Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.06.2004

LSG Berlin und Brandenburg: kündigungsfrist, fristlose kündigung, wichtiger grund, beendigung, anspruchsdauer, aufhebungsvertrag, arbeitsamt, betrug, bahn, anschluss

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 25.06.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 60 AL 5353/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 AL 33/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld - Alg - wegen der Gewährung einer Entlassungsabfindung.
Der 1969 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann zunächst bei der Deutschen
Reichsbahn tätig und anschließend seit November 1987 bei der S-Bahn GmbH M als Zugbegleiter angestellt, seit 1.
Oktober 2000 in Teilzeit. Am 8. Mai 2002 meldete er sich mit Wirkung zum 1. Juni 2002 bei der Beklagten arbeitslos
und beantragte Alg. Laut Arbeitsbescheinigung vom 8. Mai 2002 endete das Arbeitsverhältnis durch
Aufhebungsvertrag vom 7. Mai 2002 zum Ende des laufenden Monats gegen Zahlung einer Abfindung von 25.000,-
EUR. Die für den Arbeitgeber maßgebende Kündigungsfrist betrug sechs Monate zum Ende des Vierteljahres. In den
letzten zwölf Monaten des Arbeitsverhältnisses war der Kläger vom 1. Juni bis 2. September 2001 krank ohne
Lohnfortzahlung und hatte vom 22. September bis 7. Oktober 2001 unbezahlten Urlaub. Sein beitragspflichtiges
Bruttoarbeitsentgelt betrug 10.978,11 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden, d.h.
kalendertäglich 43,05 EUR. Die Praktische Ärztin Dr. W-S bescheinigte dem seit September 2000 als
Schwerbehinderten anerkannten Kläger, dass sie ihm am 8. April 2002 ernstlich angeraten habe, seine Beschäftigung
schnellstmöglich aufzugeben, weil ihm aus gesundheitlichen Gründen u.a. Tunnelfahrten und Schichtdienst nicht mehr
möglich seien. Ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 5. August 2002 bestätigte die Einschätzung, dass der Kläger
für den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausreichend belastbar sei, sondern nur noch leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten ohne Wechsel- und Nachtschicht, hohe persönliche Verantwortung und Aufenthalt in engen Räumen
vollschichtig verrichten könne.
Die Beklagte stellte mit Bescheid des Arbeitsamtes München vom 19. September 2002 unter Hinweis auf § 143 a
Abs. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - III wegen der teilweisen Anrechnung der Abfindung das Ruhen des Anspruches auf
Alg bis zum 31. Dezember 2002 - dem fiktiven Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei fristgemäßer Kündigung -
fest. Wegen der Berechnung des Ruhenszeitraumes wird auf Bl. 13 der Leistungsakte Bezug genommen. Zur
Begründung seines dagegen am 7. Oktober 2002 erhobenen Widerspruches machte der Kläger geltend, er habe am
Arbeitsverhältnis festhalten wollen, insbesondere wegen der damit verbunden gewesenen Dienstwohnung. Aus
gesundheitlichen Gründen habe er die Tätigkeit als Zugschaffner jedoch nicht mehr ausüben können. Seit September
2001 habe er sich vergeblich um eine geeignete Umsetzung bemüht, nachdem er 1 1/2 Jahre krankgeschrieben
gewesen sei. Der Betriebsrat habe ihm schließlich geraten, dem Aufhebungsvertrag zuzustimmen, weil die
Arbeitgeberin ihn auf jeden Fall trotz der Einwände der Hauptfürsorgestelle und dann ohne Abfindung habe kündigen
wollen. Einer gerichtlichen Auseinandersetzung habe er sich nicht gewachsen gefühlt. Hierzu reichte der Kläger
Atteste der bereits benannten Hausärztin und der Diplom-Psychologin B ein. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 wies
die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Anspruch des Klägers auf Alg müsse wegen der gezahlten
Abfindung bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist ruhen. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen
Gründe hätten nur bei der Prüfung einer Sperrzeit zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können.
Mit der am 15. November 2002 erhobenen Klage hat der Kläger, der seit 1. Januar 2003 Leistungen von der Beklagten
bezieht, einen Anspruch auf Gewährung von Alg auch für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2002 weiterverfolgt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Mai 2003 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen, auf die
wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die Entscheidung der
Beklagten sei rechtmäßig. Nach § 143 a Abs. 1 Satz 1 SGB III ruhe der Anspruch auf Alg, wenn der Arbeitslose
wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfrist
eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen habe, von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an
grundsätzlich bis zu dem Tag, an dem es fristgemäß geendet hätte. Diese Regelung stelle eine auch vom
Bundesverfassungsgericht gebilligte vereinfachende und typisierende Vermutung dar, dass bei einer Abkürzung oder
Nichteinhaltung der für den Arbeitgeber maßgebenden ordentlichen Kündigungsfrist die Abfindung in bestimmtem
Umfang eine Entschädigung für Lohnausfall enthalte. Dementsprechend sei es nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts im Rahmen der typisierenden Grundstruktur des § 143 a SGB III unbeachtlich, ob dem
Arbeitnehmer ein Recht auf fristlose Kündigung zugestanden hätte oder ob die Abfindung auch gezahlt worden wäre,
wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten worden wäre oder aber die Parteien subjektiv davon ausgegangen
seien, die gewährte Abfindung habe keinen Entgeltcharakter. Diese typisierende Betrachtungsweise gelte sogar für
diejenigen Arbeitnehmer, die nach Erschöpfung ihres Krankengeldanspruches die arbeitsvertraglich geschuldete
Arbeitsleistung aus Krankheitsgründen weiterhin nicht mehr erbringen könnten und dementsprechend in der Regel
auch keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt mehr hätten. Dementsprechend sei es für das Ruhen des Anspruchs auf Alg
wegen der Entlassungsentschädigung unerheblich, dass im vorliegenden Fall die Beklagte einen Sperrzeitbescheid
wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nicht erlassen habe. Gemäß § 143 a
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III sei das Ruhen des Anspruchs auf Alg ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können. Dafür lägen hier
aber keine Anhaltspunkte vor. Im Allgemeinen sei die Erkrankung des Arbeitnehmers kein die Kündigung
rechtfertigender Grund. Als personenbedingter Kündigungsgrund komme die Krankheit nur dann in Betracht, wenn die
betrieblichen Interessen unzumutbar beeinträchtigt würden, aber auch dann wäre die ordentliche Kündigungsfrist
einzuhalten gewesen. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Ruhenszeitraumes vom 1. Juni bis 31.
Dezember 2002 sei nicht zu beanstanden.
Gegen das ihm am 5. Juni 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Juni 2003 Berufung eingelegt, die er wie folgt
begründet: Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte trotz der ihr vorliegenden Gutachten und Atteste
die medizinischen Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht akzeptiere. Im Merkblatt für Arbeitslose
werde darauf hingewiesen, dass eine Sperrzeit nicht eintrete, wenn für die Aufgabe der Arbeit ein wichtiger Grund
vorliege, diese etwa dem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen des Arbeitnehmers nicht zugemutet werden
könne. Das sei bei ihm der Fall gewesen. Er sei schwerbehindert mit GdB 50 und habe die Arbeit nicht bis zum 31.
Dezember 2002 fortsetzen können. Wenn bei dem Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist nicht beachtet worden sei,
liege insoweit ein Formfehler beim Arbeitgeber vor, der nicht zu seinem Nachteil gehen und dazu führen dürfe, dass er
sieben Monate lang kein Geld vom Arbeitsamt erhalte. Der Kläger hat eine Fotokopie des Aufhebungsvertrages vom
7. Mai 2002 übersandt, in dem es unter § 5 heißt:
"Über die möglichen Auswirkungen dieses Aufhebungsvertrages hat sich Herr M bei den zuständigen Stellen (z.B.
Arbeitsamt) selbst informiert."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 19. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2002 zu ver- urteilen, ihm
Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezem- ber 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Leistungsakte des Klägers eingesehen, die beim jetzt für ihn örtlich zuständigen Arbeitsamt Berlin
Ost geführt wird. Danach wurde dem Kläger mit Bescheid vom 10. Januar 2003 Alg ab 1. Januar 2003 mit einer
Anspruchsdauer von 360 Tagen bewilligt, die der Kläger mit Ablauf des 26. Dezember 2003 ausgeschöpft hat. Der
Leistungssatz betrug wöchentlich 124,32 EUR unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von 285,- EUR. Seit
dem 27. Dezember 2003 bezieht der Kläger Anschluss-Arbeitslosenhilfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die den Kläger betreffende Interimsakte des
Arbeitsamtes München hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
Er begehrt die Zahlung von Alg für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2002. Dieser Zeitraum umfasst gut 30
Wochen, für die der Kläger bei antragsgemäßem Leistungsbeginn in Anlehnung an den ab 1. Januar 2003 gezahlten
wöchentlichen Leistungssatz von 124,32 EUR Alg in Höhe von über 3.700,- EUR beanspruchen könnte, womit der
gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 500,- EUR offensichtlich gegeben
ist. Es fehlt auch nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger den Alg-Anspruch von 360 Kalendertagen
im Anschluss an den hier streitigen Zeitraum voll ausgeschöpft hat, weil bei Erfolg seines Begehrens eine
Verschiebung der gesamten Leistungsbewilligung eintreten würde mit entsprechend früherem Beginn der
Arbeitslosenhilfe, so dass es wirtschaftlich jedenfalls um den Differenzbetrag dieser Leistungen für 214 Tage geht.
In der Sache kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht hat die Sach- und Rechtslage
zutreffend beurteilt. Der auf der Grundlage des § 143 a SGB III ergangene Bescheid der Beklagten vom 19.
September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2002 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der S-Bahn GmbH M wurde unstreitig durch Auflösungsvertrag vom 7. Mai 2002
ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfrist (sechs Monate zum Ende des Vierteljahres) zum
31. Mai 2002 beendet. Da dem Kläger zugleich eine Abfindung von 25.000,- EUR gewährt worden war, ruhte gemäß §
143 a Abs. 1 Satz 1 SGB III sein Anspruch auf Alg vom Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem
bei fristgemäßer Kündigung das Arbeitsverhältnis geendet hätte. Die Berechnung des Ruhenszeitraumes auf Bl. 13
der Leistungsakte entspricht den Maßgaben des § 143 a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 SGB III. Sie
berücksichtigt zutreffend, dass die Entlassungsentschädigung von 25.000,- EUR in Anbetracht der knapp 15-jährigen
Betriebszugehörigkeit des 35-jährigen Klägers zu höchstens 50 % angerechnet werden konnte und den Alg-Anspruch
grundsätzlich bis zu dem Tag zum Ruhen gebracht hat, bis zu dem der anzurechnende Anteil verdient worden wäre,
nicht jedoch über den Tag hinaus, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist für
den Arbeitgeber geendet hätte. Daraus ergibt sich der richtig angenommene Ruhenszeitraum vom 1. Juni bis zum 31.
Dezember 2002. Dass dem Kläger eine weitere Beschäftigung als Zugbegleiter aus gesundheitlichen Gründen nicht
zuzumuten war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils
Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nur ergänzend und zur Verdeutlichung ist zu bemerken: Der Kläger beanstandet zu Unrecht, dass die Beklagte seine
zwingenden gesundheitlichen Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht beachtet habe. Diese sind
durchaus zum Tragen gekommen, denn die Beklagte hat deswegen - zu Recht - keine Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1
SGB III festgestellt, obwohl der Kläger durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages zur Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses und seiner anschließenden Arbeitslosigkeit beigetragen hat. Eine Sperrzeit hätte den Alg-
Anspruch nicht nur für regelmäßig zwölf Wochen zum Ruhen gebracht, sondern die dem Kläger grundsätzlich
zustehende Anspruchsdauer von zwölf Monaten entsprechend 360 Kalendertagen um ein Viertel gemindert, d.h. um
90 Tage auf 270 Tage (vgl. §§ 127 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Zu einer solchen Anspruchsminderung ist es im
Falle des Klägers nicht gekommen.
Das hier eingetretene Ruhen des Alg-Anspruches nach § 143 a SGB III verschiebt nämlich nur den Leistungszeitraum
und lässt die Anspruchsdauer unberührt. Dem liegt die typisierende Vermutung zugrunde, dass eine bei vorzeitiger
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Entlassungsabfindung jedenfalls teilweise eine Entschädigung für den
in der Zeit bis zu einer fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgefallenen Lohn darstellt und insoweit
zum Lebensunterhalt einzusetzen ist, bevor Lohnersatzleistungen in Form von Alg in Anspruch genommen werden
können, die dann im Anschluss aber mit der vollen Anspruchsdauer zustehen.
Im Falle des Klägers bedeutet dies im Ergebnis Folgendes: Der Kläger hätte bei weiterer Beschäftigung bei der S-
Bahn GmbH M bis zu einer fristgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2002 zumindest
noch 9.212,70 EUR verdient (43,05 EUR x 214 Tage) und ab 1. Januar 2003 Anspruch auf Alg für 360 Kalendertage
gehabt. Durch das Ruhen des Alg-Anspruches in dem Zeitraum, der sich vom vorzeitigen bis zum fiktiven regulären
Ende seines Beschäftigungsverhältnisses erstreckt, wird vom Kläger nur erwartet, dass er von seiner Abfindung in
Höhe von 25.000,- EUR jedenfalls diesen Betrag von 9.212,70 EUR zum Lebensunterhalt einsetzt, den er in dieser
Zeit als Lohn erarbeitet hätte. Dafür stand ihm anschließend ab 1. Januar 2003 aber auch Alg mit der unverminderten
Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen zu, die der Kläger bis einschließlich 26. Dezember 2003 ausgeschöpft hat.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass die Abfindungssumme sich im Wesentlichen an seiner
Betriebszugehörigkeit orientiert habe und zur Abgeltung auch des ausgefallenen Lohns durch sein vorzeitiges
Ausscheiden höher hätte ausfallen müssen, ist dies hier rechtlich ohne Bedeutung. Es kann nicht zu Lasten der
Beklagten bzw. der Versichertengemeinschaft gehen, falls der Kläger von seinem Arbeitgeber insoweit benachteiligt
worden sein sollte. Seinem Vorbringen zufolge wäre ihm ohne Zustimmung zum Aufhebungsvertrag fristgemäß
gekündigt worden, und zwar ohne Abfindungszahlung. In diesem Fall hätte er ab 1. Januar 2003 ebenfalls Alg für 360
Kalendertage erhalten. Unter den gegebenen Umständen kam ihm so jedenfalls noch der nicht angerechnete Anteil
der Abfindung in Höhe von rund 15.780,- EUR zugute.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.