Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.04.2006

LSG Berlin-Brandenburg: grobe fahrlässigkeit, umkehr der beweislast, reformatio in peius, rücknahme, darlehen, bedürftigkeit, verwertung, verfügung, schwägerin, beschneidung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 12 AL 233/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Zurücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die
Vergangenheit - Bedürftigkeit - Vermögensverwertung -
verdecktes Treuhandvermögen - Beweislast - Umkehr der
Beweislast - grobe Fahrlässigkeit - Pflicht zur Offenlegung bei
Antragstellung
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin
vom 24. April 2006 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe
(Alhi) für die Zeiträume vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998, 23. Oktober 1998 bis
25. Oktober 1998, 23. Oktober 1999 bis 29. Juni 2000 sowie 30. Juni 2000 bis 03.
September 2000 und damit einhergehend gegen die Erstattung von Alhi sowie Beiträgen
zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 9.892,39 €.
Die 1963 geborene, verheiratete Klägerin, Mutter zweier Kinder, war zuletzt als
Plombiererin bei einer Arbeitgeberin in B bis 30. Juni 1997 tätig. Das Arbeitsverhältnis
endete aufgrund Kündigung in Folge einer Teilbetriebsstilllegung. Die Klägerin erhielt für
den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 31.932,00 DM für eine zehn
Jahre andauernde Betriebszugehörigkeit. Sie meldete sich zum 01. Juli 1997 arbeitslos
und bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis einschließlich 29. Juni 1998 mit einem
wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 328,79 DM nach einem wöchentlichen
Bemessungsentgelt von 800,00 DM (Leistungsgruppe A/1; Alg-Bewilligungsverfügung
vom 21. Juli 1997).
Die Klägerin beantragte am 03. Juni 1998 die Bewilligung von Alhi ab 30. Juni 1998. In
dem Antragsformular gab sie u. a. an, dass zu Jahresbeginn auf ihrer Lohnsteuerkarte
die Lohnsteuerklasse V eingetragen sei. Das jüngste Kind heiße A. Im Zusatzblatt
„Bedürftigkeitsprüfung“ zum Antrag auf Alhi verneinte sie, eigene Einnahmen und auch
eigenes und gemeinsames Vermögen mit ihrem Ehemann, mit dem sie in häuslicher
Gemeinschaft zusammenlebe, zu haben. Sie versicherte zugleich die Richtigkeit ihrer
Angaben durch eigenhändige Unterschrift. Der Ehemann der Klägerin verfügte über
Brutto-/Nettoarbeitsentgelt im Monat Februar 1998 in Höhe von 2.368,00 DM/1.854,14
DM, im Monat März 1998 in Höhe von 2.619,60 DM/2.051,14 DM und im Monat April
1998 in Höhe von 2.550,50 DM/1.997,04 DM;
(Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung der Arbeitsgeberin des Ehemannes der
Klägerin vom 20. Mai 1998). Nach Prüfung, ob Einkommen des Ehemannes auf die
Gewährung von Alhi bei der Klägerin anzurechnen sei, was verneint worden ist, bewilligte
die Beklagte ihr Alhi ab 30. Juni 1998 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von
279,72 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 800,00 DM
(Leistungsgruppe A/1; Alhi-Bewilligungs-Verfügung vom 05. Juni 1998). Die Klägerin
bezog Alhi bis zum 04. Oktober 1998.
Im Zeitraum vom 05. Oktober 1998 bis zum 22. Oktober 1998 nahm die Klägerin nach
eigenen Angaben an einem berufsvorbereitenden Lehrgang teil.
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Sie meldete sich zum 23. Oktober 1998 wieder arbeitslos und beantragte die
Fortzahlung von Alhi. Im Zusatzblatt „Bedürftigkeitsprüfung“ zum Antrag auf Alhi
verneinten die Eheleute alle Fragen zu Einnahmen und auch Vermögen. Zugleich
bestätigten sie durch eigenhändige Unterschriften am 23. Oktober 1998 die Richtigkeit
ihrer Angaben. Die Beklagte (wieder-) bewilligte der Klägerin Alhi mit einem
wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 279,72 DM weiterhin nach einem
wöchentlichen Bemessungsentgelt von 800,00 DM (Leistungsgruppe A/1; Alhi-
Bewilligungsverfügung vom 27. Oktober 1998). Die Klägerin bezog Alhi bis zum 25.
Oktober 1998.
In dem Zeitraum vom 26. Oktober 1998 bis zum 22. Oktober 1999 besuchte sie einen
nach § 61 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) vom Arbeitsamt Nord
geförderten berufsvorbereitenden Lehrgang zum nachträglichen Erwerb des erweiterten
Hauptschulabschlusses an der Volkshochschule W. Der Lehrgang fand in Vollzeitform mit
40 Unterrichtsstunden an fünf Wochentagen statt.
Die Klägerin meldete sich am 25. Oktober 1999 mit Wirkung zum 23. Oktober 1999
arbeitslos und beantragte erneut die Fortzahlung von Alhi. Sie gab wieder an, dass zu
Jahresbeginn auf ihrer Steuerkarte die Lohnsteuerklasse V mit einem Kinderfreibetrag
angegeben war. Im Zusatzblatt „Bedürftigkeitsprüfung“ zum Antrag auf Alhi verneinte
sie wiederum alle Fragen nach eigenem Einkommen und eigenem bzw. gemeinsamen
Vermögen mit ihrem Ehemann. Hinsichtlich des Einkommens ihres Ehemannes gab sie
sein Netto-Gesamteinkommen in Höhe von monatlich 1.500,00 DM an. Zugleich
versicherten sie und ihr Ehemann erneut die Richtigkeit ihrer Angaben durch
eigenhändige Unterschriften am 25. Oktober 1999. Die Beklagte gewährte der Klägerin
Alhi ab 23. Oktober 1999 mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 204,54 DM nach
einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 790,00 DM (Leistungsgruppe D/1; Alhi-
Verfügung vom 27. Oktober 1999). Ab 01. Januar 2000 bis zum Ende des
Bewilligungsabschnitts (29. Juni 2000) betrug der wöchentliche Alhi-Leistungssatz 208,81
DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von weiterhin 790,00 DM.
Die Klägerin beantragte die Weiterbewilligung von Alhi ab 30. Juni 2000 mit einem am 19.
Mai 2000 unterschriebenen Antragsformular. In diesem Formular gab sie ihr jüngstes
Kind an. In dem Zusatzblatt „Bedürftigkeitsprüfung“ verneinte sie erneut alle Angaben
zu eigenen Einnahmen und Vermögen sowie gemeinsamem Vermögen mit ihrem
Ehemann. Das monatliche Netto-Gesamteinkommen ihres Ehemannes benannte sie
mit 1.800,00 DM. Zugleich versicherte sie mit ihrer Unterschrift erneut die Richtigkeit
ihrer Angaben. Nach der Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung der
Arbeitgeberin des Ehemannes vom 18. Mai 2000 bezog dieser ein monatliches Brutto-
/Nettoarbeitsentgelt im Monat Februar 2000 in Höhe von 2.561,25 DM/2.018,27 DM, im
Monat März 2000 in Höhe von 3.112,50 DM/2.438,31 DM, im Monat April 2000 in Höhe
von 2.340,00 DM/1.843,92 DM. In einem Berechnungsbogen stellte die Beklagte
wiederum fest, dass Einkommen des Ehemannes auf eine Gewährung von Alhi nicht
anzurechnen sei. Sie bewilligte der Klägerin Alhi ab 30. Juni 2000 mit einem
wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 204,96 DM nach einem wöchentlichen
Bemessungsentgelt von 770,00 DM (Leistungsgruppe D/1; Alhi-Verfügung vom 22. Mai
2000). Die Klägerin bezog Alhi bis zum 03. September 2000.
Mit Veränderungsmitteilung vom 11. Juli 2000 zeigte die Klägerin an, dass sie ab 04.
September 2000 eine Ausbildung als Erzieherin bei der schule B aufnehme.
Am 16. Oktober 2003 gelangte zu den Leistungsakten der Beklagten ein Schreiben des
Finanzamtes Kreuzberg gerichtet an das Arbeitsamt Berlin vom 02. September 2003.
Zur Klägerin und ihrem Ehemann teilte das Finanzamt darin mit, durch
Kontrollmitteilungen aus dem Bundesgebiet sei bekannt geworden, die vorgenannten
Steuerpflichtigen hätten Mitte der 90-er Jahre Geldbeträge von über 130.000,00 DM
zwecks Kapitalanlagen an eine ausländische Bank überwiesen gehabt. Dem Schreiben
vom 02. September 2003 war als Anlage eine Aufstellung der T Bank sowie
Aufstellungen der Steuerpflichtigen über die Anlagebeträge und erhaltenen
gutgeschriebenen Zinsen beigefügt; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 119 f. der
Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 auf, Angaben zu
den Geldbeträgen von über 130.000,00 DM, die Mitte der 90-er Jahre an die T Bank
überwiesen worden seien, zu machen. Am 11. November 2003 ging bei der Beklagten
eine Erklärung der Klägerin ein, worin sie äußerte, sie hätten bei ihren Zinserträgen die
Zinsen beim Finanzamt vorgelegt. Außer diesen Zinseinnahmen hätten sie keine Zinsen
bzw. Kapital. Hinsichtlich des genannten Geldbetrages in Höhe von 130.000,00 DM sei zu
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bzw. Kapital. Hinsichtlich des genannten Geldbetrages in Höhe von 130.000,00 DM sei zu
bemerken, dass hierin abgehobenes und mit Zinsen zusammen angelegtes Kapital zu
berücksichtigen sei, so dass der genannte Betrag nicht zutreffend sei. Seit 2001 hätten
sie kein Kapital mehr.
Anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit Mitarbeitern der Beklagten am 08.
Dezember 2003 wurde die Klägerin aufgefordert, Nachweise über Vermögenswerte
mindestens ab 30. Juni 1998 vorzulegen. Anlässlich einer weiteren persönlichen
Vorsprache der Klägerin am 21. Januar 2003 wurde vermerkt: „1. Kreditplan lag vor; 2.
eidesstattliche Übersetzung über Überlassung von 40 000,00 €.“
In einem Schreiben vom 30. Januar 2004 erklärte die Klägerin „zu der zustande
gekommenen Summe“, dass sie diese durch drei Kredite bekommen habe. Belegen
könne sie leider nur die letzten zwei Kredite im Jahre 1996 und 1999 und fügte
diesbezüglich Kopien bei. Die Kreditsollstellung mit Tilgungsplan vor 1996 könne laut
Auskunft der Bank durch Verjährung nicht schriftlich belegt werden. Nach Überweisung in
die T sei über die D Bank eine einmalige Überweisung erfolgt. Darüber gewünschte
Belege bzw. Nachweise seien nicht mehr vorhanden. Diesbezüglich bekomme sie von
der D Bank auch keine Ersatzbelege. Die Beklagte habe aber die Möglichkeit, selbst
schriftliche Auskünfte bzw. Belege anzufordern. Genutzt habe sie das Geld wie folgt:
20.000,00 € für ihre Schwägerin (Nachweise vorhanden); 10.000,00 € für ihre
pflegebedürftige Schwiegermutter in der T, da sie selbst keine Einnahmen habe;
20.000,00 € für Mobiliar ihrer Wohnung und 15.000,00 € für die Beschneidung ihres
Sohnes in der T. Die Klägerin fügte dem Schreiben vom 30. Januar 2004 u. a. das
Protokoll vom 15. März 1997 bei, wonach „die das Geld- Aushändigende“ G K, der „das
Geld erhaltende“ Ehemann der Klägerin und als „Zeugin“ H Y beteiligt waren und worin
es heißt:
„Hiermit bescheinige ich, dass ich im Monat 1997, die mir gehörende, insgesamt
40 000,-- DM (i. W. vierzigtausend), meinem älteren Bruder, B Z, zum Zwecke
Auswertung zu meinem Gunsten, ihm ausgehändigt habe. ...“
Wegen der Einzelheiten eines Allzweckdarlehens der Klägerin und ihres Ehemannes bei
der B Sparkasse wird auf Bl. 128 bis 131 der Leistungsakten ebenso verwiesen wie zu
eingereichten Kontoauszügen auf Bl. 134 bis 151 der Leistungsakten.
Mit einem Schreiben vom 27. Februar 2004 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit
zur Stellungnahme, da sie Alhi in den Zeiträumen vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober
1998, 23. Oktober 1998 bis 25. Oktober 1998, 23. Oktober 1999 bis 29. Juni 2000 und
vom 30. Juni 2000 bis 03. September 2000 in Höhe von 6.837,56 € zu Unrecht bezogen
habe. Die Überzahlung habe die Klägerin dadurch verursacht, dass sie die Spareinlage
von 99.965,14 DM bzw. 51.111,36 € bei der T.bank (T) im Antrag auf Alhi und in den
Fortzahlungsanträgen auf Alhi, jeweils in Verbindung mit dem Zusatzblatt
„Bedürftigkeitsprüfung“, nicht angegeben habe. Dabei sei ihr Vermögen bei der
Bewilligung der steuerfinanzierten und bedürftigkeitsabhängigen Alhi nicht berücksichtigt
worden. Für die vorgenannten Zeiträume seien auch die Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung in Höhe von 2.857,53 € bzw. 197,30 € zu erstatten.
Durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Juli 2004 hob die Beklagte die
Bewilligung von Alhi für die vorgenannten Zeiträume auf und forderte eine Erstattung
von Alhi einschließlich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
insgesamt 9.892,39 € von der Klägerin.
Die Klägerin legte am 16. August 2004 Widerspruch ein, der nicht begründet worden ist.
Durch Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember 2004 wies die Beklagte den
Widerspruch als unbegründet zurück; wegen der Einzelheiten des
Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2004 wird auf Bl. 188 bis 191 der
Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 07. Januar 2005 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Die
Rücknahme der Bewilligung von Alhi sowie die Aufforderung zur Erstattung seien
rechtswidrig. Sie sei bedürftig gewesen, da es sich bei dem Geld auf einem Konto der
T.bank nicht um ihr Vermögen gehandelt habe. Sie habe auch nicht grob fahrlässig
gehandelt. Sie beherrsche die deutsche Sprache nicht so weit, dass sie die Aussage des
Merkblattes habe verstehen können. Sie habe keinerlei Vermögen gehabt. Die gezahlte
Alhi habe zur Deckung ihrer Lebensunterhaltskosten gedient. Sie verfüge über keinerlei
Einkünfte bzw. Vermögen, woraus sie die Zahlungen hätte leisten können. Sie habe im
Zeitraum von 1998 bis 2000 über kein Vermögen verfügt, das sie zur Deckung ihres
Lebensunterhalts hätte heranziehen können. Sie habe keine Kenntnis von dem
Vermögen ihres Ehemannes auf einem Konto einer t Bank gehabt. Erst auf den Hinweis
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Vermögen ihres Ehemannes auf einem Konto einer t Bank gehabt. Erst auf den Hinweis
der Agentur für Arbeit hin habe er ihr mitgeteilt, dass er Geld auf einer Bank gehabt
habe. Er habe ihr auch gesagt, dass es sich bei dem Geld in Höhe von 20.500,00 € um
solches seiner einzigen Schwester gehandelt habe. Sie (Schwägerin) selbst hätte als in
der T lebende T von der hohen Verzinsung keinen Gebrauch machen können und habe
ihren Bruder gebeten, dieses Geld auf seinen Namen einzuzahlen. Er habe ihr das Geld
im Jahre 2001 zurückgegeben. Das restliche Geld habe er für seine pflegebedürftige
Mutter sowie die Beschneidungsfeier des Sohnes ausgegeben. Ausweislich des
Bankkontoauszuges der t Bank habe es sich bei dem von 1997 bis 2001 geführten Konto
um eines des Ehemannes der Klägerin gehandelt. Nach einem Schreiben der T.bank
vom 13. März 2006 habe ihre Schwägerin keine Geldanlage auf dem Devisen-
Depositenkonto vornehmen können. Ihr Ehegatte habe sich auf Druck der gesamten
Familie bereiterklärt, dies für sie vorzunehmen. Daher könne kein Zweifel daran
bestehen, dass es sich bei dem angegebenen Betrag von 20.500,00 € um das Geld der
Schwägerin gehandelt habe. Soweit sie (Klägerin) ein Darlehen selbstschuldnerisch
mitunterschrieben habe, habe sie dem Anliegen ihres Mannes diesbezüglich
nachgegeben. Sie habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob dieses durch
Vermögen gedeckt sein könne. Es widerspreche der Lebensrealität anzunehmen, dass
aufgenommene Darlehen durch Vermögen gedeckt seien. Vielmehr sei es so, dass die
Banken sich als Sicherheit Verdienstbescheinigungen bzw. einen Arbeitsvertrag vorlegen
ließen.
In der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2006 vor dem Sozialgericht Berlin hat
die Klägerin u. a. erklärt, das Schreiben vom 30. Januar 2004 sei insofern
missverständlich, als es den Anschein erwecke, dass ihre Angaben in diesem Schreiben
von ihr stammten. Tatsächlich habe sie erst von ihrem Ehemann erfahren, wie sich die
Vermögensverhältnisse der Eheleute entwickelt hätten, nachdem sie nach der Anhörung
durch die Beklagte ihren Ehemann zur Rede gestellt habe. Das Schreiben gebe deshalb
nicht ihr Wissen, sondern nur das ihres Ehemannes wieder. Darüber hinaus beträfen die
20.500,00 € für ihre Schwägerin für diese von ihrem Ehemann treuhänderisch auf dem
Konto in der T verwaltetes Vermögen. Sie (Klägerin) habe vom Konto in der T bis dahin
nichts gewusst. Im Rahmen der Antragstellung von Alhi habe sie ihren Ehemann gefragt,
ob sie gemeinsam Vermögen gehabt hätten. Er habe ihr gesagt, sie hätten kein
Vermögen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin müsse sich die Kenntnis ihres Ehemannes
vom Vermögen selbst zurechnen lassen, und zwar auch dann, wenn sie keine Kenntnis
von dem Vermögen gehabt habe oder wenn ihr Ehemann geglaubt habe, er habe nur
treuhänderisches Vermögen besessen, das nicht anzugeben gewesen sei. Diese
Zurechnung sei die Folge der Anrechenbarkeit vom gegenseitigen Vermögen bei der
Gewährung von Alhi. Die gesetzlich vorgesehene Bedürftigkeitsprüfung würde andernfalls
leer laufen, wenn Eheleute sich auf ihre Unkenntnis über die Vermögenssituation des
anderen oder der Ehegemeinschaft beziehen dürften. Die Zurechenbarkeit und mithin
Kenntnisnahme gelte auch und erst recht dann, selbst wenn die Klägerin - ihre Aussage
als wahr unterstellt - ihren Ehemann nach Vermögen gefragt haben sollte und dieser ihr
wissentlich falsch geantwortet hätte. Da der Ehemann der Klägerin unstreitig von dem
von ihm im eigenen Namen „verwalteten“ Vermögen Kenntnis gehabt habe, müsse sich
die Klägerin diese Kenntnis zurechnen lassen, so dass Vorsatz, aber mindestens grob
fahrlässige Kenntnis zu bejahen sei. Darüber hinaus sei ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass im vorliegenden Fall sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann die Anträge für Alhi
beide unterschrieben hätten, so dass auch aus diesem Grunde sich die Klägerin die
Kenntnis des Ehemannes sowie dessen - von der Klägerin behauptete - vorsätzliche
Falschauskunft zurechnen lassen müsse. Die Unterschrift beider Ehegatten stelle schon
eine Besonderheit zu den sonst üblichen Fällen dar. Gleichzeitig habe die Klägerin
dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Angaben ihres Ehemannes zu ihren
eigenen gemacht und für deren Richtigkeit auch einzustehen habe. Wenn sich die
Eheleute über ihre Vermögensverhältnisse tatsächlich gegenseitig nicht
wahrheitsgemäß aufgeklärt haben sollten, so wäre dieser Umstand gerade im Hinblick
auf die Unterschriften beider Ehepartner in den Anträgen auf Alhi rechtsunerheblich. Des
Weiteren vermöge der klägerische Vortrag auch nicht glaubwürdig zu sein, da die
Klägerin Darlehensverträge mit Banken vor dem hier streitigen Zeitraum
selbstschuldnerisch mitunterschrieben habe und sie sich daher auch fragen lassen
müsse, wie sie gemeint habe, diese Schulden ohne Vermögen begleichen zu wollen.
Das Sozialgericht Berlin hat durch Urteil vom 24. April 2006 unter Zurückweisung der
Klage im Übrigen den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2004 insoweit aufgehoben, als Zeiträume
vom 30. Juni bis 03. September 2000 betroffen seien. Soweit der Klage stattgegeben
worden ist, sei eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin hinsichtlich fehlerhafter Angaben
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worden ist, sei eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin hinsichtlich fehlerhafter Angaben
nicht zu beweisen. Im Übrigen, soweit die Klage abgewiesen worden ist, seien der
Klägerin die unrichtigen Angaben ihres Ehemannes in den fraglichen
Bewilligungszeiträumen zuzurechnen. Für die Bewilligungszeiträume vom 30. Juni bis 25.
Oktober 1998 habe die Beklagte die Leistungen mit Blick auf die durch die Eheleute aus
dem Kapitalvermögen erzielten Zinsen auch ohne Rücksicht auf Verschulden nach § 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufheben dürfen. Für die
Zeiträume von Juni 1998 bis September 2000 lägen die Voraussetzungen nach § 45 Abs.
1 SGB X vor, da die Klägerin nicht bedürftig gewesen sei aufgrund des Umfangs der im
Kreditbrief bei der T angelegten Finanzmittel und des Einkommens aus der Verzinsung
dieses Kapitals. Der Klägerin sei auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sie
Vermögen nicht mitgeteilt habe. Sie müsse sich die fehlerhaften Angaben ihres
Ehegatten zurechnen lassen. Dieser habe durch eigene Unterschrift der Beklagten
gegenüber bestätigt, dass kein Vermögen vorhanden sei.
Gegen das der Beklagten am 03. Mai 2006 zugestellte Urteil hat sie am 29. Mai 2006
und die Klägerin am 08. Juni 2006, der das Urteil nach eigenen Angaben am 08. Mai
2006 zugestellt worden sei, Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
eingelegt. Sie (Beklagte) trägt vor, die Klage sei schon unzulässig, da sie nicht
fristgerecht erhoben worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei am 03. Dezember 2004
abgesandt worden und gelte drei Tage später, also am 06. Dezember 2004, als bekannt
gegeben. Die Rechtsmittelfrist habe mit Ablauf des 06. Januar 2005 (Donnerstag)
geendet. Die Klage sei indessen erst am 07. Januar 2005 erhoben worden und damit
nach Ablauf der Klagefrist. Im Übrigen lägen für den Zeitraum vom 30. Juni 2000 bis zum
03. September 2000 die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Alhi-Bewilligung vor.
Für das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit sei nicht allein auf die Kenntnis der Klägerin
abzustellen, sondern sie müsse sich auch die Kenntnis ihres Ehegatten zurechnen
lassen. Dies könne nicht nur dann gelten, wenn der Dritte falsche Angaben direkt der
Beklagten gegenüber gemacht habe, sondern auch dann, wenn der Dritte diese falschen
Angaben dem Begünstigten gegenüber erklärt und dieser diese Angaben als seine
eigenen ausgegeben habe. Vorliegend müsse sich die Klägerin daher nicht nur in den
Fällen, in denen der Ehegatte den Antrag auf Alhi mitunterschrieben habe, die falschen
Angaben ihres Ehegatten zurechnen lassen, sondern auch in den Fällen, in denen er
nicht mitunterschrieben habe. Ausgehend von Sinn und Zweck der Regelung über die
Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei der Alhi, bei der eine
Einsatzgemeinschaft zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten bestehe, müsse der
Ehepartner im Rahmen dieser Einsatzgemeinschaft auch verpflichtet sein, korrekte
Angaben über das bestehende Vermögen zu machen. Komme er dieser Verpflichtung
nicht nach, ist diese (zumindest) grob fahrlässig falsche bzw. fehlende Angabe
hinsichtlich des Vermögens dem Begünstigten zuzurechnen. Die Regelung über die
Bedürftigkeitsprüfung würde andernfalls ins Leere laufen, wenn sich der Begünstigte
darauf zurückziehen könnte, vom Ehepartner keine oder unzutreffende Informationen
hinsichtlich des Vermögens erhalten zu haben. Die fehlende Kommunikation zwischen
den Eheleuten könne nicht dazu führen, dass unrechtmäßig bezogene Sozialleistungen
behalten werden dürften und damit das verschwiegene Vermögen, welches zur
Ablehnung der Alhi geführt hätte, noch vermehrt werde. Das erstinstanzliche Urteil sei
auch insoweit widersprüchlich, als der Bescheid vom 12. Juli 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2004 für die ersten drei Zeiträume
bestätigt worden sei, obwohl der Ehegatte auf dem Antrag (Zusatzblatt
„Bedürftigkeitsprüfung“) vom 03. Juni 1998 (für den ersten Zeitraum vom 30. Juni 1998
bis 04. Oktober 1998) nicht mitunterschrieben habe. Darüber hinaus sei zumindest
zweifelhaft, dass die Klägerin keinerlei Kenntnis von dem Vermögen gehabt haben will.
Es möge sein, dass nicht die Klägerin, sondern der Ehegatte die finanziellen Dinge in der
Familie geregelt habe. Aus dem Schreiben vom 30. Januar 2004 nebst Anlagen gehe
jedoch hervor, dass auch die Klägerin Bankgeschäfte regele. So ginge sie (mit ihrem
Ehegatten) Darlehensverpflichtungen ein; dabei werde der Nettokreditbetrag jeweils auf
das Konto der Klägerin überwiesen. Dieser habe auch auffallen müssen, dass
(zumindest) die Ausgaben von 20.000,00 € für Mobiliar für die eigene Wohnung und
15.000,00 € für die Beschneidung ihres Sohnes „irgendwoher“ hätten kommen müssen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2006 zu ändern und die Klage in
vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2006 zu ändern und den
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Juli 2004 in der Gestalt des
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Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Juli 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2004 in vollem Umfang aufzuheben sowie
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt darüber hinaus,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, unzutreffend sei, dass sie selbst Bankgeschäfte eingegangen
wäre. Die Beklagte verkenne, dass ihr Ehemann die Darlehensverträge vorbereitet und
mit der Bank gesprochen habe. Als die Bank eine Mitzeichnung der Ehefrau verlangt
habe, habe sie dem Ansinnen ihres Ehemannes lediglich nachgegeben. Auch im Übrigen
würden die Umstände falsch wiedergegeben werden. Sie (Klägerin) habe gesagt, dass ihr
Ehemann behauptet habe, das Geld für Mobiliar und die Beschneidung ausgegeben zu
haben. Sie selbst habe dies nicht gesagt. Da sie nicht wisse, wie viel die Beschneidung
gekostet habe und ob ggf. Verwandte sich an den Kosten beteiligt hätten, habe sie sich
nicht gewundert und habe auch keinen Grund dafür gehabt.
Auf Nachfrage des seinerzeit zuständigen Berichterstatters des Senats, weitergehend zu
erläutern bzw. auf geeignete Weise zu belegen, welche Beträge sie (bzw. sie gemeinsam
mit ihrem Ehemann) durch die Aufnahme von Darlehen erhalten habe und wo dieses
Geld verblieben sei bzw. wofür Mittel verwandt worden seien, hat die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass der Klägerin über die bisher
gemachten Angaben hinausgehende Informationen nicht vorlägen. Dies liege zum einen
daran, dass die Ereignisse so weit in der Vergangenheit lägen, dass eine Erinnerung
nicht mehr möglich sei, und zum anderen daran, dass es sich lediglich um Informationen
handele, welche die Aussagen des Ehemannes wiedergäben.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des
Verfahrens wird auf die Gerichtsakten sowie die Leistungsakten der Beklagte
(Kundennummer ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig. Sie sind ohne weitere
Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft,
weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der bis
zum 31. März 2008 geltenden Fassung übersteigt.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, die der Klägerin nicht. Das Sozialgericht hat
zu Unrecht der Klage teilweise stattgegeben. Sie war im vollen Umfang abzuweisen.
Dementsprechend ist die Berufung der Klägerin unbegründet. Dass die Klage bereits
wegen Fristversäumung unzulässig gewesen sein soll, hat sich nicht für den Senat so
dargestellt. Bereits mit der am 07. Januar 2005 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen
Klage ist der Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember 2004 als Kopie übersandt
worden, der den Eingangstempel vom 07. Dezember 2004 von der die Klägerin zunächst
vertretenden Prozessbevollmächtigten trug. Von daher ist die Klagefrist von einem
Monat gewahrt worden; § 77 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Alhi in den streitigen Zeiträumen
zurückgenommen; die Klägerin hat keinen Anspruch hierauf gehabt.
I. Rücknahme der Bewilligung der Alhi vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober
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Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem
er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Er
darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen
Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der
Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine
Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann der
Begünstigte sich nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der
Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Gleiches gilt, soweit er die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 1. Halbsatz). Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X
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kannte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 1. Halbsatz). Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X
genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsaktes vor, ist dieser nach der ab 01. Januar 1998 geltenden Vorschrift des §
330 Abs. 2 SGB III auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Maßgebend
hierfür ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes,
der zurückgenommen werden soll (vgl. Steinwedel, Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rz.
24).
Vorliegend kommt § 45 SGB X zur Anwendung, weil bereits die erstmalige Bewilligung
von Alhi ab 30. Juni 1998 (bis 04. Oktober 1998) aufgrund Bewilligungsverfügung vom 05.
Juni 1998 rechtswidrig im Sinne der Vorschrift war, da auf die Alhi der Klägerin von Beginn
an das ihr und ihrem Ehemann anzurechnende Vermögen zu berücksichtigen war.
Nach § 190 Abs. 1 SGB III in der ab 01. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999
geltenden Fassung (vgl. Arbeitsförderungsgesetz – AFGR –, BGBl. I S. 594) hat Anspruch
auf Alhi, wer arbeitslos ist (Nr. 1), sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat (Nr. 2),
einen Anspruch auf Alg nicht hat, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat (Nr. 3), die
besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Nr. 4) und bedürftig ist (Nr. 5).
Gemäß § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf
sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft
lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist.
Die Vorschriften der Alhi-VO gelten gemäß Art. 81 des Gesetzes zur Reform der
Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) auch nach In-Kraft-Treten des SGB
III fort. Der Gesetzgeber hat zudem im SGB III mit den Ermächtigungen in § 206 Nr. 1 bis
4 SGB III eine mit § 137 Abs. 3 AFG inhaltlich übereinstimmende Ermächtigungsnorm
geschaffen.
Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung
zumutbar und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000
DM übersteigt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Tag der
Antragstellung 03. Juni 1998 bezogen auf den ersten Tag der Bewilligung (30. Juni 1998),
von dem grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BSG SozR 3- 4220 Nr. 6). Geänderte
Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, die eine weitere Prüfung der
Vermögensberücksichtigung unter Zugrundelegung eines anderen Bezugszeitpunktes
erforderlich machen könnten (vgl. BSG SozR 3-4220 § 6 Nrn. 7, 8).
Die Klägerin verfügte für die hier maßgebliche Bedürftigkeitsprüfung ab 30. Juni 1998
über ein Vermögen von (mindestens) 130.000 DM. Dies folgt für den Senat aus der
Mitteilung zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs des Finanzamtes Kreuzberg vom
02. September 2003 und den damit übersandten Kopien der Kontoauszüge der TB (Bl.
120 f. der Leistungsakten der Beklagten).
Danach war auf dem Konto 3s……. zum Namen des Ehemannes der Klägerin am 15.
April 1997 ein Betrag von 50.000,00 DM eingezahlt worden, für den am 15. April 2000
Zinsen in Höhe von 14.322,00 DM gutgeschrieben wurden; diese Zinsen gelangten am
28. August 2000 zur Auszahlung. Am 17. April 2001 wurden (erst) die 50.000,00 DM
abgehoben/ausgezahlt und das verbliebene Guthaben aus Zinsen wurde ebenfalls am
17. April 2001 überwiesen/ausgezahlt. Ebenfalls zu seinem Namen befanden sich zum
Konto 3s….. weitere 50.000,00 DM am 16. Juni 1997, die am 16. Juni 1997 um einen
Betrag von 14.342,00 DM verzinst wurden. Die Zinsen gelangten am 28. August 2000
zur Auszahlung/Überweisung, das Guthaben von 50.000,00 DM wurde auch am 14. April
2001 abgehoben/überwiesen. Das Konto der Klägerin bei der TB (Kontonr.: 2k……) wies
zum 25. Oktober 1994 ein Guthaben von 30.000,00 DM aus, das zum 25. Oktober 1996
abgehoben/überwiesen wurde. Dieses Guthaben wurde am 25. Oktober 1996 verzinst;
Zinsbetrag: 5.340,00 DM. Am selben Tag wurde ein Betrag in derselben Höhe auf ein
neues Konto (2k4957485) angelegt. Das Guthaben von 30.000,00 DM und der
Zinsbetrag von 5.340,00 DM wurden am 26. November 1996 abgehoben. Zinsen von
46,81 DM und 8,33 DM verblieben auf den beiden Konten der Klägerin. Zum
Leistungsbeginn der Alhi ab 30. Juni 1998 verfügten die Eheleute über ein Vermögen mit
einem Guthaben des Ehemannes der Klägerin von 100.000,00 DM. Hinzuzurechnen war
die Abfindung der Klägerin von 31.932,00 DM, die sie aus Anlass des Verlustes des
Arbeitsplatzes Mitte Juni 1997 erhalten hatte. Die Klägerin konnte auf Nachfrage des
seinerzeit zuständigen Berichterstatters des Senats (Richterbrief vom 05. März 2007)
nichts Erhellendes zum Verbleib u. a. dieses Vermögens mitteilen. Der zeitliche
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nichts Erhellendes zum Verbleib u. a. dieses Vermögens mitteilen. Der zeitliche
Umstand, dass die Klägerin ca. 1 Jahr vor der Bewilligung die Abfindung von ihrer
Arbeitgeberin erhalten hatte, legt es nahe, dass sie das Geld nicht verbraucht hatte.
Jedenfalls fehlen hierzu entsprechende Nachweise und sie kann keine überzeugenden
Erklärungen abgeben, wo dieses Vermögen geblieben ist. Dafür, dass es sich bei den
rund 30.000,00 DM nicht um das Vermögen in dieser Höhe auf dem Konto (Nr.: 2k…..)
gehandelt haben kann, sprechen schon die Buchungen am 25. Oktober 1994 bzw. 26.
November 1996. Das Beschäftigungsverhältnis endete jedoch erst am 30. Juni 1997.
Aufgrund des Regelungsgehalts von § 193 Abs. 2 SGB III kann offen bleiben, wer
(möglicherweise im Innenverhältnis) Eigentümer – die Klägerin oder ihr Ehemann – der
Vermögensanlagen war. Sowohl eigenes wie Vermögen des nicht dauernd getrennt
lebenden Ehepartners führt bei einer zumutbaren Verwertbarkeit zum Verlust der
Bedürftigkeit. Von dem Betrag von mithin – gerundet – 130.000 DM ist nach § 6 Abs. 1
Alhi-VO der Freibetrag von 16.000 DM (8.000 DM Freibetrag für die Klägerin sowie 8.000
DM Freibetrag für ihren Ehemann) sowie nach § 7 Abs. 1 Alhi-VO der Höchstbetrag für
eine Entlassungsentschädigung von 10.000,00 DM abzuziehen. Das zu
berücksichtigende Vermögen der Klägerin beträgt somit 104.000,00 DM.
Ob das Vermögen in dieser Höhe verwertbar gewesen ist, folgt aus § 6 Abs. 2 Alhi-VO.
Danach ist Vermögen verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen
oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens
in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen
kann.
Vorliegend ist eine fehlende Verwertbarkeit des Vermögens für den Senat nicht
ersichtlich gewesen. Zwar hat die Klägerin behauptet, es habe sich um Vermögen
gehandelt, das jedenfalls teilweise aus drei Darlehensverträgen stammte bzw. welches
treuhänderisch für die in der Türkei lebende Schwester ihres Ehemanns besessen wurde.
Der Nachweis einerseits des Verwendungszwecks der Darlehen und andererseits einer
Treuhandvereinbarung ist ihr jedoch nicht gelungen. Durchdringende Zweifel bestehen
auch an einem Nichtwissen der Klägerin vom Vermögen der Eheleute.
Einer Verwertung steht nicht entgegen, dass die Klägerin und ihr Ehemann am 20.
Februar 1996 und 12. November 1996 – nachweisbar – zwei Allzweck-Darlehen mit der
Berliner Sparkasse über Darlehen von 10.000,00 DM und 25.000,00 DM abgeschlossen
hatten. Einen dritten Vertrag konnte die Klägerin nicht nachweisen und ergibt sich auch
ein entsprechender Vermögenszufluss nicht anhand der eingereichten Kontoauszüge.
Soweit denkbar wäre, dass eine Darlehenssumme von 35.000,00 DM von einem
Gesamtvermögen von 130.000,00 DM wegen einer Rückzahlungsverpflichtung bei der
Verwertbarkeit unberücksichtigt bleiben könnte, drängt sich ein derartiger Schluss schon
deswegen nicht auf, weil nicht nachzuweisen ist, dass die nachgewiesenen Darlehen
überhaupt Gegenstand des Vermögens von 130.000,00 DM gewesen sind. Hierzu ist
schon vergeblich vom früheren Berichterstatter des Senats auch versucht worden,
erläutern bzw. auf geeignete Weise belegen zu lassen, welche Beträge die Klägerin (bzw.
sie gemeinsam mit ihrem Ehemann) durch die Aufnahme von Darlehen erhalten habe
und wo dieses Geld verblieben sei bzw. wofür die Mittel verwandt worden seien.
Hieraufhin hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur erklären können, dass der
Klägerin über die bisher gemachten Angaben hinausgehende Informationen nicht
vorlägen. Dies liege zum einen daran, dass die Ereignisse so weit in der Vergangenheit
lägen, dass eine Erinnerung nicht mehr möglich sei, und zum anderen daran, dass es
sich lediglich um Informationen handele, welche die Aussagen des Ehemannes
wiedergäben. Hieraus rechtfertigt es sich aber nicht einen Betrag von 35.000,00 DM vom
Vermögen von 130.000,00 DM abzusetzen.
Das BSG hat in zwei Entscheidungen (Urteile vom 13. September 2006 – B 11a AL 13/06
–; B 11a AL 19/06 R), worauf auch während des Verfahrens hingewiesen wurde,
entschieden:
„…Sollten sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
zu gewinnenden Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) entscheidungserhebliche
Tatsachen nicht feststellen lassen, kommt es auf die objektive Beweislast an, die im
Rahmen des § 45 SGB X grundsätzlich die Beklagte für das Vorliegen der
Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide trägt (vgl BSG SozR 4100 §
132 Nr 1, S 11). Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2006 (B
11a AL 7/05 R) im Einzelnen dargelegt und begründet, dass eine Umkehr der Beweislast
gerechtfertigt sein kann, wenn in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht
aufklärbar sind. Auf der besonderen Beweisnähe des Treuhänders beruht beispielsweise
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aufklärbar sind. Auf der besonderen Beweisnähe des Treuhänders beruht beispielsweise
im Steuerrecht die Regelung, dass das Treugut regelmäßig dem Treuhänder
zuzurechnen ist, wenn er die Rechtsinhaberschaft auf Verlangen nicht nachweisen kann
(§ 159 Abs 1 Satz 1 AO, vgl Tipke/Kruse, AO, Komm, § 159 RdNr 2). Hiervon ausgehend
kann sich eine dem Kläger anzulastende Beweisnähe zB daraus ergeben, dass er durch
seine (unterbliebenen) Angaben im Zusammenhang mit den Antragstellungen eine
zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht hat (vgl auch Senatsurteil
vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R)…“
Ausgehend hiervon, hat die Klägerin aber im Verfahren nicht Hinweise gegeben, dass
der Senat hätte sich gedrängt sehen müssen, weitere Ermittlungen zu erheben.
Die Einlassungen der Klägerin sind nicht glaubhaft, wenn sie vorträgt, über die
Vermögensverhältnisse habe sie bei den Alhi-Antragstellungen nichts gewusst. Während
sie einerseits in der Erklärung vom 11. November 2003 noch ausführt, sie hätten bei
ihren Zinserträgen die Zinsen beim Finanzamt vorgelegt. Außer diesen Zinseinnahmen
hätten sie keine Zinsen bzw. Kapital. Hinsichtlich des genannten Geldbetrages in Höhe
von 130.000,00 DM sei zu bemerken, dass hierin abgehobenes und mit Zinsen
zusammen angelegtes Kapital zu berücksichtigen seien, so dass der genannte Betrag
nicht zutreffend sei. Dann ist andererseits der Schluss erlaubt, dass die Klägerin doch
ganz genau wusste, was gegenüber dem Finanzamt zu erklären war und ihr jedenfalls in
Sachen des Finanzamtes jegliche Angaben zu Vermögen nicht fremd waren, wie sie es
hier im Verfahren glaubhaft machen will. Hieraus erschließt sich dann aber nicht, warum
ihr dies nicht auch gegenüber der Beklagten bei den Alhi-Antragstellungen möglich
gewesen sein soll. Darüber hinaus konnte sie im Januar 2004 auch ziemlich genau noch
mitteilen, wofür welche größere fünfstellige Summe verwandt worden sei. Wenn aber
Beträge von 20.000,00 € („Euro“) für Mobiliar, 15.000,00 € für die Beschneidung ihres
Sohnes und 10.000,00 € für die Schwiegermutter zur Verfügung gestanden haben, dann
erklärt sich nicht nachvollziehbar, warum sie bei den Alhi-Antragstellungen nichts von
dem Vermögen gewusst haben soll. Allein die Mobiliaranschaffungen und die Feier
anlässlich der Beschneidung ihres Sohnes dürften ihr nicht entgangen sein und damit
die Frage nach der Herkunft des Geldes.
Aus alledem bestehen schließlich Zweifel, ob nicht auch die Eheleute Eigentümer der
40.000,00 DM gewesen sind, von denen geltend gemacht wird, es habe sich um eine
Fremdvermögen gehandelt. Keineswegs handelt es sich um 40.000,00 €, wie die
Beklagte am 21. Januar 2003 vermerkt hatte, auch nicht um – genau – 20.500,00 €, wie
die Prozessbevollmächtigte mehrmals in Bezug nimmt. In dem Protokoll vom 15. März
1997 ist von 40.000,00 DM die Rede. Dieser Betrag in Euro umgerechnet, beträgt
20.451,68 €.
Ein Treuhandverhältnis für 40.000,00 DM ist jedenfalls nicht nachgewiesen.
Beim Treuhandvertrag überträgt der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte,
beschränkt aber die sich daraus im Außenverhältnis ergebende Rechtsmacht im
Innenverhältnis (BSG, Urteile vom 25. Januar 2006, Az.: B 12 KR 30/04 R und vom 24. Mai
2006, Az.: B 11a AL 49/05 R). Folglich erwirbt der Treuhänder im Rahmen der
Treuhandabrede ein Vermögensrecht hinzu, das aber mit einer schuldrechtlichen
(Herausgabe-) Pflicht belastet ist. Wegen der Manipulationsmöglichkeiten und
Missbrauchsgefahren, die mit verdeckten Treuhandverhältnissen typischerweise
verbunden sind, ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein
strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss
eindeutig erkennbar sein. (Depot-) Guthaben ist somit als Treugut anzusehen, das nicht
zum Vermögen des Kontoinhabers gehört, wenn a) Treugeber und Treuhänder -
bezogen auf das jeweilige Treugut - nachweislich einen Treuhandvertrag geschlossen
haben, b) die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sind, c) das
Treugut nachweislich vom Treugeber stammt, d) etwaige Transaktionen,
Zahlungsströme, Kontobewegungen u. ä. lückenlos belegbar sind und e)
Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen sind nur anzuerkennen, wenn der
Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten
dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. BSG, Urteile vom 24. Mai
2006, B 11 a AL 7/05 R, SozR 4-4220 § 6 Nr. 4, vom 13. September 2006, B 11 a AL
13/06 R jeweils zum Arbeitslosenhilferecht; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 23. Juni 2009 – L 1 AS 31/08 zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende).
Ausgehend hiervon scheint zwar das Protokoll vom 15. März 1997 darauf hinzudeuten,
dass Eigentümerin des Betrages von 40.000,00 DM die Schwägerin der Klägerin
gewesen ist und der Ehemann der Klägerin dies zum Zwecke der „Auswertung“
(gemeint sein dürfte wohl: „Verwertung iS einer Sparanlage“) erhalten hatte. Von den
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(gemeint sein dürfte wohl: „Verwertung iS einer Sparanlage“) erhalten hatte. Von den
voran stehenden Voraussetzungen fehlt aber sowohl der Abschluss eines
Treuhandvertrages (inbes. zur Rückzahlungsverpflichtung, Wann?) als auch der
lückenlose Beleg etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u. ä.
lückenlos zu belegen.
Eine Nichtaufklärbarkeit der Verwertbarkeit des Vermögens geht zu Lasten der Klägerin.
Der Senat gewinnt seine Überzeugung aus allen entscheidungserheblichen Tatsachen,
die unter der Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen zu ermitteln
sind (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Lässt sich dies unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung
nicht feststellen, kommt es auf die objektive Beweislast an, die im Rahmen des § 45 SGB
X grundsätzlich die Beklagte für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen
Bewilligungsbescheide trägt (BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1Der 11a-Senat hat allerdings in
seinen Urteilen vom 24. Mai 2006 (BSGSozR 4-4220 § 6Nr. 4; B 11 a AL 49/05 R), vom
13. September 2006 (B 11 a AL 19/06 R) sowie vom 21. März 2007 (B 11a AL 21/06 R -
alle zitiert nach juris), für den erkennenden Senat zutreffend und überzeugend
dargelegt, dass eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein kann, wenn in der
Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Dieser
Rechtsprechung hat sich der 7. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 8.
August 2007 (B 7/7a AL 10/06 R, in juris) angeschlossen.
Hiervon ausgehend ergibt sich auch eine der Klägerin anzulastende Beweisnähe daraus,
dass sie durch ihre unterbliebenen beziehungsweise unwahren Angaben im
Zusammenhang mit den Antragstellungen eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts
unmöglich gemacht hat (BSG vom 24. Mai 2006 - B 11 a AL 49/05 R) Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Unaufklärbarkeit hinsichtlich der
Eigentumsverhältnisse an dem Vermögen bzw. dessen Verwertbarkeit zu Lasten der
Klägerin ginge und eine Verwertbarkeit des Vermögens zum Zeitpunkt der Bewilligung
der Alhi unterstellt werden müsste.
Letztlich kommt es aber auf ein Treuhandvermögen nicht an, ob nun die 40.000,00 DM
der Klägerin, dem Ehemann oder seiner Schwester gehört haben, denn selbst bei einem
zu verwertenden Vermögen von 64.000,00 DM (= 130.000,00 DM ./. 40.000,00 DM ./.
16.000,00 DM Freibetrag ./. 10.000,00 DM Höchstbetrag f. Entlassungsentschädigung)
hätte eine Bedürftigkeit der Klägerin nicht vorgelegen.
Ausgehend von einem zu berücksichtigen Vermögen von 64.000,00 DM bestand
Bedürftigkeit gemäß § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung für sogar 80 Wochen (= 64.000,00
DM : 800 DM wöchentliches Bemessungsentgelt = 80 Wochen – Werte hinter dem
Komma bleiben unberücksichtigt – Kärcher, in Niesel, SGB III, § 206 Rz. 26) nicht.
Die Verwertung ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO auch zumutbar, weil sie nicht
offensichtlich unwirtschaftlich ist. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nicht vor, wenn
das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (BSG, Urteil
vom 17. Oktober 1996, 7 RAr 2/96, SozR 3-4100, § 137 Nr. 7). Anhaltspunkte dafür, dass
die Verwertung im Hinblick auf § 6 Abs. 3 Satz 2 Alhi-VO nicht zumutbar sein könnte,
sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Die Klägerin hat auch grob fahrlässig gehandelt, wenn das Vermögen bei den
Antragstellungen nicht angegeben worden ist.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X).
Grobe Fahrlässigkeit setzt also eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen
Ausmaßes, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare
Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich
übersteigt. Anzulegen ist bei der Prüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit nicht
ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab (BSG - Urteil vom 24. April 1997
- 11 RAr 89/96 m. w. N., in Arbeit und Beruf - AuB 1997, 282). Subjektiv unentschuldbar
ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht
angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten
muss. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das
Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten hat die Klägerin zumindest grob
fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich gehandelt. Dies ergibt sich aus den Angaben der
Klägerin in allen Formularen zu den Anträgen auf Arbeitslosenhilfe, deren Richtigkeit von
ihr jeweils unterschriftlich bestätigt wurde. In allen Antragsformularen hat die Klägerin die
Frage, in denen nach Vermögen gefragt wird, wahrheitswidrig verneint. Wie bereits zuvor
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Frage, in denen nach Vermögen gefragt wird, wahrheitswidrig verneint. Wie bereits zuvor
erwähnt, hält es der Senat nicht für glaubhaft, dass die Klägerin keine genaueren
Kenntnisse vom Vermögen des Ehemannes gehabt habe. Hiergegen sprechen ihre
frühen Einlassungen, dass ihr Angaben zu Zinserträgen und Zinsen beim Finanzamt
nicht unbekannt waren und zum anderen, dass ihr die Ausgaben für höchstpersönliche
Angelegenheiten auch sehr genau bekannt waren. Es erscheint deswegen schlichtweg
nicht für glaubhaft, z. B. einerseits die Kosten für die Beschneidungsfeier des Sohnes
gekannt zu haben, andererseits im Rahmen der Planung eines solchen Festes nichts
über die Herkunft des Geldes gewusst zu haben. Hinsichtlich der Kenntnis der
Mobiliaranschaffungen gilt entsprechendes.
Aber selbst unterstellt, die Klägerin habe keine Kenntnis vom Vermögen des Ehemannes
gehabt (was der Senat aber für unwahrscheinlich hält), dann handelt sie gleichwohl bei
der Verneinung der Frage nach Vermögen im Rahmen der Alhi-Antragstellung grob
fahrlässig, wenn sie – ohne Offenlegung aus eigener Kenntnis nichts zum Vermögen des
Ehemannes zu wissen – die Fragen nach Vermögen verneint. Selbst wenn der Ehemann
ggf. die Bankgeschäfte ohne ihre Kenntnis vorgenommen haben sollte, wäre es ihre
Pflicht gewesen, die Beklagte auf diesen Umstand hinzuweisen, um so dieser die
Möglichkeit zu geben, mit ihm hierüber weiter zu kommunizieren. Allein das
Verschweigen des Umstandes, etwa nichts von den Vermögensverhältnissen des
Ehemannes zu wissen, begründet auch einen Verstoß iSd § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB
X, denn die Bewilligung von Alhi ab 30. Juni 1998 begründete sich auf unvollständig
gemachte Angaben, die Unwissenheit gegenüber der Beklagten offenzulegen. Auf eine
Zurechenbarkeit der Erklärung des Ehemannes kommt es daher nicht an. Die Klägerin
hat auch im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck erweckt, dass sie
nicht in der Lage gewesen war, für ihr Handeln einzustehen.
Im Übrigen sind die Einwendungen der Klägerin nicht geeignet, hier Bedeutung zu
erlangen, Jedenfalls wären mangelnde Deutschkenntnisse nicht geeignet, eine grobe
Fahrlässigkeit zu verneinen.Vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist auch nicht deshalb
abzuweichen, weil die Klägerin nur unzureichend deutsch spricht. Fehlende
Sprachkenntnisse hindern das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nicht. Es trifft die der
deutschen Sprache nicht ausreichend Kundigen die Pflicht, sich ggf. Klarheit zu
verschaffen (BSG, Urteil vom 24. April 1997 – 11 RAr 89/96 –). Mit der Klägerin war in der
mündlichen Verhandlung allein mit der deutschen (Gerichts-)Sprache (§ 202 SGG iVm §
184 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –) eine Verständigung gut möglich.
Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von Alhi für
den Zeitraum vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998 vor. Insoweit kommt es deswegen
nicht darauf an, ob der Klägerin wegen der Bewilligung von Alhi nach der
Leistungsgruppe A statt D, denn sie gab bei Antragstellung die Steuerklasse V an, aus
anderen Gründen weniger dieser Leistung hätte gewährt werden dürfen.
II. Rücknahme der Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 23. bis 25.
Oktober 1998.
Hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 23. bis 25.
Oktober 1998 ist nichts anderes hinzufügen als zuvor. Von dem zu verwertenden
Gesamtvermögen der Klägerin im Umfang von ursprünglichen 64.000,00 DM standen für
die Wiederbewilligung im vorgenannten Zeitraum nur noch 52.914,29 DM (= 64.000,00
DM ./. <97 Tage [30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998] : 7 Tage x 800 DM>) zur
Verfügung.
Das BSG hat in zwei Urteilen vom 09. August 2001 und in einem vom 19. Dezember
2001 (B 11 AL 9/01 R; B 11 AL 11/01 R; B 11 AL 59/01 R, alle zitiert nach juris)
entschieden, dass Vermögen des Arbeitslosen, das bei der Bedürftigkeitsprüfung bereits
berücksichtigt ist und nach Ablauf der gemäß § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung
errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden ist, nicht erneut
berücksichtigt werden kann. Würde nun zum Stichtag des 23. Oktober 1998 das
Vermögen von 64.000,00 DM im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung erneut voll
berücksichtigt werden, würde dies außer acht lassen, dass die Klägerin bereits für den
Zeitraum vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998 (für 97 Leistungstage) Teile ihres
Vermögens einzusetzen hatte (s. o. unter I.), um davon zu leben. Der Senat ist
deswegen der Überzeugung, dass diesem Umstand hier zwecks Vermeidung von
Doppelanrechnung von Vermögen Rechnung zu tragen ist. Zweifel bestehen nicht, dass
es sich im Wesentlichen um dasselbe Vermögen der Klägerin gehandelt hat.
III. Zeiträume vom 23. Oktober 1999 bis 29. Juni 2000 und 30. Juni 2000 bis
03. September 2000
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Für den zuerst genannten Zeitraum ist noch von einem zu verwertenden Vermögen von
52.571,43 DM (= 52.914,29 DM ./. < 3 Tage [23.- 25. Oktober 1998] : 7 Tage x 800
DM>) auszugehen gewesen. Der Zeitraum vom 23. Oktober 1999 bis 29. Juni 2000
umfasste 251 Tage bzw. (: 7 Tage) 35,86 Wochen. Bei einem wöchentlichen
Bemessungsentgelt von 790,00 DM ab 29. Juni 1999 hätte aber der Klägerin ihr bzw. das
ihres Mannes Vermögen von 28.327,14 DM zur Verfügung gestanden, um Bedürftigkeit
zu vermeiden.
Für den anschließenden Zeitraum ist sodann noch einem zu verwertenden Vermögen
von 24.244,29 DM (= 52.571,43 DM./. 28.327,14 DM) auszugehen gewesen. Auch dieses
reichte noch aus, um für den Zeitraum vom 30. Juni 2000 bis 03. September 2000 (= 66
Tage oder 9,43 Wochen) Bedürftigkeit iSd § 193 Abs. 2 SGB III zu verneinen, denn hierfür
errechnet sich ein Betrag von 7.449,70 DM (= 790 DM x 9,43 Wochen).
IV.
Alhi in den streitigen Zeiträumen vor, folgt die Erstattung der Forderung aus § 50 Abs. 1
SGB X.
Rechnerisch ist die Erstattungsforderung hinsichtlich der Alhi nicht, hinsichtlich der
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht zu Lasten der Klägerin
zu beanstanden:
Im Zeitraum vom 30. Juni 1998 bis zum 04. Oktober 1998 (= 97 Leistungstage i. S. d. §
139 SGB III) betrug der tägliche Alhi-Leistungssatz 39,96 DM. Hierfür gewährte die
Beklagte der Klägerin insgesamt Alhi i. H. v. 3.876,12 DM (= 39,96 DM x 97
Leistungstage).
In den Zeiträumen vom 23. bis 25. Oktober 1998 (= 3 Leistungstage i. S. d. § 139 SGB
III), vom 23. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999, 01. Januar 2000 bis 29. Juni 2000 (=
251 Leistungstage) bzw. 30. Juni 2000 bis 03. September 2000 (= 66 Leistungstage)
betrug der tägliche Alhi-Leistungssatz 39,96 DM, 29,22 DM bzw. 29,28 DM. Hierfür
gewährte die Beklagte der Klägerin Alhi i. H. v. DM 119,88 DM, (= 3 x 39,96 DM),
2.045,40 DM (= 70 x 29,22 DM), 5.399,23 DM (= 181 x 29,28 DM) und 1.932,48 DM (=
66 x 29,28 DM), insgesamt 13.373,11 DM, was – gerundet – 6.837,56 € (= 13.373,11 DM
: 1,95583 € Umrechnungsfaktor) entspricht.
Die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist
rechtsfehlerhaft; die geltend gemachte Erstattung ist rechnerisch höher als die Beklagte
errechnet hat. Wegen des Verbotes der Verböserung (reformatio in peius) ist eine
Änderung zu Lasten der Klägerin nicht möglich. Insoweit ist die Erstattungsforderung der
Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von insgesamt 9.892,39 € nicht zu
beanstanden. Die für die betroffenen Zeiten zu erstattenden Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge errechnen sich wie folgt:
- Zu erstattende Krankenversicherungsbeiträge:
1. Zeitraum vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998 (gemäß § 335 Abs. 1 SGB III i. V. m.
§ 232 a Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. § 241 Abs. 1 SGB V)
Bemessungsentgelt in Höhe von 800 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (160 DM) =
abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 640,00 DM : 7 Leistungstage x 97
Leistungstage = 8.868,57 DM, davon jeweils 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag =
675,63 €
2. Zeitraum 23. bis 25. Oktober 1998
Bemessungsentgelt in Höhe von 800 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (160 DM) =
abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 640,00 DM : 7 Leistungstage x 3
Leistungstage = 274,29 DM, davon jeweils 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag = 40,87
20,90 €
3. Zeitraum vom 23. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999
Bemessungsentgelt in Höhe von 790 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (158 DM) =
abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 632,00 DM : 7 Leistungstage x 70
Leistungstage = 6.320,00 DM, davon jeweils 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag =
481,47 €
155 der Leistungsakten).
4. Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 29. Juni 2000
87
88
89
90
91
92
93
94
95
4. Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 29. Juni 2000
Bemessungsentgelt in Höhe von 790 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (158 DM) =
abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 632,00 DM : 7 Leistungstage x 181
Leistungstage = 16.341,71 DM, davon jeweils 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag =
1.244,95 €
(Bl. 155 der Leistungsakten).
5. Zeitraum vom 30. Juni 2000 bis 03. September 2000
Bemessungsentgelt in Höhe von 770 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (154 DM) =
abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 616,00 DM : 7 Leistungstage x 66
Leistungstage = 5.808,00 DM, davon jeweils 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag =
442,47 €
155 der Leistungsakten).
Hieraus ergeben sich insgesamt zu erstattende Krankenversicherungsbeiträge in Höhe
2.865,42 €
von 2.857,53 €, wie es die Beklagte zu ihren Ungunsten errechnet hat.
Die zu erstattenden Pflegeversicherungsbeiträge nach errechnen sich wie folgt nach §
335 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 SGB III. Für die Beiträge der Bundesanstalt/Bundesagentur zur
sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden.
Fiktives Arbeitseinkommen in den Zeiträumen vom 30. Juni 1998 bis 04. Oktober 1998
ist 8.868,57 DM (s.o.), 23.-25. Oktober 1998 274,29 DM (s.o.), 23. Oktober 1999 bis 31.
Dezember 1999 6.320,00 DM (s.o.), 01. Januar 2000 bis 29. Juni 2000 16.341,71 DM
(s.o.) und 30. Juni 2000 bis 03. September 2000 5.808,00 DM gewesen. Hieraus ergibt
sich ein gesamtes fiktives Arbeitsentgelt für die genannten Zeiträume in Höhe von
37.612,57 DM insgesamt; davon 1,7 % (= Beitragssatz in der Pflegeversicherung ab 01.
326,93 €
einen Erstattungsbetrag von 197,30 € zu ihren Ungunsten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und
2 nicht vorliegen.
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