Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

LSG Berlin-Brandenburg: entlassung aus der haft, unbestimmter rechtsbegriff, wohnung, inhaftierung, erlass, verordnung, wohnraum, freiheitsentziehung, anfang, zivilprozessordnung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
23. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 23 SO 46/10 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 67 SGB 12, § 68 Abs 1 S 1
SGB 12, § 69 SGB 12, § 34 Abs 1
SGB 12, § 5 Abs 2 SGB 2
(Sozialhilfe - keine Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten gem § 68 SGB 12 während Inhaftierung -
unbestimmter Rechtsbegriff der besonderen Lebensverhältnisse
- Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "sozialen
Schwierigkeiten" - Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen -
keine Übernahme von Mietschulden gem § 34 SGB 12 -
Ausschluss nach § 5 Abs 2 SGB 2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam
vom 26. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der
während seiner Inhaftierung von Juni 2009 bis Januar 2010 entstandenen Mietkosten.
Der 1958 geborene, allein stehende Antragsteller, der zur Zeit Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, verbüßte in der Zeit vom 28. Mai 2009
bis zum 22. Januar 2010 in der Justizvollzugsanstalt B eine Ersatzfreiheitsstrafe, weil er
der Zahlung einer Geldstrafe von 276 Tagessätzen zu je 30 €, insgesamt somit 8.280 €,
nicht nachgekommen war.
Er beantragte am 9. Juni 2009 beim Antragsgegner die Übernahme der Mietkosten für
die Zeit seines Haftaufenthaltes ab dem Monat Juni. Am 12. Juni 2009 forderte der
Antragsgegner den Antragsteller auf, bis zum 30. Juni 2009 im Einzelnen näher
bezeichnete Unterlagen beizubringen. Dem kam der Antragsteller nach einer
Verlängerung der Abgabefrist am 24. Juli 2009 nach. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2009
lehnte der Antragsgegner das Begehren des Antragstellers unter Hinweis auf § 34 SGB
XII ab. Zur Begründung machte er geltend, dass sich der Antragsteller nicht aufgrund
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung, sondern zur Verbüßung einer
Ersatzfreiheitsstrafe in Haft befinde. Er habe vor Haftantritt die von ihm nicht genutzte
Möglichkeit gehabt, sich selbst zu helfen, indem er freiwillige Arbeit oder Ratenzahlungen
an die Justizkasse leistet. Im Übrigen überschreite die Haftzeit den von der
Rechtsprechung anerkannten Zeitraum von sechs Monaten. Über den hiergegen
erhobenen Widerspruch hat der Antragsgegner inzwischen mit Widerspruchsbescheid
vom 12. Februar 2010 abschlägig entschieden. Der Antragsteller hatte am 2. Februar
2010 zum Aktenzeichen S 20 SO 19/10 insoweit Untätigkeitsklage beim Sozialgericht
Potsdam erhoben.
Zugleich hat der Antragsteller am 2. Februar 2010 Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt und begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, die in der Zeit vom 28. Mai 2009 bis zum 22. Januar 2010
entstandenen Mietkosten in Höhe von insgesamt 2.771,73 € (Miete Juni bis September
2009 von jeweils 318,63 € (insgesamt 1.274,52 €), Miete Oktober 2009 bis Januar 2010
von jeweils 331,20 € (insgesamt 1.324,80 €) zuzüglich 172,41 €
Betriebskostennachzahlung) zu übernehmen. Im Verfahren hat er ein Schreiben seiner
Vermieterin vom 19. Januar 2010 vorgelegt, mit dem das Mietverhältnis fristlos
gekündigt und er aufgefordert wurde, die Wohnung bis zum 2. Februar 2010
zurückzugeben.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Februar 2010 abgewiesen. Es
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Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Februar 2010 abgewiesen. Es
könne dahinstehen, ob sich der Antragsteller auf einen Anspruch aus § 34 Abs. 1
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder aus § 67 Abs. 1, § 68 SGB XII i.V.m. § 4
Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten (VO) berufe. Nach beiden Vorschriften bestehe kein Anspruch.
Zweifelhaft sei schon, ob dem Antragsteller überhaupt Wohnungslosigkeit drohe. Der
Antragsteller habe weder selbst vorgetragen noch sei es der Kammer sonst ersichtlich,
dass der bislang seit seiner Entlassung aus der Haft vergeblich versucht hätte, eine
andere Wohnung in T anzumieten. Eine Hilfegewährung sei jedenfalls weder
gerechtfertigt noch notwendig. Bei der Entscheidung, für welchen Zeitraum das
Beibehalten einer Wohnung während einer Freiheitsentziehungs-maßnahme noch
angemessen sei, sei auf den Rechtsgedanken in § 22 Abs. 1 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) zurückzugreifen. Danach seien unangemessene
Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen längstens für sechs Monate zu
berücksichtigen. Da sich der Antragsteller für insgesamt acht Monate in Haft befunden
habe, habe er keinen Anspruch auf die begehrte Leistung. Dahinstehen könne, ob sich
der Anspruch grundsätzlich nur für Personen gelte, die aufgrund richterlich angeordneter
Freiheitsentziehung in Haft seien. Der Antragsteller hätte die Möglichkeit gehabt, durch
Ableistung von Arbeitsstunden oder durch Aufnahme eines Darlehens die Inhaftierung
abzuwenden. Er hätte zudem vor seiner Inhaftierung die Möglichkeit gehabt, die
Wohnung aufzulösen und seine Sachen einzulagern und damit das Entstehen jeglicher
Mietschulden ganz zu vermeiden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Übernahme
der Schulden nicht kostengünstiger sei als die Verweisung des Antragstellers,
gegebenenfalls neuen Wohnraum anzumieten. Er bedürfe im Falle der Neuanmietung
einer Wohnung nicht einmal einer Erstausstattung durch den SGB II-Leistungsträger.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 3. März 2010 zugestellten Beschluss am 8.
März 2010 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor,
dass ihn die Zusammenlegung zweier Geldstrafen und die Ladung zum Haftantritt zu
keinem Zeitpunkt erreicht hätten. Da er seit August 2008 wieder Arbeit gehabt habe, sei
ihm erst durch das für den Arbeitgeber benötigte Führungszeugnis die
Strafzusammenlegung bekannt geworden. Er habe sich daraufhin an die
Staatsanwaltschaft gewandt und darum gebeten, ihm Kontonummer, Bankleitzahl und
Kassenzeichen zuzusenden, damit er den Rest der Strafe in angemessenen Raten
bezahlen könne. Die Reaktion sei der Erlass des Haftbefehls und seine Festnahme am
28. Mai 2009 gewesen. Wann der Strafbefehl und die Ladung zum Haftantritt zugestellt
worden seien, sei ihm unbekannt, aus seinem Hausbriefkasten sei auch noch während
seiner Haftzeit ständig Post verschwunden, dies habe er bereits vor seiner Inhaftierung
beobachtet.
Aus dem von dem Antragsgegner mitgeteilte Verlust der Verwaltungsakte auf dem Weg
von der Sachbearbeitung zur Widerspruchsbearbeitung ergebe sich, dass keine Prüfung
seines Einzelfalles stattgefunden habe. Da er als vorbestraft gelte, sei eine Arbeitssuche
bereits erschwert, dazukommende Obdachlosigkeit mache eine Arbeitsaufnahme erst
recht unmöglich. Wäre die Ablehnung des Widerspruches rechtzeitig erfolgt, hätte er
noch mithilfe der JVA B neuen Wohnraum suchen können.
Der Antragsgegner ist dem Beschwerdevorbringen unter Bezugnahme auf die Gründe
des sozialgerichtlichen Beschlusses entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt,
das Vorbringen des Antragstellers zur nicht genutzten Kündigungsmöglichkeit mache
deutlich, dass es dem Antragsteller nicht um den Erhalt des Wohnraumes gehe, sondern
um die Übernahme seiner Schulden, unabhängig davon, ob es sich um Kosten für den
Erhalt des Wohnraums oder aus der Abwicklung des Mietverhältnisses handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und auf die beigezogenen Unterlagen des Antragsgegners verwiesen (15 Blatt
Verwaltungsvorgang), die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und
Entscheidung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer
einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen
zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der
geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b
Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts richtet sich der Anordnungsanspruch nicht
nach § 34 Abs. 1 SGB XII. Denn dem Antragsteller ging es von Anfang an nicht um die
Übernahme von Mietschulden, sondern um die Übernahme laufender und zukünftiger
Mietkosten. Er hat - nach Haftantritt am 28. Mai 2009 - am 09. Juni 2009 die Übernahme
der Miete für die Monate ab Juni 2009 beantragt, so dass nicht die Übernahme von
Mietschulden, sondern eine Wohnungshilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten nach den §§ 67, 68 SGB XII in Streit steht (vgl. Beschluss des Senats
vom 05.10.2009 - L 23 SO 109/09 B PKH - Juris). Für die Hilfegewährung wäre der
Antragsgegner grundsätzlich als zuerst angegangener Leistungsträger gemäß § 43 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - auch vorläufig zuständig.
Ein Anordnungsanspruch ergibt sich jedoch auch nicht aus § 67 SGB XII. Der
Antragsteller gehört nicht zum Personenkreis der nach § 67 SGB XII
Leitungsberechtigten. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind Personen, bei denen
besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen
zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu
nicht fähig sind. Hieraus ergibt sich ein Rechtsanspruch und nicht nur ein Anspruch auf
eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 67 Rz
4). Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Lebensverhältnisse wird in § 1 Abs. 2
der Verordnung zu § 69 SGB XII - Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur
Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - (VO) anhand der dort genannten
Beispiele konkretisiert. Danach bestehen besondere Lebensverhältnisse bei Personen,
die aus einer geschlossenen Einrichtung entlassen werden. Dies betrifft auch die
Entlassung aus der Haft. Dem Inhaftierten kann Obdachlosigkeit drohen, wenn er nicht in
seine Wohnung zurückkehren kann. Insoweit ist die Hilfe zur Erhaltung der Wohnung (§ 4
VO) auch präventiv, weil sie im Hinblick auf eine bevorstehende, konkret abzusehende
Entlassung erforderlich ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v.
17.09.2009 - L 18 SO 111/09 B ER - Juris).
Der Antragsteller gehört jedoch nicht zu den Personen, bei denen im Sinne von § 1 Abs.
3 VO besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
entgegenstehen. Nach § 1 Abs. 3 VO liegen soziale Schwierigkeiten dann vor, wenn ein
Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder
eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, u.a. im Zusammenhang mit Straffälligkeit.
Soziale Schwierigkeiten allein und damit Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art reichen
nicht aus. Die sozialen Schwierigkeiten müssen vielmehr von einer solchen Intensität
sein, dass dem Betroffenen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht nur
vorübergehend entweder nicht oder nur erheblich eingeschränkt möglich ist (Schoenfeld
in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Komm., 2. Aufl. § 67 Rn. 10 m.w.N.). Eine wesentliche
Teilhabeeinschränkung in diesem Sinne ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Der
Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zwar straffällig
geworden sei, dies jedoch nach Haftende nicht zu einer Teilhabeeinschränkung durch
sein oder das Verhalten Dritter geführt. Zutreffend hat der Antragsgegner insoweit
ausgeführt, dass hiervon auszugehen wäre, wenn dem Antragsteller z. B. nach
Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe die ungewohnte eigenverantwortliche
Lebensführung tief greifende Probleme bereiten würde oder wenn die Art seines
Vergehens zu einer dauerhaften gesellschaftlichen Ächtung mit entsprechenden Folgen
führen würde. Derartige Probleme sind im Fall des Antragstellers nicht ersichtlich. Diese
Entwicklung war während der Haft auch absehbar. Die Schwierigkeiten, bei bestehenden
Mietschulden neuen Wohnraum anzumieten, sind Lebensschwierigkeiten allgemeiner
Art, denen der allein stehende Antragsteller mithilfe des für ihn zuständigen Jobcenters
(etwa durch Mietübernahmeerklärungen gegenüber einem neuen Vermieter) begegnen
kann.
Auch soweit darauf abgestellt werden könnte, dass der Antragsteller - inzwischen - zum
Zeitpunkt des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur noch die
Übernahme von Mietzahlungen für die Vergangenheit und damit die Übernahme von
Mietschulden gemäß § 34 SGB XII begehrt, liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor. Denn
die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Nach § 5
Abs. 2 SGB II ist ein Anspruch eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Leistungen des
Sozialhilfeträgers nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193
Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
18 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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