Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.07.2005

LSG Berlin und Brandenburg: versicherungspflicht, krankenversicherung, mitgliedschaft, arbeitsentgelt, duldung, austritt, leiter, arbeiter, zeitlohn, sicherheit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 26.07.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 9 KR 22/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 24 KR 39/04
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 02.
September 2004 dahingehend geändert, das Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst wird: Der Bescheid vom 12.
September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2003 wird, soweit er die Feststellung der
Versicherungspflicht zur Krankenversicherung betrifft, in vollem Umfang und, soweit er die Feststellung der
Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung betrifft, für den Zeitraum vom 01. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002
aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Im Übrigen haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 01.
September 2001 bis 31. Dezember 2002.
Der im 1963 geborene Kläger ist seit 01. Mai 1995 bei der Beigeladenen zu 1 beschäftigt. Die durchschnittliche
regelmäßige arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt 39 Stunden pro Woche. Der Kläger hatte Anspruch auf
einen Zeitlohn (aus Tarifstundenlohn, Bauzuschlag und freiwilligem Zuschlag) je Stunde wenigstens ab November
2000 von 37,24 DM, ab April 2001 von 37,74 DM und ab Januar 2002 von 19,29 Euro, ab September 2002 (bis
wenigstens Dezember 2002) von 20,21 Euro. In diesem Zeitraum standen ihm außerdem ein Arbeitgeberanteil an den
vermögenswirksamen Leistungen von 0,25 DM bzw. 0,13 Euro je Arbeitsstunde sowie Einmalzahlungen
(Urlaubsvergütung, ein 13. Monatseinkommen) zu.
Wegen dieser Beschäftigung wurde der Kläger von der Beklagten als krankenversicherungspflichtiges Mitglied geführt.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 erklärte der Kläger, dass er seine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten nach §
191 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zum 30. September 2001 kündige. Mit Schreiben vom 20. Juli
2001 bestätigte die Beklagte die Kündigung der Mitgliedschaft zum 31. August 2001. In einem am 07. August 2001
von der Beklagten geführten Telefonat teilte ihr der Kläger mit, dass er zur privaten Krankenversicherung wechseln
möchte.
Mit Bescheid vom 12. September 2002 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 1
Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ab 01. September 2001 fest. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt seine
Arbeitszeit mit der Folge reduziert, dass nunmehr die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten werde.
Die Beigeladene zu 1 übersandte das Attest des Arztes für psychotherapeutische Medizin, Psychoanalyse und
Verhaltensanalyse Dr. G. vom 18. Juli 2001, in dem ausgeführt ist, dass der Kläger aus psychotherapeutischer Sicht
krankheitsbedingt eine Arbeitszeit von 130 Stunden monatlich nicht überschreiten sollte.
Gegen den Bescheid vom 12. September 2002 legte der Kläger am 08. Oktober 2002 Widerspruch ein. Er sei seit
dem 01. Januar 2001 versicherungsfrei, da er mit seinem steuerpflichtigen Brutto von 95.967,63 DM die
Versicherungspflichtgrenze des Jahres 2000 mit 77.400 DM und mit einem steuerpflichtigen Brutto von 79.747,22 DM
die Versicherungspflichtgrenze des Jahres 2001 mit 78.300 DM überschritten habe. Er habe zwar vorübergehend
krankheitsbedingt in der Zeit von September 2001 bis Januar 2002 wegen Teilzeitbeschäftigung nur geringere Entgelte
bezogen. Dies führe jedoch nicht zur Versicherungspflicht. Auch im Jahr 2002 habe er mit Stand zum 30. September
2002 bereits bei einem Steuerbrutto von 55.616,04 Euro die Pflichtversicherungsgrenze überschritten.
Mit Schreiben vom 18. November 2002 kündigte der Kläger vorsorglich zum wiederholten Male seine Mitgliedschaft.
Außerdem forderte er die sofortige Rückzahlung des "gestohlenen Geldes".
Mit Schreiben vom 15. Januar 2003 teilte E. M. im Auftrag der Beigeladenen zu 1 mit, aufgrund des
Gesundheitszustandes des Klägers sei ärztlicherseits geraten worden, die monatliche Arbeitszeit auf ca. 130 Stunden
zu reduzieren. Eine zeitliche Befristung sei nicht vereinbart worden, da nicht vorauszusehen gewesen sei, ab wann
der Kläger wieder voll belastbar sein werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Versicherungspflicht
trete zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Das Versicherungsverhältnis sei
vorausschauend zu beurteilen. Werde die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres unterschritten,
trete sofort Pflichtversicherung ein. Ein unschädliches, nur vorübergehendes Unterschreiten sei vorliegend nicht
gegeben, da die Reduzierung der Arbeitszeit nicht von vornherein befristet gewesen sei. Ausgehend von einem
Monatsverdienst von 4.938,70 DM, errechnet aus 130 Stunden x 37,74 DM = 4.906,20 DM zuzüglich 130 Stunden
(VWL) x 0,25 DM = 32,50 DM, resultiere ein Jahresarbeitsentgelt von 59.264,40 DM, welches erhöht um das anteilige
Urlaubs- und Weihnachtsgeld von 4.906,20 DM ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 64.170,60 DM ergebe.
Damit werde die im Jahr 2001 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze von 78.300 DM deutlich unterschritten.
Dagegen hat der Kläger am 21. Februar 2003 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben.
Er hat darauf hingewiesen, dass seine regelmäßige Arbeitszeit 173 Stunden monatlich betragen habe. Lediglich im
Zeitraum vom 01. September 2001 bis 31. Januar 2002 sei sie auf 130 Stunden monatlich reduziert gewesen.
Maßgebender Betrachtungszeitraum sei das Kalenderjahr. Selbst wenn für die Monate September bis Dezember 2001
ein reduziertes Bruttomonatsentgelt zugrunde gelegt werde, habe der Kläger mit dem für die Zeit von Januar bis
August 2001 erzielten Arbeitsentgelt die Pflichtversicherungsgrenze überschritten. Zur Beurteilung seien auch
steuerfreie Zuschläge zu berücksichtigen. Bei Erteilung des Bescheides vom 12. September 2002 habe nicht nur
festgestanden, dass der Kläger im Jahr 2001 erneut die Jahresentgeltgrenze überschritten gehabt habe, sondern
auch, dass er diese im Jahr 2002 wieder überschreiten würde. Es sei im September 2001 auch nicht zu erwarten
gewesen, dass der Kläger für den Zeitraum eines Jahres nur reduziert arbeiten würde. Es habe eine mündliche
Vereinbarung mit dem Beigeladenen zu 1 gegeben, wonach der Kläger seine Stundenzahl solange reduziere, bis es
ihm wieder gutgehe. Der Kläger hat die Entgeltabrechnungen für Januar bis Dezember 2001 vorgelegt.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sich die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung nach dem
regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt ohne die lohnsteuerfreien Einnahmen bestimme. So sei auch für die Zeit ab 01.
Februar 2002 bis 31. Januar 2003 das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Ausgehend von einem
Monatsverdienst von 3.361,39 Euro (errechnet aus 173 Stunden x 19,30 Euro = 3.338,90 Euro) zuzüglich 173
Stunden (VWL) x 0,13 Euro = 22,49 Euro, resultiere daraus ein Jahresverdienst von 40.336,68 Euro, woraus sich
erhöht um das anteilige Urlaubs- und Weihnachtsgeld von 3.338,90 Euro ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von
43.675,58 Euro ergebe. Dieses überschreite die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2002 von 40.500 Euro, so
dass die Versicherungspflicht zum 31. Dezember 2002 ende. Da der Kläger vom 01. September 2001 bis 31.
Dezember 2002 krankenversicherungspflichtig gewesen sei, habe auch Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung
bestanden. Auf den Grund für die Verminderung der Arbeitszeit im Zeitraum vom 01. September 2001 bis 31. Januar
2002 komme es nicht an.
Mit Urteil vom 02. September 2004 hat das Sozialgericht antragsgemäß den Bescheid vom 12. September 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2003 aufgehoben: Entgegen der Auffassung der Beklagten liege
bei der gebotenen vorausschauenden Betrachtungsweise eine nur vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts des
Klägers vor. Vorübergehend sei im Einklang mit den gesetzlichen Wertungen des Rentenversicherungsrechts (§§ 43
Abs. 2, 101 SGB VI) und des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB
IX) ein Zustand, der voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauere. Auf die im nachhinein festgestellte
tatsächliche Dauer komme es grundsätzlich wegen des Erfordernisses einer vorausschauenden Betrachtungsweise
nicht an, wobei jedoch die tatsächliche Dauer ein Indiz dafür sein könne, für welche Dauer eine Entgeltminderung ex
ante zu erwarten gewesen sei. Das Erfordernis einer nicht nur vorübergehenden Entgeltminderung trage dem
Gedanken einer Kontinuität des Versicherungsverhältnisses Rechnung. Demjenigen, dessen Arbeitsentgelt nachhaltig
(das heißt dauerhaft) unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze gesunken sei, solle zwar der Schutz der gesetzlichen
Krankenversicherung sofort wieder zuteil werden. Ein ständiger Wechsel zwischen gesetzlicher und privater
Krankenversicherung solle jedoch vermieden werden. Krankheitsbedingte Reduzierungen der Arbeitszeit seien
grundsätzlich nur vorübergehend, sofern sich nicht aus den Umständen (z. B. Beantragung einer Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung) etwas anderes ergebe. Es könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die
Arbeitsvertragsparteien durch die krankheitsbedingte Reduzierung der Arbeitszeit einen vorübergehenden Zustand
überbrücken wollten. Auch das Vorliegen einer der Behandlung durch einen Psychotherapeuten bedürftigen
Erkrankung lasse keinen Schluss auf eine zu erwartende Krankheitsdauer von mehr als einem halben Jahr zu. Dass
die Arbeitsvertragsparteien eine zeitliche Befristung der Reduzierung der monatlichen Arbeitszeit nicht vereinbart
hätten, lasse ebenfalls keinen Schluss auf eine mehr als vorübergehende Reduzierung zu, denn die Dauer der
Reduzierung müsse nicht im voraus kalendermäßig feststehen. Auch bei der von der Beklagten als Beispiel für eine
nur vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit angeführten Kurzarbeit stehe die Dauer nicht im voraus fest. § 177
SGB III begrenze nur die Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld (auf 6 Monate), aber nicht die mögliche Dauer der
Kurzarbeit.
Gegen das ihr am 13. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. September 2004 eingelegte Berufung
der Beklagten.
Sie trägt vor, sie könne sich der Auffassung des Sozialgerichts nicht anschließen. Weder sei eine zeitliche
Begrenzung der Arbeitszeit vereinbart gewesen, noch sei die Dauer der krankheitsbedingten Reduzierung der
Arbeitszeit einzuschätzen gewesen. Gerade psychische Erkrankungen erforderten erfahrungsgemäß eine lange
Behandlungs- und Rehabilitationsphase. Die Versicherungspflicht des Klägers habe ebenso wie die Mitgliedschaft
zum 31. Dezember 2002 geendet. Da die Beigeladene zu 1 seit 01. Januar 2003 keine Pflichtbeiträge mehr abführe,
erübrige sich die Aufhebung des Bescheides vom 12. September 2002 für diese Zeit.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 02. September 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene zu 2 hat sich weder geäußert, noch einen Antrag gestellt.
Die Beigeladene zu 1, die keinen Antrag gestellt hat, führt aus: Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob eine
mündliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und ihr durch ihren Mitarbeiter E. M. getroffen worden sei, da dieser am
22. Juni 2004 unerwartet verstorben sei. Dieser Mitarbeiter sei in seiner Funktion als Leiter der Lohnabrechnung mit
der Kontrolle und der Erfassung der an ihn gemeldeten Arbeitszeiten, der Erfassung der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und der Pflege der Krankenakten betraut gewesen. Deswegen sei diesem
Mitarbeiter das ärztliche Attest über die Reduzierung der Arbeitszeit vorgelegt worden. Der Mitarbeiter M. sei dem
Leiter Personalwesen I. H., der für die Vertragsangelegenheiten zuständig sei, unterstellt gewesen. Dieser
Vorgesetzte sei in den Vorgang hinsichtlich der Reduzierung der Arbeitszeit nicht eingebunden gewesen. Da eine auf
Dauer angelegte Änderung der Arbeitszeit zu im schriftlichen Arbeitsvertrag festzuhaltenden Vereinbarungen gehöre,
was dem Mitarbeiter M. als erfahrenem Personalfachmann sicherlich bekannt gewesen sei, könne nur von einer
vorübergehenden Reduzierung der Arbeitszeit ausgegangen werden.
Die Beklagte hält die Ausführungen der Beigeladenen zu 1 für spekulativ. Sie stünden auch im Widerspruch zu ihrem
Schreiben vom 15. Januar 2003. Da der Kläger damals von seiner Frau getrennt gelebt habe, stelle sich die Frage, ob
die Reduzierung der Arbeitszeit mit dem Ziel erfolgt sei, zukünftige Unterhaltszahlungen zu reduzieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet.
Das Sozialgericht hat auf die Klage den Bescheid vom 12. September 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2003 zu Recht aufgehoben, soweit er Versicherungspflicht in der
Krankenversicherung und ab 01. Oktober 2001 Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung feststellt. Der Bescheid
ist allerdings rechtmäßig, soweit er für September 2001 Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung feststellt.
Der Kläger wurde zum 31. Dezember 2000 in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Die Mitgliedschaft bei der
Beklagten endete zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht, da der Kläger seinen Austritt erst zum 30. September 2001
erklärte. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt. Die freiwillige
Mitgliedschaft in der Krankenversicherung begründet Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Zum 01.
September 2001 wurde der Kläger nicht erneut versicherungspflichtig in der Krankenversicherung, denn zu diesem
Zeitpunkt war bei vorausschauender Betrachtung (noch) nicht von einer auf Dauer ausgerichteten Reduzierung der
Arbeitszeit mit der entsprechend geringeren Vergütung auszugehen.
In der Krankenversicherung sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig.
In der sozialen Pflegeversicherung sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 erster Halbsatz SGB XI die
versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Dies sind Arbeiter,
Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Außerdem sind in
der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig.
Der Kläger war demgemäß bis zum 31. Dezember 2000 in der Kranken- und Pflegeversicherung
versicherungspflichtig.
In der Krankenversicherung wurde er anschließend versicherungsfrei, während er in der Pflegeversicherung
versicherungspflichtig blieb.
Die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung bestimmt sich bis zum 31. Dezember 2002 nach § 6 SGB V in
der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
Februar 2001 (BGBl I 2001, 266). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind versicherungsfrei Arbeiter und Angestellte, deren
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 75 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten (Jahresarbeitsentgeltgrenze) übersteigt; dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rücksicht auf
den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Wird die Jahresentgeltgrenze überschritten, endet die
Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt
die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei
rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist (§ 6 Abs. 4 SGB V).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten betrug im Jahre 2000
103.200 DM jährlich und 8.600 DM monatlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2000;
BGBl I 1999, 2375), im Jahre 2001 104.400 DM jährlich und 8.700 DM monatlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2001; BGBl I 2000, 1710) und im Jahre 2002 54.000 Euro jährlich und
4.500 Euro monatlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2002; BGBl I 2001, 3302). Aus
75 v. H. dieser Beträge resultieren somit 77.400 DM jährlich und 6.450 DM monatlich für 2000, 78.300 DM jährlich und
6.525 DM monatlich für 2001 und 40.500 Euro jährlich und 3.375 Euro monatlich für 2002.
Nach § 190 Abs. 3 SGB V endet die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 SGB V
erlischt, zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach
Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt
sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen
Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind nicht erfüllt.
Mit dem Begriff Jahresarbeitsentgelt wird an § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V angeknüpft. Danach werden bei
versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung zugrunde gelegt. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen
Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher
Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im
Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Davon ausgenommen sind nur solche Einnahmen, die von der Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 SGB IV erfasst
sind. Diese Vorschrift sieht vor, dass durch Rechtsverordnung zur Wahrung u. a. der Belange der Sozialversicherung
oder zur Vereinfachung des Beitragseinzuges bestimmt werden kann, dass einmalige Einnahmen oder laufende
Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden
und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV),
wobei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen ist (§ 17
Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Aufgrund dieser Ermächtigung ist die Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in
der Sozialversicherung (ArEV) ergangen. Nach § 1 ArEV sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen einmalige
Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern
gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV nichts Abweichendes ergibt.
Soweit danach Einnahmen zum Arbeitsentgelt und damit Jahresarbeitsentgelt zählen, sind sie bei der Beurteilung von
Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig erzielt
werden. Dies setzt voraus, dass sie mit hinreichender Sicherheit zufließen werden. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn auf die Einnahmen ein Anspruch besteht. Bei normalem Ablauf der Dinge - abgesehen von einer anderweitigen
Vereinbarung über das Arbeitsentgelt oder nicht voraussehbaren Änderungen der Beschäftigung - müssen die
Einnahmen voraussichtlich ein Jahr anhalten (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 15 und Nr. 65). Ob ein Anspruch besteht,
richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Regelungen, so dass diese für eine vorausschauende Beurteilung vornehmlich
maßgeblich sind (vgl. auch Jahn, Sozialgesetzbuch für die Praxis, SGB V, Klose, § 6 Rdnrn. 14, 20;
Gesamtkommentar (GK) - SGB V, Breuer, § 6 Rdnrn. 25, 53; Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer, SGB V,
Kommentar, § 6 Rdnr. 4; Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 45. EL, SGB V, Peters, § 6 Rdnrn. 10, 11;
Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB V, EL 7/04, Gerlach K § 6 Rdnrn. 34-37, 47, 48).
Werden die dargestellten Maßstäbe angelegt, wurde der Kläger zum 31. Dezember 2000 krankenversicherungsfrei.
Zu den regelmäßigen Einnahmen rechnete zum einen der in den Entgeltabrechnungen so bezeichnete Zeitlohn. Bei
einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich, also von 169 Stunden monatlich,
resultierten daraus bei einem Zeitlohn je Stunde von 37,24 DM 6.293,56 DM monatlich.
Als weitere regelmäßige Einnahme kommt der Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen hinzu, die
nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes (EStG) und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der
Sozialversicherung und des SGB III sind. Bei einem Anspruch auf 0,25 DM je Arbeitsstunde resultieren daraus bei
169 Stunden monatlich 42,25 DM.
Dies ergibt Jahreseinnahmen von 12 x 6.335,81 DM = 76.029,72 DM.
Hinzuzurechnen ist schließlich noch die Urlaubsvergütung und ein 13. Monatseinkommen.
Nach den Angaben der Beigeladenen zu 1 vom 17. Juni 2005 und 24. Juni 2005 errechnet sich das 13.
Monatseinkommen aus dem Gesamttariflohn im Monat November (Tarifstundenlohn und Bauzuschlag) vervielfältigt
mit 93. Bei einem Tarifstundenlohn und einem Bauzuschlag von 29,20 DM und 1,72 DM im November 2000 resultiert
daraus ein 13. Monatseinkommen von 2.875,56 DM.
Dies ergibt zusammen mit oben bereits genannten Jahreseinnahmen von 76.029,72 DM einen Betrag von 78.905,28
DM.
Mit diesem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt wurde - schon ohne die Urlaubsvergütung - sowohl die
Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2000 von 77.400 DM als auch die für 2001 von 78.300 DM überschritten, so dass zum
31. Dezember 2000 Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung eintrat.
Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung blieb hingegen bestehen, denn der Kläger war seither bis zu dem von
ihm zum 30. September 2001 erklärten Austritt freiwilliges Mitglied bei der Beklagten.
Die Beklagte teilte dem Kläger zwar mit Schreiben vom 20. Juli 2001 mit, der Kläger habe seine Mitgliedschaft zum
31. August 2001 gekündigt. Dies ist jedoch unzutreffend. Sein Schreiben vom 18. Juli 2001 ist in diesem Sinne auch
nicht auszulegen. Der Kläger benennt dort ausdrücklich den 30. September 2001 als den Zeitpunkt, zu dem seine
Kündigung wirksam werden soll. Die Benennung dieses Zeitpunktes beruht auch nicht auf einem Versehen. Der
Kläger nimmt in seinem Schreiben vom 18. Juli 2001 Bezug auf § 191 Abs. 4 SGB V. § 191 Nr. 4 SGB V in der
Fassung des Art. 1 Nr. 3 nach Maßgabe des Art. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl I 1997, 1518) bestimmt,
dass die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem
das Mitglied den Austritt erklärt, endet, wenn die Satzung nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmt. Ausgehend davon
rechnete der Kläger damit, dass sein Schreiben vom 18. Juli 2001 noch im Juli 2001 der Beklagten zuging und er
nach Ablauf der nachfolgenden zwei Kalendermonate die Kündigung wirksam aussprechen konnte. Maßgebendes
Datum war nach seiner Vorstellung damit eindeutig der 30. September 2001, wie von ihm im Schreiben vom 18. Juli
2001 auch benannt. Der zu diesem Zeitpunkt erklärte Austritt aus der freiwilligen Versicherung ist auch zu diesem
Zeitpunkt wirksam geworden, denn es gibt keine Rechtsvorschrift, die dem entgegensteht. Unbeachtlich ist, dass der
Kläger infolge einer fehlerhaften Vorstellung zum maßgeblichen Recht möglicherweise einem Irrtum bei der
Willensbildung unterlag, weil er eine eventuelle Satzungsregelung über eine kürzere Kündigungsfrist nicht kannte. Es
kommt nämlich allein auf den erklärten Willen an.
Der Austritt aus der freiwilligen Versicherung wurde auch nicht zum 01. September 2001 gegenstandslos, denn
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung trat zu diesem Zeitpunkt nicht erneut ein.
Nach Angabe der Beigeladenen zu 1 betrug die arbeitsvertragliche durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auch im
Zeitraum vom 01. September 2001 bis 31. Januar 2002 39 Stunden wöchentlich. Es lässt sich nicht feststellen, dass
diese vertragliche Regelung zum 01. September 2001 (bis 31. Januar 2002) wirksam abgeändert wurde. Dem steht
nicht die Auskunft der Beigeladenen zu 1, unterzeichnet von ihrem Mitarbeiter E. M. vom 15. Januar 2003 entgegen.
Darin wird mitgeteilt, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes dem Kläger ärztlicherseits angeraten worden sei,
seine monatliche Arbeitszeit ab 18. Juli 2001 auf ca. 130 Stunden zu reduzieren. Eine zeitliche Befristung sei nicht
vereinbart worden, da nicht vorauszusehen gewesen sei, ab wann der Kläger wieder voll belastbar sein werde. Dieser
Auskunft ist ihrem Inhalt nach eine entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages nicht zu entnehmen. Es ergibt sich
daraus lediglich, dass die Arbeitszeit tatsächlich auf ca. 130 Stunden reduziert wurde.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 02.
September 2004 vorgetragen, zwischen seinem Arbeitgeber und dem Kläger habe es eine mündlich geschlossene
Vereinbarung gegeben, dass der Kläger seine Stundenzahl reduziere, solange es ihm nicht gut gehe und anschließend
seine Stundenzahl wieder erhöhen könne. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nicht im Sinne einer Änderung des
Arbeitsvertrages anzusehen.
Der Senat geht zwar davon aus, dass es zwischen dem Mitarbeiter M. der Beigeladenen zu 1 und dem Kläger eine
Abrede dahingehend gab, dass dieser wegen seines Gesundheitszustandes ab 01. September 2001 seine monatliche
Arbeitszeit auf ca. 130 Stunden reduzieren durfte. Er geht ebenfalls davon aus, dass über das zeitliche Ende dieser
Arbeitszeitreduzierung deswegen keine Absprache getroffen wurde, weil dem Kläger überlassen bleiben sollte, den
Zeitpunkt der Rückkehr zur durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden zu
bestimmen. Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen
Verhandlung des Sozialgerichts am 02. September 2004. Dies ist nachvollziehbar. Wenn das Attest des Arztes für
Psychotherapeutische Medizin Dr. G. vom 18. Juli 2001 für die Beigeladenen zu 1 maßgebender Grund war, dem
Kläger die Reduzierung seiner monatlichen Arbeitszeit auf 130 Stunden zu gestatten, so erscheint es folgerichtig,
dem Kläger nach dessen bzw. der Einschätzung seines behandelnden Arztes die Entscheidung über die Rückkehr zur
regelmäßigen Arbeitszeit zu überlassen.
Bei einem solchen Sachverhalt kann die getroffene mündliche Vereinbarung allein dahingehend verstanden werden,
dass - abweichend von der weiterhin gültigen arbeitsvertraglichen Regelung über die durchschnittliche regelmäßige
Arbeitszeit - der Arbeitgeber im Interesse des Arbeitnehmers (zunächst vorübergehend) eine geringere Arbeitsleistung
duldet. Eine solche Duldung, mag sie auch im gegenseitigen Einvernehmen getroffen worden sein, bedingt jedoch
noch keine Änderung des Arbeitsvertrages über die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger seinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine
durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich aufgeben wollte. Dieses wäre jedoch die
Konsequenz, wenn die mündliche Vereinbarung nicht im oben dargestellten Sinne ausgelegt würde. Der Kläger wollte
vielmehr wegen seines Gesundheitszustandes vorübergehend in zeitlich reduziertem Umfang arbeiten. Dieses
Interesse schließt die Annahme aus, er habe seinen Anspruch auf eine Vollzeitbeschäftigung (auf Dauer) aufgeben
wollen. Ohne - die hier fehlende - Befristung wäre dies jedoch arbeitsvertragsrechtlich die notwendige Folge. Es ist
allerdings vorgetragen, dass der Kläger die Stundenzahl wieder hätte erhöhen können, wenn es ihm gut gehe. Eine
arbeitsvertragliche Regelung, wonach der Arbeitnehmer einseitig seine Arbeitszeit nach eigener Einschätzung erhöhen
darf, ist jedoch so ungewöhnlich, dass dafür eindeutige tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Arbeitsvertragsparteien
eine solche Regelung beabsichtigt haben, vorliegen müssen. Diese fehlen vorliegend jedoch. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, welche eigenen Interessen die Beigeladene zu 1 haben könnte, sich auf eine solche Regelung
einzulassen. Es dürfte grundsätzlich den betrieblichen Interessen entgegenstehen, dem Arbeitnehmer ein
Bestimmungsrecht hinsichtlich der von ihm zu leistenden Arbeitsstunden einzuräumen. Der Arbeitgeber ist dadurch
nämlich gehindert, auf einer gesicherten Grundlage den Einsatz seiner Arbeitnehmer zu planen. Dies gilt auch für die
Beigeladene zu 1, so dass mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, sie habe
dem Kläger eine solche Rechtsposition einräumen wollen. Damit könnte eine arbeitsvertragliche Änderung jedoch
allenfalls in einer dauerhaften Reduzierung der Arbeitszeit gesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche -
wie dargelegt schon nicht im Interesse des Klägers liegende - Änderung des Arbeitsvertrages im Interesse der
Beigeladenen zu 1 gewesen sein könnte, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Insbesondere vermag der Senat nicht zu
erkennen, aus welchen Gründen die Beigeladene zu 1 den Kläger ab 01. September 2001 nur noch als Teilzeitkraft
hätte beschäftigen wollen. Eine Teilzeitbeschäftigung gerade im Baubereich erscheint eher ungewöhnlich.
Hatten angesichts dessen weder der Kläger noch die Beigeladene zu 1 ein Interesse daran, den Arbeitsvertrag
hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden abzuändern, so ist demgegenüber bei beiden
Arbeitsvertragsparteien jedoch ein Interesse daran vorhanden gewesen, von der Arbeitsvertragsregelung über die
Arbeitszeit tatsächlich abzuweichen. Das Interesse des Klägers lag in seiner gesundheitlichen Situation begründet.
Das Interesse der Beigeladenen zu 1 bestand darin, eine Entgeltzahlung im Krankheitsfall zu vermeiden. Wenn dem
Kläger, wie aus dem Attest des Arztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. G. vom 18. Juli 2001 ersichtlich, aus
psychotherapeutischer Sicht lediglich eine Arbeitszeit von 130 Stunden monatlich zumutbar gewesen wäre, wäre dies
jedoch wegen dann eingetretener Arbeitsunfähigkeit die notwendige Folge gewesen. Im Attest des Dr. G. vom 18. Juli
2001 wird zwar lediglich davon gesprochen, dass der Kläger die genannte Stundenzahl nicht überschreiten "sollte".
Insoweit muss nicht notwendigerweise zu diesem Zeitpunkt eine darüber hinausgehende Dauer der Tätigkeit bereits
zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Dieses Attest gibt aber zumindest einen Hinweis darauf, dass bei Fortführung
der Beschäftigung im bisherigen zeitlichen Umfang in absehbarer Zeit mit Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden
konnte. Wenn angesichts dessen die Beigeladene zu 1 die tatsächliche Reduzierung der monatlichen Arbeitszeit ab
01. September 2001 (bis 31. Januar 2002) duldete, wurde auch ihrem Interesse an der Vermeidung von
Entgeltzahlung im Krankheitsfalle Rechnung getragen. Zugleich blieben ihr die Rechte aus dem Arbeitsvertrag
erhalten, so dass sie, wenn dies aus betrieblichen Gründen tunlich erschien, vom Kläger die Rückkehr zur 39-
Stunden-Woche hätte verlangen können. Die o. g. mündliche Vereinbarung auf Duldung einer reduzierten Arbeitszeit
des Klägers kann jedenfalls nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die Beigeladene zu 1 auf Dauer daran
gebunden sein könnte. Ansonsten müsste sie bei einem entsprechenden Verlangen auf Rückkehr zur 39-Stunden-
Woche im Zweifel in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren beweisen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers
nunmehr so verbessert hat, dass er wieder in diesem Umfang arbeiten kann. Eine vereinbarte Duldung, die solches
zum Inhalt hätte, wäre außergewöhnlich. Sie ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn sich entsprechende
Tatsachen dafür aufdrängen. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, denn die Duldung einer reduzierten
Arbeitszeit erfolgte vornehmlich im Interesse des Klägers. Wenn auch die Beigeladene zu 1 möglicherweise bei
unveränderter Sachlage sowohl bezüglich des Gesundheitszustandes des Klägers als auch der betrieblichen Situation
nicht ohne Weiteres von der Vereinbarung über die Duldung hätte abweichen können, gibt es jedoch keine
Hinweiszeichen darauf, dass dies nicht bei einer veränderten betrieblichen Situation, die eine Vollzeittätigkeit des
Klägers erfordert hätte, möglich gewesen wäre. Bei einer solchen Auslegung der Vereinbarung über die Duldung waren
die Interessen der Beigeladenen zu 1 berücksichtigt, um sich auf eine solche Verfahrensweise einzulassen, zu der sie
arbeitsvertragsrechtlich nicht verpflichtet war.
Dass eine Änderung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Arbeitszeit gerade vom Kläger nicht beabsichtigt sein
konnte, wird an dem mit Sicherheit eingetretenen Verhalten des Klägers deutlich, wenn sich die Beigeladene zu 1
nicht zur Duldung einer reduzierten Arbeitszeit bereit erklärt hätte. In diesem Fall hätte der Kläger voraussichtlich
nicht sein Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern es wäre bei einer medizinisch erforderlichen Reduzierung der
Arbeitszeit auf ca. 130 Stunden monatlich Arbeitsunfähigkeit eingetreten.
Unabhängig davon ist der Senat der Überzeugung, dass der verstorbene Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1 E. M. auch
nicht bevollmächtigt war, eine Änderung des Arbeitsvertrages vorzunehmen. Wie die Beigeladene zu 1 vorträgt, war
E. M. in seiner Funktion als Leiter der Lohnabrechnung u. a. für die Kontrolle und die Erfassung der an ihn gemeldeten
Arbeitszeiten, die Erfassung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die Pflege der Krankenakten verantwortlich.
Für Vertragsangelegenheiten, insbesondere für eine Änderung des Arbeitsvertrages, war demgegenüber der
Vorgesetzte des E. M., der Leiter des Personalwesens, I. H., zuständig. Danach war zwar der Mitarbeiter E. M.
befugt, zeitweilige tatsächliche Abweichungen von der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit durch die o. g.
Vereinbarung zu dulden. Zu einer Änderung des Arbeitsvertrages war jedoch nicht E. M., sondern der Leiter des
Personalwesens I. H. bevollmächtigt.
Die vorausschauende Beurteilung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts kann mithin nicht an der o. g. mündlichen
Vereinbarung auf Duldung einer Arbeitsleistung von 130 Stunden monatlich anknüpfen, denn die arbeitsvertraglich
vereinbarte Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich blieb davon unberührt. Dieser Arbeitsvertrag bestimmte ab 01.
September 2001 weiterhin den normalen Ablauf der Dinge.
Dies schließt allerdings nicht aus, die zum Zeitpunkt der vorausschauenden Betrachtung vorliegenden tatsächlichen
Verhältnisse zu berücksichtigen, wenn diese von den arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen abweichen und zu einem
anderen regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt führen würden. Allerdings gilt auch hier, dass diese abweichenden
tatsächlichen Verhältnisse mit hinreichender Sicherheit voraussichtlich ein Jahr anhalten werden.
Eine solche hinreichende Sicherheit wird durch den Eintritt einer Erkrankung, die eine Reduzierung der vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit zur Folge hat, grundsätzlich nicht begründet. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz
dahingehend, dass Erkrankungen mit Folgen für die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ein Jahr andauern. Der vom
Sozialgericht insoweit zugrunde gelegte Zeitraum von 6 Monaten für eine vorausschauende Betrachtung wird zwar im
Falle einer stufenweisen Wiedereingliederung von vorher arbeitsunfähigen Versicherten nach § 74 SGB V in der
Literatur diskutiert (vgl. Breuer, GK-SGB V, a.a.O., § 6 Rdnr. 54 m.w.N. zu den unterschiedlichen Auffassungen). Ein
solcher Sachverhalt liegt jedoch nicht vor. Allerdings mag der Ablauf eines Zeitraumes von 6 Monaten, während dem
eine Erkrankung mit Folgen für die Arbeitsfähigkeit bestand, Veranlassung geben, erneut eine vorausschauende
Beurteilung anzustellen, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat. Werden 6 Monate überschritten, kann
im Hinblick auf die vom Sozialgericht genannten Vorschriften der §§ 43 Abs. 2 und 101 SGB VI (vgl. insoweit auch
Kasseler Kommentar, a.a.O. SGB VI, § 43 Rdnr. 25 und BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16) und des § 2 Abs. 1 Satz 1
SGB IX, aber auch des § 14 Abs. 1 SGB XI, die diesen Zeitraum ausdrücklich erwähnen, sowie § 56 Abs. 1 Satz 1
SGB VII, der entsprechend der 26. Woche maßgebliche Bedeutung zumisst, um die dort jeweils geregelten
Ansprüche auszulösen, die Annahme gerechtfertigt sein, dass eine nicht nur vorübergehende Erkrankung mit
Auswirkungen auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vorliegt. Dies müsste dann bei Ablauf dieses Zeitraumes
unter Berücksichtigung der Art der Erkrankung vorausschauend mit Wirkung für die Zukunft und ggf. unter Korrektur
der ursprünglichen Prognose entschieden werden. Dieser Rechtsansicht ist auch das Sozialgericht.
Eine solche weitere vorausschauende Betrachtung war vorliegend jedoch nicht geboten, denn die durch die
Erkrankung des Klägers bedingte Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit betraf lediglich den viermonatigen
Zeitraum vom 01. September 2001 bis 31. Januar 2002.
Wegen der tatsächlichen Reduzierung der monatlichen Arbeitszeit trat somit zum 01. September 2001
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und in der Pflegeversicherung) nicht ein.
Dies gilt auch für die nachfolgende Zeit bis zum 31. Dezember 2002.
Nach den Angaben der Beigeladenen zu 1 vom 17. Juni 2005 und 24. Juni 2005 ergibt sich bei einer
durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 169 Stunden monatlich und einem Zeitlohn je Stunde von 37,74 DM
(ab April 2001) ein Betrag von 6.378,06 DM monatlich. Hinzukommt der Arbeitgeberanteil zu den
vermögenswirksamen Leistungen von 42,25 DM monatlich. Dies ergibt Jahreseinnahmen von 77.043,72 DM.
Außerdem ist ein 13. Monatsgehalt von 2.922,06 DM, errechnet aus 93 vervielfältigt mit der Summe aus
Tarifstundenlohn von 29,67 DM und Bauzuschlag von 1,75 DM, dazu zu zählen, woraus ein regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt (wiederum ohne Urlaubsvergütung) von 79.965,78 DM (40.885,85 Euro) resultiert. Damit wurde
auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2002 von 40.500 Euro überschritten.
Über den darüber hinausgehenden Zeitraum hat der Senat nicht zu entscheiden.
Die Beklagte geht zwar unter Beibehaltung ihrer Rechtsansicht davon aus, dass über den 31. Dezember 2002 hinaus
(ebenfalls) keine Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr besteht. Sie hat es gleichwohl
abgelehnt, den Bescheid vom 12. September 2002 mit Wirkung vom 01. September 2003 aufzuheben. Da sie für
diesen Zeitraum aus diesem Bescheid keine Rechte geltend macht, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 11. November
2004 mitgeteilt hat, ist in ihrer Erklärung, es erübrige sich deswegen die Aufhebung dieses Bescheides, die
konkludente Aufhebung mit Wirkung zum 01. Januar 2003 zu sehen.
Die Berufung muss daher im Wesentlichen erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des
Rechtsstreits. Das geringfügige Unterliegen des Klägers fällt insgesamt nicht wesentlich ins Gewicht, so dass der
Senat auf eine volle Kostenerstattung erkennt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.