Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.07.2004
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 19.07.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 3 RA 7141/01*4
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RA 37/04
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Beklagte nach vorangegangener Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit
verpflichtet ist, die sich hieran anschließende Rente wegen EU auf Dauer nach den in diesem Zeitpunkt geltenden
Rechtsvorschriften neu zu berechnen.
Der 1942 geborene Kläger bezog von der Beklagten Rente wegen EU für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31.
Dezember 2001 (Bescheide vom 10. März 1999, 25. Mai 1999 und 15. März 2001). Auf einen entsprechenden
Weitergewährungsantrag des Klägers erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 5. September 2001 EU-Rente auf
unbestimmte Dauer über den bisherigen Befristungszeitpunkt hinaus längstens bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres an. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass für die Berechnung der Rente weiterhin der bisherige
Bescheid vom 15. März 2001 unter Berücksichtigung der Rentenanpassung gelte. Den Widerspruch des Klägers, mit
dem dieser eine Rentenberechnung unter Zugrundelegung eines "Leistungsfalles" am 31. Dezember 2001 im Hinblick
auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 31/96 - begehrte, wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 6. November 2001 unter Verweis auf § 302b Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (SGB VI) zurück.
Im Klageverfahren hat die Beklagte nach Durchführung einer Probeberechnung auf Grundlage der ab 1. Januar 2002
geltenden Rechtslage, eines Eintritts der Erwerbsminderung am 11. Juni 1998 und eines Rentenbeginns am 1. Januar
2002 46,5178 persönliche Entgeltpunkte ermittelt gegenüber den bisher mit Bescheid vom 15. März 2001 ermittelten
45,6939 persönlichen Entgeltpunkten.
Mit Urteil vom 26. Januar 2004 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Beklagte unter Änderung der angefochtenen
Bescheide antragsgemäß verurteilt, dem Kläger unter Berechnung seiner EU-Rente nach Maßgabe der am 1. Januar
2002 geltenden Berechnungsvorschriften des SGB VI höhere Rente zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt: Die
Klage sei begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Neuberechnung seiner EU-Rente nach Maßgabe der am 1.
Januar 2002 geltenden Berechnungsvorschriften des SGB VI. Für ihn sei am 1. Januar 2002 ein neues
eigenständiges Recht auf Rente entstanden, das gleichzeitig eine Berechnung der Rente nach den an diesem Tag
geltenden Rechtsvorschriften des SGB VI erforderlich mache. Rechtsgrundlage für die Prüfung des Vorliegens der
Anspruchsvoraussetzungen sei hier nach § 302b Abs. 1 SGB VI dabei das bis zum 31. Dezember 2000 geltende
Recht, während für die Rentenberechnung gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI dagegen die am 1. Januar 2002 gültigen
Rechtsvorschriften maßgebend seien. Dem Urteil des BSG vom 24. Oktober 1996 (4 RA 31/96 = SozR 3-2600 § 300
Nr. 8) sowie dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 21. November 2003 - L 1 RA 38/03 - werde
gefolgt.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie trägt vor: Der in Bezug genommenen
Entscheidung des BSG folgten weder sie noch die anderen Rentenversicherungsträger. In dem vom BSG
entschiedenen Fall sei im Übrigen die Weitergewährung der befristeten Rente erst nach dem Ende der Befristung
zuerkannt worden, so dass unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG sämtliche Verfügungssätze des
Bewilligungsbescheides ihre Wirksamkeit verloren hätten. Die Weiterzahlung einer Zeitrente über den Wegfallzeitpunkt
hinaus stelle keinen neuen Rentenbeginn im Sinne von § 300 Abs. 1 SGB VI dar, sondern sei Ausfluss eines
einheitlichen Rentenanspruches. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 302b SGB VI in seiner
ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (neuer Fassung = n.F.) die Weitergeltung des alten Rechts angeordnet habe.
Dass diese Fortgeltung des Rechts die Rentenberechnung ausschließen solle, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich
habe auch das BSG in seinem Urteil vom 31. Oktober 2002 (B 4 RA 9/01 R) klargestellt, dass es nur ein Stammrecht
auf Rente wegen EU, nicht hingegen etwa ein zweites besonderes Stammrecht auf eine befristete Rente wegen EU
gebe. Es werde angeregt, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Die Rentenakten der Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung
gewesen.
II.
Das Gericht hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen
können, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat.
Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Neuberechnung seiner am 1. Januar 2002 beginnenden EU-
Rente auf unbestimmte Dauer nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Berechnungsvorschriften des SGB VI (vgl. §
300 Abs. 1 SGB VI).
Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften dieses Gesetzbuches auch auf Sachverhalte und Ansprüche
anzuwenden, die bereits vorher vorgelegen haben, mithin erst recht auf Ansprüche auf EU-Rente, die - wie der hier
streitgegenständliche - zeitgleich mit dem In-Kraft-Treten der betreffenden Vorschriften entstanden sind. Für den
Kläger ist - unabhängig von der vorangegangenen Bewilligung einer Rente wegen EU auf Zeit - mit dem 1. Januar
2002 auf Grund eines neuen Leistungsfalles ein neues eigenständiges Recht auf EU-Rente entstanden, das
gleichzeitig eine Berechnung der Rente nach den jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften erforderlich gemacht hat.
Bei dem die Gewährung von EU-Rente auf Dauer regelnden Bescheid der Beklagten vom 5. September 2001 handelt
es sich nicht um eine bloße Verlängerung bzw. inhaltliche Umwandlung des zunächst bis zum 31. Dezember 2001
zuerkannten Rechts des Klägers auf Gewährung von EU-Rente. Vielmehr verlautbarten die zuvor erteilten
Zeitrentenbescheide jeweils einen Verfügungssatz des Inhalts, dass eine Rente bestimmter Art für eine begrenzte
Dauer in festgesetzter Höhe bewilligt wird. Der - bindende - Bescheid der Beklagten vom 15. März 2001 regelte
lediglich das Bestehen eines auf die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 begrenzten Stammrechts auf
Rente wegen EU, aus dem innerhalb dieses zeitlichen Rahmens auch nur Einzelansprüche auf die Gewährung
konkreter monatlicher Rentenleistungen entstehen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 -4 RA 31/96 = SozR 3-
2600 § 300 Nr. 8 m.w.N.). Damit wurde entgegen der Auffassung der Beklagten kein besonderes Stammrecht auf eine
befristete Rente wegen EU zuerkannt, sondern lediglich die Zuerkennung eines Rentenstammrechts für einen
bestimmten Zeitraum. Mit Ablauf der zeitlich begrenzten Geltung zum 31. Dezember 2001 konnte der Bescheid vom
15. März 2001 mithin keine Regelungswirkungen mehr entfalten. Die Beklagte war verpflichtet, für die Zeit nach Ablauf
dieses Zeitraums zukunftsgerichtet darüber zu entscheiden, ob dem Kläger weiterhin EU-Rente zusteht. Diese
Verwaltungsentscheidung konnte sich rechtlich zulässig aber allein darauf beziehen, ob die
Anspruchsvoraussetzungen für den sich anschließenden Leistungszeitraum in vollem Umfang erneut erfüllt sind (vgl.
BSG a.a.O.). Das von der Beklagten dem Kläger ab 1. Januar 2002 erneut zuerkannte Recht auf Gewährung von
Rente wegen EU kann daher in jedem Fall nur nach Maßgabe des SGB VI in der ab 1. Januar 2002 geltenden
Fassung entstanden sein. Für die Anwendung des § 300 Abs. 2 SGB VI ist bei dieser Rechtslage kein Raum, weil
das in Rede stehende Recht auf EU-Rente erst am 1. Januar 2002 entstanden ist.
Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Vorschrift des § 302b Abs. 1 SGB VI n.F. ergibt sich keine andere
Beurteilung. Bestand danach am 31. Dezember 2000 - wie hier - Anspruch auf eine Rente wegen EU, besteht der
jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für
die Bewilligung der Leistung maßgebend waren (§ 302b Abs. 1 Satz 1 SGB VI n.F.). Gemäß § 302b Abs. 1 Satz 2
SGB VI n.F. gilt dies bei befristeten Renten auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist. Der Gesetzgeber wollte
mit diesen Bestimmungen sicherstellen, dass Ansprüche auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem
Rentenbeginn vor In-Kraft-Treten der Änderung auch künftig nach dem bisherigen Recht zu beurteilen sind.
Demgemäß hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid auch zutreffend entschieden, dass dem Kläger für die
Zeit ab 1. Januar 2002 Rente wegen EU und nicht etwa Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe des §
43 Abs. 2 SGB VI n.F. zu gewähren ist. Der Vorschrift des § 302b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI n.F. lässt sich
aber nicht entnehmen, dass auch die Rentenberechnung für Folgerenten eines am 31. Dezember 2000 bestehenden
Anspruchs auf EU-Rente nach Maßgabe des bis dahin geltenden Rechts zu erfolgen hätte. Vielmehr betrifft § 302b
Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI n.F. nur den "jeweiligen Anspruch" auf Rente wegen EU als solchen, nicht aber die
Berechnung des Wertes dieses Rechts auf EU-Rente. Dies erhellt aus § 314b SGB VI, wo für befristete Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, deren Anspruch auch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage abhängig ist, inhaltlich die Weitergeltung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts
angeordnet wird. Hätte für befristete Renten bereits § 302b Abs. 1 Satz 2 SGB VI n.F. die umfassende Weitergeltung
des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts zur Folge, hätte es der Regelung des § 314b SGB VI nicht bedurft.
So richtet sich auch die weitere Befristung von Renten, die aus medizinischen Gründen als Zeitrenten zu zahlen
waren, nach § 102 Abs. 2 SGB VI n.F ...
Auch die Vorschrift des § 302a Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist nicht geeignet, die Auffassung der Beklagten zu stützen.
Danach wird bei einer nach § 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz als Invalidenrente überführten
Leistung Rente auch geleistet, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung der
Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. Damit wurde lediglich klar
gestellt, dass die für die laufende Rente in dieser Vorschrift normierte Privilegierung im Falle einer Weitergewährung
einer nur befristeten Rente nicht gelten soll. Dies entspricht voll und ganz der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom
24. Oktober 1996 (a.a.O.).
Auch die Tatsache, dass vorliegend die Weitergewährung der zunächst befristeten Rente noch vor Ablauf der
Befristung zuerkannt worden ist, ist nicht entscheidungserheblich. Denn es ist schlechterdings ohne Belang, ob der
Weiterbewilligungsbescheid noch während des Laufs der vorangegangenen Zeitrente oder erst nach deren Ablauf
erteilt wird, sofern eine lückenlose Weitergewährung erfolgt. Hätte die Beklagte das Recht des Klägers auf EU-Rente
ab 1. Januar 2002 auf Dauer erst nach diesem Zeitpunkt anerkannt, ergäbe sich keine abweichende rechtliche
Beurteilung.
Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf die Regelungen des § 306 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI berufen. §
306 Abs. 1 SGB VI regelt, dass persönliche Entgeltpunkte, die einer Rente zu Grunde lagen, auf die Anspruch bereits
vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften bestand, nicht allein aus Anlass dieser
Rechtsänderung neu bestimmt werden. Eine solche Rente ist jedoch vorliegend nicht streitbefangen. Auch § 306 Abs.
2 SGB VI ist vorliegend nicht anwendbar. Ist für eine wieder zu gewährende Rente - wie hier - ein neuer Rentenbeginn
zu bestimmen, gilt § 306 Abs. 2 SGB VI nicht, weil es sich nicht mehr um dieselbe Rente handelt. In diesen Fällen ist
die Rentenfeststellung immer unter Beachtung des § 300 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vorzunehmen. Im Übrigen lag
auch eine Leistungsunterbrechung vorliegend gar nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Soweit die Beklagte
darauf verweist, dass sie die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung beantragt habe
(Schriftsatz vom 7. Juni 2004), ist darauf hinzuweisen, dass der Senat über die Revisionszulassung von Amts wegen
zu entscheiden hat, ohne an etwaige "Anträge" der Beteiligten, die als bloße Anregung zu werten sind, gebunden zu
sein. Die in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG geregelte Zulassungsvoraussetzung der "grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache" liegt entgegen der von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassung nicht vor. Der Senat sieht die
Rechtslage vielmehr auf Grund der - eindeutigen - gesetzlichen Regelungen als geklärt an.