Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.02.2006

LSG Berlin und Brandenburg: diabetes mellitus, versorgung, krankenpflege, zustellung, demenz, zustand, form, zusammenarbeit, vertrauensverhältnis, hauptsache

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 27.02.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 81 KR 381/05 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 B 69/05 KR ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2005 wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der
einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin in der Zeit ab Zustellung dieses Beschlusses an die
Antragsgegnerin bis zum 24. April 2006 häusliche Krankenpflege in Form der Medikamentengabe (1 x täglich) und bis
zum 16. August 2006 häusliche Krankenpflege in Form der Insulininjektion (3 x täglich) durch die Caritas-Sozialstation
P./B./W. zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin
1/3 ihrer außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 75-jährige Antragstellerin wird seit Januar 2005 durch die Caritas-Sozialstation P./B./W. betreut. Sie begehrt von
der Antragsgegnerin, bei der sie krankenversichert ist, die Versorgung mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege
(HKP) durch diese Sozialstation über den 28. Februar 2005 hinaus, hilfsweise Freistellung von Kosten. Die
Antragsgegnerin hat dies im Hinblick auf den geltend gemachten vertragslosen Zustand und die Ablehnung ihres
Angebots eines Versorgungsvertrages bestimmten Inhalts durch den Caritasverband abgelehnt. Die Antragstellerin hat
ihr Begehren daraufhin mittels Antrags vom 3. März 2005 beim Sozialgericht (SG) Berlin auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung weiter verfolgt. Das SG hat den Antrag durch Beschluss vom 4. März 2005 abgelehnt. Es hat die Ansicht
vertreten, die Antragstellerin könne allenfalls die Versorgung durch geeignete Pflegekräfte, nicht aber die Versorgung
durch geeignete Pflegekräfte einer ganz bestimmten Einrichtung verlangen.
Während des Beschwerdeverfahrens ist die Antragsgegnerin durch Beschluss des SG vom 20. April 2005 im Wege
der Einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, den Caritasverband ab 1. März 2005 bis zur Festlegung des
Vertragsinhalts zwischen den Beteiligten über die Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin mit HKP durch
eine unabhängige Schiedsperson so zu behandeln wie die Leistungserbringer, die das Vertragsangebot der
Antragsgegnerin vorbehaltlos annehmen. Anschließend ist der Vertragsinhalt durch Schiedsspruch der Schiedsperson
nach § 132 a Abs. 2 Satz 7 Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 27. Mai 2005 mit Wirkung vom 1. März bzw. 21. März
2005 festgesetzt worden.
Die Antragstellerin hat mit der Beschwerde geltend gemacht, die Antragsgegnerin komme ihrem
Sicherstellungsauftrag nicht nach. Deshalb müsse sie sich die benötigten und verordneten Leistungen der HKP selber
besorgen. Auch sei nach den Vertragsbedingungen der Antragsgegnerin nicht gewährleistet, dass die durch diese
vermittelten Pflegekräfte fachlich hinreichend geeignet seien, insbesondere hinsichtlich der von ihr (der
Antragstellerin) benötigten großen Behandlungspflege. Ferner habe die Antragsgegnerin die "Wahlfreiheit" der
Versicherten zu berücksichtigen, wie sie sich aus §§ 33 Satz 2 SGB I und 2 Abs. 3 SGB V ergebe. Schließlich – so
der ergänzende Beschwerdevortrag ab November 2005 – sei es ihr nach ihren gesundheitlichen Verhältnissen nicht
zumutbar, die Sozialstation zur Versorgung mit HKP zu wechseln. Zur Glaubhaftmachung hat sie ein Attest ihres
behandelnden Arztes Dipl.-Med. G. vorgelegt. Darin werden folgende Diagnosen aufgeführt:
" - Diabetes Mellitus II - Hypothermie - Art. Hypertonus - Z.n. Apoplex mit vasogener Enzephalopathie - Chronisches
Vorhofflimmern - Hyperlipoproteinämie o.n.A. - Senile Demenz - Geringes Sehvermögen."
Ferner heißt es in dem Attest: " Frau H. wird seit Januar 2005 durch die Caritas-Sozialstation P./B./W. betreut.
Zwischen der Sozialstation und dem Betreuer hat sich ein enges Vertrauensverhältnis aufgebaut. Auch zwischen
unserer Hausarztpraxis und der Caritas-Sozialstation besteht eine sehr gute Zusammenarbeit. Frau H. ist
alleinstehend und auf Grund mehrerer gesundheitlicher Einschränkungen auf fremde Hilfe angewiesen. Die
Vertragskündigung der CITY-BKK mit der Sozialstation hat zu einer Verschlechterung ihrer senilen Demenz
beigetragen, weil mehrere angekündigte Hausbesuche mit Vertragspartnern der CITY-BKK vor Ort nicht stattgefunden
haben.
Der gesundheitliche Zustand meiner Patientin, Frau H., ließ sich nur wieder stabilisieren, weil der Betreuer die
Vertragskündigung ignoriert hat und auf der weiteren Pflege durch die Caritas-Sozialstation bestanden hat.
Diese Entscheidung fand meine volle Unterstützung."
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zur Zeit folgende Leistungen der HKP bewilligt: 1 x täglich
Medikamentengabe bis 24. April 2006 und 3 x täglich Insulininjektion bis 16. August 2006.
II.
Die Beschwerde ist im Umfang des Beschlusstenors begründet. In diesem Umfang steht der Antragstellerin
einstweiliger Rechtsschutz aufgrund einer Folgenabwägung zu. Insoweit gilt dasselbe, was das erkennende Gericht
bereits in der den Beteiligten bekannten Parallel-entscheidung vom 27. Oktober 2005 im Verfahren L 9 B 1131/05 KR
ER dargelegt hat. Darin heißt es: Die Folgenabwägung "erscheint im Falle der Antragstellerin im Lichte von Artikel 19
Abs. 4 Grundgesetz zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten, weil die Entscheidung, ob der geltend
gemachte Anspruch tatsächlich besteht, von der Klärung schwieriger Sach- und Rechtsfragen abhängt, die dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Dieses Hauptsacheverfahren abzuwarten, kann der Antragstellerin
nicht zugemutet werden, weil die Versagung der Leistung für sie mit einer Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit
verbunden sein könnte. Bei der aus diesem Grund erforderlichen Folgenabwägung hat in Anlehnung an die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Erwägung, wie die
Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben. Stattdessen sind abzuwägen
die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im
Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen
würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren in des keinen Erfolg hätte".
Diese Abwägung muss im vorliegenden Fall für die Zeit ab Zustellung dieses Beschlusses bis zum 20. April 2006
bzw. 16. August 2006 zugunsten der Antragstellerin ausfallen. Angesichts ihres Alters und ihrer vielfältigen und
schweren Leiden, wie sie sich aus dem vorgelegtem ärztlichen Attest ergeben, ist es der Antragstellerin aus den im
Attest glaubhaft dargestellten Gründen nicht zuzumuten, den Pflegedienst zu wechseln, zumal sie diesen inzwischen
auch für tägliche Pflegeleistungen im Sinne der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch nimmt.
Demgegenüber drohen der Antragsgegnerin bei einem Misserfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren keine
schwerwiegenden Nachteile. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin solche nicht geltend gemacht, sie sind auch sonst
nicht ersichtlich.
Für die Zeit vom 1. März 2005 bis zur Zustellung dieses Beschlusses war der Antrag hingegen abzulehnen. Denn
insoweit ist die Sache jedenfalls nicht (mehr) eilbedürftig. Denn für die Vergangenheit kann der Antragstellerin HKP
nicht mehr geleistet werden und die Frage, ob sie Anspruch auf Freistellung von Kosten hat, kann die Antragstellerin –
ohne dass sie insoweit wesentliche Nachteile zu befürchten hätte – im Hauptsacheverfahren klären lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).