Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2008
LSG Berlin und Brandenburg: rente, minderung, gefahr, leistungsfähigkeit, rentner, abschlag, verfassungsrecht, ausnahme, gerichtsakte, beratung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 17.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 105 R 1692/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 R 323/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist der Wert des Rechts des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (EM) für die Zeit vom 1.
Juni 2004 bis 30. November 2004 sowie auf Rente wegen voller EM für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30.
November 2007 im Überprüfungsverfahren.
Die Beklagte bewilligte dem 1949 geborenen Kläger Rente wegen teilweiser EM für die Zeit ab 1. Juni 2004 und Rente
wegen voller EM für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2007 (Bescheide vom 27. Januar 2005, 1.
Februar 2005, 28. Februar 2005 und 9. März 2005; Zahlbetrag der Rente wegen voller EM ab 1. April 2005 = monatlich
548,16 EUR). Die Summe aller Entgeltpunkte (EP) belief sich bei beiden Renten auf 26,0274; der Zugangsfaktor von
1,0 verminderte sich für jeden Kalendermonat nach dem 31. Juli 2009 bis zum Ablauf der Vollendung des 63.
Lebensjahres um 0,003, mithin für 36 Kalendermonate um 0,108 auf 0,892. Die persönlichen EP betrugen somit für
beide Renten 23,2164 (26,0274 x 0,892 für die Rente wegen teilweiser EM; 13,0137 x 0,892 – Hälfte der EP der Rente
wegen teilweiser EM - zzgl. 13,0137 x 0,892 = 23,2164 für die Rente wegen voller EM). Die beiden letzten
wertfestsetzenden Rentenbescheide vom 9. März 2005 erwuchsen in Bestandskraft.
Im Juni 2006 beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide vom 9. März 2005, deren Änderung die Beklagte
mit Bescheid vom 11. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 27. Februar 2007 ablehnte.
Im Klageverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen,
die Rente wegen teilweiser EM für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 und ab 1. Dezember 2007 und
die Rente wegen voller EM für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2007 auf der Grundlage von 26,0274
EP zu zahlen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Klage mit Urteil vom 25. Januar 2008 abgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Rentenzahlbetrages auf
der Grundlage von 26,0274 EP in den streitigen Zeiträumen. Die Minderung des Zugangsfaktors beruhe auf § 77 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) und sei rechtens. Auf Grund des
Wortlauts der Vorschrift und ihres systematischen Zusammenhangs sei auch bei Inanspruchnahme einer EM-Rente
vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Zugangsfaktor zu mindern, vorliegend um 10,8 % für 36 Kalendermonate
(0,003 x 36). Der Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in dessen Urteil vom 16. Mai 2006 (- B 4
RA 22/05 R -) werde nicht gefolgt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren nur noch für die Zeit bis zum 30. November 2007 weiter. Er trägt
insbesondere vor, dass das aus der Verlängerung der Zurechnungszeit gewonnene "Kompensationsargument" in
bestimmten Fällen evident nicht trage, was an einem Beispiel erläutert wird.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2008 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar
2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 und die Rente
wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2007 auf der Grundlage von
26,0274 persönlichen Entgeltpunkten neu festzustellen und insoweit die Bescheide vom 9. März 2005
zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Rentenakten der Beklagten (3 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung
gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen
können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Änderung der Bescheide vom 9. März 2005 gemäß § 44 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) und Zahlung der Rente
wegen teilweiser EM – wie im Berufungsverfahren beantragt - für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 30. November 2004
sowie der Rente wegen voller EM für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2007 auf der Grundlage von
26,0274 EP; aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Klagebegehrens sind nur die Leistungszeiträume bis 30.
November 2007 streitbefangen, so dass sich die Frage der Einbeziehung des für die Zeit ab 1. Dezember 2007
ergangenen Folgebescheides vom 1. November 2007 in das Verfahren gemäß § 96 Abs. 1 SGG nicht stellt. Bei
Erteilung der Bescheide vom 9. März 2005 hat die Beklagte weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von
einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Sie hat vielmehr den Monatsbetrag
der Renten zutreffend aus jeweils 23,2164 EP errechnet.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 63 Abs. 6, § 64 Nrn. 1 bis 3 SGB VI, wenn die unter
Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (vorliegend in der
bis 31. Dezember 2007 geltenden und gemäß § 300 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI anwendbaren Fassung) bestimmt die
Höhe des Zugangsfaktors für EM-Renten. Danach sinkt der Zugangsfaktor von 1,0 um 0,003 für jeden Kalendermonat,
für den eine Rente vor Ablauf der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird. § 77 Abs. 2 Satz 2
SGB VI in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ergänzt diese Vorschrift dahingehend, dass die Vollendung
des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgeblich sein soll. Dies dient einer Begrenzung der
Minderung des Zugangsfaktors bei jüngeren erwerbsgeminderten Versicherten wie dem Kläger (vgl. BSG, Urteil vom
14. August 2008 – B 5 R 32/07 – veröffentlicht in juris -). Die davon abweichende Vorschrift des § 264c SGB VI in der
bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist vorliegend nicht anwendbar, weil die streitbefangenen EM-Renten des
Klägers nicht vor dem 1. Januar 2004 beginnen. Die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der bis 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung, wonach die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres
nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt, führt entgegen der Auffassung des 4. Senats des
Bundessozialgerichts (BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Rechtsauffassung des
4. Senats, der mit dieser Rechtsfrage nach einer Änderung des Geschäftverteilungsplanes nicht mehr befasst werden
kann, ist, wie nunmehr der 5. Senat des BSG (aaO) nach Anfrage beim 13. Senat (Beschluss vom 26. Juni 2008 - B
13 R 9/08 S -) entschieden hat, nicht zu folgen. Mit der Vorschrift des § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI wird vielmehr im
Interesse des Versicherten (lediglich) eine Ausnahme von dem sich aus § 77 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1
SGB VI ergebenden Grundsatz geschaffen, dass ein früherer Zugangsfaktor auch für spätere Renten maßgeblich sein
soll (vgl. BSG, Urteil vom 14. August 2008 – B 5 R 32/07 -). Der Senat legt diese Rechtsprechung seiner
Entscheidung zugrunde.
Nach Maßgabe der genannten Vorschriften hat die Beklagte vorliegend den Zugangsfaktor um (maximal) 0,108 (0,003
x 36 Kalendermonate) gemindert und auf 0,892 festgelegt. Die errechneten persönlichen EP für die Rente wegen
teilweiser EM (26,0274) mindern sich insoweit um 2,811 auf 23,2164 EP. Der Rente wegen voller EM sind ebenfalls
23,2164 EP zugrunde zu legen, und zwar die Hälfte der EP, die Grundlage der Rente wegen teilweiser EM waren (vgl.
§ 77 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB VI; hier 13,0137 x 0,892 = 11,6082) sowie die Hälfte der "neuen" EP (13,0137 x
0,892 = 11,6082). Hieraus resultiert eine Minderung der vollen EM-Rente allein aus der Absenkung des
Zugangsfaktors um 73,45 EUR monatlich per 1. Dezember 2004 (= Rentenbeginn), die allerdings durch die gleichzeitig
erfolgte weitergehende – volle - Berücksichtigung von Zurechnungszeiten bis zum 60. Lebensjahr (vgl. §§ 59 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 2, 253a SGB VI) abgemildert und teilweise kompensiert wird. Bei dem Kläger wurde demgemäß eine
Zurechnungszeit vom 21. Mai 2004 (Eintritt der vollen EM) bis 2009 (Vollendung des 60. Lebensjahres) angerechnet,
die letztlich zu einer Rentenminderung im Vergleich zum bisherigen Recht von etwa 3,3 %, bezogen auf den 1.
Dezember 2004, führt. Diese Minderung ist zumutbar (vgl. BSG aaO).
§ 77 Abs. 2 SGB VI verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die Regelung stellt sich im Hinblick auf Art. 14
Grundgesetz (GG) als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar (vgl. BSG aaO). Sie dient dem Erhalt der
Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung und soll das Versicherungsrisiko der
unterschiedlich langen Rentenbezugsdauer mit Hilfe versicherungsmathematischer Abschläge neutralisieren. Zudem
wollte der Gesetzgeber damit der Gefahr begegnen, dass im Hinblick auf die gesetzlich normierten Abschläge bei
vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten ein Ausweichen auf die EM-Rente zu befürchten war (vgl. BSG aaO
unter Hinweis auf BT-Drucks 11/4452 S 9 Nr. 9 und BT-Drucks 14/4230 S 26 zu Nr. 16 und Nr. 26). Die Absenkung
des Zugangsfaktors ist auch zumutbar. Denn sie greift in bestehende Rentenansprüche nicht ein, wurde durch die
Übergangsregelung des § 264c SGB VI in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung abgemildert und über die
verlängerte Zurechnungszeit nach den §§ 59, 253a SGB VI teilweise kompensiert. Auch ein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG liegt nicht vor. Es bestehen gegenüber nicht erwerbsgeminderten vorzeitigen Altersrentnern keine
Unterschiede von solchem Gewicht, die es verfassungsrechtlich als geboten hätten erscheinen lassen, EM-Rentner
von den Rentenabschlägen auszunehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Unterschieden durch den geringeren
Abschlag und die genannten Kompensationsregelungen ausreichend Rechnung getragen (vgl. BSG aaO). Gleiches gilt
auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.