Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.12.2009
LSG Berlin und Brandenburg: ddr, zugehörigkeit, nachzahlung, apotheker, wiedervereinigung, anpassung, verwaltungsakt, sozialversicherung, rechtsgrundlage, anwartschaft
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 10.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 27 RA 503/97 W99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 R 319/06
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2006 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente des Klägers. Der 1931 geborene Kläger war nach seinem
Medizinstudium vom 1. Juli 1956 bis zum 28. Februar 1958 als Pflichtassistent an der medizinischen Fakultät der
Charité tätig. Vom 8. April bis zum 31. Juli 1958 war er als Arzt selbständig tätig. Vom 1. August 1958 bis 29. Februar
1960 war er am Städtischen Krankenhaus als Assistenzarzt angestellt. Ab dem 1. März 1960 bis zum 28. Februar
1973 arbeitete er als Assistenz-, Stations- und Oberarzt und als Dozent an der Charité, danach bis zum Erreichen der
Altersgrenze im Krankenhaus im F, zuletzt als Chefarzt. Durch Versorgungszusage vom 23. April 1959 wurde er mit
Wirkung vom 1. April 1959 in die Zusatzversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogi-
schen und medizinischen Einrichtungen aufgenommen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1988 trat er der freiwilligen
zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hoch-schulkader in Einrichtungen des
staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens bei. Der Kläger war ab dem 18. März 1990 Abgeordneter der 10.
Volkskammer der DDR. Am 14. August 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer
Regelaltersrente. Durch Bescheid vom 14. Mai 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Regelal-tersrente in Höhe
von monatlich 2.457,34 DM ab dem 1. Juli 1996 sowie eine Nachzahlung in Höhe von 2.427,89 DM für den Zeitraum
vom 1. bis zum 30. Juni 1996. Ausweislich des bei-gefügten Berechnungsbogens wurden der Berechnung der Rente
64,0266 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Berechnungsbogen Bl. 96
bis 108 der Akte verwiesen. Bereits durch Überführungsbescheid vom 24. April 1996 hatte die Beklagte als Trägerin
der Zusatzversorgung dem Kläger gegenüber die berücksichtigungsfähigen Entgelte festgestellt. Dabei wurden Zeiten
der Zusatzversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstleri-schen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen vom 1. April 1959 bis zum 30. Juni 1988 und Zeiten der Mitgliedschaft in der freiwilligen zusätzlichen
Altersversorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des
Gesund-heits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken vom 1. Juli 1988 bis zum 30.
Juni 1990 berücksichtigt, soweit nicht Arbeitsausfalltage festgestellt worden wa-ren. Teils wurde das Entgelt nach
Maßgabe der Anlage 3, teils nach Maßgabe der Anlage 5 der damals gültigen Fassung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) begrenzt. Durch einen weiteren Bescheid vom 12. Mai 1997 stellte die
Beklagte als Trägerin der Zusatzversorgung nach Maßgabe des (ersten) AAÜG-Änderungsgesetzes mit Wirkung vom
1. Januar 1997 die berücksichtigungsfähigen Entgelte erneut fest. Die Entgelte wurden nunmehr ausschließlich nach
Maßgabe der Anlage 3 des AAÜG begrenzt. Mit Ergänzungsbe-scheid zum Feststellungsbescheid vom 12. Mai 1997
vom 30. November 2001 teilte die Be-klagte als Trägerin der Zusatzversorgung dem Kläger mit, dass die
Feststellungen in dem ge-nannten Bescheid für die Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 1997 nunmehr auch auf
Leis-tungszeiträume bereits ab dem 1. Juli 1993 erweitert würden. Mit Schreiben vom 28. Mai 1996 erhob der Kläger
Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 14. Mai 1996. Gegen den Überführungsbescheid habe er ebenfalls
Widerspruch eingelegt. Seine in der DDR rechtmäßig erworbenen Zusatzversorgungsansprüche seien nicht
hinreichend berücksichtigt worden. Außerdem vermisse er beim Rentenbescheid die Vergleichsberechnung nach Art.
2 Rentenüberleitungsgesetz. Den Widerspruch gegen den Rentenbescheid wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1997 zurück. Mit dem Widerspruch be-gehre der Kläger die ungekürzte
Anrechnung der Entgelte während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Nach § 8 Abs. 2 AAÜG
habe der Versorgungsträger der Beklagten das tatsächlich erzielte Entgelt sowie die Daten mitzuteilen, die sich nach
Anwendung von §§ 6, 7 AAÜG ergeben. Nach § 8 Abs. 5 AAÜG sei die Beklagte an den Bescheid des Versor-
gungsträgers gebunden. Es sei daher nicht zulässig, mit dem Widerspruch gegen den Rentenbe-scheid die
Anwendung der Kürzungsvorschriften des AAÜG zu rügen. Insoweit müsse er sich an den Zusatzversorgungsträger
wenden bzw. den von diesem erlassenen Entgeltbescheid an-fechten. Nach Klageerhebung am 30. Januar 1997 erließ
die Beklagte noch folgende weitere Bescheide: Durch Rentenbescheid vom 2. Juli 1997 stellte sie die
Regelaltersrente des Klägers neu fest. Ab dem 1. August 1997 werde eine Rente in Höhe von 3.176,94 DM monatlich
gezahlt und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1997 eine Nachzahlung in Höhe von 2.792,33 DM
geleistet. Die Rente werde unter Berücksichtigung des geänderten Bescheids über die nach dem AAÜG
berücksichtigungsfähigen Entgelte neu festgestellt. Dabei wurden insgesamt 74,1796 Entgeltpunkte (Ost) und ein
Rentenwert (Ost) von 38,38 DM berücksichtigt. Mit Bescheid vom 27. April 1998 stellte die Beklagte fest, dass nach
der Entscheidung der Bundestagsverwaltung die aufgrund der Mitgliedschaft zur 10. Volkskammer der DDR be-
gründeten Rentenanwartschaften und –ansprüche des Klägers und die entrichteten Beiträge teilweise rückabzuwickeln
seien. Diese Änderungen würden bei einer künftigen Neufeststel-lung der Rente berücksichtigt werden. Mit Bescheid
vom 15. April 1999 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31.
Dezember 1996 neu fest und bewilligte dem Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 2.663,02 DM. Bei der Berechnung
wurden 73,8771 Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt. Die Rente müsse neu festgestellt werden, weil die Zeit vom 1. Juli
bis zum 31. Dezember 1990 neu zu berücksichtigen sei. Mit Bescheid vom 21. Juni 1999 stellte die Beklagte die
Regelaltersrente des Klägers ab dem 1. Juli 1999 in Höhe von monatlich 3.333,69 DM neu fest. Dabei wurden 73,9297
Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt. Die Neufest-stellung sei aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung der
Beitragszeiten vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1990 erforderlich. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1999 stellte die
Beklagte die Regelaltersrente in gleicher Höhe fest. Dieser Bescheid sei aufgrund eines früheren Programm-fehlers
erforderlich, welcher sich jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgewirkt habe. Mit Bescheid vom 24. Februar 2003
wurde die Regelaltersrente für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 1999 und mit Bescheid vom 4. April 2003 ab dem 1.
Juni 2003 in Höhe von 1.5433,11 EUR monatlich neu festgestellt. Die Berechnung der Rente führe zu einer niedrigeren
Rente. Die Rente werde jedoch in der bisherigen Höhe gezahlt. Zu viel gezahlte Beträge seien nicht zu erstatten. Bei
zukünftigen Änderungen würden jedoch die aus den anliegenden Berechnungen sich ergebenden Werte berücksichtigt.
Bei beiden Bescheiden wurden 73,8774 Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt; die Neufeststellungen seien aufgrund des
geänderten Bescheids über die nach AAÜG berücksichtigungsfähigen Entgelte erforderlich. Mit Bescheiden vom 17.
September 1998, 26. Februar 2001, 8. März 2004 und 3. Februar 2005 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers
jeweils wegen Änderungen bei der Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers neu. Bereits am 30. Januar 1997 hat
der Kläger gegen den Bescheid vom 14. Mai 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 1997 vor
dem Sozialgericht Klage erhoben. Seine Ansprüche auf Rente und auf zusätzliche Altersversorgung seien in der Höhe
zu berücksichti-gen, wie er sie in der DDR rechtmäßig erworben habe. Insbesondere sei die Begrenzung nach dem
AAÜG verfassungswidrig. Der Bescheid vom 2. Juli 1997 habe sein Grundanliegen, ihn vom Rentenstrafrecht zu
befreien, nicht erledigt. Das AAÜG-Änderungsgesetz hebe nur halb-herzig das eklatante Rentenunrecht auf und
vernachlässige das Versorgungsunrecht völlig. Er habe außerdem den Überführungsbescheid angefochten. Mit
Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig, soweit sich
der Kläger gegen den Bescheid vom 26. Februar 2001 wende. Dieser Bescheid betreffe nicht die Höhe der
Stammrente, die Beklagte habe sich insoweit auch nicht nach § 99 SGG eingelassen. Ebenfalls unzulässig sei die
Klage gegen die Rentenanpassungs-mitteilungen der Beklagten, diese änderten ebenfalls nicht den Höchstwert des
Stammrechts auf Rente im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG bzw. ersetzten nicht den vorherigen Bescheid im Sinne dieser
Vorschrift. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht die Durchführung der Dynamisierung
der Rente im Beitrittsgebiet ausdrücklich für rechtmäßig erachtet habe. Im Übrigen sei die Klage zwar zulässig, aber
unbegründet. Das Bundesverfas-sungsgericht habe die vom Kläger angegriffene Systementscheidung des
Gesetzgebers, die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme des Beitrittsgebiets in die gesetzliche Rentenversiche-
rung zu überführen und dabei den Grundsatz der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gel-ten zu lassen, in seinem
Urteil vom 28. April 1999 ausdrücklich für mit der Verfassung verein-bar erklärt. Nachdem die Beklagte die Rente nach
dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz ab Beginn neu festgesetzt habe, sehe das Gericht keine rechtswidrige Sachlage
mehr. Gegen den ihm am 27. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. Feb-ruar 2006
Berufung erhoben. Er ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig seien. Die
entsprechenden Vorschriften des SGB VI sowie des AAÜG verstießen gegen das Grundgesetz (GG), den
Einigungsvertrag (EV) sowie gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),
insbesondere gegen den Gleich-heitssatz und den Schutz des Eigentums. Er beantragt, über verschiedene Tatsachen
im Zu-sammenhang mit der Entstehung der einschlägigen Vorschriften betreffend die Überführung der Renten aus der
DDR Beweis zu erheben, hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 313, 314 der Gerichtsakte verwiesen. Der
Kläger beantragt in der Sache wörtlich, " 2. den Gerichtsbescheid vom 30.6.2006 aufzuheben und den
Rentenbescheid vom 14. Mai 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 1997 einschließlich der
Entscheidungen über die Rentenanpassungen /-angleichungen Ost an West seit dem 1. Juli 2000 sowie alle im Laufe
des Verfahrens weiteren erteilten Rentenbescheide abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres
Arbeitseinkommen aus den von ihm in seinem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche
auf ein angemessenes Altersein-kommen ab Rentenbeginn zu gewähren; 2.1. das Eigentum des Klägers, das er in
Form von Ansprüchen und Anwart-schaften aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat, um-
fassend zu achten, die Ansprüche auf Rente aus der SV und auf Zusatzversor-gung in Übereinstimmung mit dem
Zahlbetragsschutz des EV, zum 31. Dezem-ber 1991 erhöht um 6,84 % und ab 1. Juli 1990 (zunächst fiktiv)
angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Ren-tenbeginn nach den
gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie im EV für Be-standsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1
ff.) bestätigt wur-den; 2.2. die Versichertenrente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung der An-
wartschaften/Ansprüche im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 260 SGB VI und nicht
abgesenkt auf die verfasssungswidrige besonde-re Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI),
also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost zu berechnen, und
die Zusatzrentenansprüche aus dem Versorgungssystem an-zuerkennen, die in der DDR per Gesetz, Anordnung,
Verwaltungsakt und Versi-cherungsvertrag dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben zugesicherten Le-bensniveaus
zugesichert worden sind; die Versichertenrente ist damit unter Ein-beziehung der in der Bundesrepublik Deutschland
ab dem 1. Juli 1990 ergän-zend erworbenen Anwartschaften zu einer mit Eintritt des Leistungsfalls im Rentenrecht
lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken; 2.3. die Anpassungen der Rente sowie die Rentenanpassung
Ost an West seit dem 1. Juli 2000 sind bis zum Rentenbeginn fiktiv und fortlaufend bis Rente-nende nach den
verbindlichen Vorgaben des EV und GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die
"Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerf-GE 100, 1
(44, 54)), wobei die Anpassung die jährliche Inflationsrate nicht un-terschreiten darf (B4 RA 120/00); 2.4. die sich aus
den unterschiedlichen Berechnungsarten des zu erwartenden Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu
vergleichen, der höchste Be-trag ist zu zahlen, 3. für den Zeitraum vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1957
sowie vom 8. April 1958 bis zum 31. Juli 1958 sind die tatsächlichen Verdienste des Klä-gers auch oberhalb von 600,-
M als Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu le-gen. " Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie
verweist auf die streitgegenständlichen Bescheide und den Gerichtsbescheid vom 30. Janu-ar 2006. Mit Bescheid
vom 26. Oktober 2006 hat die Beklagte die Rente des Klägers wegen Änderun-gen bei der Kranken- und
Pflegeversicherung neu berechnet. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der
Entscheidungs-findung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen sowie den Inhalt der Ge-richtsakte
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers bzw. seiner Verfahrensbevollmächtigen ent-scheiden, weil diese
ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle des Ausbleibens
Beteiligter verhandelt und entschieden werden könne (§§ 153 Abs. 1, 110, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die
Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig,
insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begrün-det, denn das Sozialgericht hat die Klage
zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich des Bescheids vom 26. Februar 2001 hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt,
dass dieser nicht den angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 1996 in Gestalt des Widerspruchs-bescheids vom 17.
Januar 1997 abändert oder ersetzt und so nicht nach § 96 SGG Gegenstand des laufenden Klageverfahrens geworden
ist. Mit diesem Bescheid wurden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung neu berechnet. Er setzte den
ursprünglich streitgegenständli-chen Bescheid bzw. die darin getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Rentenhöhe
als Grundlage der Berechnung lediglich voraus (vgl. Bundessozialgericht, Urteil v. 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R,
juris). Auch konnte der Bescheid nicht im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG einbezogen werden, da
dies weder sachdienlich war, noch die Beklagte sich darauf eingelassen hat. Gleiches gilt für die
Rentenanpassungsmitteilungen. Diese Bescheide sind nach § 157 SGG auch nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens geworden. Über die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts hinaus war aus denselben
Gründen die Klage gegen die Bescheide vom 17. September 1998, vom 8. März 2004 und vom 3. Februar 2005
unzulässig, und der Bescheid vom 10. Oktober 2006 ist nicht Gegenstand des Berufungs-verfahrens geworden. Auch
diese Bescheide betreffen ausschließlich die Berechnung der Bei-träge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung.
Ebenso wenig ist der Bescheid vom 27. April 1998 nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens
geworden. Mit diesem wurde lediglich über die teilweise Rückerstattung der Beiträge zur Sozialversicherung
entschieden, die Berücksichtigung bei der Festsetzung der Rente blieb hiernach ausdrücklich einem weite-ren
Bescheid vorbehalten. Diese Bescheide sind nach § 157 SGG auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Im
Übrigen, d. h. hinsichtlich der Bescheide vom 2. Juli 1997, 15. April 1999, 21. Juni 1999, 5. Oktober 1999, 24. Februar
2003 und 4. April 2003 war die Klage zwar zulässig, da diese Bescheide die Höhe der Stammrente betreffen und
damit den ursprünglichen Bescheid vom 14. Mai 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 1997 im
Sinne von § 96 SGG abändern bzw. ersetzen, jedoch nicht begründet. Die Berufung ist, soweit sich dem Vor-trag und
den Anträgen des Klägers ein konkretes Begehren entnehmen lässt, nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf eine höhere als die ihm gewährte Regelaltersrente. Die Rentenberechnung stellt sich weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht als fehler-haft dar. Rechtsgrundlage für die Feststellung der persönlichen Entgeltpunkte des
Klägers ist für die Zeiträume, für welche Sonder- bzw. Zusatzversorgungszeiten festgestellt worden sind, § 259 b
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), für den übrigen Zeitraum § 256 a SGB VI. Die genannten Vorschriften
treffen für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente - wie hier - erst nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist,
ergänzende Bestimmungen zu §§ 63 ff. SGB VI, soweit der Wert ihres Rechts auf nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI
gleichgestellten Beitrags-zeiten im Beitrittsgebiet beruht. § 256 a SGB VI schreibt im Einzelnen vor, wie in der ehema-
ligen DDR zurückgelegte "Beitragszeiten" in das durch das SGB VI geregelte System der ge-setzlichen
Rentenversicherung einzubringen sind. § 259 b SGB VI bestimmt, dass für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz-
oder Sonderver-sorgungssystem bei der Ermittlung der Entgeltpunkte - abweichend von den allgemeinen Rege-lungen
- die nach dem AAÜG zu berücksichtigenden Verdienste zugrunde gelegt werden. Ausgehend von diesen
Grundsätzen hat die Beklagte die in der ehemaligen DDR rentenwirk-sam versichert gewesenen, die nach § 256 a
Abs. 3 SGB VI als versichert geltenden sowie die nach § 259 b SGB VI zu berücksichtigenden Verdienste des
Klägers zutreffend und vollständig bestimmt. Sie war insbesondere nicht gehalten, ihn besser als alle anderen
Versicherten zu stel-len und gerade die nachträglich auf den vorgenannten Grundlagen ermittelten fiktiven Ver-dienste
in DM über die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen nach § 260 Satz 2 SGB VI hin-aus zu berücksichtigen. Für die
Berechnung eines höheren Rentenhöchstwerts gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere ist für die vom Kläger
erstrebte Vergleichsberechnung, wie sie für Bestands-rentner nach § 307b SGB VI durchzuführen ist, kein Raum.
Diese Vorschrift ist schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger für Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine
nach AAÜG überführte Rente gegenüber einem Versicherungsträger der DDR hatte. Dies hätte im Übrigen durch einen
nach Artikel 19 EV bindend gebliebenen Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR, durch eine
Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle, durch einen Verwaltungsakt eines
Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder durch eine bindende Entscheidung eines solchen
Versorgungsträgers festgestellt sein müssen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02
R, juris). Eine derarti-ge Entscheidung liegt jedoch nicht vor. Auch soweit der Kläger die Feststellung und im weiteren
die Anpassung des "geschützten Zahlbetrags" begehrt, hat die Beklagte eine derartige Ermittlung und Feststellung zu
Recht nicht vorgenommen, denn bei der erstmaligen Feststellung einer Versichertenrente im Jahr 1996 war und ist
dieser nicht mehr festzustellen. Der durch den Einigungsvertrag (Art. 30 Abs. 5, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
Abschnitt III Nr. 9 b Satz 5) besitzgeschützte Zahlbetrag, also der unterstellte Gesamtanspruch, der für den 1. Juli
1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neu gestalteten Recht - soweit es mit dem Einigungsvertrag
vereinbar und deshalb am 03. Oktober 1990 zu Bundesrecht geworden war - aus der Sozialversicherung und dem
Zusatzversorgungssystem materiell rechtmäßig zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem
Zeitpunkt eingetreten wäre, war lediglich für Bestandsrentner, das heißt Personen, die im Zeitpunkt der
Wiedervereinigung bereits Rentenbezieher waren, und für Zugangsrentner, das heißt Personen, die im Zeitpunkt der
Wiedervereinigung den rentennahen Jahrgängen zuzuordnen waren, zu ermitteln. Nach Art. 30 Abs. 5 EV und später
in Fortschrei-bung dieser Bestimmung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG umfasst der Personenkreis, dessen
Versichertenrente unter Berücksichtigung dieses Zahlbetrags zu ermitteln ist, (nur) diejenigen, die bei der
Wiedervereinigung nach dem Stand des DDR-Rechts am 1. Juli 1990 eine Anwart-schaft auf eine Versorgung und
damit zum 31. Dezember 1991 eine in eine Anwartschaft aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführte
und am 1. Januar 1992 durch eine über-geleitete Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente ersetzte Berechtigung hatten,
die bis zum 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkte, das heißt deren Rente bis zu diesem Stichtag begann. Die Rente
des Klägers begann jedoch erst mit Erreichen der Altersgrenze im Juni 1996. Zutreffend hat die Beklagte schließlich §
254b SGB VI entsprechend auch die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) mit dem jeweils aktuellen Rentenwert (Ost)
vervielfältigt. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat der Senat nicht. Die immer noch bestehende
Un-gleichheit der Lebensverhältnisse in den alten Bundesländern einerseits und dem Beitrittsgebiet andererseits
rechtfertigt weiterhin unterschiedliche Rentenwerte. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor.
Der Gleichheitssatz gebietet nicht, dem Kläger eine Rente in einer Höhe zu zahlen, als habe er Zeit seines
Erwerbslebens in der gleichen Höhe wie ein vergleichbarer Versicherter in den alten Bundesländern Beiträge zur
gesetzlichen Renten-versicherung eingezahlt, obwohl seine in der DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäfti-
gungszeiten ohne die Gleichstellungsnormen von § 5 AAÜG und § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI für eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland unbe-achtlich wären, weil er Beiträge zu dieser
nicht geleistet hatte. Auch gegen das Bestimmtheits-gebot ist nicht verstoßen. Die Bestimmung "bis zur Herstellung
einheitlicher Einkommensver-hältnisse" ist weder eine Generalklausel noch ein von der Verwaltung auszufüllender
unbe-stimmter Rechtsbegriff, sondern ein Programmsatz des Gesetzgebers, mit dem er darstellen will, für welche Zeit
er unterschiedliche Rentenwerte aufrechtzuerhalten gedenkt (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 14. März 2006
– B 4 RA 41/04 R, juris; Sächsisches Landes-sozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2002 – L 4 RA 126/02, juris)
Soweit der Kläger geltend macht, bereits die so genannte Systementscheidung des Gesetzge-bers, das heißt die
Überführung der in der DDR erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwart-schaften aus der Sozialpflichtversicherung,
der freiwilligen Zusatzrentenversicherung sowie aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche
Rentenversicherung, sei verfas-sungswidrig, und deshalb bestehe ein Anspruch auf Berücksichtigung einer nach
DDR-Recht erworbenen Rechtsposition (wobei offen bleibt, welcher), kann ihm nicht gefolgt werden. Das
Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die in der DDR erwor-benen Rechte durch
entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt wurden (vgl. Urteil vom 27. Januar
1993 – B 4 RA 40/92, juris). Dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch
eine einheitliche, aus-schließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter
Verzicht auf Zusatzleistungen ersetzt hat, begegnet dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1
BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1 ff.) zufolge grundsätz-lich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Systementscheidung ist danach, davon ist der Senat überzeugt, mit dem Grundgesetz vereinbar, so dass auch
für die hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kein Raum
ist. Glei-ches gilt bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der §§ 256 a und 259 b SGB VI, die Ausfluss der
Systementscheidung sind (vgl. zu § 256 a SGB VI: Bundessozialgericht, Urteil vom 17. August 2000- B 13 RJ 5/00
R, juris; Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13. Dezember 2002 – 1 BvR 1144/00, juris), sowie
der in der gesetzlichen Rentenversi-cherung geltenden Beitragsbemessungsgrenzen im Allgemeinen und zur
Verfassungsmäßigkeit ihrer Anwendung auch auf Rentenberechtigte, die erstmals aufgrund der Überleitung des SGB
VI auch auf das Beitrittsgebiet Rangstellenwerte aufgrund von Tätigkeiten in der DDR oder im Beitrittsgebiet erhalten
haben (vgl. insoweit Bundessozialgericht, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R, juris). Der Antrag zu 3., für den
Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1957 sowie vom 8. April 1958 bis zum 31. Juli 1958 die tatsächlichen
Verdienste des Klägers auch oberhalb von 600,- M als Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, geht ins Leere.
Ausweislich des Sozialversicherungsausweises des Klägers hatte er im Jahr 1957 6.880,- M und im Zeitraum vom 8.
April bis zum 31. Juli 1958 2.260,- M verdient. Diese Entgelte wurden nach dem Ver-sicherungsverlauf des Bescheids
vom 4. April 2004 vollständig nach § 256 a SGB VI Abs. 1 berücksichtigt, eine Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem bestand zu diesem Zeit-punkt noch nicht. Dass er während dieses Zeitraums ein höheres
Entgelt erzielt hat, behauptet auch der Kläger nicht. Der Senat sieht schließlich keinen Anlass, den von dem Kläger
gestellten Beweisanträgen zu folgen. Sie betreffen allgemeine Fragen der Entwicklung des Alterseinkommens im
Beitrittsgebiet und somit allenfalls sozialpolitische Erwägungen, die für den Gesetzgeber bedeutsam sind bzw. waren,
auf die es aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt
der Entscheidung in der Hauptsache. Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG
vor. Insbesondere hat der Rechtstreit keine grundsätzliche Bedeutung, da die maßgeblichen Rechtsfragen sämtlich
bereits höchstrichterlich entschieden sind.