Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

LSG Berlin-Brandenburg: vorläufiger rechtsschutz, krankenversicherung, hauptsache, krankenkasse, wahrscheinlichkeit, versicherungsschutz, sammlung, einfluss, wahlrecht, abmeldung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 B 519/07 KR ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 SGG, § 5 Abs 1 Nr
2a SGB 5, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1
Halbs 1 SGB 5, § 9 Abs 1 S 1 Nr
1 Halbs 2 SGB 5, § 9 Abs 2 Nr 1
SGB 5
Gesetzliche Krankenversicherung - Vorläufiger Rechtsschutz -
freiwillige Mitgliedschaft - Vorversicherungszeit -
Leistungsbezug nach dem SGB II - Meldung des
Sozialhilfeträgers
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 20. Juli 2007 geändert und wie folgt gefasst:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem
Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens,
längstens jedoch für 6 Monate, Krankenversicherungsschutz zu gewähren.
Im Übrigen werden der Antrag und die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten
des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für beide Instanzen zu erstatten. Im Übrigen
sind keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz
- SGG - zulässig und teilweise begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts ist
unzutreffend, soweit das Sozialgericht die Feststellung getroffen hat, dass die
Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller bereits ab dem 19. Mai 2007
Leistungen der freiwilligen Krankenversicherung zu gewähren. Soweit der erstinstanzliche
Antrag des Antragstellers darauf gerichtet war, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig als freiwilliges Mitglied zu führen, ist
der Antrag unzulässig, denn dem Erfolg dieses auf die Feststellung des Bestehens eines
Versicherungsverhältnisses gerichteten Antrages steht jedenfalls entgegen, dass die
begehrte vorläufige Feststellung gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
verstoßen würde, weil mit ihr ein Status festgeschrieben würde wäre, der bei einem
eventuellen Misserfolg der Klage nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Dies bedeutet
indes nicht, dass dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz schlechterdings versagt
bleiben muss, weil sich dies mit dem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes
postulierten Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht in Einklang bringen ließe. Im Lichte
dieses Gebots ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (als Minus zum Ziel des
Feststellungsantrages) auf die Gewährung von Krankenversicherungsschutz beschränkt,
worunter in der Regel die Gewährung einzelner Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung und nur in Fällen länger andauernder oder chronischer
Krankheitszustände die Gewährung pauschalen Versicherungsschutzes für einen
begrenzten Zeitraum zu verstehen ist. Mit diesem Begehren, das der Antragsteller auf
die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens erstreckt hat,
vermochte er jedoch nicht in vollem Umfang durchzudringen. Denn es hat erst für die
Zeit vom Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch für 6 Monate, Erfolg und nicht
bereits rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Behandlung des Klägers in der
Charité. Der Beschlusstenor des Sozialgerichts war zudem auch insoweit neu zu fassen,
als dieser lediglich auf die Feststellung gerichtet ist, dem Antragsteller Leistungen der
freiwilligen Krankenversicherung zu gewähren. Denn ungeachtet der Frage, ob und
gegebenenfalls inwieweit gerichtliche Feststellungen im Hinblick auf ihre fehlende
Vollstreckbarkeit überhaupt Gegenstand vorläufigen Rechtsschutzes sein können und
warum die Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen der „freiwilligen“
Krankenversicherung verpflichtet sein soll, stand dem von dem Sozialgericht gewählten
Tenor jedenfalls der ausdrückliche Antrag des Antragstellers, welcher auf die
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Tenor jedenfalls der ausdrückliche Antrag des Antragstellers, welcher auf die
Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen der
Krankenversicherung gerichtet war, entgegen.
Dieser Antrag ist nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Denn der Antragsteller hat
insoweit sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch mit der für
die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft
gemacht.
Zunächst hat der Antragsteller wesentliche Nachteile im Sinne des § 86 b Abs. 1 SGG,
die den Erlass einer einstweiligen Anordnung nötig erscheinen lassen, hinreichend
dargelegt. Wie sich bereits dem Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für
Arbeit Berlin Nord vom 24. März 2006 zweifelsfrei entnehmen lässt, leidet der
Antragsteller an einer chronischen seelischen Erkrankung (paranoid-halluzinatorische
Psychose und langjähriges multifaktorielles Missbrauchsverhalten) die – wie der
begutachtende Arzt Dr. E in sich stimmig und nachvollziehbar ausgeführt hat –
therapeutischer Maßnahmen wie Suchtberatung und Betreuung durch den
Sozialpsychiatrischen Dienst bedarf.
Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung auch einen Anordnungsanspruch auf
Gewährung von Krankenversicherungsschutz in ausreichendem Maße glaubhaft
gemacht. Denn wie sich bereits den vorstehenden Ausführungen zur Notwendigkeit der
einstweiligen Anordnung entnehmen lässt, bedarf er aufgrund seiner chronischen
seelischen Erkrankung des Krankenversicherungsschutzes. Zudem spricht aus Sicht des
Senats bei summarischer Prüfung alles dafür, dass er der freiwilligen
Krankenversicherung wirksam beigetreten ist. Denn abgesehen davon, dass er
angesichts des Aufhebungsbescheides des JobCenters vom 24. Oktober 2006 mit Ablauf
des 30. November 2006 aus der – auch nach der Auffassung der Antragsgegnerin – bis
dahin nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - begründeten
Pflichtversicherung als Bezieher von Arbeitslosengeld II ausgeschieden ist und er bereits
spätestens am 27. Oktober 2006 seinen Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung und
damit rechtzeitig innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V erklärt hatte, hat er
darüber hinaus nach Lage der Akten auch die für den wirksamen Beitritt erforderliche
Vorversicherungszeit, die im Übrigen nur mit in der gesetzlichen Krankenversicherung
zurückgelegten Zeiten erfüllt werden kann, nach der hier allein in Betracht zu ziehenden
2. Alt. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB V von zwölf – unmittelbar vor dem
Ausscheiden aus der Versicherungspflicht liegenden – Monaten erfüllt.
Dass die in diese Monate fallende Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II auf die
Vorversicherungszeit nicht anzurechnen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insoweit teilt
der Senat bei summarischer Prüfung die von dem Antragsteller vertretene Auffassung,
dass es für die Frage, ob Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen worden ist, in den
Fällen, in denen – wie hier – ein Bewilligungsbescheid zugrunde gelegen hat, allein darauf
ankommt, ob dieser Bescheid wirksam aufgehoben worden ist. Der Wortlaut des § 9 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB V lässt – im Einklang mit der Vorschrift des § 50 Abs. 1
SGB X – die vorgenannte Auslegung zu und auch die – insoweit nicht eindeutigen –
Gesetzesmaterialien zwingen zu keiner anderen Betrachtung. Hinzu kommt, dass auch
systematische Gründe nicht entgegenstehen, sondern im Gegenteil die hier vertretene
Auffassung eher stützen. Denn abgesehen davon, dass nach § 44 a Abs. 1 SGB II die
Entscheidung, ob der Betroffene erwerbsfähig ist, der Agentur für Arbeit bzw. der
gemeinsamen Einigungsstelle zugewiesen ist, spricht das gegliederte System der
Sozialversicherung dafür, dass zumindest die in Form von Bescheiden ergangenen
Entscheidungen eines Versicherungsträgers von den anderen Versicherungsträgern bei
ihren Entscheidungen zu berücksichtigen sind, weil ansonsten die Gefahr divergierender
Entscheidungen besteht. Im Übrigen erscheint es widersinnig, den Krankenkassen
hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II ein
eigenständiges Prüfungsrecht einzuräumen, weil ihnen insoweit die erforderliche
Sachkompetenz fehlt. Wenn sie auch möglicherweise mit Hilfe des ihnen nach § 275 SGB
V zur Seite gestellten MDK die Frage der Erwerbsfähigkeit des § 8 Abs. 1 SGB II
sachgerecht beurteilen können, sind sie jedoch zumindest hinsichtlich der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II, wie der Prüfung der
Hilfebedürftigkeit und des Umfangs der Leistungen, mit einer eigenen Prüfung
überfordert (vgl. im Ergebnis wie hier: Hessisches LSG, Beschluss vom 7. Juli 2006 – L 8
KR 109/06 ER –; LSG NRW, Beschluss vom 29. August 2006 – L 20 B 77/06 SO ER –; LSG
NRW, Beschluss vom 31. August 2006 – L 11 B 18/06 KR ER –; a. A.: Schleswig-
Holsteinisches LSG, Beschluss vom 19. September 2006 – L 5 B 376/06 KR ER –; jeweils
zitiert nach juris).
Für den Fall, dass ein Anordnungsanspruch entgegen den vorstehenden Ausführungen
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Für den Fall, dass ein Anordnungsanspruch entgegen den vorstehenden Ausführungen
an § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB V scheitern würde, folgt ein solcher hier aber
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jedenfalls aus § 264 Abs. 2 SGB V. Soweit danach
die Krankenbehandlung u. a. von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten Kapitel
des Sozialgesetzbuches (Zwölftes Buch) - SGB XII -, die nicht versichert sind, von der
Krankenkasse übernommen wird, liegen die Voraussetzungen dieser – einen Anspruch
des Betroffenen gegen die Krankenkasse auslösenden – Vorschrift im Sinne einer
„Wahlfeststellung“ bei summarischer Prüfung vor. Denn der Antragsteller erhält seit
dem 1. Dezember 2006 laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Dritten Kapitel des SGB XII von dem Beigeladenen und er wäre nicht versichert, genügte
seine Beitrittsanzeige vom 27. Oktober 2006 den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Zudem hätte er mit seiner Beitrittsanzeige nach § 264 Abs. 3 Satz 1 SGB V die
Antragsgegnerin, die im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe
angesiedelt ist, rechtmäßigerweise als Krankenkasse gewählt. Dies reicht für den
Anspruch nach § 264 Abs. 2 SGB V aus. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin
und des Beigeladenen bedarf es insbesondere keiner „Meldung“ des Sozialhilfeträgers,
weil eine solche zwar aus Praktikabilitätsgründen vernünftig, nicht aber rechtlich
erforderlich ist. Die Vorschrift des § 264 Abs. 3 Satz 3 SGB V vermag hieran nichts zu
ändern, weil dem darin durch den Verweis auf § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V
angesprochenen Meldeerfordernis Bedeutung nur insoweit zukommt, als der
Sozialhilfeträger das Kassenwahlrecht auszuüben hat, wenn der Hilfeempfänger dieses
Wahlrecht nicht wahrnimmt. Die Meldung hat also nur den Sinn sicherzustellen, dass
schnell Klarheit darüber herrscht, welche Krankenkasse zur Krankenbehandlung
verpflichtet ist. Sie ist jedoch für den Anspruch auf Krankenbehandlung nicht konstitutiv.
Dies bestätigt § 264 Abs. 5 Satz 1 SGB V, der ausdrücklich nur die „Abmeldung“ des
Hilfeempfängers vorschreibt, wenn dieser nicht mehr bedürftig ist. Greift der Anspruch
nach § 264 Abs. 2 SGB V nach alledem durch, steht der Antragsgegnerin gegen den
Beigeladenen nach § 264 Abs. 7 SGB V ein Kostenerstattungsanspruch zu, auf dessen
Entstehen der Beigeladene bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf
Krankenbehandlung keinen Einfluss nehmen kann.
Selbst wenn sich ein Anordnungsanspruch entgegen der Auffassung des Senats hier
auch nicht aus § 264 Abs. 2 SGB V ergeben sollte, würde er sich im vorliegenden Fall mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit aber zumindest aus § 43 Abs. 1 des Ersten Buches des
Sozialgesetzbuches – SGB I - herleiten lassen, weil der Antragsteller mit seiner
Beitrittsanzeige konkludent die Antragsgegnerin zuerst um Leistungen der
Krankenbehandlung angegangen ist.
Jedenfalls aber führt im vorliegenden Fall eine Folgenabwägung zu einem Antragserfolg
im oben beschriebenen Sinne. Denn angesichts der zahlreichen schwierigen Tatsachen-
und Rechtsfragen erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als zumindest
offen. In einem solchen Fall erscheint es angezeigt, in Anlehnung an die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz unter
Außerachtlassung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache allein die Folgen abzuwägen,
die entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung ablehnte, sich
jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch bestünde, mit den
Folgen, die entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber
im Hauptsacheverfahren ergäbe, dass der Anspruch zu verneinen wäre. Im Rahmen
dieser Folgenabwägung ist hier den Interessen des Antragstellers der Vorzug zu geben,
weil er aufgrund seiner chronischen Erkrankung ohne den für ihn dringend erforderlichen
Krankenversicherungsschutz mit gravierenden gesundheitlichen Nachteilen zu rechnen
hätte, hinter denen die allein finanziellen Interessen der Antragsgegnerin zurückzutreten
haben.
Da der Antragsteller an einer chronischen Erkrankung leidet, ist die Antragsgegnerin
auch zur vorläufigen Gewährung von Versicherungsschutz zu verpflichten und nicht
lediglich zur Gewährung einzelner medizinischer Leistungen.
Der Anordnungszeitraum war jedoch hinsichtlich seines Beginns auf den Zeitpunkt der
Entscheidung des Sozialgerichts zu begrenzen, weil der Antragsteller für die davor
liegende Zeit, die aus Sicht des Sozialgerichts in die Vergangenheit fiel, keine in die
Zukunft fortwirkenden wesentlichen Nachteile aufgezeigt hat und deshalb diesbezüglich
in zumutbarer Weise auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden
kann. Zwar sind durch die Behandlung des Antragstellers im Mai 2007 in der Charité
Berlin bereits Behandlungskosten in Höhe von 5.906,68 € entstanden, welche von ihm
nicht beglichen werden können. Jedoch begründet allein die Verpflichtung zur Zahlung
von Verzugszinsen keinen gegenwärtigen wesentlichen Nachteil, der die rückwirkende
Gewährung von Versicherungsschutz rechtfertigen würde. Insoweit ist der Antragsteller
auf die Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen.
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Hinsichtlich seines Endzeitpunkts ergab sich die Notwendigkeit der Begrenzung zunächst
aus dem Umstand, dass eine einstweilige Anordnung nicht über das im
Hauptsacheverfahren erreichbare Begehren hinausgehen darf. Zudem musste der
Leistungszeitraum hier auf maximal 6 Monate befristet werden, damit der Fall in
leistungsrechtlicher und/oder statusrechtlicher Hinsicht sachgerecht unter Kontrolle
gehalten werden kann. Die Möglichkeit, bei veränderten Umständen eine frühere
Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Anordnung in analoger Anwendung von §
86 b Abs. 1 Satz 4 SGG zu erreichen, bleibt hiervon unberührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem
Ausgang des Verfahrens selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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