Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.01.2008
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
15. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 15 B 44/08 SO ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 SGB 12, § 29 Abs 1 S
7 SGB 12, § 6 Abs 3 S 1 BUKG
Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Notwendigkeit und
Angemessenheit der Umzugskosten - Umzug mit
Umzugsunternehmen - Selbsthilfe
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 3. März 2008
zuletzt begehrt hat, den Antragsgegner zur Zahlung von 10.612,-- € in bar zu
verpflichten, die sich zusammensetzen aus
- 680,-- € „für Ausbezahlung der privat engagierten Umzugshelfer“
- 135,-- € „für den Transport am 24. 12. 07 durch Fa. „V “
- 50,-- € „für den Transport am 29. 12. 07 durch Fa. „A“ (+ Mahnkosten)“
- 100,-- € „für den Transport am 30. 01. 08 durch die Fa. „m““
- 420,-- € „für den Transport der Reste KV A 06. 02. 08 durch die Fa. „m“
- 350,-- € „für das vorläufige Schimmelpilzgutachten (Beweissicherung f. Regresse)“
- 1.477,-- € „für das ausführliche v. Fr. B. gefordert z. Dekontaminierungsbedarf“
- 2.000,-- € „für privat nach TPB zu engagierende Dekontaminierungshelfer“
- 4.000,-- € „als Sicherheitsleistung für die Eigentumsdelikte durch die Fa. „B““
ist teils unzulässig, teils unbegründet.
Mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes vom 20. Dezember 2007
hatte der Antragsteller vor dem Sozialgericht beantragt, den Antragsgegner zur
Übernahme von Kosten in Höhe von 2.261,-- € für einen Umzug zu verpflichten. Dadurch
ist der Streitgegenstand des Verfahrens bestimmt worden. Über diesen Antrag hat das
Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 25. Januar 2008 eine Entscheidung
getroffen.
Unzulässig ist die Beschwerde in Folge dessen, soweit der Antragsteller mit ihr Kosten
von 350,-- € „für das vorläufige Schimmelpilzgutachten (Beweissicherung f. Regresse)“,
1.477,-- € „für das ausführliche v. Fr. B. gefordert z. Dekontaminierungsbedarf“, 2.000,--
€ „für privat nach TPB zu engagierende Dekontaminierungshelfer“ und 4.000,-- € „als
Sicherheitsleistung für die Eigentumsdelikte durch die Fa. „B““ geltend macht. Damit
werden Anträge gestellt, die über den vor dem Sozialgericht gestellten und vom
Sozialgericht beschiedenen Antrag hinausgehen und neue Streitgegenstände
umschreiben. Der Antragsteller kann insoweit folglich durch die Entscheidung des
Sozialgerichts nicht beschwert sein.
Über die Streitgegenstände, über die nicht vom Sozialgericht entschieden worden ist,
kann das Landessozialgericht unabhängig von der Beschwerde nicht zulässig
entscheiden. Denn es würde dann als Gericht erster Instanz tätig. Seine funktionale
Zuständigkeit ist nach dem Gesetz aber auf die eines Rechtsmittelgerichts und somit
auf die Überprüfung von Entscheidungen des Sozialgerichts beschränkt (§ 29
Sozialgerichtsgesetz, siehe dazu Bundessozialgericht in Entscheidungssammlung
Sozialrecht [SozR], Ordnungsnummer 3-1500, § 29 Nr. 1).
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde weiterhin Umzugskosten geltend macht, ist
sie unbegründet. Es kann offen bleiben, ob dies schon deshalb so ist, weil der
Antragsgegner mit seiner Kostenübernahmeerklärung im Umfang von 4.760,-- € über
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Antragsgegner mit seiner Kostenübernahmeerklärung im Umfang von 4.760,-- € über
das hinausgegangen war, was der Antragsteller selbst vor dem Sozialgericht beantragt
hatte. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen nicht vor, den Antragsteller noch darüber
hinausgehend zu Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten.
Ist – wie hier – eine begehrte Leistung (noch) nicht zuerkannt worden, setzt eine
einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung voraus, dass bei
summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach
materiellem Recht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 ZPO;
Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86 b Abs. 2
Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund).
Betreffend den Betrag von 420,-- € für einen Auftrag an die Firma „m“ sind diese
Erfordernisse jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsgegner insoweit am 12.
März 2008 eine Leistungszusage erteilt hat.
Im übrigen ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich,
dass der Antragsteller ein Recht auf Übernahme von Umzugskosten gemäß § 29 Abs. 1
Satz 7 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) über den Betrag hinaus hat, den der
Antragsgegner Ende 2007 in Höhe von 4.760,-- € übernommen hat beziehungsweise
den er jetzt in Höhe von weiteren 420,-- € zu leisten bereit ist.
Der Antragsgegner hat nach § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII in jedem Fall nur notwendige und
angemessene Umzugskosten zu leisten (siehe stellvertretend dazu Berlit in Lehr- und
Praxiskommentar SGB XII, 8. Auflage 2008, § 29 Randziffer 68, 69). Das bedeutet, dass
Kosten für einen gewerblich organisierten Umzug ohnehin nur dann zu übernehmen sein
können, wenn der Empfänger der Sozialhilfe nicht in der Lage ist, den Umzug selbst zu
durchzuführen. Zwar ist beim Antragsteller davon auszugehen, dass ihm ein Umzug in
Selbsthilfe nicht möglich war. Auch dann aber sind die übernahmefähigen
Umzugskosten auf das beschränkt, was notwendig und angemessen ist. Der
Antragsteller hat mit seinem vor dem Sozialgericht gestellten Antrag selbst dargelegt,
dass ein Betrag von 2.261,-- € ausreicht, um seine Wohnungseinrichtung und andere in
seinem Besitz befindliche Sachen von der Wohnung in der K Straße in die Wohnung in
der Sstraße zu verbringen. Wenn der Antragsgegner gleichwohl sogar einen Betrag von
4.760,-- € bewilligt hat, so erklärt sich das allein daraus, dass er sogar Kosten – im
besonderen für die Räumung mehrerer Keller – übernommen hat, zu deren Übernahme
er nicht zwingend verpflichtet gewesen wäre. Denn in Anlehnung an die
Begriffsbestimmungen des Bundesumzugskostengesetz, auf die zur Bestimmung der
notwendigen und angemessenen Umzugskosten im Rahmen des § 29 Abs. 1 Satz 7
SGB XII zurückgegriffen werden kann, (Berlit, wie oben, Randziffer 69), gehören zum
Umzugsgut neben der Wohnungseinrichtung lediglich „in angemessenem Umfang“
andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des
Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten befinden (§ 6 Abs. 3
Satz 1 Bundesumzugskostengesetz). Im Regelfall können deshalb Umzugskosten nur für
das Wohnungsmobiliar und die in der Wohnung befindliche übrige persönliche Habe
sowie für einen zur Wohnung gehörenden Keller- oder Abstellraum verlangt werden.
Ob die Firma „B-Umzüge“ den Umzug ordnungsgemäß durchgeführt hat, hat für den
Umfang der Leistungspflicht des Antragsgegners keine Bedeutung. Der Antragsgegner
ist nicht Partei des Vertrags über die Durchführung des Umzugs und seine
Leistungspflicht im Rahmen des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII erschöpft sich darin, nach
Maßgabe der gesetzlichen Regelungen die Kosten für den Umzug zu übernehmen.
Sofern der Antragsteller der Auffassung ist, dass das Umzugsunternehmen seine
vertraglichen Pflichten nicht erfüllt habe, muss er sich folglich mit diesem Unternehmen
auseinandersetzen.
Die weiteren Ausführungen des Antragstellers, im besonderen in dem umfangreichen
Schriftsatz vom 3. März 2008, sind für das Verfahren rechtlich ohne Bedeutung, weshalb
darauf nicht eingegangen werden muss.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Der
Antragsgegner ist insgesamt nicht mit Kosten zu belasten, weil der Antragsteller
allenfalls mit den jetzt noch vom Antragsgegner übernommenen Kosten von 420,-- €
und damit in einem Umfang mit der Beschwerde hätte Erfolg haben können, der im
Verhältnis zu der aufgestellten Gesamtforderung nicht ins Gewicht fällt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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