG eine derartige Korrektur erst für
den Zeitraum nach der Entscheidung des BVerfG möglich. Für diesen Zeitraum sei die
Perpetuierung der Verfassungswidrigkeit von Leistungsentscheidungen ausgeschlossen,
so dass eine Vergleichsberechnung auch für Folgerenten durchzuführen sei, indem die
Vorbezugsrente fiktiv neu berechnet werde. Der Wortlaut des Art. 13 des 2. AAÜG-ÄndG
stehe dem nicht entgegen.
Gegen das am 09. Juni 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. Juli 2006
eingegangene Berufung der Beklagten.
Mit Bescheid vom 01. September 2006 hat die Beklagte die große Witwenrente der
Klägerin neu festgestellt unter Berücksichtigung des zum 01. Juli 1990 garantierten
Zahlbetrags (§ 4 Abs. 4 Satz 7 AAÜG). Ein höherer Rentenzahlbetrag hat sich hieraus
nicht ergeben.
Die Beklagte hält das Urteil sowohl in formaler als auch in materieller Hinsicht für
fehlerhaft. Zwar sei es zutreffend, dass der Klägerin nach § 4 Abs. 4 Satz 7 AAÜG
grundsätzlich ein Anspruch auf Berücksichtigung des per 01. Juli 1990 garantierten
Zahlbetrags zustehe. Allerdings führe eine Berücksichtigung des Zahlbetrags
ausweislich des beigefügten Bescheides vom 01. September 2006 nicht zu einer
Erhöhung des Monatsbetrags der Witwenrente. Daher sei der Bescheid vom 26.
November 2003, mit welchem ein Recht der Klägerin auf Berücksichtigung des
Garantiebetrags abgelehnt worden sei, im Ergebnis zutreffend gewesen. Auch der
weitere Bescheid vom 26. November 2003 sei rechtmäßig. Der verstorbene Versicherte
sei Bestandsrentner im Sinne des § 307 b SGB VI gewesen und hätte zu Lebzeiten somit
einen Anspruch auf Neufeststellung seiner Rente unter Berücksichtigung des Werts einer
Vergleichsrente gehabt. Dieser Anspruch wäre nach Artikel 13 Abs. 5 des 2. AAÜG-ÄndG
bereits ab dem 01. Januar 1992 entstanden, wäre der die Altersrente bewilligende
Bescheid vom 20. Februar 1996, mit welchem dem Widerspruch des Versicherten
abgeholfen worden sei, nicht in Bestandskraft erwachsen. Deswegen hätte ein Anspruch
des Versicherten auf Neufeststellung frühestens für Bezugszeiten ab dem 01. Mai 1999
geltend gemacht werden können (Art. 13 Abs. 1 2. AAÜG-ÄndG). Zu diesem Zeitpunkt
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geltend gemacht werden können (Art. 13 Abs. 1 2. AAÜG-ÄndG). Zu diesem Zeitpunkt
habe der Versicherte aber nicht mehr gelebt. Die Hinterbliebenenrente der Klägerin
stelle eine Zugangsrente dar und falle somit nicht unter den Anwendungsbereich des §
307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG. Die Klägerin hätte allenfalls dann indirekt von
einem Wert der Vergleichsrente profitieren können, wenn der Bescheid über die
Neufeststellung der Altersrente des verstorbenen Versicherten am 28. April 1999 nicht
bestandskräftig geworden wäre.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. April 2006 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008 hat die Klägerin im
Hinblick auf den Bescheid vom 01. September 2006 ihre Klage auf die Gewährung einer
höheren Witwenrente unter Berücksichtigung des § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-
ÄndG beschränkt. Sie hält das erstinstanzliche Urteil im Übrigen für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten betreffend den Versicherten E C
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Soweit das Begehren der Klägerin auf Gewährung einer höheren Witwenrente unter
Berücksichtigung einer Berechnung nach dem zum 01. Juli 1990 garantierten Zahlbetrag
nach § 4 Abs. 4 Satz 7 AAÜG i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG gerichtet war, hat sich die Klage
nach Erlass des Bescheides vom 01. September 2006 und Erklärung der Klägerin im
Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008 erledigt. Zu entscheiden war
nur noch, ob der Klägerin ein Anspruch auf Neuberechnung der Rente unter Ermittlung
einer Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 SGB VI i. d. F. des 2.
AAÜG-ÄndG und Zahlung der höheren der beiden Renten nach § 307 b Abs. 1 Satz 3
SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG zusteht.
Die Berufung ist nicht bereits wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der
Klägerin für ihre Klage erfolgreich. Zwar ist hier nicht gesichert, ob die Ermittlung einer
Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB VI überhaupt zu einem höheren
monatlichen Wert ihres Rechts auf große Witwenrente führen würde. Die Möglichkeit
einer höheren Rente ist jedoch nicht ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Kompliziertheit
der Berechnung und die damit verbundene Unabsehbarkeit des Erfolgs für die Klägerin
muss das Rechtsschutzbedürfnis bejaht werden. Ansonsten würde dies bedeuten, dass
zur Feststellung des Rechtsschutzinteresses zunächst immer erst aufwändige
Probeberechnungen durchzuführen wären.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht aber angenommen, die Klägerin könne von der
Beklagten die Rücknahme der bisherigen Feststellung des Höchstwerts ihres Rechts auf
Witwenrente in dem Bescheid vom 29. November 1996 verlangen. Der Klägerin steht
kein Anspruch auf Neuberechnung der großen Witwenrente unter Ermittlung einer
Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-
ÄndG und Zahlung der höheren Leistung zu.
Die Neuberechnung nach § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG setzt voraus, dass
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des
Beitrittsgebiets bestand. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin bereits deshalb nicht,
weil sie zu diesem Stichtag keinen Anspruch auf Witwenrente – aus einem
Zusatzversorgungssystem – hatte und somit keine so genannte Bestandsrentnerin ist
(vgl. auch Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 45/03 R –, SozR 4-2600 § 307 b Nr.
4). An dieser Rechtslage hat sich durch das 2. AAÜG-ÄndG nichts geändert. Das Recht
auf Witwenrente ist erst zum 01. September 1996 entstanden, die Rente war deswegen
ausschließlich nach den gesetzlichen Maßgaben des SGB VI festzustellen. Mit ihrem
Recht auf Witwenrente macht die Klägerin zwar ein aus dem Rechtsverhältnis zwischen
Versichertem und Rentenversicherungsträger abgeleitetes, jedoch eigenständiges Recht
geltend, also nicht ein kraft Rechtsnachfolge auf sie übergegangenes Recht des
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geltend, also nicht ein kraft Rechtsnachfolge auf sie übergegangenes Recht des
Versicherten (vgl. Urteil des BSG vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02 R -, SozR 3-2600
§ 307 b Nr. 10). Der Tod des Versicherten ist in der gesetzlichen Rentenversicherung ein
eigenständiger Versicherungsfall (§ 33 Abs. 1 und 4 SGB VI), mit dem die Anwartschaft
des verheirateten Versicherten, die eine Lebensversicherung auf den eigenen Todesfall
zu Gunsten des Ehegatten umfasst (sog. Eigenversicherung), zu einem Vollrecht der
Witwe auf Rente gegen den Träger erstarkt. Das Recht der Klägerin auf Witwenrente
bestimmt sich nach der Rentenformel der §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI. Danach ist der
Monatsbetrag der Rente das Produkt aus Zugangsfaktor, Summe der persönlichen EP,
Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. Diese Rentenformel gilt seit Einführung der
bundesdeutschen Rentenversicherung zum 01. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet,
wobei lediglich besondere EP (Ost) und ein besonderer aktueller Rentenwert (Ost)
einzustellen sind ( § 254 b SGB VI). Gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sind Grundlage für
die Ermittlung der persönlichen EP der Witwe, also des Produkts aus der Summe der EP
und des Zugangsfaktors, das die Rangstelle der Witwe unter den Rentnern festschreibt,
unter anderem die EP des verstorbenen Versicherten. Hierbei stellt die vom
Versicherten bis zum Rentenbeginn erlangte Summe der EP nur den „Mindestwert“ der
für den Geldwert des Rechts auf große Witwenrente maßgeblichen Vorleistung dar, bei
der ggf. auch EP des Versicherten wertbildend sind, die dieser nach Beginn seiner
Versichertenrente erlangt hat (vgl. Urteil des BSG vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02
R -, SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10). Bei der Ermittlung des Rechts der Klägerin auf
Witwenrente im Bescheid vom 29. November 1996 sind ausweislich der Anlage 6 im
Wege des Bestandsschutzes nach § 88 Abs. 2 SGB VI 66,8162 EP (Ost) anstatt 66,3086
EP (Ost) zugrunde gelegt worden.
Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch auf Änderung der gegenüber dem
verstorbenen Versicherten ergangenen Bescheide vom 31. Januar und 20. Februar 1996
und Ermittlung von persönlichen EP (Ost) nach § 307 b Abs. 3 SGB VI i. d. F. des 2.
AAÜG-ÄndG zu. Tatsächlich hat die Klägerin dies bei der Beklagten nicht beantragt, die
Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 26. November 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08. März 2004 aber hierüber entschieden.
Zwar erfüllte der verstorbene Versicherte die Voraussetzung des § 307 b Abs. 1 Satz 1
SGB VI (alter und neuer Fassung), denn er bezog zum Stichtag eine Rente aus der
Sozialpflichtversicherung und eine Zusatzrente aus der zusätzlichen Altersversorgung
der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen der DDR (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG).
Nach der Rechtsprechung des BSG wäre eine Vergleichsrente auch zu leisten, wenn am
31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG in die Rentenversicherung
überführte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestanden hat und diese nach
dem 31. Dezember 1991 durch eine Rente wegen Alters ersetzt wird (vgl. Urteil vom 26.
Oktober 2004 – B 4 RA 27/04 R -, SozR 4-2600 § 307 b Nr. 5).
Nach Art. 13 Abs. 1 und 5 des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 hätte der Versicherte,
dessen letzte Rentenbescheide vom 31. Januar und 20. Februar 1996 aufgrund
vollständiger Abhilfe des Widerspruchs vom 23. November 1995 bestandskräftig
geworden waren, daher grundsätzlich mit Wirkung vom 01. Mai 1999 einen Anspruch auf
Neuberechnung seiner Altersrente unter Ermittlung einer Vergleichsrente nach § 307 b
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG und Zahlung der höheren
Leistung (§ 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG) geltend machen
können. Der Versicherte ist jedoch bereits am 15. August 1996 verstorben, ohne selber
noch einen Antrag auf Überprüfung bzw. Neuberechnung gestellt zu haben.
Die Klägerin kann eine solche Überprüfung nicht begehren. Durch die in jenen
Bescheiden verlautbarten Verwaltungsakte über Rentenart, Rentenbeginn und -dauer
sowie Rentenhöhe ist die Klägerin nicht einmal möglicherweise berührt, weil sie ihr
gegenüber nicht wirksam geworden sind. Das Rechtsverhältnis der Hinterbliebenen eines
Versicherten zum Versicherungsträger ist zwar aus dem Versicherungsverhältnis
abgeleitet. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Hinterbliebenen mit Blick allein auf
ihr Recht auf Hinterbliebenenrente gleichsam durch „Rechtsnachfolge“ zu
Regelungsadressaten von Verwaltungsakten würden, welche der Versicherungsträger
dem Versicherten über dessen Recht auf eine Versicherungsrente erteilt hatte (vgl.
Urteil des BSG vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02 R -, SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10).
Eine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Allgemeiner
Teil (SGB I) kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil ein fälliger Anspruch des
Versicherten auf Überprüfung bzw. Neuberechnung bei dessen Tod nicht bestand.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dieses Ergebnis würde einen nach der
Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 verfassungswidrigen Zustand in nicht
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Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 verfassungswidrigen Zustand in nicht
hinzunehmender Weise perpetuieren, so kann dies nicht überzeugen. Zwar hat das
BVerfG § 307 b Abs. 1 SGB VI a. F. für mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar
erklärt. Es hat jedoch außerdem ausdrücklich erklärt, für Rentenbezugszeiten bis zum
Inkrafttreten einer Neuregelung sei dies hinzunehmen, wenn die auf § 307 b Abs. 1 SGB
VI a. F. beruhenden Entscheidungen zum Zeitpunkt des Urteils bestandskräftig seien
und dies mit einem Verweis auf § 79 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
(BVerfGG) begründet. § 307 b Abs. 1 SGB VI a. F. ist explizit nicht für nichtig erklärt
worden. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben die nicht mehr anfechtbaren
Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die
Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn das BVerfG eine Vorschrift als mit dem GG
für unvereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 81, 363, 384). Die Entscheidungen bzw.
Verwaltungsakte sind demnach nicht automatisch unwirksam, sondern stellen weiterhin
eine zu beachtende Grundlage beispielsweise für Leistungen dar, solange sie nicht –
etwa aufgrund eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X – aufgehoben werden. Da
der Witwenrentenbescheid der Klägerin vom 29. November 1996 nicht auf § 307 b Abs. 1
SGB VI a. F. beruht und die Anwendung des § 307 b Abs. 1 SGB VI a. F. für die
Rentenbezugszeiten vom Versicherten hinzunehmen war, kann die Klägerin sich nicht
auf die Entscheidung des BVerfG berufen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn
der Versicherte seine letzten Rentenbescheide nicht gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) in Bestandskraft hätte erwachsen lassen. Soweit das SG in seinem Urteil vom 11.
April 2006 die Auffassung vertritt, die Beklagte könne sich nicht auf die Bestandskraft
berufen, soweit sie „Entscheidungen für die Zukunft oder bei zulässigen
Zugunstenprüfungen nach § 44 SGB X zu treffen hat“, so widerspricht dies der
Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 und der Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG, wonach die Bestandskraft gerade zu beachten ist.
Nach alledem war der Berufung stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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