Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

LSG Berlin-Brandenburg: echte rückwirkung, neues recht, verfassungskonforme auslegung, altes recht, vertrauensschutz, nachzahlung, altersrente, rechtssicherheit, unfallversicherung, witwenrente

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
31. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 31 U 418/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 103 SGB 10, § 120 SGB 10, §
111 SGB 10, Art 20 Abs 3 GG
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit
- gesetzlicher Rentenversicherungsträger - gesetzlicher
Unfallversicherungsträger - Erstattungsanspruch -
Rechtsgrundlage - Kenntniserlangung - Mitteilung -
Geltendmachung - Ausschlussfrist - altes Recht - neues Recht -
Rechtsstaatsprinzip - echte Rückwirkung - Rückbewirkung von
Rechtsfolgen - Rückwirkungsverbot
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1007,78 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zu gelassen.
Tatbestand
Die Klägerin als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt von der Beklagten
als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Erstattung einer Forderung in Höhe
von 1007,78 € (dies entspricht einem Betrag in Höhe von 1971,05 DM) für die Zeit vom
1. Juni 1996 bis 31. Juli 1996.
Die Klägerin gewährte ihrem Versicherten F S bis zu dessen Tod im Oktober 1996 eine
Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige und danach ab
1. November 1996 seiner hinterbliebenen Ehefrau Witwenrente.
Mit Bescheid vom 26. November 1997 bewilligte die Beklagte der Witwe als
Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) für
die Zeit vom 8. Mai 1996 bis 12. Oktober 1996 Lebzeitenrente für ihren am 12. Oktober
1996 an den Folgen einer Berufskrankheit verstorbenen Versicherten F S. Mit Schreiben
vom selben Tag teilte die Beklagte der Klägerin dies ebenfalls mit.
Am 20. Januar 1998 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen
Erstattungsanspruch auf die Lebzeitenrente nach § 103 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 93 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
geltend. Am 20. Februar 1998 bezifferte die Klägerin ihren Erstattungsanspruch und
machte für den Monat Juni 1996 einen Betrag in Höhe von 980,42 DM und für den Monat
Juli 1996 einen Betrag in Höhe von 990,63 DM geltend.
Mit Bescheid vom 11. März 1998 stellte die Klägerin die Altersrente für
Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige des Verstorbenen ab 1.
Februar 1994 neu fest und teilte der Witwe mit, für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31.
Oktober 1996 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 4885,76 DM. Die entstandene
Überzahlung werde für diese Zeit mit der Nachzahlung aus der Unfallversicherung im
Rahmen eines Erstattungsanspruches verrechnet.
Am 2. März 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ein Erstattungsanspruch auf die
Lebzeitenrente sei mit Fax vom 20. Februar 1998 geltend gemacht worden. Gemäß §
111 SGB X sei der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der
Erstattungsberechtigte diesen nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten
Tages, für den die Leistung erbracht worden sei, geltend gemacht habe. Leistungen vor
dem 20. Februar 1997 seien somit ausgeschlossen. Es werde um Mitteilung gebeten, ob
auf die Hinterbliebenenrente ein Ersatzanspruch geltend gemacht werde.
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Am 25. Februar 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie verzichte auf die Einrede
der Verjährung und am 14. März 2000 sie werde das vorliegende Verfahren als nicht
abgeschlossen im Sinne der noch beabsichtigten Gesetzesänderung ansehen.
Am 11. Juli 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Erstattungsanspruch werde
insoweit einstweilen nicht befriedigt, als er einen Zeitraum vor dem 1. August 1996
betreffe, da dieser nach dem Beschluss des Bundessozialgerichts zur rückwirkenden
Anwendung des § 93 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des
Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der
Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG - vom 25. September 1996, BGBl. I 1996, S.
1461 ff.) von der Erstattung ausgeschlossen sein könnte. Der Betrag von 1971,05 DM für
die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum 31. Juli 1996 werde daher gegenwärtig nicht erstattet.
Sobald die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum WFG gefallen sei, werde
unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückgekommen. Eine Auszahlung werde
aufgrund des § 107 SGB X an die Berechtigte bis auf weiteres nicht vorgenommen.
Am 25. Mai 2005 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre
Erstattungsforderung für die Monate Juni und Juli 1996 erneut geltend. Am 18. August
2005lehnte die Beklagte eine Erstattung von Leistungen vor dem 1. August 1996 ab.
Am 18. Oktober 2005hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und
weiterhin auch für die Monate Juni und Juli 1996 eine Erstattung von der Beklagten
begehrt. Zur Begründung führte sie u.a. aus, § 93 SGB VI sei im vorliegenden Fall auch
für Zeiten vor dem 1. August 1996 anwendbar. Eine verbotene echte Rückwirkung liege
nicht vor.
Die Beklagte war erstinstanzlich auch weiterhin der Auffassung, der Klägerin stehe der
geltend gemachte Anspruch für die Zeit vor dem 1. August 1996 nicht zu, da die
rückwirkende Anwendung des § 93 SGB VI für die Zeit vor dem 1. August 1996
verfassungswidrig sei.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2007 abgewiesen und
die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Klägerin habe
gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Restforderung in Höhe von
1007,78 € gemäß § 103 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 93 SGB VI. Erstattungsansprüche der
Klägerin gegen die Beklagte richteten sich nach § 103 SGB X, da der Anspruch auf
Altersrente in der von der Klägerin zum Zwecke der Erstattung geltend gemachten Höhe
nachträglich entfallen sei. Zwar habe dem Verstorbenen ein Anspruch gegen die
Beklagte auf Zahlung von Verletztenrente der Sache nach bereits in der Zeit vom 1. Juni
1996 bis 31. Juli 1996 zugestanden beziehungsweise sei dieser Anspruch mit dem Tod
am 12. Oktober 1996 auf seine Ehefrau als Sonderrechtsnachfolgerin übergegangen. Die
Bewilligung dieses Anspruchs auf Lebzeitenrente sei jedoch erst durch Bescheid vom 26.
November 1997 nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen seitens der Beklagten
erfolgt. Der Anspruch der Witwe auf Altersrente sei somit erst nachträglich nach
Maßgabe des § 93 SGB VI entfallen. Die Verpflichtung des ursprünglich eingetretenen
Leistungsträgers entfalle im Sinne des § 103 Abs. 1 SGB X, wenn durch gesetzliche
Regelung der Anspruch auf die Leistung für den Fall des Zusammentreffens mit einer
bestimmten anderen Leistung ausgeschlossen oder eingeschränkt werde. § 93 Abs. 1
SGB VI ordne insoweit an, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei
Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für einen
bestimmten Betrag nicht geleistet werde. Er beschränke somit das Recht auf
Auszahlung der fälligen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des §
103 Abs. 1 SGB X. Vorliegend sei der Erstattungsanspruch der Klägerin ausgeschlossen.
Die Beklagte habe die Erstattung in dem streitgegenständlichen Umfang erstmals im
März 1998 aufgrund der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 111 S. 2 SGB X
zu Recht abgelehnt. Die Kammer folge dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.
November 2003 (B 2 U 15/03 R). Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung des § 111 S. 1 SGB X habe die in ihrem Satz 1 bestimmte 12-Monats-Frist nach
Ablauf des letzten Leistungstages "frühestens mit der Entstehung des
Erstattungsanspruchs" begonnen. Der Erstattungsanspruch des berechtigten Trägers
entstehe, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht habe und ihm die
entsprechenden Kosten entstanden seien. Die Entscheidung des zur Erstattung
verpflichteten Trägers sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Insbesondere habe
ein Bescheid eines Unfallversicherungsträgers über die Anerkennung einer
Berufskrankheit materiell-rechtlich nur deklaratorische Bedeutung und keine für die
Entstehung des Erstattungsanspruchs auslösende Funktion. Zudem hänge die
Entstehung des Erstattungsanspruchs nicht davon ab, dass dem
Entstehung des Erstattungsanspruchs nicht davon ab, dass dem
erstattungsberechtigten Träger das Bestehen eines Erstattungsanspruchs und/oder der
erstattungspflichtige Träger bekannt gewesen seien. Die Klägerin habe ihren Anspruch
auf Erstattung der monatlich gezahlten Witwenrente frühestens durch Schreiben vom
20. Januar 1998 geltend gemacht, so dass gemäß der voranstehenden Ausführungen
der Erstattungsanspruch für die in der Zeit vor Januar 1997 gezahlten Renten
ausgeschlossen gewesen sei. Diese Rechtslage sei durch die Neufassung des § 111 S. 2
SGB X durch das Euro-Einführungsgesetz zum 1. Januar 2001 im Ergebnis nicht
verändert worden. Nach dieser Vorschrift beginne die - unveränderte - 12-Monats-Frist
des § 111 S. 1 SGB X frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte
Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über
seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt habe. Eine entsprechende Kenntnis der Klägerin
als erstattungsberechtigter Leistungsträgerin sei mit Zugang des
Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 26. November 1997 am 27. November 1997
geben gewesen. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs der Klägerin sei -
unabhängig von der Frage einer vorhergehenden telefonischen Anforderung - schriftlich
erstmals am 20. Januar 1998 und somit jedenfalls innerhalb der 12-Monats-Frist erfolgt.
§ 111 SGB X in seiner vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung sei aber auf
Erstattungsansprüche jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn die Ausschlussfrist
bereits unter Geltung des § 111 SGB X alter Fassung am 1. Juni 2000 abgelaufen
gewesen sei. Dies gebiete das aus dem insbesondere in Art. 20 Abs. 3 des
Grundgesetzes verankerten Rechtsstaatsprinzips folgende Rückwirkungsverbot. Die
Anwendung des § 111 S. 1 SGB X in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf
die nach der bis dahin geltenden Fassung maßgeblichen Ereignisse in den Jahren 1997
und 1998 führe zu einer echten Rückwirkung bzw. in der Diktion des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts zu einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, weil die Norm
nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte
eingreife. Derartige gesetzliche Eingriffe seien wegen der rechtsstaatlichen Grundsätze
des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit grundsätzlich verboten. Zwar könne
dieses Verbot durchbrochen werden, wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls dies
gebieten würden und das Vertrauen des Rechtsbetroffenen in den Fortbestand der
Gesetzeslage nicht mehr schutzwürdig sei, er etwa im Zeitpunkt, auf den der Eintritt der
Rechtsfolge vom Gesetz bezogen werde, mit der rückwirkenden Änderung des Gesetzes
habe rechnen müssen. Aus der Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X, wonach §
111 S. 2 und § 113 Abs. 1 S. 1 in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die
Erstattungsverfahren anzuwenden seien, die zum 1. Juni 2000 „noch nicht abschließend
entschieden“ gewesen seien, ergebe sich bereits, dass der Gesetzgeber die Neufassung
des § 111 SGB X auf in der Vergangenheit liegende bis zum 1. Juni 2000 abgeschlossene
Sachverhalte nicht habe anwenden wollen, so dass ein Wiederaufleben bereits - durch
Nichteinhalten der Ausschlussfrist - ausgeschlossener Erstattungsansprüche nicht
geregelt sei. Die Frage, was unter der Wendung „noch nicht abschließend entschieden“
zu verstehen sei, brauche hier nicht abschließend erörtert zu werden, denn schon wegen
dieser Auslegungsschwierigkeiten und angesichts der in Rede stehenden echten
Rückwirkung müsse die Norm verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass
jedenfalls die Erstattungsverfahren von der Anwendung der Neufassung des § 111 SGB X
ausgeschlossen seien, bei denen bis zum 1. Juni 2000 die Ausschlussfrist bereits unter
Geltung des § 111 SGB X alter Fassung abgelaufen gewesen sei. Auch eine materielle
Überprüfung führe zu dieser Annahme. Selbst wenn man nämlich § 120 Abs. 2 SGB X
dahin verstünde, dass er allein aufgrund einer rein verfahrenstechnischen Betrachtung
ein Wiederaufleben bereits ausgeschlossener Ansprüche habe bewirken wollen, fehlten
die für die Rechtmäßigkeit einer derartigen Maßnahme erforderlichen zwingenden
Gründe des gemeinen Wohls. Solche seien auch nicht aus der amtlichen Begründung
des Entwurfs des 4. Euro-Einführungsgesetzes ersichtlich. Danach solle die Regelung der
Absätze 2 und 3 - des § 120 - hinsichtlich des Vollzugs der Änderungen der §§ 111 und
113 SGB X eine verwaltungsökonomische Abwicklung der Erstattungsverfahren
gewährleisten, in dem alle „noch nicht abgewickelten Fällen nach dem neuen Recht
abzuwickeln sind“. Die amtliche Begründung führe also allein Gründe der
Verwaltungsökonomie an, die ihrerseits keineswegs Gründe des gemeinen Wohls
darstellen würden. Schließlich habe die Beklagte im Jahre 1999 nicht mit einer echten
Rückwirkung des § 111 S. 2 SGB X zu rechnen brauchen, denn das Vertrauen des
Rechtsbetroffenen in den Fortbestand einer Norm könne frühestens mit dem
Gesetzesbeschluss des Bundestages zerstört werden. Ob die durch § 120 Abs. 2 SGB X
angeordnete echte Rückwirkung des § 111 S. 2 SGB X auf die Erstattungsansprüche, für
die nach der alten Fassung des § 111 SGB X die Ausschlussfrist nach dem 31. Mai 2000,
aber noch vor dem 1. Januar 2001 abgelaufen gewesen sei, verfassungsrechtlich zu
beanstanden sei, müsse aus Anlass dieses Verfahrens nicht entschieden werden.
Angesichts der voranstehenden Ausführungen sei es auch ohne Relevanz, ob eine
Anrechnung der Lebzeitenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI
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Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI
hätte erfolgen dürfen. Entgegen der Auffassung beider Beteiligter komme es nicht auf
die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 93 SGB VI i. V. m. den Vorschriften des
WFG vor dem 1. August 1996 an.
Gegen dieses ihr am 5. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. Oktober
2007 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung
führt sie u.a. aus, das Sozialgericht habe ausgeführt, eine Anwendung des § 111 SGB X
in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf Erstattungen für Zeiten vor Juni 2000
würde zu einer echten und damit verfassungswidrigen Rückwirkung führen. Nach ihrer
Überzeugung liege im vorliegenden Fall jedoch keine „echte Rückwirkung“ eines
Gesetzes vor, weil nicht rückwirkend in die Rechte eines Staatsbürgers eingegriffen
werde. Bereits im Jahr 1961 habe das Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit der
Rückwirkung von Gesetzen Stellung genommen und dabei den Vertrauensschutz als
maßgebliches Kriterium herangezogen. Das Rechtsstaatsprinzip enthalte als
wesentliches Element die Rechtssicherheit, die für den Bürger in erster Linie
Vertrauensschutz bedeute. Der Bürger müsse darauf vertrauen können, dass sein dem
geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich
damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibe. Dieses Vertrauen werde verletzt,
wenn der Gesetzgeber ein rückwirkendes Gesetz erlasse. Die (echte) Rückwirkung sei
deshalb grundsätzlich verfassungswidrig. Dies gelte jedoch nicht ausnahmslos. So könne
Vertrauensschutz da nicht infrage kommen, wo das Vertrauen auf eine bestimmte
Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt sei. Somit werde die objektiv orientierte
Rechtssicherheit auf einen auf den Bürger bezogenen und damit subjektiven
Vertrauensschutz reduziert. In der Konsequenz daraus ergebe sich, dass der
Vertrauensschutz entfalle, wenn die rückwirkende Regelung die Rechtsposition des
Bürgers nicht beeinträchtige – sei es, dass sie ihn begünstige oder dass sie weder
Vorteile noch Nachteile für ihn habe. Der Vertrauensschutz beschränke sich also auf
belastende Gesetze. Im vorliegenden Fall führe die Anwendung des § 111 SGB X neue
Fassung nach ihrer Überzeugung zu keiner Verletzung des schutzwürdigen Vertrauens
der Berechtigten, da es für die Witwe des verstorbenen Versicherten keine Auswirkung
habe, in welcher Fassung § 111 SGB X angewandt werde. Sie erhalte in jedem Fall nicht
mehr oder nicht weniger Unfallrentennachzahlung. Denn der Erstattungsanspruch
bestehe unabhängig von der Ausschlussfrist des § 111 SGB X sowohl nach der alten als
auch der neuen Fassung, so dass die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X in jedem Fall
greife. Gemäß § 107 SGB X gelte der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung
verpflichteten Träger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe. Die
Ausschlussfrist des § 111 SGB X schließe zwar die Erstattung der Leistung an den
eigentlich berechtigten Leistungsträger aus. Sie entkräfte jedoch nicht die Wirkung des §
107 SGB X. Sei der Erstattungsanspruch wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 111
SGB X ausgeschlossen, so bestehe die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X dennoch fort,
weil Letzterer auf das Entstehen des Erstattungsanspruchs abstelle und nicht auf das
Weiterbestehen. Die durch den Erstattungsanspruch in Anspruch genommene
Nachzahlung wäre folglich auch dann nicht an die Witwe ausgezahlt worden, wenn § 111
SGB X in der alten Fassung angewandt worden wäre. Aus welchem Grund das
Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 11. November 2003 davon ausgegangen sei,
dass der Bürger durch die Anwendung des § 111 SGB X neuer Fassung in seinen
Grundrechten verletzt werde, lasse sich dem Urteil nicht entnehmen. Zu vermuten sei
allenfalls, dass die Berufsgenossenschaft in dem damaligen Fall die Nachzahlung trotz
der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X ausgezahlt habe bzw. dass das
Bundessozialgericht von einer Auszahlung ausgegangen sei. Somit sei nach Auffassung
der Klägerin festzuhalten, dass das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. November
2003 im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, denn das aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz
folgende Rückwirkungsverbot werde hier mangels echter Rückwirkung nicht verletzt. Die
Anwendung des § 111 SGB X neuer Fassung stelle keinen rückwirkenden Eingriff in das
schutzwürdige Vertrauen der Berechtigten dar. Auch die Auslegung der
Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X durch das Sozialgericht Berlin, insbesondere
bezogen auf die Formulierung „noch nicht abschließend entschiedene Fälle“, vermöge
nach ihrer Auffassung nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber habe sich bei der
Verabschiedung der Regelung des § 120 Abs. 2 und 3 SGB X von der Zielvorstellung
leiten lassen, dass eine verwaltungsökonomische Abwicklung der Erstattungsverfahren
zu gewährleisten sei. Er sei dabei bewusst nur auf die Belange der Sozialleistungsträger
eingegangen, da die jeweils Berechtigten von der Regelung nicht betroffen seien. Einer
restriktiven Auslegung dieser Vorschrift bedürfe es deshalb ihrer Auffassung nach nicht.
Da die Witwe von der Frage, in welcher Fassung § 111 SGB X anzuwenden gewesen sei,
nicht berührt werde, gehe sie davon aus, dass § 120 Abs. 2 SGB X nicht
verfassungskonform ausgelegt werden müsse, sondern dass die Vorgaben des
Gesetzgebers bei der Anwendung zu berücksichtigen seien. Dann komme es allein
Gesetzgebers bei der Anwendung zu berücksichtigen seien. Dann komme es allein
darauf an, ob das zu Grunde liegende Erstattungsverfahren am 1. Mai 2000 bereits
abschließend entschieden gewesen sei. Das ehemalige Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung - heute Ministerium für Arbeit und Soziales - habe sich bereits mit
Schreiben vom 29. März 2001 an eine Vielzahl von Verbänden der Sozialleistungsträger,
darunter auch an den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften gewandt
und ausführlich zur Frage Stellung genommen, wann ein Erstattungsanspruch als
„abschließend entschieden“ zu beurteilen sei. Das Bundesministerium habe es für
ausreichend gehalten, wenn der erstattungsberechtigte Leistungsträger gegenüber dem
erstattungspflichtigen Leistungsträger erklärt habe, mit der Abrechnung der
Nachzahlung unter Berücksichtigung des § 111 SGB X alter Fassung nicht einverstanden
zu sein. Aus diesem Grund könne sie sich den Ausführungen des Sozialgerichts Berlin,
das Erstattungsverfahren sei im vorliegenden Fall bereits abgeschlossen gewesen, nicht
anschließen. Über dies entspreche die Auffassung des Sozialgerichts Berlin,
Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X entstünden wie Erstattungsansprüche nach §
104 SGB X mit dem erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen, nicht der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die vom Sozialgericht Berlin angeführten
Urteile des Bundessozialgerichts bezögen sich allein auf Erstattungsforderungen nach §§
104 und 105 SGB X. Keines dieser Urteile befasse sich mit Erstattungsforderungen nach
§ 103 SGB X. Hingegen habe das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass der
Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X mit der Verwaltungsentscheidung des
erstattungspflichtigen Trägers entstehe. Ob das Vertrauen eines Sozialleistungsträgers -
hier der Beklagten - ebenso schutzwürdig sei wie das eines Bürgers, vermöge sie nicht
zu beurteilen. Dies könne jedoch auch dahingestellt bleiben, denn das Grundgesetz
regle ausschließlich die Grundrechte des deutschen Volkes, also der einzelnen
Bürgerinnen und des einzelnen Bürgers. Danach könne die einzelne Bürgerin/der
einzelne Bürger gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz die Verletzung des
Rückwirkungsverbots geltend machen, nicht jedoch ein Sozialleistungsträger. Dies
bestätige auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 18.
Januar 2006 (L 2 RL 247/04). Im Gegensatz zum Sozialgericht Berlin halte das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen das Vertrauen eines Sozialleistungsträgers
nicht im gleichen Umfang für schutzwürdig wie das Vertrauen des einzelnen Bürgers.
Das Urteil betreffe zwar die Frage der Anwendung des § 120 Abs. 3 SGB X. Nach
Auffassung der Klägerin seien die Entscheidungsgründe jedoch auch auf den hier
strittigen Fall des § 120 Abs. 2 SGB X zu übertragen. Das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen führe in seinen Entscheidungsgründen aus, Aspekte des
Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit könnten in Fallgestaltungen der
vorliegenden Art die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der ihm
obliegenden Abwägung zwischen den Erfordernissen der Rechtssicherheit und den
Belangen der materiellen Gerechtigkeit nicht von Verfassungswegen in dem Sinne
einschränken, dass eine nachträgliche Beseitigung von zunächst bestehenden
Rückerstattungsansprüchen als verfassungsrechtlich unzulässig anzusehen sei. Dies
gelte in dem zu beurteilenden Zusammenhang umso mehr, als von der Regelung des §
120 Abs. 3 SGB X ohnehin nur öffentlich-rechtliche Körperschaften betroffen seien. Da
sich auch § 120 Abs. 2 SGB X nur auf das Innenverhältnis zwischen zwei öffentlich-
rechtlichen Körperschaften beziehe, halte sie eine Übertragung der Rechtsprechung des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen auf den vorliegenden Fall für gerechtfertigt.
Zusammenfassend halte sie somit die Beklagte für erstattungspflichtig. Das
Sozialgericht Berlin habe in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die Frage der
rechtmäßigen Anwendung des § 93 Abs. 5 SGB VI in der Fassung des WFG für Zeiten vor
dem 1. August 1996 müsse nicht geklärt werden, da die Ausschlussfrist des § 111 SGB X
alter Fassung für diese Zeit bereits abgelaufen gewesen sei. Aufgrund der oben
dargestellten Rechtsauffassung halte sie die Frage, wem die Nachzahlung tatsächlich
zustehe, nach wie vor für klärungsbedürftig. Die Beklagte selbst vertrete die Auffassung,
§ 93 SGB VI in der Fassung des WFG sei für diese Zeit verfassungswidrig, ein
Erstattungsanspruch sei deshalb auch nicht entstanden. Letztlich müsse bei
Nichtanwendung des § 93 SGB VI die Nachzahlung von der Beklagten in Höhe von
1007,78 € an die Witwe des verstorbenen Versicherten ausgezahlt werden. Aus diesem
Grund halte sie es für erforderlich, die Witwe im Verfahren beizuladen, was hiermit
beantragt werde. Sie teile jedoch die Auffassung der Beklagten hinsichtlich der
Verfassungswidrigkeit der Anwendung des § 93 SGB VI für Zeiten vor dem 1. August
1996 nicht, denn sie habe die Mitteilung über die Gewährung einer Hinterbliebenenrente
von der Beklagten am 11. Februar 1999 und damit erst nach Bekanntgabe des durch
Art. 1 des WFG um einen Satz 2 ergänzten § 93 Abs. 5 SGB VI im Bundesgesetzblatt
vom 27. September 1996 erhalten. Nach der Veröffentlichung der Neuregelung habe die
Witwe des verstorbenen Versicherten nicht mehr darauf vertrauen können, dass die
Hinterbliebenenrente von der Beklagten nicht auf die Witwenrente aus der
Angestelltenversicherung nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI auch für Zeiten vor dem 1.
August 1996 angerechnet werde. Der Bescheid über die Anrechnung der Witwenrente
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August 1996 angerechnet werde. Der Bescheid über die Anrechnung der Witwenrente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Witwenrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI vom 27. April 1996 habe nach ihrer
Auffassung bei Erlass des Bescheides geltendem Recht entsprochen. Im Ergebnis gehe
sie davon aus, dass ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X in Verbindung mit § 93
SGB VI tatsächlich entstandenen sei. Dieser sei auch nicht nach § 111 SGB X alter
Fassung ausgeschlossen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 2007 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, den Erstattungsanspruch nach § 103 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch i. V. m. § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 1007,78 €
für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Juli 1996 vollständig zu erfüllen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihre bisherigen Ausführungen sowie auf die nach ihrer
Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes im Übrigen wird auf
die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin
(Versicherungsnummer 69 170134 S 004) sowie der Beklagten (Aktenzeichen
11/67867/96) verwiesen. Der Inhalt war Gegenstand der Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 i. V. m. 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit dieser
Verfahrensweise mit Schreiben vom 13. März 2008 bzw. 18. Juni 2008 einverstanden
erklärt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch
unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Betrages in Höhe
von 1007,78 € für die Monate Juni und Juli 1996; er ist gemäß § 111 S. 2 SGB X alter
Fassung ausgeschlossen.
Der Senat sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab, da er die Berufung aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Zu Recht hat das
Sozialgericht die Klage abgewiesen und ist in seiner Begründung dem Urteil des
Bundessozialgerichts vom 11. November 2003 (Aktenzeichen B 2 U 15/03 R, SozR 4-
1300 § 111 Nr. 1) gefolgt. Die Einwände der Klägerin greifen nicht.
Soweit die Klägerin geltend macht, es liege keine „echte Rückwirkung“ vor, so dass für
eine verfassungskonforme Auslegung kein Raum sei, verweist der Senat ausdrücklich auf
die Ausführungen des Sozialgerichts und des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom
11. November 2003 (Aktenzeichen B 2 U 15/03 R, a. a. O.). Ausdrücklich ist das
Bundessozialgericht davon ausgegangen, dass § 111 SGB X neuer Fassung zu einer
„echten Rückbewirkung von Rechtsfolgen“ führen würde und daher verfassungskonform
ausgelegt werden muss. Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Soweit die Klägerin geltend macht, das Sozialgericht habe den Begriff „noch nicht
abschließend entschieden“ im Sinne des § 120 Abs. 2 SGB X unzutreffend ausgelegt, ist
dem entgegenzuhalten, dass aus der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 120
Abs. 2 SGB X nicht zu folgern ist, dass der Gesetzgeber Erstattungsansprüche, die nach
der alten Fassung des § 111 S. 2 SGB X bereits ausgeschlossen waren, erneut aufleben
lassen wollte. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2003 (Aktenzeichen 5 C 18/02, zitiert nach
Juris) verwiesen, dem sich der Senat anschließt.
Auch soweit die Klägerin einwendet, Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X entstünden
nicht wie Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X mit dem erstmaligen
Zusammentreffen der Leistungen, sondern erst mit der Verwaltungsentscheidung des
erstattungspflichtigen Trägers, kann der Senat dem nicht folgen. Der Hinweis der
Klägerin auf Urteile des Bundessozialgerichts vom 1. April 1993 (Az. 1 RK 10/92, BSGE
72, 163 ff.) und vom 09. August 1995 (Az. 13 RJ 43/94, BSGE 76, 218 ff.) führt insoweit
nicht weiter, denn erstens sind diese Urteile älteren Datums und zweitens geht es in
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nicht weiter, denn erstens sind diese Urteile älteren Datums und zweitens geht es in
ihnen nicht um das Verhältnis von Unfallrente zu Renten aus der Rentenversicherung,
sondern um das Verhältnis von Krankengeld und Renten aus der Rentenversicherung.
Demgegenüber hat der Zweite Senat des Bundessozialgerichts in seinem aktuellen
Urteil vom 11. November 2003 (a. a. O.) für den Erstattungsanspruch des
Rentenversicherungsträgers gegen den Unfallversicherungsträger entschieden, dass
dieser Erstattungsanspruch seine Grundlage in § 103 SGB X hat und dass der
Erstattungsanspruch des berechtigten Trägers entsteht, sobald dieser seine Leistungen
tatsächlich erbracht hat und ihm die entsprechenden Kosten tatsächlich entstanden
sind. Auch das Bundessozialgericht hat insoweit die vom Sozialgericht zitierten Urteile
zitiert.
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) und
trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG
vorliegt. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab,
denn er folgt ausdrücklich die Rechtsprechung des Zweiten Senats des
Bundessozialgerichts, die unter anderem in dem Urteil vom 11. November 2003
(Aktenzeichen B 2 U 15/03 R) dargelegt ist.
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