Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 03.12.2004

LSG Berlin und Brandenburg: aufenthalt im ausland, verlegung des wohnsitzes, zuschuss, eugh, soziale sicherheit, versicherungspflicht, versicherungsvertrag, pflegebedürftigkeit, invalidität, krankheit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 03.12.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 9 RA 3498/99*18
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 RA 50/03
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Mai 2003 wird aufgehoben. Der Bescheid vom 21. Oktober 1998 in der
Fassung der Bescheide vom 25. November 1998 und 8. Juli 1999 (Widerspruchsbescheid) sowie der Bescheid vom 6.
August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2001 werden geändert. Die Beklagte
wird verurteilt, dem Kläger zu seiner Rente bis zum 31. März 2004 einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die
Pflegeversicherung zu zahlen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung.
Der 1939 geborene, nicht gesetzlich krankenversicherte Kläger lebte bis August 1995 in Deutschland und schloss hier
mit seiner privaten Krankenversicherung - der B Krankenversicherung a.G. (B) - ab 1. Januar 1995 einen
Pflegeversicherungsvertrag. Ab September 1995 verlegte er seinen Wohnsitz nach Frankreich. Durch Bescheid vom
21. Oktober 1998 gewährte ihm die Beklagte ab 8. August 1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie einen Zuschuss
zum Krankenversicherungsbeitrag. Mit dem Widerspruch (vom 17. November 1998) begehrte der Kläger auch einen
Zuschuss zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung (Monatsbetrag 104,88 DM) und berief sich hierfür auf
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Durch Bescheid vom 25. November 1998 lehnte die
Beklagte den bereits 1997 gestellten Antrag auf Zuschuss zur Pflegeversicherung (ausdrücklich) mit der Begründung
ab, die private Pflegeversicherung werde vom sachlichen Geltungsbereich der EWG-Verordnung (VO [EWG]) 1407/71
nicht erfasst. Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Rentenbeziehers in einem anderen EWR-Staat bestehe daher keine
Verpflichtung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung des beantragten Zuschusses
seien somit nicht erfüllt. Auch dagegen wandte sich der Kläger mit dem Widerspruch und trat der Auffassung der
Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 5. März 1998 (Rs C-160/96 Molenaar) entgegen,
wonach die Pflegeversicherung vom sachlichen Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71 erfasst werde.
Durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1999 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.
Oktober 1998 in der Fassung des Bescheides vom 25. November 1998 zurück. Habe der Bezieher einer deutschen
Rente seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, bestehe grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der deutschen
Pflegeversicherung (Territorialitätsprinzip). Dies gelte sowohl für die soziale aus auch für die private
Pflegeversicherung.
Während des Verfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin gewährte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 6.
August 2001 ab 1. August 2000 Altersrente für schwerbehinderte Menschen und änderte den Bescheid durch
Bescheid vom 6. September 2001, mit dem sie auch den Anspruch auf Beitragszuschuss zur freiwilligen
Krankenversicherung anerkannte.
Durch Urteil vom 6. Mai 2003 wies das SG die auf Gewährung auch eines Zuschusses zur Pflegeversicherung
gerichtete Klage ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Kläger sei nicht verpflichtet, einen
Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen bzw. aufrechtzuerhalten. § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI, auf den
er sich berufe, gelte hier nicht, weil er im Ausland lebe. Nach § 3 Nr. 2 SGB IV gälten die Vorschriften über die
Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige
Tätigkeit nicht voraussetzten, nur für im Inland Wohnende oder sich gewöhnlich Aufhaltende. Etwas anderes folge
auch nicht aus europarechtlichen Vorschriften bzw. der Rechtsprechung des EuGH. Der vorliegende Sachverhalt, bei
dem es sich um einen privaten Versicherungsvertrag handele, werde vom sachlichen Geltungsbereich der VO (EWG)
1408/71 nicht erfasst.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der vorliegende Sachverhalt bezüglich
der Pflegeversicherung nicht von dem sachlichen Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71 erfasst sein solle, wenn er
es bezüglich der privaten Krankenversicherung bei dem gleichen Versicherungsunternehmen sei. Im Übrigen
entspreche eine frühere Mitteilung der B, dass Versicherungsschutz nur in der Bundesrepublik Deutschland bestehe,
nicht mehr dem aktuellen Stand, wie sich aus der beigefügten Auskunft der B vom 31. Juli 2003 ergebe. Darin heißt
es: Nach dem Urteil des EuGH vom 5. März 1998 gebiete die VO (EWG) 1408/71 den Export einer Geldleistung in
einen anderen Mitgliedstaat der EU. Damit sei die Sozialgesetzgebung angesprochen. Dieses Urteil sei zwar nicht
direkt auf die private Pflegepflichtversicherung anwendbar. Um ihren Kunden jedoch diese Leistungsverbesserung
nicht vorzuenthalten, stelle sie die geschilderte Leistung (Pflegegeld) auf freiwilliger Basis zur Verfügung.
Ergänzend trägt der Kläger vor, ihm sei keine Vorschrift bekannt, wonach die Versicherungspflicht nach § 23 Abs. 1
SGB XI bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen EWR-Staat ende. Im Hinblick darauf, dass der
Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung ab 1. April 2004 vom Versicherten allein zu tragen ist, beantragt er, das Urteil
des Sozialgerichts Berlin vom 6. Mai 2003 aufzuheben und den Bescheid vom 21. Oktober 1998 in der Fassung der
Bescheide vom 25. November 1998 und 8. Juli 1999 (Widerspruchsbescheid) sowie den Bescheid vom 6. August
2001 in der Fassung des Bescheides vom 6. September 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm zu
seiner Rente bis zum 31. März 2004 einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 9 RA
3498/99-18 -) und der Beklagtenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß zu seiner Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die
Pflegeversicherung zu zahlen. Die Anspruchsvoraussetzungen nach der Vorschrift des bis zum 31. März 2004
geltenden § 106 a SGB VI sind erfüllt.
Nach dieser Vorschrift erhalten Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert oder nach
den Vorschriften des Elften Buches verpflichtet sind, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen
Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit abzuschließen und aufrechtzuerhalten, zu
ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung. Der Kläger ist zwar nicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert (und damit versicherungspflichtig in der sozialen
Pflegeversicherung [§ 20 Abs. 3 SGB XI]). Er ist aber nach den Vorschriften des Elften Buches verpflichtet, bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Dies folgt aus § 23 SGB XI.
Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind, vorbehaltlich
des Abs. 2 verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen
Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. (Nach Abs. 2 kann der Vertrag nach Abs. 1 binnen einer
Sechsmonatsfrist ab Eintritt der Versicherungspflicht auch bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen
abgeschlossen werden.) Der Kläger gehört zum Personenkreis dieser Vorschrift. Denn er ist gegen das Risiko
Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen
versichert. Dies hat die B anlässlich des Antrags des Klägers auf Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
unter dem 21. März 1997 bestätigt.
Die danach seit Einführung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 bestehende Verpflichtung, einen
Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten, entfiel nicht mit der Verlegung des Wohnsitzes
des Klägers nach Frankreich ab September 1995. Entgegen der Ansicht des SG folgt dies nicht aus § 3 Nr. 2 SGB
IV. Danach gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine
Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, zwar nur für Personen, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Indes gelten die Vorschriften des SGB IV - wie sich schon aus dessen
Überschrift ergibt - nur für den Bereich der Sozialversicherung, d.h. soweit die Pflegeversicherung betroffen ist, nur für
die soziale Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 1 SGB IV), nicht hingegen - worum es sich hier handelt - für die private
Pflegeversicherung (vgl. Udsching, in Hauck/Noftz, SGB IV K § 1 Rz 5, mit Anmerkung 4; ebenso Wagner a.a.O.
SGB XI K § 23 Rz 38; auch Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 4, Pflegeversicherungsrecht 1997
§ 30 Rz 87, der allerdings § 3 SGB IV - ohne überzeugende Begründung - entsprechend anwenden will).
Ferner hat der Kläger, wie die B wiederholt bestätigt hat, auch Aufwendungen für die Pflegeversicherung (Bestätigung
vom 21. März 1997 anlässlich der Beantragung des Zuschusses zur Pflegeversicherung sowie ferner
Bescheinigungen vom 11. Februar 1999 und 18. Juli 2003).
Damit sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
Der Kläger kann auch verlangen, dass ihm der Zuschuss zur Pflegeversicherung nach Frankreich gezahlt wird. Zwar
erhalten nach § 110 Abs. 2 SGB VI Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, Leistungen nur,
soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen. Und §
111 Abs. 2 SGB VI bestimmt, dass Berechtigte keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung
und die Pflegeversicherung erhalten. Dies gilt nach § 110 Abs. 3 SGB VI jedoch nur, soweit nicht nach über? oder
zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist. Das ist hier der Fall.
Nach Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 dürfen die Geldleistungen u.a. bei Invalidität und Alter, auf die nach den
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, sofern in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt
werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur
Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.
Der Zuschuss zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung gehört als Zuschuss zur Rente zu den Leistungen,
die unter den Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71 über soziale Sicherheit fallen. Nach ständiger Rechtsprechung
des EuGH ist eine Leistung dann eine Leistung der sozialen Sicherheit, wenn sie dem Begünstigten aufgrund eines
gesetzlich umschriebenen Tatbestandes gewährt wird, ohne dass im Einzelfall eine in das Ermessen gestellte
Prüfung des persönlichen Bedarfs erfolgte, und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71
ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (EuGH-Urteile vom 5. März 1998 - C-160/96 - = SozR 3?3300 § 34 Nr. 2 S.
14/15 und vom 16. Juli 1992 - C-78/91 - = SozR 3?6050 Art. 4 Nr. 5 S. 12/13). Beides trifft auf den Zuschuss zur
Pflegeversicherung zu. Auf ihn besteht ein Rechtsanspruch. Ferner handelt es sich um eine Geldleistung bei
Invalidität bzw. bei Alter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 (vgl. für den parallelen Zuschuss zur
Krankenversicherung: EuGH-Urteil vom 6. Juli 2000 - C-73/99 - = SozR 3?6050 Art. 10 Nr. 6 S. 21). Darauf, ob die
Leistung nach nationalen Rechtsvorschriften eine Leistung der sozialen Sicherheit darstellt, kommt es im Übrigen
nicht an (EuGH SozR 3?3300 a.a.O. und 6050 Art. 4 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Gegenstand des Rechtsstreits ist
abgelaufenes Recht.