Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.05.2003
LSG Berlin und Brandenburg: hallux valgus, berufsunfähigkeit, ausbildung, rente, zumutbare tätigkeit, berufliche tätigkeit, qualifikation, zustand, krankenschwester, auskunft
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 12.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 13 RA 277/98
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RA 52/99
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist - nur noch - ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die Klägerin ist 1952 geboren worden. Von 1969 bis 1972 erlernte sie den Beruf der Krankenschwester, in dem sie
anschließend bis 1975 tätig war. Ab dem 6. Oktober 1975 absolvierte sie eine siebenwöchige Ausbildung zur
Flugbegleiterin in der Flugbegleiterschule der D L (DLH) in F und stand anschließend vom 27. November 1975 bis 31.
März 1997 bei der DLH in einem Beschäftigungsverhältnis als Stewardess im Flugdienst. Vom 1. Januar 1993 bis
zum 31. Dezember 1994 war sie unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Nachdem die Klägerin zum 1. Januar 1995 die
Arbeit bei der DLH wieder hatte aufnehmen wollen, wurde sie arbeitsunfähig krank und dann mit Wirkung vom 7.
August 1996 von der DLH als dauernd flugunfähig eingestuft. Während ihrer aktiven Dienstzeit wurde die Klägerin
durchgehend als "einfache" Stewardess nach den Vergütungstarifverträgen der DLH für das Kabinenpersonal bezahlt.
Im November 1996 beantragte die Klägerin, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte
holte eine Auskunft der DLH vom 15. April 1997 ein, zog medizinische Unterlagen bei und ließ die Klägerin durch den
Orthopäden Dr. Z begutachten. Wegen einer Instabilität im Bereich des rechten Knies bei Zustand nach Unhappy
Triad am 7. Februar 1996 und eines Hallux valgus beidseits hielt er die Klägerin als Flugbegleiterin nur noch für halb-
bis unter vollschichtig einsetzbar, im Übrigen vollschichtig "insbesondere" für überwiegend sitzende Tätigkeiten unter
Vermeidung von Wegstrecken über 1000 m und Tätigkeiten auf unebenen Böden (Gutachten vom 21. Januar 1997).
Durch Bescheid vom 24. Juni 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Es bestehe noch ausreichende
Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen. Damit sei die Klägerin noch in der Lage, als
Flughafenhostess oder Verkehrskauffrau in der Touristikbranche vollschichtig tätig zu sein. Weder Berufs- noch
Erwerbsunfähigkeit liege vor.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie als Flughafenhostess nicht tätig sein könne, weil damit
auch das Heben und Tragen von Gegenständen oder das Schieben von Rollstühlen verbunden sei. Auch als
Verkehrskauffrau könne sie nicht tätig sein, weil sie zum einen die hierfür erforderliche Ausbildung nicht besitze und
zum anderen auch insoweit nicht die körperlichen Anforderungen erfülle, welche sich mit denen einer
Flughafenhostess teilweise überschnitten. Ferner seien ihre gesundheitlichen Leiden nicht ausreichend gewürdigt
worden.
Die Klägerin wurde dann im Auftrag der Beklagten durch die Internistin Dr. K begutachtet. Diese Gutachterin
diagnostizierte auf ihrem Fachgebiet eine Hypertonie und einen Zustand nach Varizenoperation beiderseits und
Rezidivvaricosis. Die Klägerin könne aus rein internistischer Sicht noch vollschichtig als Flugbegleiterin und in
mittelschweren körperlichen Tätigkeiten beschäftigt werden (Gutachten vom 14. November 1997). Die Beklagte wies
den Widerspruch daraufhin durch Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1997 zurück. Mit dem vorhandenen
Leistungsvermögen könne die Klägerin sozial zumutbar jedenfalls auf den Beruf einer Telefonistin im öffentlichen
Dienst (Vergütungsgruppe VIII des Bundes-Angestelltentarifvertrags -BAT-) verwiesen werden.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie jedenfalls berufsunfähig sei. Auf Grund ihrer jahrelangen
Tätigkeit sei sie einer Facharbeiterin mit abgeschlossener Ausbildung gleichzustellen. Der von ihr ausgeübte Beruf
erfordere eine hohe Qualifikation und werde entsprechend bezahlt. Deshalb könne sie nicht sozial zumutbar auf die
Tätigkeit einer Telefonistin verwiesen werden.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte (Internistin Dr. S-T vom 17. Juli 1998; Orthopäde Dr. H
vom 4. August 1998) eingeholt und die Klägerin durch den Orthopäden Dr. L begutachten lassen. In seinem Gutachten
vom 24. November 1998 hat er bei ihr einen Zustand nach Kniegelenkschaden rechts, einen Senk-Spreizfuß mit
Hallux valgus beidseits und eine Varicosis im Bereich beider Beine diagnostiziert. Mit dem verbliebenen
Leistungsvermögen könne die Klägerin auf orthopädischem Gebiet nicht mehr als Flugbegleiterin tätig sein,
vollschichtig aber noch leichte körperliche Arbeiten, vorzugsweise im Wechsel der Haltungsarten, ohne einseitige
Belastung der unteren Extremität insbesondere in Bezug auf das linke Bein, ohne dauerhaftes Heben und Tragen von
Lasten über 10 kg und ohne erhöhte Belastbarkeit der Wirbelsäule oder der Beine und Füße verrichten.
Durch Urteil vom 23. Juni 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder berufs- noch
erwerbsunfähig. Zur Rente wegen Berufsunfähigkeit führt es aus: Eine Flugbegleiterin habe eine Ausbildungszeit von
weniger als einem Jahr. Nach dem so genannten Stufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) könne sie damit auf
einfache Bürotätigkeiten verwiesen werden. Auch eine Tätigkeit als Telefonistin, im Verwaltungs- und Stadtbürodienst
von Fluggesellschaften und - mit Blick auf die frühere Ausbildung als Krankenschwester - im Verwaltungsbereich bei
der Aufnahme von Patienten und bei der Dokumentation von Patientendaten komme in Betracht. Auf diese
Tätigkeiten sei die Klägerin auch verweisbar, wenn ihr der Berufsschutz als Krankenschwester zugebilligt würde.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin nunmehr nur noch den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend,
dessen "objektive" wie "subjektive" Voraussetzungen sie erfülle. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass sie
mindestens den Angestellten mit einem abgeschlossenen Ausbildungsberuf gleichzustellen sei. Für die Tätigkeit als
Flugbegleiterin würden eine hohe Allgemeinbildung und mindestens zwei Fremdsprachen, psychologische Kenntnisse
und Kenntnisse in erster Hilfe gefordert. Dem siebenwöchigen Lehrgang 1975 seien sechs Monate praktischer
Einweisung gefolgt. Auch die Angaben der DLH im Internet belegten, dass eine weit längere Ausbildungsdauer als die
sieben Wochen des Lehrgangs erforderlich seien. Angesichts dessen könne sie weder auf die Tätigkeit einer
Telefonistin noch auf die einer Angestellten des Bodenpersonals auf Flughäfen verwiesen werden. Daneben genieße
sie hilfsweise auch Berufsschutz als Krankenschwester, weil in der Regel als bisheriger Beruf der qualitativ
hochwertigere anzusehen sei, auch wenn er nur kurzfristig ausgeübt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 1997 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1997 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1.
November 1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der für die Rente wegen Berufsunfähigkeit maßgebliche Beruf sei
allein der einer Stewardess. Bei diesem Beruf handle es sich um einen des unteren Anlernbereichs im Rahmen des
Stufenschemas des BSG, so dass die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Der Senat hat Arbeitgeberauskünfte der DLH vom 26. Juni 2000, 27. Juli 2000, 26. März 2001, 27. Juli 2001und 20.
September 2001 eingeholt. Ferner hat er Auskünfte der Hapag-Lloyd Fluggesellschaft mbH vom 7. Oktober 2002, der
LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH vom 18. November 2002, der Deutsche BA Fluggesellschaft mbH vom 4.
November 2002, der Condor Flugdienst GmbH vom 29. Januar 2003 und der AHS Aviation Handling Services GmbH
vom 31. März 2003 eingeholt.
Auf ihren Antrag gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hin ist die Klägerin durch den Internisten Dr. H begutachtet
worden. In seinem Gutachten vom 17. März 2002 (Untersuchungstag 18. Dezember 2001) stellte der Sachverständige
bei ihr einen Hypertonus WHO I, Herzrhythmusstörungen (SVES, VES, SVT), eine Rezidivvarikosis bei Zustand nach
Venenstripping beidseits und Saphenektomie links und postthrombotischem Syndrom, einen Zustand nach Unhappy
Triad rechtes Knie, ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Arthralgien an Hüften und Füßen und Hallux valgus,
einen Zustand nach Nierensteinabgang 1994 und einen Zustand nach rezidivierender Bronchitis fest. Mit den
bestehenden Gesundheitsstörungen könne die Klägerin vollschichtig noch leichte körperliche Arbeiten, nicht in
monotoner Haltungsart, unter Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg verrichten. Weitere Einschränkungen
bestünden nicht.
Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der für die Zeit ab 1. November 1996 erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes
Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil die
Klägerin ihren Rentenantrag im November 1996 gestellt hat und Rente wegen Berufsunfähigkeit (auch) für Zeiträume
vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit setzt neben den so genannten versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI und Vorhandensein von
drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf
Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) voraus,
dass Berufsunfähigkeit eingetreten ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Im vorliegenden Fall liegt keine
Berufsunfähigkeit vor.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Die Klägerin war und ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Ausgangspunkt für die Prüfung von
Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der „bisherige Beruf“ der Versicherten (vgl. z.B.
BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - nicht veröffentlicht).
Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -). Nach
diesen Grundsätzen ist der Beruf der Stewardess als bisheriger Beruf der Klägerin für die rentenrechtliche Beurteilung
maßgebend. Diesen Beruf hatte die Klägerin ab November 1975 bis 31. Dezember 1992 und damit zuletzt
versicherungspflichtig ausgeübt. Der von der Klägerin erlernte Beruf der Krankenschwester kann dagegen nicht als
bisheriger Beruf für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit herangezogen werden. Insoweit kann dahingestellt bleiben,
ob es sich bei diesem Beruf um die höchste berufliche Qualifikation handelt, welche die Klägerin in ihrem gesamten
Berufsleben erreicht hat. Denn anders als sie meint, gibt es bei der Prüfung von Berufsunfähigkeit kein
"Günstigkeitsprinzip" dergestalt, dass stets auf die höchste im Berufsleben erworbene Qualifikation abzustellen wäre.
Vielmehr kann auf eine berufliche Tätigkeit, die vor der zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Beschäftigung
liegt, nur dann zurückgegriffen werden, wenn sich die Versicherte von der früheren Beschäftigung aus
gesundheitlichen Gründen gelöst hat (ständige Rechtsprechung, BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30, 158; SozR 2600 § 45
Nr. 22; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38). Dafür, dass dies bei der Klägerin so gewesen sein könnte, ergibt sich keinerlei
Anhaltspunkt.
Die Klägerin leidet zwar an gesundheitlichen Einschränkungen, welche es ausschließen, dass sie ihren bisherigen
Beruf als Flugbegleiterin noch ausüben kann. Das ist zwischen den Beteiligten letztlich nicht streitig, denn auch die
Beklagte geht hiervon jedenfalls in dem Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1997 aus. Bereits der von der
Beklagten beauftragte Gutachter Dr. Z hatte bei der Klägerin eine Minderbelastbarkeit des rechten Knies beschrieben,
der gerichtliche Sachverständige Dr. L ist dem gefolgt und hielt zusätzlich Arbeiten nicht mehr für möglich, die eine
erhöhte Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Beine und der Füße voraussetzten. Mit diesen Einschränkungen erfüllt die
Klägerin nicht mehr die wesentlichen körperlichen Eignungsvoraussetzungen an eine Flugbegleiterin, zu denen die
Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule, beider Hände, Arme und Beine sowie Körpergewandtheit gehört (s. Grundwerk
ausbildungs- und berufskundlicher Informationen - gabi -, Nr. 912b, S. 5).
Allein dass der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, reicht aber noch
nicht aus, um einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu begründen. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich,
dass auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist,
welche die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer
Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das so
genannte Mehrstufenschema entwickelt, welches von den Berufsgruppen - Angestellte mit besonders qualifizierter
Ausbildung (z.B. Meister oder Angestelltenberufe, die eine Hochschulausbildung voraussetzen), - Fachangestellte
(anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), - angelernte Angestellte
(sonstige Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und - ungelernte
Angestellte ausgeht. Im Vergleich zu ihrem bisherigen Beruf kann die Versicherte im Rahmen des
Mehrstufenschemas dann sozial zumutbar auf die nächst niedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (ständige
Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 2, 41).
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung ist sie im Rahmen des Schemas nur der zweiten
Berufsgruppe mit dem Leitberuf der angelernten Angestellten zuzuordnen. Zu den ungelernten Angestellten wäre sie
selbst dann nicht zu zählen, wenn sich die Ausbildungszeit tatsächlich auf den von ihr 1975 absolvierten
siebenwöchigen Lehrgang beschränkt hätte. Denn ungeachtet der reinen Anlern- oder Einweisungszeit muss die
Tätigkeit einer ungelernten Angestellten innerhalb von drei Monaten von jedermann ohne besondere Vorkenntnisse
ausgeübt werden können. Dies ist bei einer Flugbegleiterin nicht möglich, denn zu den für die Ausbildung
erforderlichen Vorkenntnissen gehören neben der sehr guten Beherrschung der deutschen und englischen Sprache
Kenntnisse in wenigstens einer weiteren verkehrsüblichen Fremdsprache (wie z.B. Französisch oder Spanisch; s.
gabi a.a.O. S. 3). Diese zusätzlichen Sprachkenntnisse werden in allgemeinbildenden Schulen nicht ohne Weiteres
vermittelt und können deshalb nicht bei jedermann vorausgesetzt werden.
Der bisherige Beruf der Klägerin als Stewardess lässt sich allerdings nicht zur Gruppe der Fachangestellten
(ausgebildeten Angestellten) oder gar der Fachangestellten mit besonderer Qualifikation (Angestellte hoher beruflicher
Qualität) zählen. Beide Berufsgruppen setzen grundsätzlich eine Regelausbildung von mehr als zwei, in der Regel drei
Jahren voraus, die Gruppe der Fachangestellten mit besonderer Qualifikation zusätzlich noch darüber hinausgehende
berufliche Qualifikationen oder Verantwortlichkeiten (zusammenfassend Niesel in Kasseler Kommentar zum
Sozialgesetzbuch, § 43 SGB VI Rdnr. 67f, 40ff). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin auch nach ihrem eigenen
Vortrag nicht erfüllt, denn zur eigentlichen Ausbildungszeit kann neben dem siebenwöchigen Lehrgang im Jahr 1975
allenfalls noch die von der Klägerin angeführte sechsmonatige Zeit des praktischen Trainings im Flugbetrieb gezählt
werden. Die von ihr absolvierte Ausbildung zur Krankenschwester ist ebenso wenig anzurechnen wie die Zeit, die sie
etwa zum Erwerb guter Englischkenntnisse, einer zweiten Fremdsprache oder sonstiger Kenntnisse allgemeiner Art
(z.B. in Geografie, gabi a.a.O. S. 3) gebraucht hat. Auf die Ausbildung zur Krankenschwester baut diejenige zur
Flugbegleiterin nicht auf. Es handelt sich lediglich um eine erwünschte, nicht aber um eine zwingende Voraussetzung
für den Zugang zum Beruf. Generell erleichtern alle Berufsausbildungen oder beruflichen Tätigkeiten den Zugang zum
Beruf der Flugbegleiterin, die sich durch Kontakt mit Menschen auszeichnen (gabi a.a.O. S. 2f). Auch insoweit gilt
allerdings, dass sie den Zugang lediglich erleichtern, nicht aber notwendig sind. Die Kenntnisse in einer Fremdsprache
und weiterer wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und weltkundlicher Kenntnisse stellten zwar berufsspezifische
Qualifikationen dar, erlauben aber nicht die Zuordnung des bisherigen Berufs der Klägerin zur Gruppe der
Fachangestellten mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren. Dies gilt um so mehr, als die DLH in ihrer
Auskunft vom 20. September 2001 ausdrücklich mitteilt, dass nicht einmal ein bestimmter Schulabschluss oder
bestimmte Noten in bestimmten Schulfächern ein Einstellungskriterium seien. Dass die DLH in ihrem Internet-Auftritt
eine umfangreiche Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen und der Aufgaben einer Flugbegleiterin eingestellt hat,
ist ebenfalls kein Kriterium für ein bestimmtes Qualifikationsniveau. Denn ungeachtet des Umfangs der Beschreibung
wird auch von der Klägerin nicht bestritten, dass die Dauer der eigentlichen Ausbildung deutlich unter der für die
Gruppe der Fachangestellten maßgeblichen Grenze von zwei Jahren bleibt (s. dazu auch die Beschreibung des
Ausbildungsaufbaus und der Ausbildungsinhalte in gabi a.a.O. S. 8).
Allein auf Grund ihrer langjährigen Berufstätigkeit kann die Klägerin ebenfalls nicht wie eine Fachangestellte
angesehen werden. Denn nur dann, wenn es einen geregelten Ausbildungsgang mit einer Regelausbildungszeit von
mehr als zwei Jahren gibt, kann ein Arbeitnehmer mit langjähriger praktischer Erfahrung in diesem (Ausbildungs-)
Beruf auch ohne formale Qualifikation ausnahmsweise einem "Gelernten" gleichstehen (zusammenfassend Niesel
a.a.O. Rdnr. 62f). Einen Ausbildungsberuf mit entsprechend langer Ausbildungsdauer gibt es im Bereich der
Flugbegleiter aber gerade nicht.
Schließlich bietet auch die Höhe der von der Klägerin in ihren letzten Dienstjahren erzielten Vergütung für sich
genommen keine Grundlage, sie der Gruppe der Fachangestellten zuzuordnen. Die Höhe des Arbeitsentgelts allein ist
kein Indiz dafür, dass eine bestimmte berufliche Qualifikationsstufe erreicht worden ist. Zu berücksichtigen ist
allerdings, dass das Arbeitsentgelt der Klägerin nach den Entgelttarifverträgen der DLH für das Kabinenpersonal
berechnet wurde. Kraft eines Tarifvertrags können auch un- und angelernte Arbeitnehmer mit Bindung für die
Versicherungsträger und die Gerichte einem Fachangestellten gleichgestellt sein, wenn diese Gleichstellung auf
qualitativen Kriterien beruht (z.B. besondere Bedeutung der Tätigkeit für den Betrieb, zusammenfassend zum
Folgenden Niesel a.a.O. Rdnr. 53a ff). Solch eine tarifvertragliche Gleichstellung ist hier aber nicht vorgenommen
worden. Die Lohntabellen der Tarifverträge für das Kabinenpersonal der DLH sehen sowohl nach der - hier
maßgebenden - bis 30. September 1992 geltenden 11stufigen, als auch nach der ab 1. Oktober 1992 geltenden
23stufigen Struktur eine Steigerung im Allgemeinen nur auf Grund des Dienstalters vor. Soweit die Steigerungen des
Entgelts auf dem Dienstalter beruhen, sind sie aber nicht auf die Qualität der geleisteten Arbeit zurückzuführen,
sondern stellen eine Höherbewertung im Wege des Bewährungsaufstiegs dar; sie sagen deshalb nichts über die
Wertigkeit des ausgeübten Berufs aus. Im Übrigen ergeben sich aus den Tarifverträgen für das Kabinenpersonal
selbst keine qualitativen Wertungen (Auskunft der DLH vom 26. März 2001). Nach dem bis 1992 geltenden
Vergütungssystem - das für die Klägerin nach der Auskunft der DLH bis zur Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich war - wurde abgesehen vom Lebensalter noch nach bestimmten Funktionen
in der Kabine (Stewardess, 1. Stewardess, Purserett usw.) unterschieden. Ob mit einer höheren Funktion auch eine
höhere Qualifikation verbunden war, kann aber dahingestellt bleiben, weil die Klägerin während ihrer gesamten
Berufszeit bei der DLH stets nur den Rang einer "einfachen" Stewardess innehatte.
Auch ein Vergleich mit sonstigen bei der DLH bestehenden Vergütungstarifverträgen ergibt nicht, dass die Tätigkeit
der Flugbegleiterin der einer Fachangestellten gleichstünde. Bereinigt um qualitätsfremde Faktoren wie dem
Dienstalter liegt die Vergütung (Anfangsgehalt) einer Flugbegleiterin nach dem bis 1992 angewendeten bzw. dem ab
1992 angewendeten Tarifgefüge zwischen dem Anfangsgehalt der Vergütungsgruppen 2 bzw. 3 und 3b bzw. 4 der
Vergütungstarifverträge für das Bodenpersonal der DLH. Denn entscheidend ist nicht die der Klägerin zuletzt gewährte
Grundvergütung von 4.914,13 DM (= Stufe 11 der alten am 1. Oktober 1992 geltenden Tabelle; vgl. insoweit die
Auskunft der DLH vom 26. März 2001), sondern vielmehr das Anfangsgehalt ohne Steigerungsbeträge, das ab 1.
Oktober 1992 nach der Eingangsstufe 1 gezahlt wurde (monatlich = 2.450,00 DM ab 1. Oktober 1992 gegenüber
monatlich = 2.334,20 DM bzw. 2.474,64 DM in den Vergütungsgruppen 2 bzw. 3 des Bodenpersonals). Selbst wenn
aber im Rahmen des Vergleichs der Arbeitsentgelte zu Gunsten der Klägerin von der höheren Vergütungsgruppe 4
ausgegangen würde, ließe sich aber allenfalls eine Gleichwertigkeit mit dem so genannten "oberen", durch eine
Ausbildungszeit von einem bis zwei Jahren gekennzeichneten Anlernbereich feststellen. Denn gemäß § 1 des ab 1.
April 1989 geltenden Lohnrahmentarifvertrags für das Bodenpersonal der DLH gehören zur Gruppe 4 "Mitarbeiter, die
Tätigkeiten auszuführen haben, für die Fachkenntnisse erforderlich sind, die (a) durch betriebsinterne bzw.
außerbetriebliche formelle Schulung oder (b) durch praktisch-theoretische Erfahrung in einer Vortätigkeit erworben
wurden oder (c) durch eine betriebsinterne Prüfung vorgewiesen wurden, ohne dass ein Ausbildungsabschluss im
Sinne eines anerkannten Berufsbildes damit erreicht worden oder einem solchen gleichzustellen ist" und damit gerade
keine Facharbeiter oder -angestellten.
Ob die Tätigkeit der Flugbegleiterin unter Berücksichtigung des tariflichen Gefüges der DLH tatsächlich dem "oberen"
Anlernbereich in dem eben genannten Sinn zuzuordnen ist - was dazu führt, dass sie zwar auf die Gruppe der
ungelernten Arbeitnehmer verweisbar wäre, ausgenommen aber die allereinfachsten Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes - oder aber dem "unteren" Anlernbereich (Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr; in diesem
Sinn LSG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2002 - L 6 RJ 82/00 -) -, was dazu führt, dass sie auf jegliche Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar wäre - kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn zu Gunsten
der Klägerin davon ausgegangen würde, dass ihr rentenrechtlich maßgeblicher Beruf dem "oberen" Anlernbereich mit
einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren zuzurechnen wäre, wäre sie sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines
"Customer Service Agents" im Sinne einer Mitarbeiterin in den Bereichen Passage (Check-in) bzw. Lost & Found
(Gepäckermittlung) verweisbar. Wie sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft der Firma AHS Aviation Handling
Services vom 31. März 2003 ergibt, handelt es sich dabei um eine Tätigkeit in wechselnden Haltungsarten, die in
Wechselschichten unter Einschluss von Nachtschichten auszuüben ist. Die Firma AHS gibt hierzu an, dass es sich
um eine ungelernte Arbeit mit einer Anlernzeit von bis zu drei Monaten handelt. Es handelt sich indessen nicht um
eine allereinfachste Arbeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, denn es ist allgemein bekannt, dass derartiges
Bodenpersonal über Kenntnisse wenigstens einer Fremdsprache, wenn auch mutmaßlich nur auf einfachem Niveau
verfügen muss. Damit ragt diese Tätigkeit über Tätigkeiten hinaus, die ohne jegliche speziellen Vorkenntnisse nach
kurzer Einweisung ausgeübt werden können.
Dass die Klägerin medizinisch in der Lage ist, die Tätigkeit eines Customer Service Agents in dem genannten Sinn
auszuüben, steht nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Sowohl
der vom Sozialgericht herangezogene Sachverständige Dr. L als auch der auf Antrag der Klägerin gehörte Dr. H haben
ihr übereinstimmend ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen
Leistungseinschränkungen bescheinigt. Diese Einschränkungen beziehen sich praktisch nur auf die eingeschränkte
Belastbarkeit von Teilen des Bewegungsapparates. Es bestehen keine Bedenken, der Leistungsbeurteilung dieser
beiden Sachverständigen zu folgen, deren Bewertung des Leistungsvermögens nicht wesentlich auseinander fällt. Die
von ihnen gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie haben die
vorhandenen medizinischen Unterlagen vollständig gesichtet und gewürdigt. Erhebliche Einwendungen, die geeignet
sein könnten, die von den Sachverständigen gefundenen Ergebnisse in Frage zu stellen, hat die Klägerin nicht
vorgetragen und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihre
Leiden nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Dies lässt sich aber nicht feststellen. Allein dass sie die bei ihr
festgestellten Leiden subjektiv als schwerwiegender empfindet als sie dies den Ausführungen der gerichtlichen
Sachverständigen entnimmt, kann die Gutachten nicht in Frage stellen. Im Übrigen sind die Einwendungen der
Klägerin weniger medizinischer denn sozialpolitischer Art und haben auf die Frage, ob ihr der begehrte Anspruch
zusteht, keinen Einfluss. Die von den medizinischen Sachverständigen festgestellten qualitativen
Leistungseinschränkungen sind den vom Senat befragten Luftfahrt- und Bodenhandling-Unternehmungen zur Kenntnis
gegeben worden. Die Firma AHS - die als einziges der befragten Unternehmen Bodenpersonal beschäftigt - konnte auf
dieser Grundlage eine mögliche Beschäftigung als Customer Service Agent uneingeschränkt bejahen. Die
Gesamtzahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze hat sie mit 15.000 bundesweit eingeschätzt, so dass ein
offener Arbeitsmarkt vorhanden ist (s. dazu BSG - GS - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8, BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 137,
139). Es kann auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in der Verweisungstätigkeit die
Entgelthälfte erzielen kann. Auch insoweit kommt es nicht auf das von ihr zuletzt tatsächlich erzielte Entgelt an,
sondern um das von qualitätsfremden Entgeltbestandteilen bereinigte.
Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhält,
kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie die Klägerin
derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von Berufsunfähigkeit
unerheblich, wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hatte (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz SGB VI).
Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht kein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1827). Denn § 240 SGB VI ist § 43 SGB VI in der
bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung nachgebildet, so dass sich die Klägerin insoweit wiederum auf eine sozial
zumutbare Tätigkeit verweisen lassen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.