Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.09.2000

LSG Berlin und Brandenburg: indirekte unfallfolge, operation, unfallfolgen, eingriff, arbeitsfähigkeit, läsion, minderung, erwerbsfähigkeit, emg, kausalzusammenhang

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 26.09.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 27 U 946/97
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 2 U 112/99
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 1999 wird zurückgewiesen. Die
Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente.
Der 1967 geborene, bei den B. G. früher als Gas- und Rohrnetzbauer, jetzt - nach betriebsinterner Umschulung - als
Technischer Zeichner tätige Kläger zog sich am 29. Mai 1995 einen Abriss des Außenbandes des linken oberen
Sprunggelenkes -OSG- zu, als er bei dem Abladen von Arbeitsmaterialien an einer unebenen Stelle mit dem linken
Fuß umknickte. Nach den Angaben des Klägers hatte er sich laut Durchgangsarztbericht des Dr. T. (Behandler: Dr. K.
) vom Krankenhaus Sp. vom 29. Mai 1995 bereits 6 Jahre zuvor am gleichen Sprunggelenk eine Bandruptur
zugezogen, die seinerzeit durch Gipsversorgung und ohne operativen Eingriff behandelt worden war. Auch auf den
Unfall vom 29. Mai 1995 wurde der Kläger mit einem Unterschenkelgips versorgt, weil er eine Operation ablehnte.
Seine Gesundschreibung zum 24. Juli 1995 nutzte er zum Antritt seines Jahresurlaubs, in dem der Kläger
zunehmende Außenknöchelschmerzen feststellte. Bei einem Arbeitsversuch am 15. August 1995 musste der Kläger
nach 3 Stunden seine Arbeit wegen deutlicher Schmerzen wieder aufgeben. Es erfolgte eine erneute Krankschreibung.
Am 26. September 1995 wurde im Krankenhaus Sp. stationär eine Sprunggelenksarthroskopie durchgeführt, bei der
ein Zustand nach konservativ behandelter Außenbandruptur im Sinne eines Impingement-Syndroms diagnostiziert
wurde. Es wurde eine Arthrolyse mit Entfernung des gelenkfüllenden Narbengewebes vorgenommen. Der Eingriff und
der weitere stationäre Verlauf gestalteten sich laut Bericht vom 11. Oktober 1995 komplikationslos: "Der Patient war
zum Zeitpunkt der Entlassung bereits wieder in der Lage, ohne Hilfsmittel nahezu beschwerdefrei zu laufen."
Im Zwischenbericht des Dr. T. vom 6. November 1995 heißt es dann, es sei nach der Operation zu einer deutlichen
Minderung der Beschwerden mit Verbesserung des Gangbildes gekommen. Beschwerdefreiheit sei aber nicht erreicht
worden. Bei der am Tage der Erstellung des Zwischenberichts erfolgten Untersuchung hätten reizlose geschlossene
Sprunggelenksverhältnisse ohne Schwellungszustand bestanden. In Anbetracht der unfallunabhängig bestehenden
Vorschäden (Verschleißerscheinungen mit vorbestehender Sprunggelenksarthrose) sei derzeit keine Indikation für
operative bandplastische Stabilisierungsmaßnahmen erforderlich. Mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit werde in ca. 2
Wochen gerechnet.
Ab 22. Januar 1996 bestand dann wieder Arbeitsfähigkeit. Dr. T. schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE-
des Klägers über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus auf unter 10 vom Hundert -v.H.-.
Mit dem am 1. Februar 1996 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Gewährung einer
Unfallrente, weil er immer noch unter starken Schmerzen leide. Die Beklagte forderte daraufhin von dem
Durchgangsarzt und Chirurgen Dr. Bl. ein Zusammenhangsgutachten an, das dieser am 1. April 1996 erstattete. Dem
Arzt lagen zur Begutachtung die Auswertung eines Magnetresonanztomogramms -MRT- des linken OSG vom 6. März
1996 durch Dr. To. und ein Bericht der Gemeinschaftspraxis Br. /Dr. De B. über eine neurologische Untersuchung des
Klägers vom 14. März 1996 vor, der eine Nervus peronaeus-Läsion distaler Art auswies. Dr. Bl. registrierte als
Unfallfolgen:
1. Mäßige Lockerung des Außenbandapparates am linken oberen Sprunggelenk.
2. Mäßige Einschränkung der Fußhebung links.
3. Verletzung im körperfernen Bereich des Nervus peronaeus profundus mit Taubheitsgefühl im Vorfußbereich und
verletzungsbedingten Schmerzen im Narbenbereich (Siehe Bericht von Dr. Br. / Dr. De B. ).
4. Glaubhafte Belastungsschmerzen.
Die hierdurch bewirkte MdE schätzte er mit 20 v.H. ein. Nach einem Jahr solle ein weiteres Gutachten zur Beurteilung
eines Dauerschadens angefertigt werden. Es heißt im Gutachten weiter, die Schmerzen des Klägers dürften im
wesentlichen durch den Nervenschaden bedingt sein, der als Folge der Gelenkspiegelung eine indirekte Unfallfolge
sei. Dieser Nervenschaden sei nicht operativ zu beheben, die Schmerzen sollten spontan im Laufe von einem Jahr
nachlassen.
Durch Bescheid des Versorgungsamtes vom 19. Juli 1996 wurde bei dem Kläger eine Bewegungseinschränkung des
linken Sprunggelenks, Nervus peronaeus-Schädigung links als Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 30
anerkannt und ihm als gesundheitliches Merkmal eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit zugebilligt.
In einem weiteren Gutachten vom 15. August 1996, das er in Kenntnis eines neurologischen Zusatzgutachtens des
Dr. Ku. vom 29. August 1996 am 27. August 1996 ergänzte, führte dann der Chirurg H.G. M. u.a. aus, direkte
Unfallfolgen vom 29. Mai 1995 seien nach dem MRT-Bericht vom 6. März 1996 nicht mehr nachweisbar. Zu
diskutieren sei als indirekte Folge der kleine, periphere sensible Ausfall im ersten Zwischenraum sowie der gut
kompensierte Ausfall der kurzen Zehenstrecker. Ob diese Nervenläsion durch die regelrechte
Arthroskopieschnittführung hervorgerufen worden sei oder durch arthrotische Randzacken und Brisement, die
unfallunabhängig seien, lasse sich nicht feststellen, sie bedinge aber in keinem Fall eine auch nur 10 %ige Minderung
der Erwerbsfähigkeit. Nach seiner Beurteilung habe zu keinem Zeitpunkt eine unfallbedingte Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mehr als 10 v.H. nach Beginn der Arbeitsfähigkeit vorgelegen.
Im Gutachten des Dr. Ku. heißt es zur Ursache der Schädigung des Nervus peronaeus communis links, dass sich
zum jetzigen Zeitpunkt klinisch-neurologisch und elektromyographisch Zeichen für eine Schädigung ergäben. Ein
direkter Zusammenhang mit der Arthoskopie lasse sich nicht erkennen, da es sich um eine Schädigung des Nervus
proximal des linken Sprunggelenkes handeln müsse.
In einem zur Vorlage bei der privaten Unfallversicherung bestimmten Attest des Dr. Eu. vom 5. September 1996
wertete dieser die defizitäre Situation der motorischen Versorgung sowie der peripheren sensiblen Innervation als
posttraumatischen, im Zusammenhang mit der Arthroskopie entstandenen Folgeschaden.
Schließlich gab am 2. Dezember 1996 der die Beklagte beratende Chirurg Dr. Oe. eine nach Aktenlage erstellte
Stellungnahme des Inhalts ab, dass die Folgen des Unfalls bis zum Tage der Untersuchung am 19. Juni 1996 mit
einer MdE von 20 v.H. einzuschätzen seien und in der Folgezeit mit unter 10 v.H ... Die Folgen des Arbeitsunfalles
vom 29. Mai 1995 ließen sich nach Aktenlage eindeutig von den Vorschäden (u.a. Läsion des Nervus peronaeus
profundus) abgrenzen, da seitens der Außenbandruptur keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich
des linken oberen Sprunggelenkes vorlägen.
Durch den Bescheid vom 24. Februar 1997 erkannte die Beklagte einen vorübergehenden Anspruch auf
Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. für die Zeit vom 22. Januar bis 30. Juni 1996 an. In der Folgezeit liege
keine MdE in rentenberechtigendem Grade mehr vor. Als Folgen des Arbeitsunfalles erkannte sie an:
Vorübergehende endgradige Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk des linken Fußes,
belastungsabhängige Beschwerden nach Außenbandriss am oberen Sprunggelenk des linken Fußes.
Nicht als Folgen des Arbeitsunfalles anerkannt wurden:
Knöcherne Verschleißerscheinungen des oberen und unteren Sprunggelenkes des linken Fußes und der
Fußwurzelknochen,
Nervenschädigung im linken Fuß,
Innenmeniskusschaden des linken Kniegelenkes.
Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit einem Attest der orthopädischen
Gemeinschaftspraxis Dres. Schl. u.a. vom 28. Februar 1997. Dr. Schl. bekundete darin, es bestehe eine deutliche
Fußheberschwäche, so dass ein Heidelberger Winkel verschrieben werden musste. Es könne gesagt werden, dass es
aufgrund der Verletzung und der Operation bei dem Kläger zu einem Dauerschaden gekommen sei, der zu einer
erheblichen Einschränkung der Berufs- und Arbeitsfähigkeit geführt habe. In einem weiteren Attest vom 10. April 1997
bekräftigten die Ärzte ihre Auffassung. Es könne davon ausgegangen werden, dass für den Nervenschaden des
Klägers die Arthroskopie für sich nicht verantwortlich sei. Das bedeute aber nicht, dass der Schaden während des
Krankenhausaufenthalts nicht aufgetreten sein könne. Es bedeute nur, dass die Schädigung des Nerven in Höhe des
Kniegelenkes liege und daher durch die Operationswunden nicht verursacht worden sei. Es müsse also vor, während
oder nach der Operation etwas auf diese Stelle eingewirkt haben, um diesen Schaden zu verursachen. Typisch dafür
wäre z.B. eine falsche Lagerung unter Narkose oder ein Schaden durch eine angelegte Blutsperre.
In der daraufhin von der Beklagten angeforderten nervenärztlichen Stellungnahme des Dr. Ku. vom 2. Juli 1997 legte
dieser Arzt u.a. dar, es lasse sich weiterhin feststellen, dass die offensichtlich erst im Laufe des Jahres 1996
aufgetretene und von ihm im August 1996 diagnostizierte proximale Peronaeusparese nicht unfallbedingt sein könne.
Zu diskutieren sei aber, ob sich die Läsion des Nervus peronaeus profundus auf die Arthroskopie als Schädigung
zurückführen lasse, da vom Patienten selbst ein zeitlicher Zusammenhang mit diesem Eingriff und den
Sensibilitätsstörungen am Fußrücken festgestellt worden sei. Aus den vorhandenen Unterlagen lasse sich diese
Frage nicht beantworten. Es fehle an früheren neurologischen oder elektromyographischen Befunden. Der weitere
dokumentierte Krankheitsverlauf im Bereich des Nervus peronaeus spreche aber eindeutig dafür, dass eine andere
Ursache der Peronaeusschädigung vorgelegen haben müsse. Differentialdiagnostisch komme dabei entweder eine
Druckschädigung am Fibulaköpfchen in Frage oder eine sogenannte Mononeuritis.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. November 1997).
Das vom Kläger nunmehr angerufene Sozialgericht führte weitere medizinische Ermittlungen durch, u.a. nahm es
Befundberichte der ihn behandelnde Ärzte sowie die im Rentenvorverfahren erstellten Gutachten des Dr. Dr. A. vom
14. Mai 1997 und des Orthopäden Dr. Ha. vom 30. Dezember 1997 zur Gerichtsakte. Dann ernannte es den
Orthopäden Dr. E. zum medizinischen Sachverständigen. Dieser führte in seinem Gutachten vom 28. Februar 1999
aus, die Teillähmung des Nervus peronaeus links sei mittelbare Folge der von der Beklagten anerkannten
Unfallfolgen. Die Ursache dieser Schädigung sei in einer Druckläsion am Wadenbeinköpfchen zu suchen. Im
Zusammenhang mit der Arthroskopie, die bekanntermaßen in Blutleere durchgeführt werde, sei eine Schädigung des
Nerven durch die Manschette der Blutsperre oder aber durch postoperative Lagerung anzunehmen. Da der Kläger
bereits direkt postoperativ über Gefühlsstörungen geklagt habe, die auch im Laufe der Nachbehandlungszeit nicht
abgeklungen seien, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der ursächliche Zusammenhang mit der
Arthroskopie gegeben und damit die mittelbare Unfallfolge anzuerkennen. Die MdE sei mit 20 v.H. einzuschätzen.
Durch Urteil vom 17. August 1999 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide
verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Juli 1996 eine Verletztenteilrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren. Zur
Grundlage seiner Entscheidung hat es das für überzeugend gehaltene Gutachten des Dr. E. gemacht, dem es sich
angeschlossen hat.
Gegen das ihr am 18. Oktober 1999 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 10. November
1999. Sie stützt sich zu deren Begründung insbesondere auf den nach Dr. Ku. nicht geführten Kausalitätsnachweis.
Dieser Arzt habe einen direkten Zusammenhang mit der Arthroskopie für nicht erkennbar gehalten. Selbst wenn aber
ein Teil der Peronaeusschädigung durch die Arthroskopie verursacht worden sein sollte, wäre die MdE-Einschätzung
mit 20 v.H. überhöht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich u.a. auch auf das vom Rentenversicherungsträger eingeholte Gutachten des Orthopäden Dr. Ha. vom
23. Dezember 1997.
Der Senat hat eine schriftsätzliche Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen Dr. E. vom 8. März 2000
eingeholt, mit der dieser ersucht worden war, sich mit den Einwendungen der Berufungsklägerin und dem Gutachten
des Dr. H. auseinander zu setzen. Auf seine Stellungnahme, die den Beteiligten bekannt ist, wird Bezug genommen.
Verwiesen wird außerdem auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die
vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Ihr Bescheid
vom 24. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1997 verletzt den Kläger in
seinen Rechten, denn sie hat ihm zu Unrecht die Weiterzahlung einer Verletztenrente über den 30. Juni 1996 hinaus
verwehrt.
Der Senat hält es mit dem Sozialgericht für wahrscheinlich, dass die am 26. September 1995 bei dem Kläger
durchgeführte Arthroskopie, die der Klärung und Beseitigung der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 29. Mai
1995 dienen sollte, zu weiteren Gesundheitsstörungen geführt hat, die von der Beklagten als mittelbare Unfallfolgen
zu entschädigen sind. Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO, der hier gemäß § 212 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch -SGB
VII - zur Anwendung kommt, weil der Versicherungsfall vor dem Außerkrafttreten des Dritten Buches der RVO am 31.
Dezember 1996 (Art. 35 Nr. 1, 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes -UVEG- vom 7. August 1996, BGBl.
I S. 1254, 1317) eingetreten ist, ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und
543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Folge eines Arbeitsunfalls gilt u.a. auch ein Unfall, den der
Verletzte bei der Durchführung der Heilbehandlung, die aufgrund des Arbeitsunfalls notwendig geworden ist, erleidet (§
555 Abs. 1, 1. Alternative RVO). Durch diese Vorschrift wird die Entschädigungspflicht des Unfallversicherungsträgers
bei Vorliegen der im Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen auch auf mittelbare Unfallfolgen ausgedehnt. Mittelbare
Unfallfolgen sind weitere, durch bereits bestehende Folgen des Unfalls bedingte Gesundheitsschäden. Sie können
auch durch einen Eingriff bewirkt werden, der der Feststellung dient, ob ein Befund Unfallfolge ist (vgl. BSG SozR
2200 § 548 Nr. 59). Das gilt gleichermaßen für Folgen schuldhafter oder schuldloser fehlerhafter Behandlung oder
diagnostischer Maßnahmen einschließlich der zugrundeliegenden Indikationsstellung (vgl. BSG, Urteil vom 5. August
1993 -2 RU 34/92-). Eingeschlossen in den Versicherungsschutz sind selbst ungewöhnliche Fehler, weil der Verletzte
ihnen in der selben Weise ohne eigenes Zutun ausgesetzt ist wie anderen Fehlern (vgl. Ricke, Kasseler Kommentar,
Rz. 3 zu § 555 RVO). Der Folgeunfall ist dann kein neuer selbständiger Versicherungsfall, sondern nur eine Folge des
ursprünglichen.
Die Anwendung des § 555 RVO erfordert einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang zwischen der - wie hier -
mittels Arthroskopie durchgeführten Diagnostik zur Aufklärung des Sachverhalts und dem ungewollten Ergebnis der
Peronaeuslähmung links.
Die Beklagte zieht den rechtlich wesentlichen Zusammenhang, der wahrscheinlich sein muss, d.h. es müssen mehr
Gründe dafür als dagegen sprechen, zu Unrecht in Zweifel. Sie begründet ihre Auffassung fehlender Kausalität damit,
dass Dr. Ku. in seinem neurologischen Gutachten vom 29. August 1996 aufgrund des von ihm durchgeführten EMG
zwar Zeichen für eine Schädigung des Nervus peronaeus communis links festgestellt, jedoch einen direkten
Zusammenhang mit der Arthroskopie nicht für erkennbar gehalten habe, zumal die Untersuchung im März 1996
lediglich eine Läsion des Nervus peronaeus profundus ergeben habe. Dieser Er kenntnis und den von der Beklagten
zur Unterstützung ihrer Auffassung weiterhin herangezogenen Stellungnahmen ihres Gutachters H.G. M. im
Gutachten vom 15. August 1996/27. August 1996 und dem in den Verwaltungsakten befindlichen Schreiben des Dr. T.
vom 31. Mai 1996, mit dem er eine Schadensersatzforderung des Klägers wegen Behandlungsfehler bei der
Arthroskopie unter Darlegung des medizinischen Sachverhalts ausschließt, hat der medizinische Sachverständige Dr.
E. zur Auffassung des Senats überzeugend entgegen gehalten, dass der aus allen Unterlagen und seiner
Untersuchung gewonnene Eindruck in dem Sinne schlüssig sei, dass sowohl ein zeitlicher als auch ein medizinisch
nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der Arthroskopie und der Nervenschädigung vorliege. Er verweist
zutreffend darauf, dass der Kläger unmittelbar nach der Operation über verstärkte Belastungsschmerzen des
operierten Sprunggelenkes geklagt habe und dass alle ihn in der Folgezeit behandelnde Ärzte von einem
Zusammenhang ausgegangen seien. So betont u.a. Dr. Schl. in seinem Attest vom 28. Februar 1997 ebenso einen
aufgrund der Verletzung und der Operation entstandenen Dauerschaden wie Dr. Eu. in seinem Attest vom 5.
September 1996. In letzterem heißt es u.a., dass die im EMG vom 19. August 1996 beschriebene defizitäre Situation
der motorischen Versorgung sowie der peripheren sensiblen Innervation als posttraumatischer, im Zusammenhang mit
der Arthroskopie entstandener Folgeschaden zu begreifen sei. Zwar stellen Dres. Schl. u.a. dann als mögliche
Ursachen auch einen bei der Arthroskopie entstandenen Lagerungsschaden oder einen durch eine angelegte
Blutsperre bewirkten Schaden als möglich heraus, ziehen aber den erforderlichen Kausalzusammenhang nicht in
Zweifel. Hinweise für einen Zusammenhang zwischen der Operation und dem Folgeschaden finden sich auch schon in
dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Dr. Bl. vom 1. April 1996 in der Antwort zur Frage 5. Selbst Dr. Ku.
relativiert in seiner im Widerspruchsverfahren von der Beklagten angeforderten Stellungnahme vom 2. Juli 1997 seine
früheren Ausführungen dahingehend, dass er nach Auswertung aller EMG-Untersuchungen feststellen müsse, dass
die von ihm 1996 diagnostizierte proximale Peronaeusparese erst im Laufe des Jahres 1996 aufgetreten sei und
mithin nicht unfallbedingt sein könne. Auch er schließt dann aufgrund des dokumentierten Krankheitsverlaufs im
Bereich des Nervus peronaeus eine andere Ursache der Schädigung etwa durch eine Druckschädigung am
Fibulaköpfchen oder durch eine sogenannte Mononeuritis nicht aus. Selbst nach seiner Auffassung scheint mithin ein
Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Arthroskopie sich entwickelnden Beschwerdebild des Klägers und
dem medizinischen Eingriff nicht mehr ausgeschlossen.
Das hat auch Dr. E. in seinem Gutachten vom 8. Februar 1999 und der im Berufungsverfahren abgegebenen
Stellungnahme vom 8. März 2000 überzeugend herausgearbeitet. Der Sachverständige ist ein mit
Zusammenhangsfragen der Unfallversicherung aus diversen Gutachten vertrauter medizinischer Sachverständiger.
Der Senat hat keinen Zweifel, dass seine Feststellungen, die auch andere Ärzte nachdrücklich so vertreten, zutreffen.
Danach erscheint der aus der Sicht der Beklagten bezweifelte Kausalzusammenhang zwischen der durch den Unfall
vom 29. Mai 1995 gerechtfertigten Arthroskopie vom 26. September 1995 und dem von Dr. E. festgestellten
Folgeschaden als mittelbare Unfallfolge wahrscheinlich.
Die Bemessung der MdE mit 20 v.H. hält der Senat gleichfalls für nachvollziehbar. Die Beurteilung, in welchem
Umfang die körperlichen Fähigkeiten eines Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf
ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet (vgl. u.a. BSGE 41, 99, 101 m.w.N.). Außerdem sind die bei der Bewertung der
MdE von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum
herausgearbeiteten Erfahrungssätze zu beachten. Nach Mehrhoff-Muhr, (Unfallbegutachtung, 10. Aufl. 1999, S. 155)
erlaubt eine Lähmung des Nervus fibularis die Annahme einer MdE von 25 v.H. Liegt nur eine Teillähmung (Parese)
vor, wird der Satz entsprechend gemindert. Bei dieser Sachlage lässt sich unter Berücksichtigung der sonstigen aus
dem Unfall verbliebenen und schon früher zu einer Rentengewährung führenden Folgen am linken Unterschenkel eine
Gesamt-MdE von 20 v.H. rechtfertigen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf die im Rentenverfahren
erstellten Gutachten des Dr. Dr. A. vom 14. Mai 1997 und des Dr. Ha. vom 30. Dezember 1997, die dem Kläger eine
komplette Peronaeuslähmung mit Fußheberschwäche bescheinigten und die Auswirkungen auf dessen Gehvermögen
("Steppergang") als erheblich schilderten. Die Funktionsstörungen am linken Fuß stellten sich als so beträchtlich
heraus, dass ihm die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten als Gas- und Rohrnetzbauer verschlossen waren. Bei dieser
Sachlage ist eine MdE von 20 v. H. nicht überhöht.
Die Berufung der Beklagten konnte nach alledem keinen Erfolg haben, sie war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.