Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.02.2009
LSG Berlin-Brandenburg: gleichheit im unrecht, beitragspflicht, krankenversicherung, berufliche tätigkeit, unechte rückwirkung, rentner, zukunft, beitragssatz, bestandteil, versicherungsnehmer
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 KR 94/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 GG, § 229 SGB 5
Beiträge; Versorgungsbezug; selbständiger
Versicherungsvertreter
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
16. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aus den Kapitalzahlungen von 4
Lebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat.
Der 1939 geborene Kläger war in den Jahren 1970 bis 2004 als Versicherungsvertreter
für die N Lebensversicherungs-AG tätig und hatte für diese Tätigkeit beim Bezirksamt N
ein Gewerbe angemeldet. Seit dem 1. November 2004 ist er als Rentner
versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten.
In den Jahren 1977, 1979 und 1999 schloss er als Versicherungsnehmer insgesamt 4
Lebensversicherungen bei der N Lebensversicherungs-AG ab, welche während der
gesamten Laufzeit der Verträge die jeweilige Versicherungsprämie zur Hälfte übernahm
und sie dem bei ihr geführten Provisionskonto des Klägers gutschrieb. Aus steuerlichen
Gründen wurden die 1977 bzw. 1979 abgeschlossenen Verträge unter Beibehaltung der
vorhandenen Versicherungswerte auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt.
Zum 1. Januar 2005 zahlte die N Lebensversicherungs-AG dem Kläger aus diesen 4
Versicherungsverträgen Kapitalleistungen i.H.v. insgesamt 160.348,39 € aus und
übersandte jeweils eine diesbezügliche „Mitteilung über Versorgungsbezug“ der
Beklagten. Diese errechnete eine monatliche Bemessungsgrundlage von (167.348,39 € :
120 =) 1.394,57 € und machte mit Bescheid vom 19. Januar 2005 gegenüber dem
Kläger hieraus monatliche Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 216,16 €
(Beitragssatz 15,5 %) und zur Pflegeversicherung i.H.v. 23,71 € (Beitragssatz 1,7 %) für
die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2014 geltend. Den hiergegen
gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2006 zurück;
wegen dessen Begründung wird auf Blatt 24 bis 27 der Verwaltungsakte der Beklagten
verwiesen.
Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen
Verfahrens übereingekommen waren, dass nur über die Beiträge zur
Krankenversicherung entschieden werden solle und sie das rechtskräftige Ergebnis
dieses Verfahrens auf die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung übertragen würden,
wies das Sozialgericht mit Urteil vom 16. Februar 2009 die Klage ab und führte zur
Begründung aus: Zu Recht habe die Beklagte nach § 237 Satz 1 Nr. 2, § 229 Abs. 1 Satz
1 Nr. 5, Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Beiträge aus den zum 1.
Januar 2005 erfolgten o.g. Kapitalzahlungen erhoben, denn diese stellten Renten der
betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar. Diese
Kapitalzahlungen - unstreitig Teil der klägerischen Altersvorsorge - seien Bestandteil
einer betrieblichen Gesamtversorgung. Es bestehe ein eindeutiger Zusammenhang
zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Tätigkeit des
Klägers für die N Lebensversicherungs-AG, wie sich bereits aus dem von diesem
vorgelegten Versicherungsschein Nr. AV 974/1 ergebe, der mit der Überschrift
„Grundversicherung im Rahmen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der
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„Grundversicherung im Rahmen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der
hauptberuflichen Versicherungsvertreter“ versehen sei. Für den Zusammenhang der
abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers
spreche auch, dass die N Versicherungs-AG jeweils die Hälfte der Beiträge übernommen
habe. Unbeschadet der Unterschiede zwischen Arbeitnehmerlohn und der Vergütung
der Dienste eines selbstständigen Versicherungsvertreters könne es keinen Unterschied
machen, ob die Alterseinkünfte auf Beiträgen infolge einer früheren
Arbeitnehmertätigkeit oder auf einem früheren beruflichen Verhältnis wie dem des
Klägers zu „seinem“ Versicherungsunternehmen, für das er ausschließlich vermittelnd
tätig gewesen sei, beruhten. Verfassungsrechtliche Bedenken habe die Kammer insoweit
nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) existiere kein
Grundsatz, demzufolge mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen
von Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt
nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürften. Die
Erweiterung der Beitragspflicht auf einmalige Zahlungen aus Lebensversicherungen wie
den vom Kläger abgeschlossenen begegne auch keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
Denn ein schutzwürdiges Vertrauen auf dem Fortbestand der Beitragsfreiheit der in
Zukunft fällig werdenden einmaligen Leistungen habe angesichts der wiederholten
gesetzlichen Änderung hinsichtlich der Krankenversicherungspflicht für Rentner und der
Beitragspflicht von Versorgungsbezügen und Renteneinkünften nicht entstehen können.
Die Beklagte habe die Beiträge auch der Höhe nach zutreffend berechnet.
Gegen dieses ihm am 25. Februar 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des
Klägers vom 16. März 2009, zu deren Begründung er vorbringt: Die
Kapitallebensversicherung sei nicht in einem betrieblichen Zusammenhang
abgeschlossen worden, da er selbstständig und unabhängig als Versicherungsvertreter
tätig gewesen sei. Bei der vom Sozialgericht in Bezug genommenen Überschrift des o.g.
Versicherungsscheines handle es sich um eine Falschbezeichnung. Die selbstständigen
Versicherungsvertreter seien immer mit einer klaren Distanz zum Auftraggeber tätig
gewesen und mit Arbeitnehmern in keiner Weise vergleichbar. Auch wenn es
grundsätzlich keine Gleichheit im Unrecht gebe, so sei im vorliegenden Fall doch
festzustellen, dass seine sämtlichen ehemaligen Kollegen offenbar nicht beitragspflichtig
seien. Schließlich sei die Beitragserhebung wegen Rückwirkung grundrechtswidrig, da
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherungen keine Beitragspflicht bestanden
habe, sondern erst im Jahre 2004 begründet worden sei. Ferner sei eine doppelte
Verbeitragung nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren. Wie sich aus einem seine
Ausgleichsansprüche nach § 89 b Handelsgesetzbuch (HGB) betreffenden Schreiben der
N Lebensversicherungs-AG vom 15. November 2004 ergebe, handele es sich um bei
ihm - dem Kläger - um einen atypischen Fall, so dass eine Verbeitragung nicht rechtens
sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2009 und den Bescheid der
Beklagten vom 19. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.
März 2006 aufzuheben, soweit darin ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung
gefordert wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens
der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die
dem Senat vorgelegen hat, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat durfte gemäß § 155 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch
den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten
dieser Vorgehensweise zugestimmt haben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Denn die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.
Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die
Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils, denen er sich nach eigener Prüfung
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Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils, denen er sich nach eigener Prüfung
in vollem Umfange anschließt. Ergänzend weist er auf Folgendes hin:
Dass die aus den o.g. Lebensversicherungsverträgen resultierende Kapitalleistungen
Bestandteil einer betrieblichen Gesamtversorgung durch die N Lebensversicherungs-AG
sind und die Lebensversicherungen gerade aufgrund der früheren beruflichen Tätigkeit
des Klägers für die N Lebensversicherungs-AG geschlossen wurden, kann nicht ernsthaft
bestritten werden, da zahlreiche von der Klägerseite in das Verfahren eingeführten
diesbezüglichen Schreiben und Dokumente der N Lebensversicherungs-AG ausdrücklich
einen Zusammenhang zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Klägers
herstellen. Dies gilt zunächst für die beiden Versicherungsscheine Nr. AV 974 und AV
974/1, welche schon ausweislich ihrer Überschrift „im Rahmen der Alters- und
Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Versicherungsvertreter“ geschlossen
wurden und bezüglich der weiteren vertraglichen Regelungen ebenso ausdrücklich auf
„die Bestimmungen für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der selbstständigen
hauptberuflichen Versicherungsvertreter“ verweisen. Auch der Nachtrag zum
Versicherungsschein AV 974 vom 6. Februar 1997 sowie das die Umstellung der
Verträge im Jahr 1999 betreffende Schreiben vom September 1999 stellen jeweils
explizit den Bezug zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung der (selbstständigen)
hauptberuflichen Versicherungsvertreter her. Angesichts dieser Häufung und angesichts
der ausdrücklichen Bezugnahme auf die für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung
geltenden Versicherungsbestimmungen ist für eine (versehentliche) Falschbezeichnung
kein Raum.
Dass die Regelungen im § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch für
Versicherungspflichtige gelten, die ihre berufliche Tätigkeit immer nur als Selbstständige
ausgeübt haben, ergibt sich bereits aus dem von der Beklagten in das Verfahren
eingeführten Urteil des BSG vom 10. März 1994 (Az.: 12 RK 30/91), auf welches der
Senat verweist. Nach dieser Entscheidung ist auch der Umstand, dass auf den
Ausgleichsanspruch des selbstständigen Versicherungsvertreters nach § 89 b HGB
anderweitige Leistungen des Unternehmers zur Altersversorgung des
Versicherungsvertreters angerechnet werden, für die Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 SGB V ohne Bedeutung; diese Auffassung teilt der Senat.
Die Erhebung von Beiträgen aus Kapitalleistungen, denen vor dem 1. Januar 2004
geschlossene Lebensversicherungsverträge zugrunde liegen, verstößt auch nicht – wie
vom Sozialgericht bereits zutreffend dargestellt – gegen das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot. Insbesondere begegnet die erst zum 1. Januar 2004 begründete
Beitragspflicht für die am 1. Januar 2005 ausgeschüttete Versicherungsleistung keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in zwei
Entscheidungen aus dem Jahre 2008 hervorgehoben hat (Beschlüsse vom 28. Februar
2008, Az.: 1 BvR 2137/06, und vom 07. April 2008, Az.: 1 BvR 1924/07, beide
veröffentlicht unter www.bundesverfassungsgericht.de; jeweils m.w.N.). Demzufolge
beurteilt sich die Einführung der Beitragspflicht für alle nicht regelmäßig
wiederkehrenden Leistungen nach den Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von
Gesetzen; denn die angegriffene Regelung greift mit Wirkung für die Zukunft in ein
öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis ein und gestaltet dies zum Nachteil für die
betroffenen Versicherten um. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich
grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip,
wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten
Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt.
Zwar ist das Vertrauen insbesondere der älteren und gesundheitlich beeinträchtigten
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Fortbestand einer günstigen
Rechtslage in der Regel hoch einzuschätzen. Vorliegend ist dieses Vertrauen aber nur
eingeschränkt schutzwürdig, weil die ihm zugrunde liegende Rechtslage nicht für die
Zukunft gesichert erscheinen konnte. Das System der gesetzlichen
Krankenversicherung steht bereits seit langem unter erheblichem Kostendruck.
Angesichts der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers in den vergangenen Jahren,
sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der Ausgabenseite auf Gefährdungen des
Systems zu reagieren, konnten die Versicherten in den Fortbestand privilegierender
Regelungen nicht uneingeschränkt vertrauen. Der Gesetzgeber hatte zudem bereits mit
der beabsichtigten Einschränkung des Zugangs zur Krankenversicherung der Rentner (§
5 Abs.1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes - GSG - vom 21.
Dezember 1992, BGBl I S. 2266) versucht, die Beitragslast gerade hinsichtlich der
Versorgungsbezüge bei einem größeren Teil von Rentenbeziehern zu vergrößern;
diesem Personenkreis sollte nur noch der Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung
mit der dort geltenden umfassenden Heranziehung aller Einkünfte offen stehen. Das
BVerfG hat schon bei der Beanstandung von § 5 Abs.1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des
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BVerfG hat schon bei der Beanstandung von § 5 Abs.1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des
GSG die Erhöhung der Beitragslast bei den versicherungspflichtigen Rentnern als eine
Möglichkeit zur Beseitigung der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bezeichnet.
Zudem müssen die mit der Regelung verfolgten öffentlichen Belange im Rahmen der
verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung als gewichtiger angesehen werden. Die
Regelung trägt als Teil eines im GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) enthaltenen Bündels
von Maßnahmen zur Erhöhung der Beitragseinnahmen und damit zur Erhaltung der
Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung bei. Diesem
Gemeinwohlziel kommt große Bedeutung bei (BVerfG a.a.O.).
Auch die Entscheidung des BVerfG vom 28. September 2010 (AZ: 1 BvR 1660/08,
veröffentlicht in juris) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach dieser Entscheidung
verstößt es gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, dass auch
Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung
seiner Erwerbstätigkeit aus dem Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die
Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB
V unterworfen werden. Denn mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer sei
der Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst
worden und unterscheide sich hinsichtlich der dann noch erfolgten Einzahlungen nicht
mehr von anderen privaten Lebensversicherungen, die nach der gesetzlichen
Konzeption ausdrücklich nicht der Beitragspflicht unterliegen. Eine dieser Konstellation
vergleichbare Lösung aus dem betrieblichen Bezug hat im Falle des Klägers nicht
stattgefunden, da die N Lebensversicherungs-AG während der gesamten Laufzeit der
Lebensversicherungsverträge die anfallenden Prämien zur Hälfte getragen hat. Einem
Versicherungsnehmer, der im Rahmen der privaten Altersvorsorge die hierfür
anfallenden Beiträge / Versicherungsprämien alleine aufbringt, ist der Kläger gerade
nicht gleichzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des
Rechtsstreites.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG
nicht vorliegen. Entgegen der klägerischen Auffassung sind durch die o.g.
Entscheidungen des BVerfG und des BSG alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen
geklärt.
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