Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.02.2008

LSG Berlin-Brandenburg: einkünfte, heizung, erwerbseinkommen, prozesskosten, eltern, anteil, wohnkosten, sozialhilfe, sammlung, quelle

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 B 625/08 AS PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 115 Abs 1 S 1
ZPO, § 115 Abs 2 ZPO, § 73a
SGG, § 22 SGB 2
(Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Einkommen
- Berücksichtigung von Arbeitslosengeld II - Ratenfestsetzung
nach § 115 Abs 2 ZPO)
Leitsatz
Leistungen nach dem SGB II sind nach § 115 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigendes Einkommen
des Beteiligten, dem sie zuzuordnen sind.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15.
Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht der Klägerin, die seinerzeit
neben einem Erwerbseinkommen in Höhe von 855,46 € netto und Kindergeld in Höhe
von 154,- € für sich und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter Leistungen
für Unterkunft und Heizung in Höhe von 210,50 € und 185,69 €, mithin insgesamt
396,19 € bezog, für ein Verfahren um höheres Arbeitslosengeld II Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten mit Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe
von monatlich 45,- € bewilligt. Dabei ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass
auch die von der Beklagten bezogenen Leistungen für Unterkunft und Heizung
einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor, dass
das Arbeitslosengeld II nicht zum einzusetzenden Einkommen zu zählen sei. Es diene
der Sicherung des Lebensunterhalts und dürfe nicht zur Bezahlung von Prozesskosten
herangezogen werden.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das
Sozialgericht Berlin angenommen, dass der Klägerin nach § 73 a SGG i. V. m. §§ 114,
115 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe nur mit der
Maßgabe zu gewähren ist, dass sie monatliche Raten zu zahlen hat.
Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Satz 1 ZPO
unter anderem, dass die betreffende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen
einzusetzen. Zu diesem gehören nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO alle Einkünfte in Geld
oder Geldeswert.
Nach eigenen Angaben und dem Berechnungsbogen des Bewilligungsbescheides der
Beklagten vom 15. Oktober 2007 hat die Klägerin monatliche Nettoeinkünfte von 855,46
€ erzielt. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist das von ihr bezogene Kindergeld
für die bei ihr lebende Tochter allerdings nur in der den Freibetrag für das Kind nach
Abzug von Einkommen (185,69 € SGB II-Leistungen) übersteigenden Höhe von 72,69 €
als ihr Einkommen anzurechnen. Dadurch ergeben sich jedoch für die Ratenhöhe keine
Änderungen. Kindergeld stellt für das Prozesskostenhilferecht Einkommen der Eltern dar,
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Änderungen. Kindergeld stellt für das Prozesskostenhilferecht Einkommen der Eltern dar,
soweit das Kindergeld nicht für die Bestreitung des Lebensunterhalts eines
(minderjährigen) Kindes benötigt wird (BGH, Beschluss vom 26.01.2005 – XII ZB 234/03 –
FamRZ 2005, 605 = MDR 2005, 767). Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 82 Abs. 1 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
XII) ist bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen
zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts
benötigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 55/07 R – SGb 2008, 472). Nur
in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages ist Kindergeld demzufolge Einkommen
der Eltern, und zwar aus sozialhilferechtlicher Sicht, die mit der unterhaltsrechtlichen
nicht deckungsgleich ist, desjenigen Anspruchsberechtigten, dem es gemäß §§ 64
Einkommenssteuergesetz (EStG), 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zufließt. Diese
Zurechnung des Kindergeldes beim minderjährigen Kind, das typischerweise in einem
gemeinsam wirtschaftenden Familienhaushalt lebt, hat zum Ziel, die
Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen (BGH a.a.O. unter Verweis
auf BT-Drucks. 15/1514 S. 65). Der vorgenannten gesetzlichen Regelung kommt wegen
der Bezogenheit des Einkommensbegriffs des § 115 Abs. 1 ZPO auf denjenigen des
Sozialhilferechts auch für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der
Prozesskostenhilfe Bedeutung zu.
Darüber hinaus erhält die Klägerin über das Job-Center monatliche SGB II-Leistungen in
Höhe von 210,50 € als Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. Bescheid vom
15.10.2007 im PKH-Heft). Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
SGB II sind als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu behandeln, auch
wenn sie neben der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit zur
Sicherung des Lebensunterhalts dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Soweit nach § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, sind diese an die Stelle des
früheren Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz getreten, welches grundsätzlich als
Einkommen im Sinne des § 115 ZPO behandelt worden ist (h. M., Zöller/Philippi, 26.
Auflage, § 115 ZPO Rn. 15 mit Rechtsprechungsnachweisen). Im Übrigen ist das
Arbeitslosengeld II jedenfalls dann als Einkommen im Sinne des § 115 ZPO zu
berücksichtigen, wenn die Prozesskostenhilfe begehrende Partei neben dem
Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte hat, die ihrerseits einzusetzendes Einkommen sind
und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO
vorzunehmenden Abzüge übersteigen (BGH, Beschluss vom 08.01.2008 – VIII ZB 18/06
– NJW-RR 2008, 595 = MDR 2008, 523 = FamRZ 2008, 781). Es kann nicht darauf
ankommen, dass es sich hierbei um eine staatliche Leistung handelt. Bliebe die SGB II-
Leistung außer Betracht, würde die Partei deutlich besser gestellt als eine Partei, die als
Arbeitnehmer Einkünfte in gleicher Höhe beziehen würde. Anders als § 2 Abs. 2 Satz 2
SGB XII, der ausdrücklich bestimmt, dass Leistungen anderer Träger (z. B. des
Justizfiskus) nicht deshalb versagt werden dürfen, weil nach dem Recht der Sozialhilfe
entsprechende Leistungen vorgesehen sind, bestimmt § 5 Abs. 1 SGB II lediglich, dass
(auf Rechtsvorschriften) beruhende Leistungen anderer Träger durch die im SGB II
vorgesehenen Leistungen nicht berührt werden. Hieraus kann ein Grundsatz, wonach
nach dem SGB II gewährte Leistungen im Rahmen der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nicht herangezogen werden dürften, nicht entnommen werden. Die
von der Klägerin bezogenen Leistungen nach dem SGB II sind daher neben ihrem
Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Allerdings sind sie nur in der ihr bewilligten Höhe
zu berücksichtigen. Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich trotz des
Konstrukts der Bedarfsgemeinschaft um individuelle Ansprüche der Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – BSGE 97,217
= SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = SGb 2007, 308 = NZS 2007, 328). Nur die aus der
Bewilligung resultierenden Einzelansprüche sind als Einkommen zu berücksichtigen.
Deshalb ist nur der auf die Klägerin entfallene Anteil in Höhe von 210,50 € als
Einkommen anrechenbar.
Hiernach ergibt sich folgende Berechnung:
Einkünfte
Erwerbseinkommen netto
SGB II-Leistungen
Kindergeld
Summe der Einkünfte
abzüglich Freibeträge
für Erwerbstätige,
(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO)
für die Partei
(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO)
Für das Kind, gemindert um Einkommen
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Für das Kind, gemindert um Einkommen
( § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO)
Summe der Freibeträge
abzüglich Wohnkosten
verbleibendes Einkommen
Weitere Absetzungsbeträge waren nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin trotz
Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 09. Januar 2009 die angeforderten
Nachweise zu den in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse angegebenen Zahlungsverpflichtungen nicht eingereicht hat und nach dem
Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigte vom 04. Februar 2009 auch nicht einreichen
kann.
Aufgrund des einzusetzenden Einkommens sind gemäß § 115 Abs. 2 ZPO monatliche
Raten von 45,- € auf die Prozesskosten zu erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i. V. m. § 127 Absatz 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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