Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.04.1998
LSG Berlin-Brandenburg: ddr, grundsatz der spezialität, gleichbehandlung im unrecht, urkunde, zugehörigkeit, daten, verordnung, versorgung, anstalt, erlöschen
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 6 RA 99/98
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 307b Abs 1 SGB 6, § 307a SGB
6, § 259b SGB 6, § 1 Abs 1 S 1
AAÜG, § 1 Abs 1 S 2 AAÜG
(Bestandsrente des Beitrittsgebietes, die nach § 307a SGB 6
berechnet wurde - Zugehörigkeit zur Altersversorgung der
Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen,
pädagogischen und medizinischen Einrichtungen -
Verfassungsmäßigkeit)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 1998
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Regelaltersrente
(RAR) unter Anwendung des § 307b Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) im
Wege des Überprüfungsverfahrens.
Der 1926 geborene Kläger absolvierte mit Unterbrechungen in den Jahren 1945 bis Ende
1955 in Bulgarien das Studium der Rechtswissenschaften (Diplom-Urkunde vom 26.
November 1956 – Jurist -). Nach diversen, zum Teil versicherungspflichtigen
Beschäftigungen in Bulgarien siedelte er im Sommer 1960 ins Beitrittsgebiet über. Dort
war er bis auf den Zeitraum von Juni 1962 bis Mai 1963, in dem er - unversichert -
freiberuflich als Reiseleiter arbeitete, vom 21. September 1960 bis zum 31. Mai 1962 als
Sachbearbeiter beim VEB Z. Kunstleder- und Wachstuchfabrik, vom 13. Mai 1963 bis
zum 31. August 1963 beim VEB Metallgusstechnik L. als Schmelzer, vom 01. September
1963 bis zum 28. Februar 1967 als wissenschaftlicher Assistent/ Mitarbeiter an der
Hochschule für Ökonomie/ B. und vom 01. März 1967 bis zum 31. Januar 1977 als
wissenschaftlicher Dokumentalist bzw. Assistent an der Deutschen Akademie für Staats-
und Rechtswissenschaft „W. U." in P. versicherungspflichtig beschäftigt. Zudem
entrichtete er für die vom 01. Mai 1977 bis zum 11. November 1990 freiberuflich
ausgeübte Tätigkeit als Dolmetscher/Übersetzer Beiträge zur Sozialversicherung der
DDR (SV). Vom 12. November bis zum 31. Dezember 1990 stand er im Bezug von
Arbeitslosengeld. Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) hatte
der Kläger nicht entrichtet. Er war jedoch mit Wirkung vom 01. März 1966 in die
Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen
und medizinischen Einrichtungen der DDR gemäß der Verordnung vom 12. Juli 1951 (AVI;
einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage I Nr. 4 des Anwartschafts- und
Anspruchsüberführungsgesetzes – AAÜG) mit einem zugesicherten Rentensatz in Höhe
von 60 v.H. aufgenommen worden (Urkunde Nr. . der Deutschen Versicherungs-Anstalt).
Bei seiner persönlichen Vorsprache beim Zusatzversorgungsträger am 14. April 1978
wurde ihm das Erlöschen der Zusatzversorgung nach Ausscheiden aus dem
wissenschaftlichen Arbeitsbereich im Jahre 1977 mitgeteilt und er zur Rückgabe der
Urkunde aufgefordert, was der Kläger verweigerte.
Mit Bescheid vom 04. Dezember 1991 bewilligte die Überleitungsanstalt
Sozialversicherung (ÜLA) dem Kläger antragsgemäß ab 01. Januar 1991 eine
Invalidenaltersrente aus der Sozialversicherung unter Zugrundelegung von 46 Jahren
versicherungspflichtiger Tätigkeit sowie einem Jahr Zurechnungszeit wegen Invalidität.
Hierbei waren auch die in Bulgarien zurückgelegten Ausbildungs- und
Beschäftigungszeiten von Oktober 1942 bis Dezember 1958 und vom März 1959 bis Juli
1960 berücksichtigt. Ausgehend von einem in den letzten 240 Kalendermonaten
erzielten beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst von 587,- DM und
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erzielten beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst von 587,- DM und
einem Festbetrag von 210,- DM ergab sich ein Rentenbetrag i.H.v. 625,- DM ab 01.
Januar 1991 bzw. 719,- DM ab 01. Juli 1991.
Im März 1992 wandte sich der Kläger an die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Träger der
Rentenversicherung (im folgenden: Beklagte) und wies darauf hin, dass ihm ab Oktober
1991 eine Altersrente zu gewähren und er zudem zusatzversorgungsberechtigt sei. Zum
Nachweis legte er seine Sozialversicherungsausweise (SVA), die Urkunde der Deutschen
Versicherungs-Anstalt sowie Bruttolohnnachweise der Hochschule für Ökonomie vom 30.
September 1991 (1966 - 10.000,- M, 1967 – 3.450,- M) und der Akademie der Staats-
und Rechtswissenschaften vom 24. Oktober 1977 (vom 01. März 1967 bis zum 31.
August 1970 – 1.215,- M monatlich, vom 01. September 1970 bis zum 31. August 1972
– 1.240,- M monatlich und vom 01. September 1972 bis zum 31. Januar 1977 - 1.290,- M
monatlich) vor. Die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger (im
folgenden: Versorgungsträger) stellte nach Auswertung der Unterlagen der Deutschen
Versicherungs-Anstalt mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. August 1992 fest, dass
die AVI- Urkunde ungültig sei und ein Anspruch auf Zusatzversorgung nicht bestehe.
Weiter heißt es, die Zeit der Zugehörigkeit zur AVI werde bei der Berechnung der Rente
nach dem SGB VI ab Januar 1992 berücksichtigt.
Die Beklagte stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. März 1993 den Anspruch
des Klägers auf Regelaltersrente bei Umwertung und Anpassung an das ab 01. Januar
1992 geltende Bundesrecht fest. Hierbei ermittelte sie zum 31. Dezember 1991 nach §
307a SGB VI den Rentenhöchstwert mit 813,17 DM aus 34,5000 persönlichen
Entgeltpunkten (Ost) – EP (Ost) – auf der Grundlage von 46 Arbeitsjahren und einem
kalenderjährlichen Rangstellenwert von 0,7500 EP (Ost). Außerdem erkannte sie dem
Kläger ein Recht auf einen Auffüllbetrag i.H.v. 39,88 DM zu.
Im Juli 1995 sprach der Kläger erneut bei der Beklagten vor und begehrte die
Neuberechnung seiner RAR unter Anwendung des § 307b SGB VI und legte eine
Entgeltbescheinigung der Universität Potsdam vom 06. Oktober 1992 vor. Der
bulgarische Sozialversicherungsträger bestätigte für den Kläger in der Zeit von 1956 bis
1960 zurückgelegte Versicherungszeiten im Umfang von 3 Jahren, 8 Monaten und 14
Tagen, die bereits in die Berechnung der Invalidenaltersrente eingestellt waren.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 05.Juni 1997 stellte der Versorgungsträger
Tatbestände von Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der AVI im Sinne
von § 5 AAÜG vom 01. März 1966 bis zum 31. Januar 1977, die in diesen Zeiten
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte, die angefallenen Arbeitsausfalltage sowie die
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze
nach § 6 Abs. 1 AAÜG fest. Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend
machte, bereits ab September 1963 als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig gewesen zu
sein, wurde mit der Begründung zurückgewiesen, ein obligatorischer Anspruch auf
Einbeziehung in die AVI für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter habe nicht
bestanden, so dass das in der Urkunde genannte Datum maßgeblich sei
(Widerspruchsbescheid vom 03. September 1997).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. August 1997 (in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1997) eine Neufeststellung der RAR unter
Anwendung des § 307b SGB VI mit der Begründung ab, beim Kläger habe am 31.
Dezember 1991 kein Anspruch auf eine Leistung aus einem Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem dem Grunde nach bestanden. Insoweit werde auf den
Bescheid des Versorgungsträgers vom 25. August 1992 verwiesen.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger geltend gemacht, er
begehre nur eine Neuberechnung seiner RAR ab Januar 1992 unter Zugrundelegung von
§ 307b SGB VI, nicht jedoch die Zahlung einer Zusatzversorgungsrente. Durch Urteil
vom 27. April 1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die
Berufung des Klägers, zu deren Begründung er sich u.a. auf die Entscheidung des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 – bezieht.
Zwischenzeitlich hatte der Kläger einen Antrag nach dem Gesetz über den Ausgleich
beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet
(berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) vom 23. Juni 1994 (BGBl. Nr. 38 S. 1314
f) gestellt. Den Rehabilitierungsantrag hatte er damit begründet, die Aufhebung des
Arbeitsrechtsverhältnisses als wissenschaftlicher Assistent sei politisch bedingt gewesen,
denn er sei der einzige Nichtparteigenosse (bulgarischer Staatsbürger) an der Akademie
für Staats- und Rechtswissenschaften in P.-B. und daher dort nicht mehr erwünscht
gewesen. In der Folge habe er - als freischaffender Dolmetscher - finanzielle Einbußen
gehabt und die Zusatzversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz verloren. Das
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gehabt und die Zusatzversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz verloren. Das
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg hat durch bestandskräftigen Bescheid
vom 05. Oktober 1999 den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung nach §
17 Abs. 1 BerRehaG mit der Begründung abgelehnt, eine Maßnahme, die der politischen
Verfolgung gedient haben könnte, sei nicht feststellbar gewesen.
Mit Ergänzungsbescheid vom 01. September 2003, bestätigt durch
Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2003, hat der Versorgungsträger festgestellt,
dass das AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 auf den Kläger Anwendung finde; ein Anspruch
auf originäre Zusatzversorgung habe zum 31. Dezember 1991 jedoch nicht bestanden.
Denn hierfür sei weiterhin das originäre Versorgungsrecht der ehemaligen DDR
maßgebend (vgl. Einigungsvertrag – EV – Anlage II Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 und §
2 Abs. 2 Satz 2 AAÜG). Nach dem Recht der AVI sei für einen Leistungsanspruch jeweils
die tatsächliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem und das Fortbestehen
der Anwartschaften bis zum Zeitpunkt des Leistungsfalles zwingend Voraussetzung
gewesen. Dies habe hier nicht vorgelegen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil
vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 107/00 R –) sei eine „positive" Versorgungsentscheidung
unzulässig. Seine hiergegen vor dem SG Berlin (S 7 RA 1435/04) erhobene Klage hat der
Kläger am 26. Oktober 2004 zurückgenommen.
Die Beklagte hat zunächst auf Anforderung des Senats eine Probeberechnung der RAR
nach der individuellen Versicherungsbiographie des Klägers vorgenommen, die bei
einem zugrunde gelegten Rentenbeginn am 01. Januar 1991 zu 43, 6396 EP (Ost) führte
(Berechnung vom 25. Oktober 2000). Nach Auswertung der Entscheidung des BSG vom
31. März 2004 – B 4 RA 39/03 R – hat die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2005
den Höchstwert des Rechts auf RAR mit Wirkung ab 01. Oktober 1997 unter
Berücksichtigung der im Bescheid des Versorgungsträgers vom 05. Juni 1997
mitgeteilten Daten mit 42, 6143 EP (Ost) neu festgestellt. Für die Zeit vom 01. Oktober
1997 bis zum 31. März 2005 hat sie eine Nachzahlung von 14.726,38 € ermittelt und
den ab 01. April 2005 zu zahlenden Rentenbruttobetrag mit 978,85 € bestimmt.
Der Kläger begründet seine Berufung nunmehr wie folgt: Zwar sei die Erteilung des
Bescheides vom 15. Februar 2005 im Sinne des BSG- Urteils vom 31. März 2004 (B 4 RA
39/03) eine Alternativlösung, die jedoch in seinem Falle nicht ausreichend sei. Vielmehr
sei seine Rente entsprechend der von der Beklagten am 25. Oktober 2000
vorgenommenen Probeberechnung nach § 307b SGB VI ab Januar 1992 neu
festzustellen. Er sei bei seinen Untersuchungen immer wieder darauf gestoßen, dass
eine Vielzahl von Rentnern mit nicht durchgehender Zugehörigkeit zur
Zusatzversorgung (Wissenschaftler und Hochschullehrer), die in der Schlussphase ihrer
Tätigkeit freischaffend tätig gewesen seien, Rentenbescheide nach § 307 b SGB VI
erhalten hätten. In diesen Rentenbescheiden sei auf der Grundlage der
Feststellungsbescheide der Anspruch auf Zusatzversorgung beschieden worden.
Gleichermaßen sei bei Rentnern, die nach dem 01. Januar 1992 Regelaltersrente
erhalten hätten, verfahren worden. Dies betreffe auch Rentner, die ihre Ansprüche auf
Zusatzversorgung erst auf der Grundlage der Revisionsentscheidung durch das BSG im
Jahre 1998 erhalten hätten. Seine Ungleichbehandlung könne er nicht nachvollziehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 1998 sowie den Bescheid vom 26.
August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1997
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des Bescheides vom 11.
März 1993 auf der Grundlage von § 307b SGB VI einen höheren Wert des Rechts auf
Regelaltersrente festzustellen, sowie die Beklagte zu verurteilen, entsprechend dem
neufestgestellten Rentenwert in Zukunft die monatlichen Rentenbeträge zu zahlen und
die seit dem 01. Januar 1992 bestehenden Differenzbeträge zu den erfolgten
monatlichen Zahlungen nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger habe im Hinblick auf die vorliegende höchstrichterliche
Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine Neufeststellung der RAR nach § 307b SGB VI.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten (2
Bände) sowie der Verwaltungsakte der Beklagten einschließlich des
Zusatzversorgungsteils, die Gegenstand in der mündlichen Verhandlung gewesen sind,
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
Der Senat konnte aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, da der
Kläger auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden war.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das klägerische Begehren (§ 123 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) ist auch im
Berufungsverfahren auf die Aufhebung der Ablehnung des geltend gemachten
Anspruchs auf Aufhebung der bisherigen Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom
11. März 1993 gerichtet, soweit sich dieser nicht bereits – teilweise - durch den
Rentenbescheid vom 15. Februar 2005 erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X), des Weiteren
auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines höheren Werts des Rechts auf
RAR ab dem 1. Januar 1992 und zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der
monatlichen Rentenbeträge in der Zukunft entsprechend dem neu festzustellenden
Rentenwert sowie zur Nachzahlung der Summe der Differenzbeträge zu den für die Zeit
seit Januar 1992 erfolgten Rentenzahlungen. Richtige Klagearten für dieses Begehren
sind – in zulässiger Kombination – Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG).
Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 26. August 1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1997 in der Sache zutreffend einen
Rücknahmeanspruch des Klägers verneint, so dass die Anfechtungsklage hiergegen
nicht begründet ist.
Der Kläger kann die Rücknahme der bisherigen Rentenhöchstwertfestsetzung nach § 44
Abs. 1 oder 2 SGB X nicht beanspruchen, weil dieser Verwaltungsakt im Bescheid vom
11. Mai 1993 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war. So sind die besonderen
überleitungsrechtlichen Regelungen des § 307a SGB VI über gleichgestellte
Rangstellenwerte (Ost) beachtet worden, durch welche den früheren Bestandsrentnern in
der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung des
Beitrittsgebiets für das ihnen ab 01. Januar 1992 zustehende Recht auf Rente nach dem
SGB VI erstmals ein Rangwert zuerkannt wurde. Entgegen der vom Kläger vertretenen
Auffassung ist für die Bestimmung des Werts des Rechts auf RAR § 307b SGB VI nicht
anwendbar.
Der Rentenversicherungsträger darf nach § 307b SGB VI in der jeweils maßgeblichen
Fassung gleichgestellte Rangstellenwerte (Ost) seiner Feststellung des Wertes eines
Rechts auf eine SGB VI- Rente nur zugrunde legen, wenn der Versicherte schon als
Bestandsrentner des Beitrittsgebiets wenigstens „für" (nicht: im) Dezember 1991 ein
Recht auf Versorgungsrente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem des
Beitrittsgebiets hatte, dass zum 31. Dezember 1991 gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 AAÜG in ein
dort genanntes Recht aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des
Beitrittsgebiets überführt worden war. Ob ein solcher „Versorgungsanspruch" bestand,
hat ausschließlich der zuständige Versorgungsträger zu entscheiden (Art. 9 Abs. 2 EV
i.V.m. EV Anl. II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 b Satz 2 und Nr. 9 c sowie §§
1, 2, 8 Abs. 3 AAÜG). Wie das BSG wiederholt entschieden hat (vgl. Urteil vom 29.
Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R – in SozR 3-2600 § 307b Nr. 10, Urteil vom 25. Januar
2001 - B 4 RA 10/99 R – in SozR 3-8750 § 14 Nr. 1), kann sich die Feststellung des
„Versorgungsanspruchs" für Dezember 1991 (wie diejenige eines solchen Vollrechts
oder Anwartschaftsrechts zum 01. August 1991 im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG) nur aus
folgenden vier Arten von Verwaltungsentscheidungen (bzw. hierzu ergangenen
rechtskräftigen Urteilen) ergeben: a) aus einem nach Art. 19 EV bindend gebliebenen
Verwaltungsakts einer Versorgungsstelle der DDR; b) aus einer Versorgungsbewilligung
eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle; c) aus einem Verwaltungsakt eines
Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG; d) aus einer bindenden
Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers, dass der Bestandsrentner bereits zum
01. August 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG hat.
Weder liegt eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer
Versorgungsstelle der DDR im Sinne von b) noch eine positive Entscheidung des
Versorgungsträgers im Sinne von c) oder d) vor. Vielmehr hatte der Versorgungsträger
bereits mit Bescheid vom 25. August 1992 sowie zuletzt durch den Ergänzungsbescheid
vom 01. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.
Dezember 2003 einen Anspruch auf Versorgung für Dezember 1991 ausdrücklich
verneint. Diese Bescheide sind nach Rücknahme der hiergegen gerichtete Klage vor
dem SG Berlin am 26. Oktober 2004 (S 7 RA 1435/04) bestandskräftig geworden (§§ 102
Satz 2, 77 SGG).
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Allein der Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG, wie er hier in der Form
des bestandskräftigen Bescheides vom 05. Juni 1997 und des ebenfalls
bestandskräftigen Ergänzungsbescheides vom 01. September 2003 vorliegt, begründet
keinen „Versorgungsanspruch" für Dezember 1991. Mit dem Feststellungsbescheid nach
§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG nimmt die Beklagte lediglich die ihr übertragenen besonderen
Befugnisse im Bereich des Rentenüberleitungsrechts war, bestimmte, nach den §§ 5 bis
8 AAÜG möglicherweise im Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatsachen vorab
festzustellen, die in einem spezifischen Bezug zum früheren Versorgungsrecht des
Beitrittsgebiets stehen, so dass insoweit versorgungsspezifische Vorfragen geklärt
werden. Die Feststellung nach den §§ 5 bis 8 AAÜG haben mit der kraft Gesetzes (§ 2
AAÜG) zum 31. Dezember 1991 erfolgten Überführung von Versorgungsansprüchen in
Rechte auf Renten aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrechts des Beitrittsgebiets
nichts zu tun. Die Überführung von Versorgungsberechtigungen bei Invalidität, Alter und
Tod in entsprechende Rechte aus dem Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets
zum 31. Dezember 1991 wird ausschließlich in den §§ 2 bis 4 Abs. 5 AAÜG geregelt (vgl.
BSG a.a.O.).
Demgegenüber betreffen die §§ 5 bis 8 AAÜG nur die Überleitung des SGB VI auf das
Beitrittsgebiet zum 01. Januar 1992 und damit auch auf die so genannten überführten
Renten des Beitrittsgebiets. Weil durch den Einigungsvertrag versprochen worden war,
dass SGB VI auch auf die überführten Versorgungsberechtigten überzuleiten, musste
gesetzlich und speziell (im Vergleich vor allem zu den §§ 248 Abs. 3, 256a SGB VI)
geregelt werden, welche Beschäftigungen in der DDR wegen ihres
versorgungsrechtlichen Bezuges Pflichtbeitragszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt
werden können, welche der daraus erzielten Arbeitsverdienste als nach Bundesrecht
versichert gelten sollen und wie ggf. Arbeitsausfalltage insoweit zu behandeln sind; zur
Ausschaltung von politischen Begünstigungen und nicht auf Arbeit und Leistung
beruhenden Zuwendungen der DDR wurden zugleich und in grundsätzlich zulässiger
Typisierung für bestimmte Arten regimenaher Beschäftigungen und Tätigkeiten
besondere Beitragsbemessungsgrenzen als Höchstgrenzen für die als versichert
geltenden Arbeitsverdienste eingeführt, die den Rangstellenwerten zugrunde liegen. In
diesem Zusammenhang weisen die §§ 5 bis 8 AAÜG den Versorgungsträgern, die für
Versorgungsfragen des Beitrittsgebiets besonders kundig sind, nur die verbindliche
Vorabklärung von Tatsachen zu, die bis Ende 1991 nach Bundesrecht
versorgungsrechtlich relevant waren und jetzt – nur für die SGB VI- Rente –
rentenversicherungsrechtlich erheblich werden können. Der Versorgungsträger erstellt in
diesem Zusammenhang nur Daten fest, nämlich ob der Tatbestand einer
gleichgestellten Pflichtbeitragszeit im Sinne von § 5 AAÜG durch Zeiten der Ausübung
einer von einem Versorgungssystem abstrakt erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit
erfüllt ist, welche Arbeitsverdienste aus diesen Beschäftigungen tatsächlich erzielt
wurden, welche Arbeitsausfalltage vorliegen und ob Tatbestände der besonderen
Beitragsbemessungsgrenzen für regimenahe Beschäftigungen erfüllt sind (vgl. BSG
a.a.O.).
Auch wenn die rechtmäßige Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG notwendig voraussetzt,
dass dieses Gesetz nach den Kriterien des § 1 Abs. 1 AAÜG überhaupt anwendbar ist
(siehe die ergänzende Feststellung des Versorgungsträgers im Ergänzungsbescheid
vom 01. September 2003), liegt in der Verlautbarung lediglich der tatbestandlichen
Datenfeststellung nicht notwendig auch die Feststellung, der Versicherte habe zum 01.
August 1991 oder für Dezember 1991 ein Recht auf Zahlung von Versorgung vom
Versorgungsträger gehabt. Ergibt sich aus dem Text des Feststellungsbescheides des
Versorgungsträgers nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG anderes nicht zweifelsfrei, ist davon
auszugehen, dass eine positive Feststellung eines Rechts auf Versorgung zum 01.
August 1991 oder für Dezember 1991 nicht vorliegt. Vorliegend lässt sich eine
Feststellung darüber, dass der Kläger zum 01. August 1991 oder für Dezember 1991 ein
Recht auf Zahlung von Versorgung gegen den Versorgungsträger hatte, dem Bescheid
vom 05. Juni 1997 auch in Verbindung mit dem Ergänzungsbescheid vom 01. September
2003 nicht entnehmen. Hierin werden lediglich Feststellungen von Daten nach den §§ 5
bis 8 AAÜG sowie der Eröffnung des Anwendungsbereichs des AAÜG nach dessen § 1
Abs. 1 Satz 2 getroffen.
Ebenso wenig liegt ein nach Art. 19 des Einigungsvertrages bindend gebliebener
Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR im Sinne von a) vor.
Dem Kläger wurde antragsgemäß ab Januar 1991 Invalidenrente bzw.
Invalidenaltersrente nach der Rentenverordnung der ehemaligen DDR bewilligt (Bescheid
der ÜLA vom 04. Dezember 1991). Zwar war dem Kläger durch Urkunde der Deutschen
Versicherungs-Anstalt mit Wirkung ab 01. März 1966 die Berechtigung für die
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Versicherungs-Anstalt mit Wirkung ab 01. März 1966 die Berechtigung für die
Inanspruchnahme einer Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen,
künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR im
Versorgungsfall zugesagt worden. Der Anspruch auf eine Zusatzversorgungsrente ist
jedoch mit Ausscheiden aus der zur Zusatzversorgung berechtigenden
wissenschaftlichen Tätigkeit im Jahre 1977 erloschen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus §
11 Abs. 1 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an
wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der
DDR vom 12. Juli 1951 (AVVO–Int; GBl. Nr. 85 S. 675, in der Fassung der Verordnung
vom 13. Mai 1959 –GBl. I Nr. 32 S. 521) i.V.m. § 6 AVVO-Int. Danach wird eine
zusätzliche Altersversorgung nur gewährt, wenn sich der Begünstigte zum Zeitpunkt des
Eintritts des Versorgungsfalles (d.h. des 65. Lebensjahres) in einem
Anstellungsverhältnis zu einer der unter § 6 AVVO-Int genannten Einrichtungen befindet.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung (1. DB) zur AVVO–Int erlischt
die Anwartschaft auf zusätzliche Altersversorgung mit Austritt aus einer unter § 6 der
Verordnung genannten Einrichtungen der DDR, wenn andere Gründe als Altersgrenze,
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Berufungen in öffentliche Ämter sowie in
demokratische Organisationen vorliegen. Auf das Erlöschen seiner
Versorgungsanwartschaft wie auf die Ungültigkeit der Versorgungszusage und seine
Pflicht, zur Rückgabe der Urkunde, ist der Kläger bereits bei seiner persönlichen
Vorsprache am 14. April 1978 von der zuständigen Versorgungsstelle hingewiesen
worden. Eine insoweit beachtliche Entscheidung nach §§ 13 Abs. 3, 17 Abs. 1 BerRehaG,
die das Erlöschen der Versorgungsanwartschaft rentenrechtlich revidieren könnte, liegt
hier nicht vor.
Soweit der Versorgungsträger im Ergänzungsbescheid vom 01. September 2003 eine
Feststellung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG getroffen hat, hat er nur die Rechtmäßigkeit
seiner Datenfeststellungen nach §§ 5 bis 8 AAÜG im Bescheid vom 05. Juni 1997
herbeigeführt. Denn nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und
Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zum Zusatz- und
Sonderversorgungssystem (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden
sind. Sofern die Regelungen einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden
aus einem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als
nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Tatsächlich bestand am 01. August 1991 (in
Kraft treten des AAÜG) ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Versorgungsrente
gegen einen Versorgungsträger aus den zuvor genannten Gründen nicht. Der Kläger
bezog auch keine Versorgungsrente, ein solcher Anspruch wird durch das AAÜG auch
nicht nachträglich eingeräumt. Die Fiktion einer Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2
AAÜG eröffnet lediglich den Anwendungsbereich des AAÜG und verpflichtet den
Versorgungsträger zu entsprechenden Feststellungen nach §§ 5 bis 8 AAÜG (vgl. BSG
Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 9/04 R – bisher noch nicht veröffentlicht; LSG Thüringen
Urteil vom 23. Februar 2004 – L 6 RA 248/02 - , veröffentlicht in Juris). § 1 Abs. 1 Satz 2
AAÜG fingiert nur Anwartschaften auf eine Versorgungsrente, wenn dem Betroffenen
irgendwann einmal vor dem 01. August 1991 (also im wesentlichen vor dem 30. Juni
1990) in der DDR durch eine – dort stets „rechtsbegründende" – Einzelfallregelung eines
Versorgungsträgers oder des Staates selbst die konkrete Aussicht zuerkannt worden
war, in einem Versorgungsfall Leistungen nach den Regeln eines Versorgungssystems
zu erhalten, und wenn diese nach den Versorgungsregelungen wegen Ausscheidens aus
dem Versorgungssystems vor dem Leistungsfall entfallen war (s.a. BSG vom 20.
Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R – in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7). Diese Person wird
nachträglich so gestellt, als wäre ein Anwartschaftsverlust nicht eingetreten. Für alle
Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gilt § 4 Abs. 5
AAÜG, wonach auch für die Überführung der Versorgungsanwartschaften die
nachfolgenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu
einem Zusatzversorgungssystem gelten.
Die im Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2005 mit Wirkung ab 01. Oktober 1997
vorgenommene Neufeststellung des Rentenhöchstwertes entspricht den Vorgaben der
Rechtsprechung des BSG. Dieses hatte in dem bereits zitierten Urteil vom 29. Oktober
2002 – B 4 RA 27/02 R - (in SozR 3-2600 § 307b Nr. 10) sowie in den unveröffentlichten
Urteilen vom gleichen Tage – B 4 RA 55/01 R und B 4 RA 19/02 R – entschieden, im
Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger könne
eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X auch durch die den
Rentenversicherungsträger kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 5 AAÜG als Dritten
bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers von Daten im Sinne von §§ 5 bis 8
AAÜG bewirkt werden. Diese Feststellungen des Versorgungsträgers müsse der
Rentenversicherungsträger (ungeprüft) aufgrund der spezialgesetzlichen Anordnung des
§ 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG bei Anwendung von § 259b Abs. 1 SGB VI seiner
rentenversicherungsrechtlichen Beurteilungen ab Eintritt der Bindungswirkung dieser
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rentenversicherungsrechtlichen Beurteilungen ab Eintritt der Bindungswirkung dieser
Feststellungen zugrunde legen, bis sie vom Versorgungsträger aufgehoben werden oder
sich auf andere Weise erledigen. Die bindend gewordenen Datenfeststellungen des
Versorgungsträgers seien bei der Feststellung des Monatsbetrags des Rechts auf Rente
im Sinne von § 64 SGB VI dann zugrunde zu legen, wenn die Voraussetzungen des §
259b SGB VI erfüllt seien und diese Vorschrift anwendbar sei. Danach sei für Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei der Ermittlung der kalenderjährlichen
Rangstellenwerte – gemessen in EP – der Verdienst nach dem AAÜG (bis zur
allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 1 AAÜG bzw. den besonderen
Beitragsbemessungsgrenzen der §§ 6 Abs. 2 bis 4, 7 Abs. 1 AAÜG) zugrunde zu legen.
Den sich aufgrund des AAÜG ergebenden, in EP(Ost) gemessenen Werte der
gleichgestellten Vorleistungen Ost seien kalenderjährlich (§ 63 Abs. 2 SGB VI) die für die
gleichen Zeiträume aufgrund derselben Beschäftigung bereits nach § 307a SGB VI
ermittelten Werte gegenüber zu stellen, wobei nach dem Grundsatz der Spezialität die
kalenderjährlichen Rangstellenwerte, die sich aus den gleichgestellten
Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG ergeben würden, den nach § 307a SGB VI
ermittelten kalenderjährlichen Rangstellenwerten aus derselben Beschäftigung oder
Tätigkeit vorgehen würden, gleichgültig ob sie höher, gleich oder niedriger seien. Gebe
es in einzelnen Kalenderjahren keine zeitgleichen Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG,
seien die bereits nach § 307a SGB VI ermittelten kalenderjährlichen EP (Ost) zugrunde
zu legen. Die Summe der nach vorstehenden Grundsätzen festgestellten
kalenderjährlichen Rangstellenwerte ergebe den Rangwert, d. h. die Summe der
Entgeltpunkte, die in die „Rentenformel" nach §§ 64, 254b Abs. 1 SGB VI einzusetzen
seien.
Die zuvor dargestellte Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 31. März 2004 – B 4
RA 39/03 R – in SozR 4-8570 § 8 Nr. 2) zur Art und Weise der Berücksichtigung von
vorhandenen Datenfeststellungen nach §§ 5 bis 8 AAÜG (hier für den Zeitraum der
Zugehörigkeit zur AVI vom 01. März 1966 bis Ende Januar 1977) hat die Beklagte in
ihrem nach § 48 SGB X ergangenen Bescheid vom 15. Februar 2005 zutreffend
umgesetzt. Der danach ermittelte Rangwert von insgesamt 42,6143 EP (Ost), der den
im Bescheid vom 11. März 1993 festgestellten Rangwert in Höhe von 34,5000 EP (Ost)
übersteigt, wird vom Kläger auch nicht gerügt. Da die im Bescheid des
Versorgungsträgers vom 05. Juni 1997 getroffenen Feststellungen erst nach Zustellung
des ablehnenden Widerspruchsbescheides vom 03. September 1997 bestandkräftig
geworden sind, konnte die Beklagte die Daten nach §§ 5 bis 8 AAÜG frühestens ab 1.
Oktober 1997 der Bestimmung des Rentenhöchstwertes zugrunde legen.
Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Neufeststellung des
Rentenhöchstwertes über die im Bescheid vom 15. Februar 2005 getroffene Regelung
hinaus ist eine Anspruchsgrundlage im Gesetz nicht ersichtlich.
Ein vom Kläger gerügter Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
enthaltene Gleichbehandlungsgebot ist nicht erkennbar. So durfte der
Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene
Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR sowie an die gegebene
versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit
unter anderem zugrunde legen, dass nur derjenige einen Rentenanspruch – berechnet
nach § 307 b SGB VI - hat, der für Dezember 1991 nach den Regelungen des
Versorgungssystems einen Versorgungsanspruch hatte. Sollte die Beklagte in
Einzelfällen – wie vom Kläger pauschal vorgetragen – gesetzeswidrig § 307b Abs. 1 SGB
VI auf Rentenneufeststellungen von Bestandsrentnern angewendet haben, obwohl diese
für den 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine Versorgungsrente nach einer der
im Beitrittsgebiet geltenden Versorgungsordnungen hatten, kann der Kläger hieraus
keinen Vorteil erlangen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG garantiert keine Gleichbehandlung im
Unrecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie folgt der Entscheidung in der
Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor;
insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab,
sondern folgt ihr.
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