Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.10.2009
LSG Berlin und Brandenburg: aufschiebende wirkung, ablauf der frist, zwangsvollstreckung, verwaltungsakt, rechtsschutz, erlass, vwvg, hauptsache, anfechtungsklage, bestimmbarkeit
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 22.10.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 1 KA 187/08 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 7 KA 34/09 B ER
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 17. Februar 2009 wird
zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 12.831,12 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin nahm bis zum 21. März 2007 als praktische Ärztin an der vertragsärztlichen Versorgung im Lande
Brandenburg teil. Wegen der Überschreitung von Richtgrößen setzte der Beschwerdeausschuss mit zwei Bescheiden
vom 20. September 2006 für das Kalenderjahr 2001 einen Regress in Höhe von 76.533,32 EUR und für das
Kalenderjahr 2002 einen in Höhe von 134.574,71 EUR fest. Hiergegen erhob sie Klagen zum Sozialgericht Potsdam
(Aktenzeichen S 1 KA 217/06 und S 1 KA 226/06), über die noch nicht entschieden ist.
Die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KV) teilte der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen im Land
Brandenburg - unter Bezugnahme auf die beiden Regressfestsetzungen in Höhe von 76.533,32 EUR für das
Kalenderjahr 2001 und in Höhe von 134.574,71 EUR für das Kalenderjahr 2002 - mit zwei Schreiben vom 27.
September 2007 die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit der Antragstellerin mit. Eine Aufrechnung des
Regressbetrages in der "o.g. Höhe" sei nicht mehr möglich, da Honorarforderungen der Antragstellerin nicht mehr
bestünden. Weiter heißt es in den Schreiben gleichlautend:
"Infolge dessen findet § 52 Abs. 2 BMV-Ä bzw. § 48 Abs. 2 EKV Anwendung. Danach tritt die Kassenärztliche
Vereinigung den Anspruch auf Regress- und Schadensersatzbeträge an die Krankenkassen zur unmittelbaren
Einziehung ab. Die für die Geltendmachung der Forderung notwendigen Berechnungen über die Aufteilung des
Regressbetrages legen wir bei."
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin, die auf ihre Kasse entfallenden
Anteile in Höhe von 9.261,81 EUR für das Kalenderjahr 2001 und in Höhe von 16.400,43 EUR für das Kalenderjahr
2002 binnen vier Wochen zu überweisen. Unter dem 24. Januar 2008 forderte sie die Antragstellerin erneut auf, die
Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen, da sie ansonsten die Zwangsvollstreckung veranlasse. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist ordnete sie unter dem 24. April 2008 gegenüber dem Hauptzollamt die Vollstreckung an
und bezog sich dabei auf einen Rückforderungsbescheid vom 4. Dezember 2007.
Unter dem 9. Oktober 2008 hat die Antragstellerin eine weitere Klage zum Aktenzeichen S 1 KA 12/09 erhoben mit
dem Begehren, die Zwangsvollstreckung aus den Beschieden des Beschwerdeausschusses bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren S 1 KA 217/06 und S 1 KA 226/06 für unzulässig zu erklären. Sie macht
geltend, die erfolgte Abtretung sei unwirksam, da sie gegen § 48 Abs. 2 des Bundesmantelvertrag-
Ärzte/Ersatzkassen (EKV) verstoße. Danach dürften nur unanfechtbare Schadensersatzforderungen zur unmittelbaren
Einziehung an die Krankenkasse abgetreten werden. Auch sei die Vollstreckung deshalb einzustellen, weil weitere
Vollstreckungsversuche zu einer Verschlechterung ihres körperlichen und psychischen Zustandes führten. Auf Grund
der Folgen eines Herzinfarktes sei sie nicht mehr belastbar. Sie sei schwer depressiv, völlig antriebslos und könne
ihren alltäglichen Pflichten nicht mehr nachkommen.
Gleichzeitig hat sie beantragt, "wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung gemäß § 769 Abs.
1 Zivilprozessordnung - ZPO - die Vollstreckung aus den Bescheiden des Beschwerdeausschusses vom 20.
September 2006 wegen Überschreitung der Richtgrößen in den Jahren 2001 bis 2002 einstweilen einzustellen". Auf
diesen Antrag hat das Sozialgericht Potsdam mit Beschluss vom 17. Februar 2009 der Antragsgegnerin untersagt, bis
zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Es hat
ausgeführt, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei gegeben, da aus Gründen des materiellen Rechts der
Vollstreckungstitel beseitigt werden solle. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen
vor: Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch, da es an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt fehle.
Unabhängig vom Inhalt der Schreiben vom 4. Dezember 2007 habe sie den Zugang bestritten, so dass es an einer
nachgewiesenen Bekanntgabe des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes fehle. Darüber hinaus sei fraglich, ob die
Antragsgegnerin berechtigt sei, durch Verwaltungsakt ihre Forderung durchzusetzen, da kein Über- und
Unterordnungsverhältnis vorliege. Weiterhin könnten nach § 48 Abs. 2 EKV nur unanfechtbare
Schadensersatzforderungen abgetreten werden. Eine unanfechtbare Entscheidung liege jedoch wegen der erhobenen
Anfechtungsklagen nicht vor. Damit sei auch vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen.
Mit der am 13. März 2009 gegen den am 17. Februar 2009 zugestellten Beschluss eingelegten Beschwerde bringt die
Antragsgegnerin vor: Soweit das Sozialgericht seine Entscheidung mit dem Fehlen eines Verwaltungsaktes begründe,
lasse es die Besonderheiten des Vertragsarztrechts unberücksichtigt. Eine direkte Rechtsbeziehung zwischen den
Krankenkassen und dem Vertragsarzt bestehe nicht. Daher läge der Vollstreckung nicht ein eigener Verwaltungsakt,
wohl aber der des Beschwerdeausschusses zu Grunde. Die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche erfolge nicht
durch den Beschwerdeausschuss selbst, sondern entsprechend der Regelung des § 48 Abs. 2 EKV durch die KV
mittels Aufrechnung gegen Honorarforderungen. Durch die Abtretung trete die Krankenkasse an die Stelle der KV, so
dass sie aus deren Verwaltungsakt vollstrecken könne. Da die Klage gegen die Bescheide des
Beschwerdeausschusses keine aufschiebende Wirkung habe, sei § 48 Abs. 2 EKV gesetzeskonform so auszulegen,
dass die Abtretung auch bei noch nicht bestandskräftig festgestellten Forderungen zulässig sei. Auch könne in einer
Nichtabtretbarkeit der Forderung kein Anordnungsanspruch gesehen werden.
Die Antragstellerin meint, der Beschluss des Sozialgerichts sei zutreffend. Darauf, dass die Klage gegen die
Widerspruchsbescheide des Beschwerdeausschusses keine aufschiebende Wirkung habe, könne sich die
Antragsgegnerin nicht berufen, da der Beschwerdeausschuss im Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt sei.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 172 Abs. 1, § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber
unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht der Antragsgegnerin untersagt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in
der Hauptsache - zum Aktenzeichen S 1 KA 12/09 - weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die
Antragstellerin durchzuführen.
Zutreffend hat es den Antrag, "wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung gemäß § 769 Abs.
1 ZPO die Vollstreckung aus den Bescheiden des Beschwerdeausschusses vom 20. September 2006 wegen
Überschreitung der Richtgrößen in den Jahren 2001 bis 2002 einstweilen einzustellen" dahingehend ausgelegt, dass
der Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhaltes begehrt wird, dass der Antragsgegnerin die Durchführung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt wird.
Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG stellt das statthafte und zulässige
Rechtsmittel dar.
1. a) Der Antrag ist nicht deshalb unzulässig, weil ein Fall des § 769 Abs. 1 S. 1 ZPO vorliegen könnte. Nach dieser
Vorschrift kann das Prozessgericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768
bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen
Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben
seien. Die auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erhobene Hauptsacheklage stellt keine Vollstreckungsgegenklage
im Sinne der §§ 767, 768 ZPO dar. Die Antragsgegnerin betreibt gegen die Antragstellerin die öffentlich-rechtliche
Vollstreckung wegen einer Geldforderung im Sinne des § 66 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. den §§ 1
bis 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG), so dass sich der Rechtsschutz gegen Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung auch nach diesen Rechtsvorschriften richtet. Der Rückgriff auf zivilprozessuale Rechtsbehelfe
in der Zwangsvollstreckung verbietet sich, da das SGG insoweit ausreichend Rechtsschutz bietet (vgl. für den
vergleichbaren Fall des ausreichenden Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): OVG
Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Mai 2009, 2 M 49/09, zitiert nach Juris, Rn. 9, OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008, 9 S 38/07).
b) Gleichfalls liegt auch kein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG vor, der dem Rechtsschutz des § 86 b Abs. 2 SGG nach
dessen Satz 1 vorginge. Denn einstweiliger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 SGG setzt voraus, dass in der
Hauptsache eine Anfechtungsklage oder ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X
erhoben ist. Die Antragsgegnerin selbst hat keinen Verwaltungsakt erlassen, gegen den ein Widerspruch oder eine
Anfechtungsklage gerichtet werden könnte. Das Schreiben vom 4. Dezember 2007 stellt einen solchen nicht dar, da
es an einer Regelungswirkung fehlt. Die Antragstellerin wird unter Bezugnahme auf die Bescheide des
Beschwerdeausschusses allein zur Zahlung des auf die Antragsgegnerin entfallenden Regressbetrages aufgefordert.
Eine Zahlungsaufforderung stellt aber lediglich eine unselbständige Vorbereitungshandlung der Vollstreckung von
Geldforderungen dar; sie ist Mahnung im Sinne des § 3 Abs. 3 VwVG, nicht aber Leistungsbescheid im Sinne des § 3
Abs. 2 Bstb. a VwVG (BSG, Beschluss vom 5. August 1997, 11 BAr 95/97).
Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 SGG ist auch nicht in Bezug auf eine mögliche Herstellung der aufschiebenden
Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Regressbescheide vorrangig. Denn die Antragstellerin macht gerade nicht
geltend, die Regressbescheide sollen schlechthin nicht vollzogen werden, sondern allein, die Zwangsvollstreckung
gerade durch die Antragsgegnerin sei unzulässig. Sie verfolgt daher ein anderes Rechtsschutzbegehren als sie mit
der Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen gegen die Regressbescheide nach § 86 bAbs. 1
S. 1 Nr. 2 SGG erreichen würde.
c) Letztendlich sind einstweilige Rechtsschutzbehelfe gegen die Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 4 VwVG
ebenfalls nicht vorrangig. Ob Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsbehörde (hier das Hauptzollamt) oder aber gegen
die die Vollstreckung anordnende Behörde (hier die Krankenkasse) zu suchen ist, richtet sich nach der Art der
erhobenen Einwendungen. Bei Einwendungen gegen die Art und Weise konkreter Vollstreckungshandlungen ist
einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsbehörde gegeben. Wenn dagegen der vermeintliche
Vollstreckungsschuldner geltend macht, die die Vollstreckung anordnende Behörde sei schlechthin nicht berechtigt,
die Zwangsvollstreckung zu betreiben, so kann er eine derartige Einwendung gegen diese geltend machen (OVG
Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O., Rn 10). Dies gilt insbesondere, wenn geltend gemacht wird, es fehle an einem zu
vollstreckenden Leistungsbescheid (BayVGH, NVwZ-RR 1995, 477, 478). So liegt es hier, da die Antragstellerin
vorbringt, wegen unwirksamer Abtretung der Regressforderungen läge kein Leistungsbescheid vor, aus dem die
Antragsgegnerin vollstrecken könne.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
ist. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920
Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (d. h.
ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) und eines Anordnungsgrundes (im
Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) voraus. Sie sind glaubhaft gemacht, wenn das Vorliegen der insoweit
beweisbedürftigen Tatsachen überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 920
Rdnr. 1 und 6).
a) Der Anordnungsanspruch besteht, da die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterlassung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragsgegnerin hat. Die Antragsgegnerin darf gegen die Antragstellerin
nicht vollstrecken, weil es an einem durch sie vollstreckbaren Leistungsbescheid im Sinne des § 3 Abs. 2 Bstb a
VwVG fehlt. Zwar sind die Regressbescheide vom 20. September 2006 vollziehbar, da die erhobenen
Anfechtungsklagen gemäß § 106 Abs. 5 a S. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - bzw. S. 6 in der bis 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung - keine aufschiebende Wirkung haben. Jedoch ist die Antragsgegnerin nicht durch
Abtretung des Regressanspruchs ermächtigt, den Anspruch geltend zu machen. Denn eine wirksame Abtretung im
Sinne des § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) liegt nicht vor.
Die Abtretung (Zession) bezeichnet den zweiseitigen Vertrag zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger
(Zessionar), der unmittelbar die Übertragung der Forderung von dem Ersteren auf den Letzteren zum Gegenstand und
zur Folge hat. Es handelt sich dabei um eine Verfügung, für welche die allgemeinen Grundsätze des
Verfügungsvertrags gelten. Insbesondere kann die Abtretung, da (grds.) formfrei, auch stillschweigend erfolgen (Roth
in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 398 Rdnr. 13). Der Antrag auf Vertragsschluss bedarf aber zu
seiner Wirksamkeit der "Bestimmtheit" bzw. "Bestimmbarkeit", also in sich geschlossener (vom Empfängerhorizont
aus beurteilter) Verständlichkeit der angestrebten rechtsgeschäftlichen Regelung. Die Bestimmbarkeit genügt, da es
selbstverständlich ist, dass der Inhalt der Offerte nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB bzw. spezieller gesetzlicher
Auslegungsvorschriften zu interpretieren und danach zu bestimmen ist (Kramer in Münchener Kommentar zum BGB,
§145 Rn. 4).
Einen diesen Erfordernissen entsprechenden Abtretungsvertrag kann der Senat den Schreiben der KV vom 27.
September 2007 nicht entnehmen. Auf Grund des Wortlauts der Schreiben ist bereits fraglich, ob hierin überhaupt eine
Willenserklärung, also eine auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gerichtete Erklärung, liegt, weil zunächst allein
auf die gesamtvertraglichen Regelungen verwiesen wird. Es ist zudem nicht zu erkennen, dass die Ansprüche nicht
an die Arbeitsgemeinschaft (AG) der Verbände der Krankenkassen, sondern an die einzelnen ausgleichsberechtigten
Krankenkassen abgetreten werden sollten, weil Adressat des Schreibens vom 27. September 2007 nicht die
Antragsgegnerin, sondern die AG ist. Darüber hinaus fehlt es an der Bestimmung, in welcher Höhe ein Anspruch an
die Antragsgegnerin abgetreten werden sollte. Der Antragsgegnerin steht ersichtlich nicht die gesamte sich aus den
Regressbescheiden ergebende Forderung zu. Die Höhe des an die Antragsgegnerin abgetretenen Anspruchs lässt
sich weder aus dem Regressbescheid noch aus den dem Schreiben beigefügten Anlagen bestimmen. Welcher
Teilbetrag auf sie und welcher auf andere Krankenkassen entfällt, ergibt sich erst durch einen dem Regressbescheid
nicht entnehmbaren Berechnungsvorgang. Die dem Schreiben beigefügten Unterlagen führen dagegen nicht zur
Bestimmbarkeit der Forderungen, da dem Schreiben entnommen werden kann, dass erst die AG die Höhe der den
einzelnen Krankenkassen zustehenden Beträge anhand der Unterlagen berechnen sollte. Eine Abtretung der im
vorliegenden Verfahren bezifferten Geldforderungen ist deshalb fehlgeschlagen.
Da bereits aus den genannten Gründen ein durch die Antragsgegnerin vollstreckbarer Verwaltungsakt nicht vorliegt,
kommt es nicht darauf an, ob die Regelung des § 48 Abs. 2 EKV derzeit einer Abtretung der Regeressforderung
entgegenstünde.
b) Der Antragstellerin steht auch der erforderliche Anordnungsgrund zur Seite, da eine Eilbedürftigkeit im Hinblick auf
die bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen gegeben ist. Bei gegebenem Anspruch auf Einstellung der
Vollstreckungsmaßnahmen ist ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache, also ggf. einen Zeitpunkt nach
der Vollstreckung, nicht zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4
Gerichtskostengesetz (GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).