Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.05.2003
LSG Berlin-Brandenburg: ablauf der frist, verletzung der anzeigepflicht, juristische person, rechtliches gehör, verwaltungsakt, auflage, rücknahme, sozialversicherung, widerruf, zustellung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 AL 85/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Mai 2003
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung eines
Lohnkostenzuschusses Ost für Wirtschaftsunternehmen (LKZ Ost) für den Zeitraum vom
7. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 und eine hieraus resultierende Erstattungsforderung
der Beklagten in Höhe von insgesamt 572,65 €.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Damenoberbekleidungs-Spezialfachgeschäfts für
Übergrößen in H. Im Mai 1997 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf LKZ Ost und
begehrte die Förderung der zusätzlichen Einstellung eines Arbeitnehmers (AN) in Vollzeit
für den Bereich Verkauf (als zuzuweisende AN wurde Frau R N –RN- genannt) für die Zeit
ab dem 1. Juli 1997 bis voraussichtlich 30. Juni 1998. In dem Antragsvordruck gab die
Klägerin an, derzeit beschäftige sie drei AN, davon einen in Vollzeit und zwei in Teilzeit
mit 15 Stunden pro Woche. Die Zahl der gegenwärtig im Betrieb beschäftigten AN habe
sich gegenüber dem Stand vor sechs Monaten nicht verringert. Dem der Klägerin für die
Beantragung ausgehändigten Antragsformular war ein Auszug aus dem
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) mit dem Wortlaut des § 249 h Abs. 4b AFG beigefügt.
Anlässlich der Antragstellung verpflichtete sich die Klägerin u. a., dem Arbeitsamt jede
Änderung gegenüber Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des LKZ
auswirkten, insbesondere die Lösung des Arbeitsverhältnisses während des
Förderzeitraumes (Nr. 3), der Beklagten innerhalb von drei Monaten nach der
Arbeitsaufnahme den Arbeitsvertrag mit dem zugewiesenen AN sowie eine Bestätigung,
wonach der zugewiesene AN zur Sozialversicherung angemeldet ist, zu übersenden (Nr.
4) sowie die erhaltenen LKZ dann zurückzuzahlen, wenn sich die Zahl der im Betrieb
beschäftigten AN einschließlich der geförderten AN am Ende der Förderungsdauer
gegenüber der zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung verringert.
Mit Bescheid vom 16. Juni 1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin den beantragten LKZ
für einen vollzeitbeschäftigten AN ab dem 1. Juli 1997 in Höhe von monatlich 1.400 DM
für die Dauer von 12 Monaten. Der Bescheid erging u.a. mit der Auflage, dass innerhalb
von drei Monaten nach der Arbeitsaufnahme der Arbeitsvertrag mit dem zugewiesenen
AN sowie eine Bestätigung vorgelegt würden, wonach der AN zur Sozialversicherung
angemeldet ist (Vordruck LKZ OfW 7, Termin bis zum 30. September 1997) sowie dem
Arbeitsamt unverzüglich Änderungen mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des LKZ
auswirken können, z. Bsp. (c) das Arbeitsverhältnis des zugewiesenen AN vor Ablauf der
vorgesehenen Beschäftigungsdauer gelöst werde. Es wurde gleichzeitig darauf
hingewiesen, dass der Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die
Zukunft oder die Vergangenheit aufgehoben werden könne, wenn eine Auflage nicht
eingehalten werde. Der Bescheid enthält unter Punkt 9 weiter den Hinweis, dass alle
Zahlungen bis zur Erteilung des Schlussbescheides u. a. unter der Bedingung ergingen,
dass bis zum 30. Juni 1998 der Vordruck LKZ OfW 6 vorgelegt werde.
Aufgrund der Zuweisung der Beklagten stellte die Klägerin ab dem 1. Juli 1997 RN ein.
Mit Schreiben vom 19. Juni 1997 beantragte sie die Abänderung des
Bewilligungsbescheides und die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses in Höhe von
nunmehr 2000 DM monatlich. Die Beklagte gewährte ihr daraufhin unter Abänderung
des Bescheides vom 16. Juni 1997 mit Ergänzungsbescheid vom 27. Juni 1997 einen
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des Bescheides vom 16. Juni 1997 mit Ergänzungsbescheid vom 27. Juni 1997 einen
monatlichen LKZ in Höhe von 1923 DM für die zugewiesene AN. Mit Schreiben vom 14.
August 1997 bat die Klägerin um Rücknahme des Ergänzungsbescheides vom 27. Juni
1997, dem entsprach die Beklagte durch Bescheid vom 18. Dezember 1997, mit
welchem sie den monatlichen LKZ auf 1.400 DM reduzierte. Gleichzeitig forderte die
Beklagte die Klägerin zur unverzüglichen Übersendung des mit der zugewiesenen AN
abgeschlossenen Arbeitsvertrages sowie des Vordrucks OfW 7 auf.
Mit Schreiben vom 8. April 1998 wurde die Klägerin erneut zur Übersendung der
Anmeldung der zugewiesenen AN zur Sozialversicherung und des Arbeitsvertrages
aufgefordert.
Am 21. April 1998 teilte die Klägerin der Beklagten schriftlich mit, dass die zugewiesene
AN den Arbeitsvertrag fristlos zum 30. März 1998 gekündigt und die Klägerin diese
Kündigung mit Wirkung zum 6. April 1998 angenommen habe. Ausweislich der
Arbeitsbescheinigung vom 21. April 1998 erhielt die zugewiesene AN im Zeitraum vom
1. Juli 1997 bis zum 31. März 1998 ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.400 DM
und im April 1998 in Höhe von 318,18 DM (insgesamt 12.918,18 DM).
Die Beklagte bat mit Schreiben vom 10. Juli 1998 erneut um Rücksendung des Vordrucks
LKZ OfW 6 und mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 um Übersendung des Vordrucks
LKZ OfW 7 und 6 sowie des Arbeitsvertrages unter Bezugnahme auf den
Bewilligungsbescheid.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2000 erinnerte die Beklagte die Klägerin nochmals an die
Übersendung des Arbeitsvertrages sowie der Vordrucke LKZ OfW 6 und 7 bis spätestens
zum 10. Februar 2000. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass andernfalls die Förderung
bis zu einer Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise entzogen oder versagt
werde.
Mit Schlussbescheid vom 6. März 2000 hob die Beklagte die Bewilligung des LKZ OfW mit
Wirkung ab dem 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X in
Verbindung mit § 326 SGB III in Verbindung mit §§ 60 ff. SGB I wegen fehlender
Mitwirkung der Klägerin auf und forderte die Erstattung eines Betrages in Höhe von
14.000 DM gem. § 50 Abs. 1 SGB X.
Zur Begründung des von ihr hiergegen am 14. März 2000 eingelegten Widerspruchs wies
die Klägerin darauf hin, sie habe sämtliche angeforderten Unterlagen – teilweise sogar
mehrfach – zeitgemäß übersandt und im übrigen auch nur einen LKZ in Höhe von
12.918,18 DM erhalten. Die Beklagte zog daraufhin die Leistungsakte der zugewiesenen
AN N bei, in welcher sich nach Angaben der Beklagten jedoch lediglich die
Arbeitsbescheinigung befunden habe.
Mit Schreiben vom 30. August 2000 hörte die Beklagte die Klägerin zum Umstand der
fehlenden Mitwirkung an und forderte nochmals die Übersendung der Unterlagen. Unter
dem 17. September 2000 trug die Klägerin erneut vor, sie habe die angeforderten
Unterlagen übersandt. Am 12. Dezember 2000 erinnerte die Beklagte die Klägerin
erneut an die Übersendung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2001 wies die Beklagte den Widerspruch auf der
Grundlage der im Aufhebungsbescheid angegebenen Rechtsvorschriften als
unbegründet zurück. Die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderung die angeforderten
Unterlagen nicht übersandt, weshalb der Bewilligungsbescheid wegen fehlender
Mitwirkung zu widerrufen gewesen sei. Die Voraussetzungen für den Widerruf gem. § 47
SGB X lägen vor, weil die Klägerin die mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage
nicht erfüllt habe. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da
sie die Umstände unter denen eine Förderung überhaupt möglich gewesen sei und die
zu einem Widerruf des Bewilligungsbescheides führen würden, gekannt habe. Die
vorzunehmende Ermessensausübung habe ergeben, dass der Bewilligungsbescheid mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen gewesen sei, weil die unrechtmäßige
Gewährung des LKZ sowohl auf der Verletzung der Anzeigepflicht als auch auf der
Nichteinhaltung der erteilten Auflagen beruht habe.
Der Widerspruchsbescheid wurde von der Beklagten mit einfacher Post versandt. Die
Beklagte hat mitgeteilt, das Absendedatum werde auf dem Entwurf des
Widerspruchsbescheides vermerkt, es erfolge in der Poststelle der Beklagten bei
Absendung mit einfacher Post jedoch keine gesonderte Aufzeichnung über Poststücke.
Die Klägerin hat unter Hinweis auf ihr Posteingangsbuch für April 2001 ausgeführt, sie
habe den Widerspruchsbescheid erst am 12. April 2001 erhalten.
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Zur Begründung der am 10. Mai 2001 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage
hat die Klägerin vorgetragen, sie sei ihrer Mitwirkungsverpflichtung stets nachgekommen
und habe die angeforderten Unterlagen bei der Beklagten eingereicht. Sie reichte den
mit der zugewiesenen AN abgeschlossenen Arbeitsvertrag, deren Anmeldung zur
Sozialversicherung sowie den Vordruck LKZ OfW 6 zu den Gerichtsakten und ist im
übrigen bei ihrer Behauptung verblieben, wonach sie lediglich einen Betrag in Höhe von
DM 12.918,18 DM erhalten habe.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 15. Mai 2002 zum
Schlussbescheid vom 6. März 2000 einen LKZ für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 6.
April 1998 in Höhe von 12.880,00 DM und reduzierte gleichzeitig ihre
Erstattungsforderung auf 572,65 €.
Zur Begründung heißt es in diesem Bescheid, die Entscheidung über die Bewilligung sei
gem. § 47 Abs. 2 SGB X für die Zeit ab 7. April 1998 zu widerrufen, da das
Arbeitsverhältnis mit der zugewiesenen AN ab diesem Zeitpunkt beendet worden sei.
Die Ladung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Termin zur mündlichen
Verhandlung am 7. Mai 2003 wurde ihm mit Postzustellungsurkunde am 28. April 2003
zugestellt. Der beim Sozialgericht am 4. Mai 2003 eingegangene Antrag auf
Terminsverlegung, den die Klägerin mit einer zu kurzen Ladungsfrist begründete, wurde
vom Sozialgericht durch Beschluss vom 5. Mai 2003 zurückgewiesen. Im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2003 ist für die Klägerin niemand erschienen. Gegen
den Beschluss des Sozialgerichts vom 5. Mai 2003 hat die Klägerin unter dem 13. Mai
2005 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt.
Dem Akteninhalt hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin entnommen,
den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 15. Mai 2002 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, nach Vorlage der Unterlagen im gerichtlichen Verfahren sei der
Bescheid vom 6. März 2000 dahingehend geändert worden, dass der Klägerin für die
Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 6. April 1998 der LKZ rechtmäßig zugestanden habe. Die
Klägerin könne sich im Übrigen nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die
angewiesenen Beträge nicht in voller Höhe erhalten.
Die Beklagte hat eine Aufstellung der Zahlungsbeträge zu den Gerichtsakten gereicht,
nach welcher sie zu folgenden Terminen folgende Beträge angewiesen habe:
Jeweils zum 1. August 1997, 1. September 1997, 1. Oktober 1997, 1. November 1997
und 1. Dezember 1997 den Betrag von 1.923,00 DM und jeweils zum 31. Dezember
1997, 1. Februar 1998, 1. März 1998, 1. April 1998 und 1. Mai 1998 den Betrag von
877,00 DM, insgesamt damit 14.000 DM. Die Beklagte hat ausgeführt, die Zahlungen
seien auf das Konto der Klägerin bei der C.bank S, Kontonummer …, BLZ … überwiesen
worden. Ein Zahlungsrücklauf sei nicht bekannt.
Mit Urteil vom 7. Mai 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der
Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 1997 sei unter der auflösenden Bedingung ergangen,
dass sich die Zahl der Beschäftigten AN am Ende der Förderung gegenüber dem
Zeitpunkt der Beantragung der Förderung nicht verringere, mit dem Ausscheiden der
geförderten AN am 7. April 1998 sei jedoch eine Verringerung des Personalbestandes
eingetreten, so dass der Klägerin der LKZ ab dem 7. April 1998 nicht mehr zugestanden
habe und der von der Beklagten überzahlte Betrag in Höhe von 1.400 DM (= 715,81 €)
von der Klägerin zu erstatten sei. Die Klägerin hätte zumindest erkennen müssen, dass
der LKZ ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens der geförderten AN nicht mehr
bestimmungsgemäß verwendet werden konnte, so dass die Voraussetzungen für den
Widerruf des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit gem. § 47 Abs. 2 SGB
X vorgelegen hätten, wobei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sei. Es
sei auch davon auszugehen, dass die Klägerin den Gesamtbetrag in Höhe von 14.000
DM erhalten habe, weil sie sich nach Vorlage der Aufstellung der Beklagten über die
Zahlungen hierzu nicht mehr geäußert habe.
Gegen das Urteil hat die Klägerin am 22. Mai 2003 Berufung eingelegt und im
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Gegen das Urteil hat die Klägerin am 22. Mai 2003 Berufung eingelegt und im
Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Gegenstand der von ihr bereits
am 7. Mai 2001 erhobenen Klage sei insbesondere lediglich der Bescheid vom 30. März
2001 und nicht der Änderungsbescheid vom 15. Mai 2002. Die Klägerin behauptet auch
weiterhin, alle angeforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht und lediglich den Betrag
von 12.918,18 DM erhalten zu haben. Die Beklagte habe den Nachweis des
tatsächlichen Zahlungseingangs bislang nicht erbracht, ein Schreiben der Beklagten
vom 30. Januar 2003 habe sie nicht erhalten. Eine förderungsschädliche Verringerung
des Personalbestandes sei auch nicht durch die Kündigung der geförderten AN
eingetreten, weil der Bewilligungsbescheid während des Förderzeitraums auf eine andere
Person übertragbar gewesen sei. Schließlich habe die Beklagte ihr Ermessen nicht
ordnungsgemäß ausgeübt. Das Sozialgericht habe den Termin zur mündlichen
Verhandlung wegen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und
Beschwerdeeinlegung gegen den Ablehnungsbeschuss vom 5. Mai 2003 nicht
durchführen dürfen.
Die Klägerin wurde vom Gericht über ihren Prozessbevollmächtigten mehrfach – erfolglos
- aufgefordert, der Einholung einer Auskunft bei der C.bank S hinsichtlich des Kontos …
bezüglich des Eingangs von Zahlungen der Beklagten zuzustimmen. Der
Prozessbevollmächtigte hat daraufhin erklärt, das Konto sei seit Jahren erloschen.
Hierauf wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die Folgen der Nichterteilung
einer Zustimmungserklärung hingewiesen, woraufhin der Prozessbevollmächtigte
lediglich erklärt hat, die Klägerin wolle vor Zustimmung zur Auskunft über den Wortlaut
einer Zustimmungserklärung unterrichtet werden, da es sich um ein Geschäftskonto
gehandelt habe. Eine Weigerung der Erteilung der Zustimmungserklärung liege aber
nicht vor. Nachdem der Prozessbevollmächtigte auf die letzte gerichtliche Anforderung
vom 30. August 2004 nicht reagiert hatte, wurde ihm mitgeteilt, dass die Nicht-
Übersendung der Erklärung nunmehr als Weigerung angesehen werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Mai 2003 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 6. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Mai 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, der von der
Klägerin angefochtene Bescheid vom 30. März 2000 sei mit Bescheid vom 15. Mai 2002
geändert und damit gem. § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.
Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin eine Auflistung der zu Beginn der
Förderung am 30. April 1998 beschäftigten AN (einschließlich der geförderten AN zwei
Vollzeitkräfte und 2 Teilzeitkräfte von 15 Stunden pro Woche), zum Zeitpunkt des Endes
der Förderung am 30. April 1999 (zwei Vollzeitkräfte und zwei Teilzeitkräfte mit 15
Stunden pro Woche) sowie zum Zeitpunkt sechs Monate vor Beginn der Förderung (eine
Vollzeitkraft und zwei Teilzeitkräfte von je 20 Stunden) vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten (LKZ OfW) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat trotz Ausbleibens der Klägerin zur mündlichen Verhandlung entschieden,
denn das persönliche Erscheinen war nur vorsorglich angeordnet worden, um dem Senat
die Gelegenheit zu geben, im persönlichen Gespräch mit der Klägerin die Sach- und
Rechtslage zu erörtern. Im Termin erwies sich ein persönliches Gespräch mit der Klägerin
als nicht erforderlich. Dass trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin entschieden werden
kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist ihr mit der Ladung vorher
mitgeteilt worden.
Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig. Sie ist ohne weitere
Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft, weil der Wert des
Beschwerdegegenstandes 500,00 € übersteigt. Denn die Erstattungsforderung der
Beklagten beläuft sich auf 572,65 €.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu
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Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Denn die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2000
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 in der Fassung des
Änderungs- und Schlussbescheides vom 15. Mai 2002 ist zulässig, insbesondere wurde
sie rechtzeitig erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Aufhebung der Bewilligung
des LKZ für die Zeit ab dem 7. April 1998 und die hieraus resultierende
Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 572,65 € sind rechtmäßig.
Einen Verfahrensfehler kann die Klägerin nicht geltend machen. Insbesondere liegt eine
Verletzung des aus Art. 103 des Grundgesetzes folgenden Grundsatzes des rechtlichen
Gehörs nicht vor, weil der Klägerin jedenfalls im Berufungsverfahren rechtliches Gehör
gewährt wurde.
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 6. März
2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 in der Fassung des
Änderungs- und Schlussbescheides vom 15. Mai 2002.
Dieser Bescheid ist gem. § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden,
weil er während des gerichtlichen Verfahrens den streitgegenständlichen Bescheid vom
6. März 2000 abgeändert hat.
Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 16. Juni
1999 in der Fassung der Bescheide vom 27. Juni 1997 und 18. Dezember 1997 ist § 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –SGB X-.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben., soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass
eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt.
Die Bewilligung des LKZ enthält einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil sich die
Bewilligung über einen gewissen Zeitraum erstreckte.
Der Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 1997 (in der Fassung der Änderungsbescheide
vom 27. Juni 1997 und 18. Dezember 1997) war im Zeitpunkt seines Erlasses
rechtmäßig. Maßstab für die Prüfung der Rechtswidrigkeit sind die sachlich - rechtlichen
Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen. Die Bewilligung des LKZ an die
Klägerin erfolgte auf der Grundlage des § 249 h Abs. 4 b Arbeitsförderungsgesetz –AFG-.
Nach dieser Vorschrift konnte die Beklagte bis zum 31. Dezember 2002 die zusätzliche
Beschäftigung arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen
Bereich durch Zuschüsse zu den Lohnkosten fördern, wenn die Arbeitnehmer die
Zuweisungsvoraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 oder 2 erfüllten und der Arbeitgeber in
einem Zeitrahmen von mindestens 6 Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem
Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer
der Zuweisung nicht verringert.
Das Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen gem. § 249 h Abs. 2 Satz 1 oder 2 AFG
bei Erlass des Bewilligungsbescheides ist nicht streitig und nach eigener Überprüfung der
Unterlagen auch zu Recht angenommen worden.
Die Aufhebung des bei seinem Erlass rechtmäßigen Bewilligungsbescheides gem. § 48
Abs. 1 SGB X setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die bei seinem Erlass
vorgelegen haben, voraus. Wesentlich bedeutet in diesem Zusammenhang
rechtserheblich und ist nach dem der Bewilligung zugrunde liegenden materiellen Recht
zu beurteilen. Vorausgesetzt wird eine solche Änderung, die dazu führt, dass die
Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen
Verwaltungsakt so nicht hätte erlassen dürfen (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22 S. 50), weil
der in dem Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr oder nicht
mehr in der bewilligten Höhe („soweit“) besteht. So liegt der Fall hier:
Die Voraussetzungen der Bewilligung des LKZ sind dadurch entfallen, dass die
zugewiesene AN RN mit Wirkung ab dem 7. April 1998 aus dem Betrieb der Klägerin
ausgeschieden ist. Die Förderung nach § 249 h Abs. 4 AFG erfolgte durch
Lohnkostenzuschüsse für zugewiesene AN, mit denen ein Wirtschaftsunternehmen ein
Arbeitsverhältnis einging. Sie bestand in einem Lohnkostenzuschuss, der als
pauschalierter Festbetrag gezahlt wurde und setzte einen wirksamen Arbeitsvertrag
während des gesamten Förderungszeitraumes voraus. Vorliegend fehlt es jedoch ab
dem 7. April 1998 an einem wirksamen Arbeitsvertrag, weil der Arbeitsvertrag mit der
zugewiesenen AN mit Wirkung ab dem 7. April 1998 einverständlich aufgelöst worden
war. Dies hatte zur Folge, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur
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war. Dies hatte zur Folge, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur
Lohnzahlung verpflichtet war, so das ihr auch kein Zuschuss zu Lohnkosten zustand.
Die Beklagte hat die Bewilligung des LKZ zu Recht ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der
Bewilligungsvoraussetzungen mit dem Ausscheiden der zugewiesenen AN aufgehoben.
Gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III ist der
Verwaltungsakt mit Wirkung der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit u. a.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende
Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen
ist.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin wusste, dass die
Bewilligungsvoraussetzungen durch das Ausscheiden der AN RN entfallen waren und ihr
deshalb der Lohnkostenzuschuss ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zustand. Diese
Kenntnis wurde durch die deutlichen und für die Klägerin aufgrund ihrer intellektuellen
Fähigkeiten verständlichen Belehrungen über die Wegfalltatbestände in dem
Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 1997 begründet: Die Klägerin wurde in diesem
Bescheid deutlich darauf hingewiesen, dass der bewilligte Lohnkostenzuschuss vom
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem zugewiesenen AN abhängig ist. Dieser
Zusammenhang ergibt sich aus der Auflage aus Ziffer 8 des Bescheides, wonach die
Klägerin verpflichtet war, Änderungen, die sich auf die Zahlung des LKZ auswirken
können, wie zum Beispiel die Lösung des Arbeitsverhältnisses mit dem zugewiesenen
AN, mitzuteilen. Derselbe Hinweis war bereits in dem von der Klägerin unterschriebenen
Antragsformular unter Punkt 3 enthalten, dessen Kenntnisnahme die Klägerin durch ihre
Unterschrift bestätigt hat. Die Klägerin hatte zudem auch aufgrund der insoweit
eindeutigen Regelung des § 249 h AFG, deren Wortlaut der Klägerin bei Antragstellung
ausgehändigt worden war, Kenntnis davon, dass nur die Lohnkosten für zugewiesene
Arbeitnehmer förderungsfähig sind.
Unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin als selbständige Kauffrau und Inhaberin
eines Einzelhandelsgeschäftes mit mehreren Angestellten bestehen keine vernünftigen
Zweifel am intellektuellen Einsichtsvermögen der Klägerin. Sie war zur Überzeugung des
Senats in der Lage, den Zusammenhang zwischen dem Bezug des
Lohnkostenzuschusses und der Beschäftigung der AN RN zu erkennen und zu
verstehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, sie habe
geglaubt, nach dem Ausscheiden der AN RN sei die Bewilligung auf eine andere AN
übertragbar gewesen. Diese Behauptung ist schon deshalb als Schutzbehauptung
unglaubhaft, weil die Klägerin noch nicht einmal konkret vorgetragen hat, dass sie eine
andere Arbeitnehmerin anstelle RN beschäftigt habe. Dass sie im übrigen selbst nicht an
diese Möglichkeit glaubte, zeigt sich daran, dass die Klägerin nach dem Ausscheiden der
AN RN die – angeblich – nicht erhaltene Restzahlung von der Beklagten nicht
eingefordert hat.
Die Rücknahme erfolgt mithin zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung der wesentlichen
Verhältnisse eingetreten ist, vorliegend zum 7. April 1998.
Die bei der Aufhebung durch § 45 Abs. 3 und 4 SGB X in Verbindung mit § 48 Abs. 4 SGB
X vorgeschriebenen Fristen sind eingehalten. Die Beklagte war auch zur Aufhebung
verpflichtet, denn es handelt sich gem. § 330 Abs. 3 SGB III um eine gebundene
Entscheidung.
Die Aufhebung der Bewilligung scheitert vorliegend nicht an der Anwendung des § 47
Abs. 2 SGB X durch die Beklagte. Da sich der Aufhebungsbescheid im Hinblick auf den
noch streitigen Zeitraum in seinem Verfügungssatz nicht ändert, wenn er hinsichtlich der
Aufhebung nicht mehr auf § 47 SGB X, sondern auf § 48 SGB X gestützt wird, liegt bei
gleichbleibender Reglung lediglich ein Austausch der Begründung vor, die den
Rücknahmebescheid in seinem Wesen jedoch nicht verändert. Dem Senat ist es deshalb
nicht verwehrt, die von der Beklagten angegebene Begründung zu verwerfen und die
Rechtmäßigkeit des Bescheides aus anderer Begründung anzunehmen (vgl. hierzu
Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, Rn.
2 zu § 131).
Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X für die Rücknahme mit Wirkung für
die Vergangenheit ab dem 7. April 1998 vor, folgt die Erstattungspflicht aus § 50 Abs. 1
Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein
Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Beklagte hat die Bewilligung des LKZ für die
Zeit ab dem 7. April 1998 zu Recht aufgehoben. Für den Förderungszeitraum vom 1. Juli
1997 bis zum 7. April 1998 stand der Klägerin damit lediglich der Förderungsbetrag in
Höhe von 12.880 DM zu.
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Es steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Klägerin einen Gesamtbetrag in
Höhe von 14.000 DM als Lohnkostenzuschuss von der Beklagten erhalten hat. Dies
ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, aus welcher die einzelnen
Überweisungsbeträge zu entnehmen sind. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass
sie die im Einzelnen bezifferten Überweisungsbeträge zu bestimmten Zeitpunkten auf
das Konto der Klägerin bei der C.bank S, Konto-Nr. … BLZ … überwiesen hat und dass
ein Zahlungsrücklauf nicht festgestellt worden sei.
Die Behauptung der Klägerin, wonach sie lediglich den Betrag in Höhe von 12.918,18 DM
erhalten habe, ist nicht geeignet, Zweifel am Zahlungseingang zu begründen. Zum
einen ist diese Behauptung schon deshalb unglaubhaft, weil die Klägerin nach diesem
Vortrag genau den Betrag von der Beklagten erhalten hätte, den sie selbst als Lohn an
die AN RN weitergeleitet hat. Warum sie dann aber den Restbetrag, der ihr nach ihrer
Ansicht zugestanden hätte, nicht von der Beklagten einforderte, bleibt nicht
nachvollziehbar.
Der Einwand der Klägerin konnte jedoch auch deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die
Klägerin ihre Mitwirkungsverpflichtung zur Sachaufklärung verletzt hat, indem sie sich
trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung geweigert hat, ihre Zustimmung zur
Anforderung der ihr Konto betreffenden Kontoauszüge von der kontoführenden Bank zu
erteilen. Sie hat es damit vorwerfbar unterlassen, dem Gericht die Überprüfung der von
ihr behaupteten Tatsachen zu ermöglichen.
Diese Mitwirkungsverpflichtung folgt aus einer Wertung der §§ 60 bis 65
Sozialgesetzbuch Erstes Buch -SGB I-, die zwar im Gerichtsverfahren nicht unmittelbar
anwendbar sind, sondern nur für das Verwaltungsverfahren gelten.
Zwar hat der Untersuchungsgrundsatz gem. § 103 SGG zur Folge, dass Beteiligte keine
Beweisführungslast haben und der Sachverhalt vom Gericht von Amts wegen zu
erforschen ist, das Gericht ist aber auf die Mitwirkung der Klägerin im Rahmen der
Amtsermittlungspflicht gem. § 103 SGG angewiesen, weil es sich anders keine
Gewissheit von den von der Klägerin behaupteten erheblichen Tatsachen verschaffen
kann. Deshalb oblag es der Klägerin, bei der Aufklärung des streitigen Sachverhaltes im
Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren mitzuwirken.
Die Klägerin hat sich grundlos trotz mehrfacher Aufforderungen geweigert, dem Gericht
die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Daten des Kontos zu gestatten, obwohl diese
Einsichtnahme mit Zustimmung der Klägerin auch noch nach Auflösung des Kontos
möglich gewesen ist. Die Erteilung der Zustimmung war der Klägerin, obwohl es sich um
ein Geschäftskonto handelte, auch zumutbar, denn es hätte die Möglichkeit bestanden,
diejenigen Zahlungsvorgänge, die nicht die Leistungen der Beklagte betreffen,
entsprechend zu schwärzen. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf den
Rechtsgedanken des § 65 Abs. 3 SGB I berufen, denn sie hat zu keinem Zeitpunkt
geltend gemacht, ihre Angaben könnten ihr nahe stehende Personen in die Gefahr
bringen, wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Hat das Gericht wie hier alle Ermittlungen angestellt, die es angesichts der mangelnden
Mitwirkung der Beteiligten anstellen musste und konnte, so kann es bei der
Gesamtwürdigung der Entscheidungsgrundlage nach § 128 SGG die Verletzung der
Mitwirkungslast berücksichtigen (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., Rn. 18 zu § 103 SGG).
Die Verletzung dieser (nicht durchsetzbaren Nebenpflicht) führt zu einer
Beweiserleichterung analog § 444 Zivilprozessordnung –ZPO-, so dass sich das Gericht
über Zweifel hinwegsetzen und eine Tatsache als bewiesen ansehen kann, bzw.
umgekehrt eine Behauptung als nicht bewiesen bei seiner rechtlichen Würdigung außer
Acht lassen darf. Denn das Gericht darf sich im Rahmen der Beweiswürdigung
regelmäßig zu Lasten dessen mit geringeren Beweisanforderungen begnügen, der den
Beweis vorwerfbar vereitelt hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 2. September 2004, AZ.: B 7
AL 88/03 R = SozR 4-1500 § 128 Nr. 5).
Hier bestehen aufgrund des substantiierten und schlüssigen Vortrags der Beklagten
hinsichtlich der getätigten Überweisungen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die
Klägerin den Gesamtbetrag in Höhe von 14.000 DM erhalten hat. Die Behauptung der
Klägerin, sie habe diesen Betrag nicht in voller Höhe erhalten, konnte unberücksichtigt
bleiben.
Die Klägerin ist deshalb zur Rückzahlung des überzahlten Betrages in Höhe von 572,65 €
(= 1.120 DM) verpflichtet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 160 SGG genannten Gründe
vorliegt.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung
der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist
bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und
die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu
begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
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Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
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