Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.07.2005

LSG Berlin-Brandenburg: ablauf der frist, berufsunfähigkeit, ausbildung, juristische person, rente, wechsel, prozessvertretung, satzung, zustellung, erwerbsfähigkeit

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
17. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 17 R 1664/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 43 SGB 6 2000, § 300 SGB 6, §
302b SGB 6
Berufsunfähigkeit; Verweisungstätigkeit; Verweisung eines
Rohrmonteurs auf den Beruf des Hausmeisters
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Juli 2005
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger begehrt Rente wegen Berufsunfähigkeit seit dem 8. Juni 2002 (Abschluss
einer Rehabilitationsmaßnahme).
Der Kläger ist am 1959 geboren. Nach seinen Angaben hat er von September 1976 bis
Juli 1978 eine Lehre zum Rohrleitungsmonteur abgeschlossen und war anschließend bis
August 1981 in diesem Beruf tätig. Danach machte er eine Lehre zum Postfacharbeiter
und übte diesen Beruf bis 14. November 1983 aus. Von Mai 1985 bis Dezember 1992
arbeitete er als Kanalarbeiter. Zuletzt war er vom 4. Januar 1993 bis 31. August 2001 als
Rohrreiniger bei der Fa. S GmbH, F, P, beschäftigt. Er war aber bereits seit dem 25. Juli
2000 arbeitsunfähig.
Am 13. November 2000 stellte er einen Rentenantrag und machte geltend, er könne seit
1997 wegen starker Schmerzbeschwerden in der Halswirbelsäule bis hin zu
krampfartigen Schmerzen und wegen starken Bewegungseinschränkungen der Schulter-
und Armgelenke nur noch leichte gemischte Arbeiten verrichten, körperliche
Anstrengungen seien nicht mehr möglich.
Dazu lag an zeitnahen Befunden ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung – MDK – vom 13. Oktober 1997 vor (auf Dauer arbeitsunfähig,
erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit).
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Assistenzarzt S und den
Oberarzt Dipl.-Med. L von der Orthopädischen Klinik des O. Sie stellten die Diagnosen
chronisches vertebragenes Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule bei degenerativen
Veränderungen C 7, 6 und 5 und Uncovertebralarthrose C 6/7 rechts,
pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in den rechten Arm.
Sie führten aus, der Kläger könne keine schweren körperlichen Arbeiten leisten. Er könne
jedoch leichtere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen verrichten.
Darauf lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 17. April 2001 /
Widerspruchbescheid vom 23. Oktober 2001 ab. Sie führte unter anderem aus, der
Kläger könne mit dem ärztlicherseits festgestellten Leistungsvermögen zwar nicht mehr
als Rohrleitungsmonteur arbeiten, er könne aber noch Tätigkeiten ausüben, die ihm
nach der tariflichen Bewertung zumutbar seien, so z. B. die Tätigkeit eines Hauswarts.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 9. November 2001) und
vorgetragen, er sei zumindest berufsunfähig. Die starken Schmerzen der
Halswirbelsäule ließen nicht einmal mehr eine halbschichtige Tätigkeit als Hauswart zu.
Während des Verfahrens hat der Kläger einen von der Beklagten getragenen Lehrgang
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Während des Verfahrens hat der Kläger einen von der Beklagten getragenen Lehrgang
Haustechnik / Gebäudemanagement abgeschlossen, an dem er vom 3. September
2001 bis zum 7. Juni 2002 teilgenommen hatte.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers vom 30. Mai
2002 eingeholt und am 14. April und am 19. November 2003 ergänzen lassen. Dieser
teilte mit, der Kläger habe als Rohrreiniger / Installateur gearbeitet. Diese Arbeiten
setzten keine Lehre oder Anlernzeit voraus. Eine völlig ungelernte Kraft müsse einen
Monat angelernt werden. Voraussetzung für die Einstellung sei eine abgeschlossene
Ausbildung in einem technischen Beruf gewesen.
Ferner hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers
beigezogen, und zwar von dem Arzt für Chirurgie Dr. S vom 30. Mai 2005, von dem
Facharzt für Orthopädie Dr. D vom 12. Juni 2002 und von dem Arzt für Allgemeinmedizin
Dr. K vom 23. September 2002.
Sodann hat das Sozialgericht den Facharzt für Orthopädie Dr. Z mit der Erstattung eines
Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 2. November 2004 stellte er die
Diagnosen
rezidivierende Kniegelenksreizzustände bei beginnenden Verschleißerscheinungen,
rezidivierende Kreuzschmerzen und Cervicobrachialgie bei Verschleißerscheinungen der
Halswirbelsäule mit Nervenwurzelreizzuständen, ohne motorische Störungen.
Er kam zu dem Schluss, der Kläger könne noch mindestens 6 Stunden täglich leichte bis
mittelschwere Arbeiten verrichten. Er könne in allen Haltungsarten arbeiten, jedoch
sollten monoton stehende oder monoton sitzende Tätigkeitsinhalte vermieden werden.
Ein regelmäßig harmonischer Wechsel der Haltungsarten sei nicht erforderlich. Die Arbeit
solle nicht mit ständigen, längeren oder häufigen einseitigen Belastungen oder
Zwangshaltungen einhergehen. Überkopfarbeit, häufiges Hocken, Knien und Bücken
seien zu vermeiden, ebenso Arbeit unter Zeitdruck wie im Akkord und am Fließband. Im
Freien könne er nur mit Witterungsschutz arbeiten. Wechsel- und Nachtschicht seien
möglich.
Sodann hat das Sozialgericht ein berufskundliches Gutachten vom 30. Januar 2005 mit
ergänzenden Stellungnahmen vom 2. April und 18. Mai 2005 eingeholt. Der
Sachverständige L führte aus, der Kläger habe mit dem Abschluss der Ausbildung zum
Rohrleitungsmonteur (1978) Facharbeiterniveau erreicht und auf dieser
Qualifikationsebene bis 1981 gearbeitet. Die von 1993 bis 2001 verrichteten Arbeiten in
der Rohrreinigung bzw. als Installateur seien ebenfalls der Facharbeiterebene
zuzurechnen. Die verrichteten Arbeiten hätten eine gewisse Verbindung zur Ausbildung
zum Rohrleitungsmonteur, seien aber insbesondere in einen eigenständigen
Ausbildungsberuf mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer aufgegangen.
Das ermittelte Leistungsvermögen reiche nicht aus, um als Rohrleitungsmonteur bzw.
Rohrreiniger zu arbeiten. Die Tätigkeit eines Hauswartes (oder ähnlich bezeichnet) stehe
mit dem beschriebenen Leistungsvermögen im Einklang. Von besonderem Vorteil sei die
erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang „Haustechnik / Gebäudemanagement“, die den
Zugang zu Tätigkeiten ermögliche, bei denen weniger körperliche Arbeit als üblich
anfalle.
Aufgrund der abgeschlossenen handwerklichen Ausbildung, der im Berufsverlauf
erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und insbesondere der zuletzt
besuchten beruflichen Bildungsmaßnahme sei der Kläger in der Lage,
Hausmeistertätigkeiten der Facharbeiterebene zu verrichten.
Die Klage, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2005 auf die
Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit seit dem 8. Juni 2002 beschränkt hat, hat
das Sozialgericht mit Urteil vom 8. Juli 2005 abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger
habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung. Diese Fassung sei nach § 300 Abs. 2 und § 302b SGB VI anzuwenden, weil der
Kläger seinen Anspruch vor dem 31. Dezember 2000 geltend gemacht habe.
Der Kläger sei aber nicht berufsunfähig. Er könne zwar seinen bisherigen Beruf als
Rohrreiniger nicht mehr ausüben, er könne aber noch zumutbar als Hausmeister auf
Facharbeiterebene tätig sein. Hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens ist
das Sozialgericht dem Gutachten von Dr. Z gefolgt.
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
Gegen das dem Kläger am 26. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich seine am
21. Oktober 2005 eingegangene Berufung. Der Kläger trägt vor, er könne mit dem von
dem Sachverständigen Dr. Z festgestellten Leistungsvermögen nicht mehr als
Hausmeister arbeiten. Dr. Z habe Arbeiten mit ständigen, längeren oder häufigen
einseitigen körperlichen Belastungen oder Zwangshaltungen ausgeschlossen. Dasselbe
gelte für Überkopfarbeiten sowie überwiegende, längerfristige oder häufige Arbeit im
Hocken, Knien und Bücken.
Die Tätigkeit eines Hauswartes erfordere jedoch häufiges Knien und häufiges
Überkopfarbeiten, z. B. beim Putzen der Fenster und bei Arbeiten im Sanitärbereich. Er
könne aber auch deshalb nicht als Hauswart arbeiten, weil es ihm an den technischen
Fähigkeiten mangele. Diese Fähigkeiten seien ihm – entgegen der Auffassung des
Sachverständigen Langhoff – auch in dem Lehrgang Haustechnik /
Gebäudemanagement nicht vermittelt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Juli 2005
und unter Aufhebung des Bescheides vom 17. April 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen
Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 8. Juni 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Akten des Sozialgerichts Potsdam – S 16 RJ 903/01 – und die Akten der Beklagten –
– haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Nach § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht, außer, wenn das Sozialgericht
einen Gerichtsbescheid erlassen hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn
es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Das
Sozialgericht hat zu Recht § 43 SGB VI a. F. angewandt, denn der Kläger verlangt Rente
wegen Berufsunfähigkeit seit dem 8. Juni 2002 im Anschluss an Übergangsgeld. Er
macht also im Grunde geltend, bereits seit Antragstellung (13. November 2000) oder
früher berufsunfähig gewesen zu sein.
Nach § 43 SGB VI a. F. bestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ein Anspruch
auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn Versicherte
1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, er hat auch
ausgehend vom Datum des Rentenantrags im November 2000 ausreichend zeitnahe
Pflichtbeiträge entrichtet. Er ist aber nicht berufsunfähig.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch
gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von
Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer
Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer
bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der
Fassung des Rentenreformgesetzes 1992).
Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Der
Kläger ist zuletzt Rohrreiniger gewesen. Diese Arbeit kann er nicht mehr verrichten, weil
dabei auch schwere Arbeiten anfallen.
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
Ein Versicherter ist aber nicht schon dann berufsunfähig, wenn er seinen bisherigen
Beruf nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn er auch keinen zumutbaren
anderen Beruf ausüben kann. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit sind von der
Rechtsprechung des BSG für die Arbeiterberufe verschiedene Berufsgruppen entwickelt
worden. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Ausbildung überragende Bedeutung
für die Qualität eines Berufes hat. Ausgehend von der am geringsten qualifizierten
Tätigkeit gibt es die Gruppen mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters, des Arbeiters
mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren (angelernter Arbeiter) und des Arbeiters mit
einer mehr als zweijährigen Ausbildung (Facharbeiter). Diese Gruppen sind von der
Rechtsprechung inzwischen weiter differenziert worden, was hier aber nicht von
Bedeutung ist.
Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren
Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit sie ihn weder
nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen
Kräfte überfordern (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Urteil vom 12. September 1991
- 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17).
Der Kläger hat zuletzt in einem Teilbereich seines erlernten Berufs als Rohrmonteur, also
auf der Stufe eines Facharbeiters, gearbeitet. Das Sozialgericht hat ihn zutreffend im
Anschluss an die Beurteilung des Sachverständigen L der Gruppe mit dem Leitberuf des
Facharbeiters zugeordnet.
Er kann aber den Beruf eines Hausmeisters durchaus noch ausüben. Von seinen
geistigen und körperlichen Fähigkeiten her ist dies noch auf Facharbeiterebene möglich.
Wie der Sachverständige L ausgeführt hat, hat die zunehmende technische Ausstattung
der Gebäude, insbesondere der gewerblich genutzten, dazu geführt, dass
Gebäudeleitzentralen entstanden sind, in denen Mess- und Anzeigegeräte
zusammengefasst und über Computer steuer- und programmierbar sind. Damit sind die
geistigen Anforderungen an einen Hausmeister deutlich gestiegen. Die körperlichen
Anforderungen sind jedoch gesunken.
Der Sachverständige hat auch ausgeführt, dass gerade wegen dieser Veränderungen
berufliche Bildungsmaßnahmen wie diejenige, die der Kläger durchlaufen hat,
eingerichtet worden seien. Sie befähigten auch zu anspruchsvolleren Aufgaben. Der
Kläger könne damit sogar in Ausübungsformen arbeiten, bei denen ihm nachgeordnete
Kräfte zugeteilt seien (Hausarbeiter für die zu verrichtenden körperlichen Arbeiten).
Daraus ergibt sich, dass die relativ geringen körperlichen Einschränkungen des Klägers
für die zumutbare Verweisungstätigkeit nicht von Bedeutung sind.
Soweit der Kläger geltend macht, in dem einjährigen Lehrgang, für den er ein Zeugnis
erhalten hat, keine verwertbaren Kenntnisse erworben zu haben, ist dies nicht glaubhaft.
Als Hausmeister, insbesondere in dem hier in Betracht kommenden Segment als
Hausmeister auf Facharbeiterebene, wird von ihm nicht erwartet, dass er alle
Reparaturen vornehmen kann. Er hat vielmehr auf Grund des durch eine
Facharbeiterausbildung nachgewiesenen Verständnisses für technische
Zusammenhänge vor allem Prüf- und Kontrollaufgaben wahrzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG
nicht ersichtlich ist.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich
ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist. Dieser
Beschluss kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung
der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
schriftlich beim Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 Kassel, Graf-Bernadotte-
Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der
Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen
- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und
die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind und die kraft
Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses
schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Beschlusses) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
68
69
70
71
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum