Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.07.2003

LSG Berlin und Brandenburg: ddr, soziale sicherheit, altersrente, bulgarien, verzinsung, musiker, soldat, sozialversicherung, verordnung, schulausbildung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 02.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 13 RA 2172/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 6 RA 98/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger eine höhere Altersrente zusteht.
Der am 2. November 1934 geborene Kläger ist bulgarischer Staatsbürger und wohnt in P/B. Er war vom 16. August
1978 bis zum 31. Juli 1981 als Musiker - Waldhornist - am T der B in S und vom 1. August 1984 bis zum 28. Februar
1985 als Orchestermitglied der S P in der DDR beschäftigt. Mit seinem am 4. Februar 1999 bei dem bulgarischen
Träger der Sozialversicherung gestellten Rentenantrag gab er an, die entsprechende Ausbildung habe er vom 15.
September 1951 bis zum 30. Juli 1955 an der Militärmusikschule P T in S erhalten. Dazu legte er das entsprechende
Abschlusszeugnis vor sowie (u.a.) einen bulgarischen Versicherungsverlauf, der von Oktober 1950 bis zum
September 1952 eine Tätigkeit als Soldat/Musiker und ab dem 5. August 1955 eine versicherungspflichtige Tätigkeit
als Musiker ausweist. Eine Anfrage der Beklagten zum Zeitraum vom 15. September 1951 bis zum 10. September
1952 zur zeitlichen Belastung durch die Fachschulausbildung beantwortete der Kläger unter dem 12. Juli 1999. Dabei
beantwortete er die Fragen zur Anwesenheit an der Ausbildungsstelle, nach der objektiv notwendigen häuslichen
Vorbereitungszeit und zum zeitlichen Aufwand für den Schulweg jeweils mit "nein".
Mit Bescheid vom 9. November 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ab dem
1. Februar 1999 aus 2,7854 persönlichen Entgeltpunkten Ost. Dabei legte sie einen belegungsfähigen
Gesamtzeitraum vom 2. November 1951 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum 31. Januar 1999, einen
Fachschulbesuch vom 1. Oktober 1952 bis zum 30. Juli 1955 und Beitragszeiten im Umfang von 43 Monaten vom 16.
August 1978 bis zum 31. Juli 1981 und vom 1. August 1984 bis zum 28. Februar 1985 zugrunde. Ferner bestimmte
sie, die Zeit vom 15. September 1951 bis zum 30. September 1952 werde nicht als Ausfallzeit anerkannt und
berechnete die Verzinsung des Rentenanspruchs.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte insbesondere geltend, bulgarische
Musikerkollegen, die ebenfalls zeitweise in der DDR engagiert gewesen seien, erhielten vergleichsweise höhere
Renten. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2001 zurück. Alle nachgewiesenen
Versicherungszeiten seien berücksichtigt, und die Berechnung der Rente entspreche den gesetzlichen Vorschriften.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Arbeitsverdienst während seiner Beschäftigung sei nicht
zutreffend berücksichtigt worden. Hier habe die Beklagte statt der tatsächlich erzielten 910 Mark der DDR (M) nur
einen Ausgangswert von 600 M berücksichtigt. Die Zeit vom 15. September 1951 bis zum 30. September 1952
erkenne die Beklagte zu Unrecht nicht an. Soweit es dabei bleibe müsse sie jedenfalls vom Gesamtzeitraum nach §
72 Sozialgesetzbuch - 6. Buch (SGB VI) abgesetzt werden, so dass dieser nicht 567, sondern 556 Monate betrage.
Insoweit dürften auch nicht alle Zeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden. Dies
berücksichtige die Verhältnisse in Bulgarien nicht, wo eine höhere Schulausbildung regelmäßig bis zum 18.
Lebensjahr dauere. Im Rahmen der Rentenberechnung müsse der Quotient aus individuellem Einkommen und
Durchschnittsentgelt jahresbezogen monatlich bestimmt werden. Jede andere Berechnungsweise benachteilige ihn
insbesondere im Zusammenhang damit, dass es in verschiedenen Jahren zu Überschneidungen mit bulgarischen
Zeiten komme. Ferner hat der Kläger den Zeitraum der Verzinsung gerügt. Die Beklagte hat bezüglich des
Zinsanspruchs ein Anerkenntnis abgegeben (Verzinsung der Rentenzahlung bis zum Dezember 2000), zu dem sich
der Kläger in seinem Schreiben vom 23. April 2002 geäußert hat. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie die Rente
zutreffend nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet habe.
Das Sozialgericht (SG) hat den Kläger in einem Schreiben vom 27. März 2002 verschiedene hier streitige Elemente
der Rentenberechnung erläutert und die Klage mit Urteil vom 10. Juli 2002 abgewiesen. Die Rentenberechnung und die
Feststellung der zugrundeliegenden Tatsachen seien nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die vom Kläger
erzielten Entgelte nur bis zur Höhe von 600 M der Rentenberechnung zugrunde zulegen gewesen, weil er nicht der
freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) der DDR angehört habe. Die Rentenberechnung erfolge allein nach den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Es sei unerheblich, in welcher Höhe Arbeitskollegen Rente erhielten und
wann in Bulgarien die Schulausbildung üblicherweise beendet sei.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend, die Differenz des Lohnes zwischen 600
M und 910 M müsse im Rahmen der Rentenberechnung wiederhergestellt werden. Im Hinblick auf die
unterschiedlichen Lebensverhältnisse in Bulgarien und Deutschland müsse der nach § 72 SGB VI zu berechnende
Zeitraum in seinem Fall mit Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides
vom 9. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2001 zu verurteilen, ihm eine
höhere Altersrente ab dem 1. Februar 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den
sonstigen Akteninhalte Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend mit
dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben ( § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der vom Kläger erhobene Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente.
Den zunächst ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf weitergehende Verzinsung des festgestellten
Rentenanspruchs hat die Beklagte anerkannt, und der Kläger hat dieses Anerkenntnis angenommen, so dass der
Rechtsstreit insoweit bereits vor der Entscheidung des SG erledigt war ( § 101 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, da mit ihnen - entgegen
der Auffassung des Klägers - die Höhe seiner Altersrente (für langjährig Versicherte - § 36 SGB VI -) zutreffend
bestimmt ist.
Dem Kläger wird zu Recht eine Altersrente für langjährig Versicherte gewährt, obwohl er im Geltungsbereich des SGB
VI nur Beitragszeiten im Umfang von 43 Monaten zurückgelegt hat. Er wird insoweit durch das Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit (v. 17. Dezember 1997 (BGBl.
1997 II, S. 2013), in Kraft getreten am 1. Februar 1999 (Bekanntmachung BGBl. 1999 II, S. 51)) privilegiert, das für
die Wartezeiterfüllung die Zusammenrechnung der in den Abkommensstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten
ermöglicht.
Gemäß §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn (1) die unter Berücksichtigung des
Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2) der Rentenartfaktor und (3) der aktuelle Rentenwert mit
ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Von diesen wertbestimmenden Faktoren zieht der
Kläger nur die Entgeltpunkte in Zweifel. Sie sind nicht aus den vom Kläger genannten Gründen fehlerhaft bestimmt,
und auch ansonsten ist nicht zu ersehen, dass der Beklagten bei der Feststellung der tatsächlichen Grundlagen der
Rentenberechnung oder deren Durchführung Fehler unterlaufen wären.
Nach § 70 Abs. 1 SGB VI werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage
durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr (statistisch gebildeter Tabellenwert nach Anlage 1 zum SGB
VI) geteilt wird. Beitragsbemessungsgrundlage im Sinne der Vorschrift ist das der Beitragsleistung zur
Rentenversicherung zu Grunde liegende individuelle Einkommen des Versicherten, soweit Pflichtbeiträge oder
freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Für Beitragszeiten, die - wie hier - im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind
(zu deren Berücksichtigung s. § 248 SGB VI), bestimmt § 256a Abs. 2 SGB VI, dass als Verdienst der tatsächlich
erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte gelten, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden
sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung -FZR -(der DDR) ... gezahlt
worden sind. Abs. 3 der Vorschrift sieht im Weiteren vor, dass ausnahmsweise auch für nicht versicherte
Entgeltanteile Entgeltpunkte berücksichtigt werden, wenn die Möglichkeit, Beiträge zur FZR zu entrichten, im höchst
möglichen Umfang ausgenutzt worden ist. Das danach maßgebende in der DDR erzielte Entgelt geht dabei nicht zu
den Nominalbeträgen in Mark der DDR in die Rentenberechnung ein, sondern wird (i.d.R.) aufgewertet, indem es
gemäß § 256a Abs. 1 SGB VI jahrweise mit den in den in der Anlage 10 zum SGB VI enthaltenen Werten multipliziert
wird, die das Verhältnis des Lohnniveaus in der DDR zu dem in der Bundesrepublik Deutschland vor der Herstellung
der staatlichen Einheit wiedergeben.
Davon ausgehend erweisen sich die Werte, mit denen die vom Kläger in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten
berücksichtigt sind, als beanstandungsfrei. Sie sind zutreffend allein von dem Verdienst ausgehend berechnet, von
dem unter den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wie sie in der DDR zur Zeit der Beschäftigung galten,
Beiträge entrichtet worden sind. Insoweit liegen Entgeltbescheinigungen (das sozialversicherungspflichtige Entgelt
ausweisende Bescheinigungen) des Zweckverbandes N - N T (Rechtsnachfolger des T d B S) und der Stadt S (betr. S
P) vor, die die Beklagte korrekt umgesetzt hat. Die Berechnung der Entgeltpunkte ausgehend von Beträgen, die hinter
dem tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt zurückbleiben, erweist sich insoweit als Konsequenz der zur Zeit der
Beschäftigung in der DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 600 M monatlich (§ 10 Abs. 2 S. 1 der
Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten v. 14. November 1974 - GBl. I Nr. 58 S. 531 -
SVO - ) sowie des Umstandes, dass der Kläger Beiträge zur FZR nicht entrichtet hat, obwohl auch ihm als
ausländischem Staatsbürger diese Versicherung, der "alle sozialversicherungspflichtigen Werktätigen beitreten"
konnten (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung v. 17. November
1977, GBl. I S. 395 - FZR-Verordnung -), offen stand.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die rentensteigernde Berücksichtigung einer weiteren Anrechnungszeit bis
zum September 1952 oder eine günstigere Anrechnung der im Rentenbescheid derzeit aufgenommenen
Anrechnungszeit ab Oktober 1952.
Nach §§ 66 Abs. 1 Nr. 2, 71 SGB VI werden Entgeltpunkte, die - wie dargelegt - die Höhe der Rente (mit-) bestimmen,
auch für beitragsfreie Zeiten ermittelt. Beitragsfreie Zeiten in diesem Sinne sind nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4
SGB VI unter anderem Anrechnungszeiten, wozu nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI Zeiten zählen, in denen Versicherte
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine ... Fachschule ... besucht haben; auch Ausbildungen im Ausland sind
insoweit zu berücksichtigen. Der Tatbestand einer solchen Anrechnungszeit ist aber nur erfüllt, wenn die Ausbildung
die Arbeitskraft des betreffenden Versicherten überwiegend in Anspruch genommen hat (Kasseler Kommentar -
Niesel, § 58 SGB VI RdNr 52, 47 ff m. w. Nachw.), denn nur in diesem Fall ist es sachgerecht, zu Lasten der
Versichertengemeinschaft von einer Beitragsleistung abzusehen und den Zeitraum dennoch "zu vergüten". Diese
Voraussetzung kann hier nicht festgestellt werden. Der vom Kläger beigebrachte Versicherungsverlauf des
bulgarischen Versicherungsträgers weist für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum 10. September 1952 eine Tätigkeit
als "Soldat-Musiker" aus. Der Kläger hatte in den Antragsunterlagen angegeben, er habe die Militärmusikschule P. T
vom 15. September 1951 bis zum 30. Juli 1955 besucht. Dementsprechend hat die Beklagte bzgl. des Zeitraumes bis
zum September 1952 (für die Zeit danach hat sie die Angaben des Klägers ohne Weiteres zu Grunde gelegt)
angefragt, welchen Umfang seine Ausbildung gehabt habe. In dem Fragebogen (ausgefüllt vom Kläger am 12.7.1999)
hat der Kläger indes keine Angaben gemacht, die den Schluss erlauben könnten, dass schon damals seine
Ausbildung als Waldhornist im Vordergrund stand und die Erfüllung seiner Pflichten als Soldat dahinter (insbesondere
zeitlich) zurückstand. Die eindeutig auf die Darlegung des Ausbildungsumfangs gerichteten Fragen wurden von ihm
vielmehr pauschal verneint.
Die Bewertung von beitragsfreien Zeiten (hier: der im Umfang von 34 Kalendermonaten berücksichtigten
Anrechungszeit) ist in §§ 71 ff SGB VI geregelt. Es findet eine Grundbewertung nach § 72 Abs. 1 SGB VI statt
(Quotient aus der Summe der Entgeltpunkte für Beitrags- und Berücksichtigungszeiten (dazu § 57 SGB VI) und der
Anzahl der belegungsfähigen Monate), anschließend folgt eine Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI und - je nach
Lage des Falles - eine Begrenzung nach § 74 SGB VI. Diese Berechnungen hat die Beklagte zutreffend durchgeführt.
Sie war dabei insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehalten, den belegungsfähigen
Gesamtzeitraum (§§ 72 Abs. 2, 263 Abs. 2 SGB VI) anders zu bestimmen. Die gesetzliche Regelung, die zwingendes
Recht ist, sieht nicht vor, "nicht anerkannte Anrechnungszeiten" vom Gesamtzeitraum abzusetzen. Ebenso wenig ist
eine Flexibilität in der Weise vorgesehen, dass bei der Erfüllung der Ansprüche ausländischer Staatsbürger
Besonderheiten der ihnen vertrauten Ausbildungssysteme im deutschen Recht berücksichtigt werden könnten oder
müssten; vielmehr beginnt der belegungsfähige Zeitraum regelmäßig ("nachteilige" Ausnahme in § 72 Abs. 2 Satz 2
SGB VI) mit der Vollendung des 17. Lebensjahres, d.h. mit dem Zeitpunkt, ab den nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB
VI frühestens Ausbildungsausfallzeiten erworben werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.