Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.07.2003

LSG Berlin und Brandenburg: arbeitsunfall, stadt, spiel, versicherungsschutz, arbeitsunfähigkeit, amt, unternehmen, sicherheit, abgeordneter, arbeitsentgelt

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 28.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 2 U 147/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 7 U 76/01
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. Juli 2001 geändert. Soweit das
Sozialgericht die Beklagte verurteilt hat, das Unfallereignis vom 24. Mai 1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen, wird das
Urteil aufgehoben. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte
hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Beurteilung eines Ereignisses vom 24. Mai 1998 als Arbeitsunfall und die Zahlung von Verletztengeld
für die Zeit vom 25. Mai 1998 bis 16. August 1998.
Der am ... 1941 geborene Kläger beteiligte sich am Sonntag, den 24. Mai 1998 an einem vom Amt K. und dem
Bezirksamt B.-S. organisierten Fußballspiel, an dem Mitarbeiter/Bedienstete der Ämter und der
Stadtverordnetenversammlungen teilgenommen hatten. Die Stadt K. ist eine amtsangehörige Gemeinde des Amtes K
... Der Kläger war Kreistagsabgeordneter, Vorsitzender des Amtsausschusses K., Stadtverordneter der Stadt K.
(Stellvertretender Bürgermeister). Während des Fußballspiels verletzte sich der Kläger beim Loslaufen die linke
Achillessehne. Im Krankenhaus S. wurde er in der Zeit vom 24. Mai 1998 bis 02. Juni 1998 stationär behandelt mit
der Diagnose "traumatische Achillessehnenruptur links".
Es handelte sich um ein Fußballfreundschaftsspiel, dessen Einnahmen dem Kinder- und Mütterheim K., einer
kommunalen Einrichtung, zugute kamen. Teilnehmende Mannschaften waren auf der einen Seite Mitarbeiter aus dem
Bezirksamt S. und der Bezirksverordnetenversammlung und auf Seiten der Stadt K. Vertreter der
Stadtverordnetenversammlung, der Amtsverwaltung und kommunaler Einrichtungen. Das Spiel begann um 10. 00 Uhr.
Die Spielzeit betrug zweimal 30 Minuten. Es handelte sich um eine "Rückrunde", nachdem bereits im Jahr 1997
anlässlich einer 800-Jahr-Feier der Stadt K. ein Fußballspiel stattgefunden hatte, deren Einnahmen einer kommunalen
Einrichtung, dem Kinder- und Jugendwohnheim K. zur Verfügung gestellt worden waren. In verschiedenen
Presseorganen wurde das Fußballspiel angekündigt.
Beruflich ist der Kläger als Angestellter eines Abwasser-Zweckverbandes tätig.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 26. Januar 1999 eine Entschädigung für das Ereignis vom 24. Mai 1998 ab.
Das Ereignis stelle keinen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall dar. Der Kläger sei zwar für eine Körperschaft (Amt
K.) tätig geworden, jedoch habe es sich hierbei nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit für diese Institution gehandelt.
Die Art der Veranstaltung weise lediglich einen losen Zusammenhang zur ehrenamtlichen Tätigkeit auf. Durch sein
alleiniges Mitwirken am Fußballspiel werde weder die Gemeinde rechtlich vertreten noch in irgendeiner Weise
gesellschaftlich maßgeblich repräsentiert.
Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1999 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Mit der am 17. November 1999 beim Sozialgericht (SG) Potsdam eingegangenen Klage hat der Kläger die
Rechtsauffassung vertreten, er habe am 24. Mai 1998 einen Arbeitsunfall bei dem Fußballspiel erlitten. Insbesondere
wurde vorgetragen, die Teilnahme an dem Fußballspiel durch den Kläger habe im Wesentlichen der Förderung der
gesundheitlichen und sozialen Betreuung im Bereich der Stadt K. gedient. Gerade die Durchführung des Fußballspiels
und die Teilnahme prominenter Vertreter hieran habe auf breite Kreise des Publikums die Wirkung gehabt, als
Zuschauer zu erscheinen, um dieser ungewöhnlichen und nicht alltäglichen Begegnung beizuwohnen. Die
Durchführung des Spiels selbst sei daher der Sache dienlich gewesen. Der Kläger sei kein Profifußballspieler, kein
Mitglied eines Fußballvereins, er habe allein aus den sich ergebenden Verpflichtungen aus seiner ehrenamtlichen
Tätigkeit am Spiel teilgenommen. Abzustellen sei hier im Wesentlichen auf den subjektiven Standpunkt des Klägers,
da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausreichend sei, dass der Kläger von seinem Standpunkt aus
der Auffassung sein konnte, dass die Tätigkeit geeignet sei, den Interessen des Unternehmens zu dienen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21. Oktober 1999 zu verurteilen, das Unfallereignis vom 24. Mai 1998 anzuerkennen und dafür, für die Zeit vom 25.
Mai 1998 bis 16. August 1998 Verletztengeld zu gewähren.
Der Bevollmächtigte der Beklagten hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigte ihre Entscheidungen unter Bezugnahme auf ein Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.
September 1987 - L 3 U 75/86.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Chefarztes der Klinik für Orthopädie
des Klinikums B. Dr. E., das dieser am 23. Februar 2001 erstellt hat. Nach seiner Beurteilung erlitt der Kläger am
Ereignistag einen Achillessehnenriss am linken Bein während des Fußballspiels. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
habe vom 25. Mai 1998 bis 09. August 1998 bestanden.
Mit dem am 17. Juli 2001 verkündeten Urteil hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.
Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 verurteilt, das Unfallereignis vom 24.
Mai 1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dafür für die Zeit vom 25. Mai 1998 bis 16. August 1998 Verletztengeld
zu gewähren. Das SG vertrat die Auffassung, der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt als ehrenamtlicher Abgeordneter der
Stadtverordnetenversammlung K. nach § 2 Abs. 1 Ziffer 10 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gegen
Arbeitsunfall versichert gewesen. Er habe während der Teilnahme am Fußballspiel unter Versicherungsschutz
gestanden, denn dieser bestehe für alle Tätigkeiten in Ausübung des Ehrenamtes. Das Fußballspiel habe im inneren
Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit gestanden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
komme es darauf an, dass die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet habe, dazu bestimmt gewesen sei, den
Zwecken des Unternehmens zu dienen. Maßgebend sei dabei die sich erkennbar ergebende Handlungstendenz.
Ausreichend sei, dass der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass die Tätigkeit
geeignet gewesen sei, den Interessen des Unternehmens zu dienen. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass
die Teilnahme am Fußballspiel geeignet gewesen sei, den Interessen der Stadtverordnetenversammlung K. und auch
der Stadt zu dienen.
Im Übrigen bezog sich das Gericht auf das Gutachten von Dr. E.
Gegen das der Beklagten am 06. August 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. August 2001 beim
Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Begründung verwies sie insbesondere darauf,
dass bei der maßgeblichen Betonung der Handlungstendenz des ehrenamtlichen Mandatsträgers herauszustellen sei,
dass eine dem Unternehmen Gemeinde dienliche Tätigkeit nach Auffassung des LSG für das Land Rheinland-Pfalz
gemäß Urteil vom 23. September 1987 (L 3 U 75/86) dann ausgeschlossen sei, sobald der Mandatsträger in die Rolle
des Fußballspielers geschlüpft sei. Auch unter Zugrundelegung des in der Entscheidung des Bundessozialgerichts
vom 23. März 1999 (B 2 U 15/98 R) aufgeführten weiten Bestimmungsrechts des Ehrenamtlichen sei für die konkreten
Umstände des Rückspiels am 24. Mai 1998 nicht hinreichend und überzeugend eine in den objektiven Umständen
sich wiederspiegelnde Handlungstendenz überwiegend bezogen auf die "Akquisierung" von Geldmitteln für die
gemeindliche Einrichtung erkennbar. Zudem sei eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. E. nicht erfolgt,
so dass auch aus medizinischer Sicht ein Versicherungsfall mangels haftungsbegründender Kausalität zu verneinen
sei.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. Juli 2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Insbesondere hat der Kläger vorgetragen, er sei zum Unfallzeitpunkt als ehrenamtlicher Abgeordneter der
Stadtverordnetenversammlung tätig gewesen und in Ausübung dieses Ehrenamtes gegen einen Arbeitsunfall
versichert gewesen. Unzutreffenderweise gehe die Beklagte davon aus, dass die dem Unternehmen Gemeinde
dienliche Tätigkeit ende, sobald der Kläger in die Rolle des Fußballspielers geschlüpft sei.
Im Berufungsverfahren wurden Krankenunterlagen behandelnder Ärzte eingeholt. Der Facharzt für Chirurgie und
Sozialmedizin Dr. B. erstattete im Berufungsverfahren am 05. August 2002 ein Gutachten nach Aktenlage. Er
gelangte zu der Beurteilung, dass der Kläger am 24. Mai 1998 eine traumatische Achillessehnenruptur erlitten habe
und seine Arbeitsunfähigkeit vom 25. Mai 1998 bis 16. August 1998 nachweislich und mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ursächlich auf seine Beteiligung am Fußballspiel als alleinige Ursache zurückzuführen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug
genommen auf die vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und im Übrigen statthaft. Soweit die Klage auf eine Geldleistung gerichtet ist, ist der Betrag
von 500 Euro überschritten, § 144 I Sozialgerichtsgesetz, SGG.
Eine Zulassung der Berufung ist im angefochtenen Urteil entgegen der Auffassung der Beklagen allerdings nicht
erfolgt. Der Satz in den Entscheidungsgründen "Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus §§ 143, 144 SGG" stellt
keinen eindeutigen Ausspruch einer Zulassung dar.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch im Wesentlichen unbegründet. Das Urteil ist lediglich insoweit abzuändern, als
das SG die Beklagte verurteilt hat, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das SG geht insoweit zu
Unrecht von einem gesonderten Feststellungsinteresse des Klägers aus. Eine Feststellung dieser Art wird vom
Leistungsanspruch nach den gesetzlichen Voraussetzungen mitumfasst, ohne dass ihr eine selbständige Bedeutung
zukommt.
Die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben. Sie sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Er hat Anspruch auf Verletztengeld für die Zeit vom 25. Mai 1998 bis 16. August 1998. Verletztengeld wird erbracht,
wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung
eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der
Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld ... hatten, § 45 Siebtes
Buch Sozialgesetzbuch, SGB VII. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger war infolge des Versicherungsfalls
arbeitsunfähig für den hier durch das angefochtene Urteil vorgegebenen, im Berufungsverfahren allein zur Überprüfung
stehenden Zeitraum. Er hatte auch unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt aus
seiner hauptberuflichen Tätigkeit.
Auch liegt ein Versicherungsfall vor.
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, § 7 Abs. 1 SGB VII. Das streitgegenständliche Ereignis
ist als Arbeitsunfall zu beurteilen. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach §§ 2, 3 oder 6 begründeten Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den
Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 SGB VII.
Der Kläger ging am 24. Mai 1998 einer den Versicherungsschutz nach § 2 SGB VII begründenden Tätigkeit nach, als
er sich beim Fußballspiel verletzte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII sind kraft Gesetzes versichert Personen, die für
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften,
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für die in Nrn. 2 und 8 genannten Einrichtungen ehrenamtlich
tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Da es sich um die Wahrnehmung eines
Ehrenamtes handelt, muss die Tätigkeit unentgeltlich verrichtet werden (BSGE 39, 24 ff. 29). Eine "maßvolle"
Aufwandsentschädigung steht der Unentgeltlichkeit nicht entgegen (BSGE 39, 24 ff., 29). Auch ein Auslagenersatz ist
unschädlich. Der Kläger war in diesem Sinne als Stadtverordneter im öffentlich-rechtlichen Bereich tätig. Der Kläger
gehörte als ehrenamtlicher Abgeordneter der Stadtverordnetenversammlung K. zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII
gegen Arbeitsunfall versicherten Personenkreis.
Die Bürgerschaft wird, soweit sie nicht unmittelbar handelt, durch die Gemeindevertretung vertreten. Die
Gemeindevertretung führt in den Städten die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung (§ 32 Abs. 2 Satz 1 und 2
Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO); die Bezeichnung der zu Wählenden: Gemeindevertreter bzw.
Stadtverordnete in den Städten). Anders als Abgeordnete der Parlamente nehmen Gemeindevertreter ihr Mandat nicht
hauptberuflich wahr. Das Mandat des Gemeindevertreters ist grundsätzlich als Ehrenamt ausgestaltet (BVerfGE 28 S.
64, 89).
Der Kläger war auch unentgeltlich im o. g. Sinne tätig. Gemeindevertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen
und ihres Verdienstausfalls. Sie erhalten keine laufende Entschädigung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes.
Da die Gemeindevertreter ihr Ehrenamt nicht als Hauptberuf ausüben, erhalten sie keine Diäten, sondern werden für
die Wahrnehmung ihres Mandats entschädigt, da ihnen für ihre kommunalpolitischen Aktivitäten kein finanzieller
Schaden entstehen darf. § 37 Abs. 4 und 5 GO sehen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und den Ersatz des
Verdienstausfalls und besonderer Auslagen vor. Der Minister des Innern des Landes Brandenburg hat von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Rechtsverordnung vom 02. Juni 1995 Regelungen über die
Anspruchsvoraussetzungen des Verdienstausfalls und Aufwandsentschädigung sowie deren Höchstsätze zu treffen
(GVBl. II S. 680). Die Aufwandsentschädigung ist kein Arbeitsentgelt, sondern sie soll den mit dem Amt verbundenen
zeitlichen Aufwand und die sonstigen persönlichen Aufwendungen (insbesondere Kleidung, Verzehr, Literatur,
Fahrtkosten, Fernsprechgebühren) abgelten (Potsdamer Kommentar zur Kommunalverfassung des Landes
Brandenburg (Gemeinde- und Landkreisordnung) Band 9 S. 208).
Der Kläger war auch im Zeitpunkt der Verletzung beim Fußballspiel gegen Arbeitsunfall versichert nach § 2 I Nr. 10
SGB VII. Der Kläger war "für" die Stadtverordnetenversammlung ehrenamtlich tätig, als er sich beim Fußballspiel
verletzte, wie es § 2 Abs. 1 Nr. 10 erfordert. Das Fußballspiel stand in einem rechtlich wesentlichen inneren
Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers in der Stadtverordnetenversammlung.
Zur Annahme eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet
hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss
also eine sachliche Verbindung mit der unfallversicherungsgeschützten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere
Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (ständige
Rechtsprechung des BSG, BSGE 63, 273, 274). Dieser innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem
untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der
gesetzlichen Unfallversicherung reicht (ständige Rechtsprechung BSGE 58, 76, 77).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger den Unfall in Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher
Stadtverordneter erlitten. § 2 I Nr. 10 SGB VII enthält keine konkrete Bezeichnung der versicherten Tätigkeit selbst.
Sie spricht nur von "für Körperschaften ... ehrenamtlich Tätigen". Damit setzt sie die Tätigkeit in der Form voraus, in
der sie im Einzelfall tatsächlich oder gesetzlich ausgestaltet ist (BSG, Urteil vom 18. März 1997 - 2 RU 22/96 in USK
9796 zu § 539 I Nr. 13 RVO).
Entsprechend zieht der Senat die GO heran.
Gemeindevertreter haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenen Pflichten zu
erfüllen, haben an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.
Näheres regelt die Hauptsatzung (§ 38 Abs. 1 GO). Die Gemeindevertreter üben ihr Amt nach dem Gesetz und nach
ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden, § 37 Abs. 1 GO.
Die Gemeindevertretung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nicht anderes
bestimmt ist und kontrolliert die Durchführung ihrer Entscheidungen (§ 35 Abs. 1 GO). In dieser Vorschrift wird der
Grundsatz der Allzuständigkeit bekräftigt, wonach die Gemeindevertretung als oberstes Organ der Gemeinde für alle
Angelegenheiten der Gemeinde zuständig ist, soweit die Gemeindeordnung in weiteren Vorschriften (siehe § 63 zur
Zuständigkeit des Bürgermeisters und § 57 zur Zuständigkeit des Hauptausschusses) nichts anderes bestimmt. Nach
der GO gilt kein Gewaltenteilungsprinzip im engeren Sinn. Die Gemeindevertretung hat sowohl Recht setzende,
verwaltende als auch kontrollierende Tätigkeit (Potsdamer Kommentar, S. 188). Die Gemeindevertretung ist im
Rahmen des eigenen Wirkungskreises nicht auf einen vorgegebenen Zuständigkeitskatalog beschränkt, sondern kann
vielmehr frei entscheiden, welche Angelegenheiten im Einzelfall bzw. in Gruppen von Angelegenheiten sie neben den
nicht übertragbaren Entscheidungen gemäß § 35 Abs. 2 GO auf sich ziehen kann (Potsdamer Kommentar, S. 188).
Die Gemeindevertretung soll von sich aus Einwohnerversammlungen durchführen, § 17 GO und hat ebenso andere
Formen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen (Potsdamer Kommentar, S. 126).
Auch wenn der Kläger hier nicht im Rahmen einer Sitzung der Gemeindevertretung verletzt worden ist, so stand doch
die Teilnahme an dem Fußballspiel in einem inneren Zusammenhang mit seinen Aufgaben in der
Stadtverordnetenversammlung allein schon im Zusammenhang mit seinen Aufgaben als Stadtverordneter im Rahmen
von Öffentlichkeitsarbeit und diente der Gemeinde. Das Fußballspiel und damit auch die Teilnahme des Klägers daran
diente der Öffentlichkeitsarbeit im weiteren Sinne. Es handelte sich um ein Benefizspiel mit dem Anliegen,
Spendengelder zugunsten des K. Kinder- und Mütterheimes einzunehmen. Bei diesem Heim handelt es sich um eine
öffentliche Einrichtung der Kommune. Das Spiel war in der Presse entsprechend angekündigt, so am 18. Mai 1998 in
der "Märkischen Allgemeinen Zeitung" (MAZ). In diesem Artikel war dieses Fußballspiel als "Fußballerischer
Leckerbissen" für einen guten Zweck zugunsten des K. Mütter- und Kinderheimes, als Rückspiel der Mannschaften
der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirksamts S. und der Stadtverordnetenversammlung der Stadt K. sowie
der Amtsverwaltung K. angekündigt worden. Der Kläger war als Teilnehmer der "K. Seite" als SPD-
Fraktionsvorsitzender angekündigt. Sämtliche übrigen Teilnehmer waren ebenfalls mit ihren Amtsbezeichnungen
genannt. Daraus wird bereits erkennbar, dass die Teilnehmer an diesem Spiel und somit auch der Kläger die
Stadtverordnetenversammlung repräsentierte. Schon in diesem Artikel wird darauf hingewiesen, dass alle
Spendengelder, auf die man hoffe, wie bereits im Jahr 1997 dem K. Kinder- und Mütterheim zugute kommen solle,
und zwar "auf ausdrücklichen Wunsch der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamtes S.". Allein dies
werde die ohnehin erstklassige K. Elf zusätzlich motivieren. Bereits heute weise das Amt K. darauf hin, dass keine
Vorhersage möglich sei, inwieweit die Beschlussfähigkeit der nächsten Stadtverordnetenversammlung - sie finde am
Tage nach dem Spiel statt - gegeben sein werde. Sämtliche S. Rettungsdienste und Krankenhäuser würden in
"höchste Alarmbereitschaft" versetzt.
Damit erfolgt erkennbar eine Verknüpfung des Spiels und damit auch der Teilnahme des Klägers daran in seiner
Eigenschaft als Stadtverordneter mit der Tätigkeit der Stadtverordnetenversammlung im Allgemeinen und im
Speziellen im Zusammenhang mit der Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung am auf das Spiel
folgenden Tage.
Damit ist das Spiel eindeutig als Öffentlichkeitsarbeit der Stadtverordnetenversammlung und ihre Repräsentation
durch die Mannschaft und so auch durch den Kläger öffentlich erkennbar gemacht worden.
Im Hinblick auf die Pressemitteilung durfte der Kläger auch davon ausgehen, seine repräsentative Funktion und damit
die Öffentlichkeitswirksamkeit mit Werbecharakter werde deutlich zum Ausdruck kommen. Schon aufgrund dieser
objektiven Gegebenheiten durfte der Kläger davon ausgehen, seine Teilnahme am Fußballspiel würde der
Öffentlichkeitsarbeit der Stadt K. dienlich sein.
Für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Teilnahme aus privaten Gründen gibt es keinen
Hinweis. Hingegen ist eindeutig, dass der Kläger ausschließlich aus Anlass seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als
Stadtverordneter an dem Spiel teilgenommen hat.
Es widerspräche dem Schutzzweck der Norm, den Kläger nur deshalb hier vom Versicherungsschutz auszunehmen,
weil er "in die Rolle eines Fußballspielers geschlüpft sei", obgleich nicht nur seine Handlungstendenz darauf gerichtet
war, mit seiner Teilnahme der Stadt K. zu dienen, sondern auch die objektiven Umstände deutlich machen, dass
seine Teilnahme am Spiel auch tatsächlich dieser Aufgabe gedient hat, was sich bereits daraus ergibt, dass der Erlös
in Höhe von 600 DM der städtischen Einrichtung zugute gekommen ist. Weitere äußere Umstände, die darauf
schließen lassen könnten, dass die Teilnahme des Klägers am Fußballspiel nicht durch seine ehrenamtliche Tätigkeit
motiviert war, lassen sich den Umständen und auch dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.
Dahin stehen kann, ob die von der Beklagten angeführte Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz einen mit dem
vorliegenden Verfahren vergleichbaren Sachverhalt aufweist. Jener Entscheidung lag zugrunde ein von einem
Karnevalsverein organisiertes Fußballturnier.
Selbst wenn der Kläger zur Teilnahme an dem Fußballspiel als Stadtverordneter nicht verpflichtet war, entfällt deshalb
der Versicherungsschutz nicht. So hat das BSG im Urteil vom 23. März 1999 - B 2 U 15/98 R - ausgeführt, ein
Bürger, der ehrenamtlich mehr als seine Pflicht tue, sei nicht deshalb vom Versicherungsschutz (des § 539 Abs. 1 Nr.
13 RVO) ausgeschlossen. Es komme für den bei ehrenamtlich Tätigen erforderlichen inneren Zusammenhang
zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit darauf an, dass die Verrichtung, bei der
sich der Unfall ereignete, dazu bestimmt gewesen sei, den Zwecken des Unternehmens zu dienen. Maßgeblich sei
dabei die sich erkennbar ergebende Handlungstendenz. Ob eine Tätigkeit aber dem Unternehmen zu dienen bestimmt
sei, beurteile sich nicht danach, ob die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv tatsächlich dienlich gewesen sei.
Vielmehr sei ausreichend, dass der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung habe sein können, dass
die Tätigkeit geeignet sei, den Interessen des Unternehmens zu dienen. Im zu entscheidenden Fall sei das der Fall
gewesen, er habe aufgrund der objektiv vorliegenden und objektiv nachvollziehbaren Umstände davon ausgehen
können, seine zum Unfall führende Verrichtung werde dem Unternehmen dienlich sein.
Der Kläger wurde auch infolge des Versicherungsfalls für den vom SG ausgeurteilten Zeitraum arbeitsunfähig. Seine
Teilnahme an diesem Fußballspiel hat eine Achillessehnenruptur und Arbeitsunfähigkeit vom 25. Mai 1998 bis 16.
August 1998 wesentlich verursacht. Entweder erfolgte die Ruptur während des Spiels, als der Kläger ruckartig einem
entgegenkommenden Ball entgegenlief, um ihn abzustoppen oder er hat dabei einen Schritt zurück machen wollen. In
jedem Fall war dieser Hergang nicht nur geeignet, die Achillessehnenruptur zu verursachen; nach dem Gutachten von
Dr. B., dem der Senat folgt, ist auch davon auszugehen, dass dieser Spielvorgang sogar mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit wesentliche Ursache der Ruptur und der dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit ist.
Die Beurteilung von Dr. B. steht in Übereinstimmung mit der unfallmedizinischen Literatur und der Aktenlage. Heute
ist ganz herrschend Lehrmeinung, dass auch eine gesunde Achillessehne reißen könne, so kann die angespannte
Sehne durch schnellen Antritt passiv überdehnt werden (Schönberger, Mehrtens,Valentin, Arbeitsunfall und
Berufskrankheit, 6. Auflage, S. 463).
Konkurrierende Ursachen sind nicht sicher feststellbar. Das Ergebnis der histologischen Untersuchung des bei der
Operation gewonnenen Achillessehnenpräparates lässt dazu keine sicheren Feststellungen zu. Der Oberarzt vom
Institut für Pathologie des Krankenhauses S. M. hat am 28. Mai 1998 das Präparat dahingehend beurteilt, dass der
Befund "gut vereinbar mit einer traumatischen Ruptur" sei, Hämoridesin-Ablagerungen als möglicher Hinweis auf
frühere Blutungen seien nicht nachweisbar. Die Frage etwaiger degenerativer Veränderungen lassen sich an dem
traumatisch geschädigten Fasermaterial nicht mit hinreichender Sicherheit abschätzen, ein eindeutiger degenerativer
Vorschaden lasse sich damit nicht sicher belegen. Auch hierzu hat Dr. B. überzeugend Ausführungen gemacht. Auch
aus den beigezogenen Krankenunterlagen, die vor dem streitgegenständlichen Ereignis von behandelnden Ärzten
erstellt worden sind, ergeben keine Hinweise auf einen Vorschaden der Achillessehne.
Nach allem war die Berufung im Wesentlichen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung entspricht dem Ausgang des
Rechtsstreits und beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht
erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, es wird auch nicht von der Entscheidung der im
Gesetz genannten übergeordneten Gerichte abgewichen.