Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.05.2001

LSG Berlin und Brandenburg: anspruch auf rechtliches gehör, recht der europäischen union, rente, anpassung, ddr, eigentumsgarantie, verwaltungsakt, emrk, berufsunfähigkeit, willkürverbot

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 21.05.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 11 RA 1840/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RA 77/00
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2000 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1940 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 1. September 1988 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU), die
mit bindenden Bescheiden vom 7. Juli 1992 und 1. März 1993 neu berechnet worden war. Insoweit ist ein
Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) durchgeführt worden; der
anschließende Rechtsstreit ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin in der Berufungsinstanz (L 6 RA 68/00)
anhängig (Bescheide vom 24. Juni 1996, 17. April 1997 und 15. Januar 1998; Widerspruchsbescheid vom 16.
Dezember 1998). Nachdem sich der Kläger bereits gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1993 gewandt
hatte - insoweit ist ein erstinstanzlich noch nicht abgeschlossenes Verfahren (S 37 RA 3159/96) bei dem Sozialgericht
(SG) Berlin anhängig, wandte er sich mit Schreiben vom 8. Juni 1999 an die Beklagte und rügte eine „zu niedrige“
Berechnung seiner Rente zum 1. Juli 1999. Die Erhöhung entspreche prozentual nur der Hälfte jenes Betrages, den
Rentenbezieher im Beitrittsgebiet erhielten, die nie Beiträge an die Beklagte gezahlt hätten. Dies verletze seinen
durch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleisteten Schutz des
Eigentums.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die
Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 mit der Begründung zurück, dass die Rentenanpassung entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften durch Erhöhung des aktuellen Rentenwertes gemäß § 68 Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) i.V. mit § 69 SGB VI erfolgt sei.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli
1999 zu verurteilen, die Rente so zu erhöhen, wie es nach dem Grundgesetz (GG) „unter Außerachtlassung
verfassungswidriger Normen“ geboten sei. Das SG Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2000
abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil die streitgegenständliche
Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 ein Folgebescheid zu den Bescheiden sei, die in dem Verfahren S 37
RA 3159/96 streitbefangen seien. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 sei nach § 96
Sozialgerichtsgesetz (SGG) unmittelbar Gegenstand des dortigen Rechtsstreits geworden. Die Klage sei aber auch
deshalb unzulässig, weil eine Beschwer des Klägers unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bestehen
könne. Eine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch sei nicht ersichtlich. Die Rentenanpassung
zum 1. Juli 1999 verstoße auch nicht gegen die Eigentumsgarantie der EMRK oder des GG. Der Kläger erhalte seine
Rente entsprechend der von ihm geleisteten Beiträge und der gesetzlich vorgesehenen jährlichen Rentenanpassungen
entsprechend der Nettolohnentwicklung in den alten Bundesländern unabhängig davon, wie sich die
Rentenentwicklung im Beitrittsgebiet darstelle.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor: Seine zur Rentenversicherung
gezahlten Beiträge würden durch die gesetzliche Regelung entwertet, da er für einen Beitrag von 1,- DM nur so viel
Rente erhalte wie Personen, die in der DDR nicht einmal den Bruchteil dieses Betrages gezahlt hätten. Dies sei
verfassungswidrig und stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung
der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2000 zu
verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Juli 1999 eine entsprechend den Rentenanpassungen für Versicherte im
Beitrittsgebiet erhöhte Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Berlin, und zwar an eine andere Kammer, zurückzuverweisen,
hilfsweise, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die unterschiedliche
Behandlung im Rahmen der Rentenanpassungen von Rentnern des Beitrittsgebietes und Rentnern in den alten
Bundesländern ein schließlich der Rentenbezugsberechtigten aus den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union gemäß Art. 141 des EU-Vertrages gegen das Recht der Europäischen Union verstößt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Die Akten des SG Berlin - S 37 RA 3159/96; S 8 RA 209/99 - L 6 RA 68/00 -, die Verwaltungsakten der Beklagten und
die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des SG ist die Klage zwar zulässig. Der Kläger wendet sich mit der insoweit statthaften
kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG gegen die
Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 1. Juli 1999. Bei dieser Rentenanpassungsmitteilung handelt es sich
um einen Verwaltungsakt, durch den der dem Kläger durch die Beklagte bekannt gegebene Verwaltungsakt über die
Festsetzung des monatlichen Wertes seines Rechts auf BU-Rente gemäß der in der Anpassungsmitteilung genannten
Veränderungsformel erhöht wird (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 8 RKn 11/93 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 17;
Urteil vom 23. März 1999 - B 4 RA 41/98 R = SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Der insoweit begrenzte Regelungsgehalt einer
Rentenanpassungsmitteilung erschöpft sich regelmäßig in der zeitlich begrenzten, wertmäßigen Fortschreibung eines
bereits zuerkannten Rechts auf Rente. Da diese Fortschreibung nur zukunftsgerichtet sein kann, vermag sie für
davorliegende Zeiträume erteilte Anpassungsmitteilungen im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG weder abzuändern noch zu
ersetzen. Vielmehr bleibt der Regelungsgehalt der für Zeiträume vor dem 1. Juli 1999 ergangenen
Rentenanpassungsmitteilungen, und zwar auch der im Verfahren S 37 RA 3159/96 streitbefangenen
Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1993, durch den vorliegend angegriffenen Verwaltungsakt unberührt. Etwas
anderes könnte nur dann gelten, wenn die Rentenanpassung zugleich mit einer Neuberechnung der BU-Rente des
Klägers und mithin einer Neubestimmung seines Rentenrechts als solchem einhergegangen wäre (vgl. hierzu bei
gleichzeitigem Bezug einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 8. April 1992 - 8
RKn 5/91 - nicht veröffentlicht). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
Die einzig in Betracht zu ziehende entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG kann vorliegend ebenfalls nicht
zur Unzulässigkeit der Klage führen, weil der Kläger durch seine gesonderte Klageerhebung gegen die
Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine
Einbeziehung dieses Verwaltungsaktes in das Verfahren S 37 RA 3159/96 nicht wünscht. Er hat insoweit
beanstandungsfrei von seinem Wahlrecht zwischen der Einbeziehung des neuen Bescheides in das bereits anhängige
Verfahren und einer gesonderten Anfechtung mit den gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht (vgl. BSG SozR
1500 § 96 Nr. 13).
Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung
einer höheren Rente wegen BU ab 1. Juli 1999. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich.
Die Anpassungsentscheidung der Beklagten beruht auf der Änderung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli eines
jeden Jahres gemäß § 65 SGB VI. Der aktuelle Rentenwert verändert sich zu dem genannten Zeitpunkt, indem der
bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderungen der Bruttolohnsumme und Bruttogehaltssumme
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten vervielfältigt wird (§
68 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung i.V. mit § 300 Abs. 2 SGB VI). Gemäß §
1 Abs. 1 der Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1999 (RAV 1999) vom 27. Mai 1999 (BGBl. I S. 1078)
betrug der aktuelle Rentenwert vom 1. Juli 1999 an 48,29 DM. Die Beklagte hat die Rente des Klägers nach Maßgabe
dieses aktuellen Rentenwertes beanstandungsfrei angepasst. Verstöße gegen einfachgesetzliche Rechtsvorschriften
sind hierbei nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht behauptet worden. Dieser wendet sich vielmehr allein gegen
die aus seiner Sicht nicht sachgerechte Ungleichbehandlung bei der Anpassung der Renten in den alten und den
neuen Bundesländern.
Gemäß § 254 c SGB VI werden Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, angepasst, indem der
bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Der aktuelle Rentenwert
(Ost) wurde bis einschließlich 1. Januar 1996 halbjährlich angepasst und unterliegt größeren prozentualen Erhöhungen
als der aktuelle Rentenwert. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese unterschiedlichen
Anpassungsmodalitäten sind jedoch nicht ersichtlich.
Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG scheidet im Falle des Klägers bereits deshalb aus, weil
seine auf eigenen Beitragsleistungen beruhende Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die
Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) weder vermindert noch einer Dynamisierung entzogen wird. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 10. Mai 1983 (BVerfGE 64, 87, 97 f. = SozR 5121
Art. 1 § 1 Nr. 1) zwar offen gelassen, ob und inwieweit auch die Anpassung der Rente vom Schutz des Art. 14 Abs. 1
GG erfasst wird. Selbst wenn hiervon aber auszugehen wäre, könnte in der prozentual höheren Anpassung der
Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zu-grunde liegt, kein Verstoß gegen die der Eigentumsgarantie des Art.
14 GG unterliegenden Rechte des Klägers gesehen werden. Denn es fehlt schlechthin an einem gesetzlichen „Eingriff“
in die Eigentumsrechte eines Versicherten, wenn er sich - wie hier - gegen eine einfach- gesetzliche Rechtsnorm
wendet, die den Wert seines Rechts auf Rente ausschließlich erhöht.
Die unterschiedliche Anpassung der Renten, denen zum einen ein aktueller Rentenwert und zum anderen ein aktueller
Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, verstieß auch zumindest für die hier ausschließlich zu prüfende Anpassung zum 1.
Juli 1999 nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Verfassungsnorm gebietet, alle Menschen
vor dem Gesetz gleichzubehandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er
verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1, 36; 92, 53, 68).
Geht es um die Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung von Personengruppen, unterliegt die Gestaltungsfreiheit
des Gesetzgebers regelmäßig einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse und wird nicht nur durch
das Willkürverbot begrenzt (vgl. BVerfGE 88, 87, 96). Bei der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands war
der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers allerdings weiter bemessen. Er musste mit der Herbeiführung der
Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung die in der früheren DDR erworbenen Ansprüche und
Anwartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung überführen, wobei er zu beachten hatte, dass die in der
DDR erworbenen und im Einigungsvertrag (EV) nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen
Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus den Alterssicherungssystemen der DDR den Schutz
des Art. 14 Abs. 1 GG genießen (vgl. zu den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen: BVerfG, Urteile vom 28. April
1999 - 1 BvL 32/95; 1 BvR 2105/95 = BVerfGE 100, 1 f.). Dem Gesetzgeber obliegt zudem gemäß Art. 72 Abs. 2 GG
i.V. mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG der Auftrag, auch im Bereich der Sozialversicherung gleichwertige
Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet herzustellen. Unter Berücksichtigung dessen ist jedenfalls derzeit
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt,
prozentual höher angepasst werden als die übrigen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei orientiert
sich die Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) gemäß § 255 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI an dem für die
Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren mit dem Unterschied, dass die jeweils für das
Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend sind. Der Gesetzgeber trägt damit dem Sachverhalt Rechnung, dass die
Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet derzeit noch höheren prozentualen Steigerungen unterliegen, ohne dass in
weiten Bereichen des Arbeitslebens bereits eine vollständige Angleichung an das Niveau in den alten Bundesländern
erfolgt wäre. Die von dem Kläger gerügte Ungleichbehandlung ist daher nicht sachwidrig, sondern zur Herstellung
eines verfassungskonformen Zustandes geboten. Der Kläger begehrt letztlich eine Besserstellung gegenüber
vergleichbaren Versicherten, die ihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre.
Im Rahmen der vorliegend zu prüfenden Rechtsfragen bestand kein Anlass, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom
25. März 1957 (EGV) eine Frage über die Auslegung von Art. 141 EGV vorzulegen. Eine derartige Vorlage zur
Vorabentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Auslegung
oder die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht ankommt. Dies ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger in Bezug
genommene Vorschrift des Art. 141 EGV dient der Verwirklichung des Grundsatzes gleichen Entgelts für Männer und
Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Es ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden,
weshalb diese Norm vorliegend entscheidungserheblich sein sollte.
Schließlich hat der Senat auch von einer Zurückverweisung der Sache an das SG gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr.
2 SGG abgesehen, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif war. Das SG hat zwar zu Unrecht die Klage als unzulässig
abgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden. Da wegen der ausschließlich zu entscheidenden Rechtsfragen aber
weitere Sachermittlungen nicht notwendig gewesen sind, war von einer Zurückverweisung abzusehen, zumal entgegen
dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich ist, dass dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.
Der Kläger ist vielmehr mit Anhörungsmitteilung des SG vom 5. Juni 2000 vor Erlass des angefochtenen
Gerichtsbescheides gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG gehört worden. Diese Anhörungsmitteilung ist dem Kläger
ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde auch ordnungsgemäß zugestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.