Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.01.2004
LSG Berlin und Brandenburg: rechtskräftiges urteil, ddr, neues recht, zugehörigkeit, daten, versorgung, verwaltungsakt, rücknahme, altersrente, anwartschaft
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 27.01.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 11 RA 334/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 2 RA 121/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten, einschließlich der Kosten für das Revisionsverfahren, haben die Beteiligten einander nicht
zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als so genannter Bestandsrentner eine Erhöhung seiner Rente durch Neuberechnung wie für so
genannte Zugangsrentner.
Der im ... 1925 geborene Kläger bezog im Dezember 1991 eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes
berechnete Rente, die mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 nach dem SGB VI umgewertet wurde.
Mit Schreiben vom 08. Juni 1999 beantragte er bei der Beklagten die Überführung seiner Altersrente wegen der
"Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem für Ingenieure". Mit Bescheid vom 13. März 2000 stellte die Beklagte in
ihrer Funktion als Versorgungsträgerin für die Zusatzversorgungssysteme die Zeit vom 15. Februar 1954 bis zum 30.
Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in
diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.
Eine Neuberechnung der Rente des Klägers jedoch lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2000 ab, da eine
solche für so genannte Bestandsrentner (Rentner, die bereits am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den
Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente hatten) nicht vorgesehen sei. Den Widerspruch des Klägers
hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2000, zurück.
Mit seiner am 12. Juli 2000 erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt.
Er hat vorgetragen, durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 1998 (Aktenzeichen: B 4 RA 11/98
R) habe sich die bei der Beklagten wiedergegebene Rechtslage geändert; dem sei durch die Anwendung von § 44 oder
48 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) Rechnung zu tragen. Im Übrigen hat er einen Verstoß gegen
den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz - GG -) gerügt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. den Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16. Juni 2000 aufzuheben,
2. dem Widerspruch vom 06. April 2000 stattzugeben,
3. die Beklagte zu beauflagen, eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der festgestellten
Zusatzversorgungs-zeiten zu veranlassen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich hierzu auf die angefochtenen Bescheide berufen.
Mit Urteil vom 29. Mai 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zunächst gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf
die Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, die es sich zu Eigen gemacht hat. Ergänzend hat
die Kammer dargelegt, dass das vom Kläger zitierte Urteil des BSG nicht einen so genannten Bestandsrentner,
sondern einen so genannten Zugangsrentner betreffe. Auch wenn das BSG nunmehr Zugehörigkeitszeiten und
Arbeitsentgelte nach den §§ 5 und 8 AAÜG auch ohne Vorliegen einer Versorgungszusage anerkenne, sei dies nicht
auf die Rentenberechnung von Bestandsrentnern anzuwenden. Der Wortlaut von § 307 b Abs. 1 Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sei eindeutig und keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Das BSG
habe auch die Rechtslage bezüglich der §§ 307 a und 307 b SGB VI nicht geändert, so dass kein Fall des § 44 SGB
X vorliege: Gerichte seien, abgesehen vom Bundesverfassungsgericht, nicht befugt, Gesetze im materiellen Sinne zu
ändern oder aufzuheben.
Dieses Ergebnis verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz: Der sachliche
Grund für die Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern und Zugangsrentnern liege darin, dass bei ca. vier Millionen
Bestandsrentnern eine Neuberechnung und Umwertung nur in einem maschinellen Verfahren habe durchgeführt
werden können.
Gegen dieses dem Kläger am 11. Juli 2001 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 03. August 2001 erhobene
Berufung.
Durch die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung der Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystemen auch
ohne eine entsprechende Versorgungszusage in der DDR sei eine neue Rechtslage eingetreten, der die §§ 307 a und
307 b SGB VI nicht Rechnung trügen und die zu einer Ungleichbehandlung führten, für die es keinen sachlich
gerechtfertigten Grund gebe.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2001 beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Mai 2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 27. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2000 zu verpflichten, die Altersrente des
Klägers unter Rücknahme des Bescheides vom 02. Dezember 1991 nach den Vorschriften des SGB VI mit den
festgestellten Zusatzversorgungszeiten neu zu berechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat das angefochtene Urteil für zutreffend gehalten.
Der Senat hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Sie ist auch begründet; der Kläger hat Anspruch auf Neuberechnung seiner Rente nach § 307 b Abs. 1 SGB VI ab 01.
Januar 1992, so dass das entgegenstehende Urteil des Sozialgerichts abzuändern und die versagenden Bescheide
der Beklagten aufzuheben waren.
Rechtsgrundlage ist § 44 Abs. 1 SGB X, der neben § 48 Abs. 2 SGB X anzuwenden ist (von Wulffen, SGB X § 48
Rdnr. 18). Für § 48 Abs. 2 SGB X verbleibt, da § 44 Abs. 1 SGB X durch ihn nicht geschmälert wird (BSG SozR 1300
§44 Nr. 13), allenfalls ein Anwendungsbereich dann, wenn sich die ständige Rechtsprechung des BSG ändert. Dieser
Fall liegt hier nicht vor. Nach § 44 Abs. 1 SGB X aber ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines
Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde, dieser aufzuheben.
Hier wurde § 307 b Abs. 1 SGB VI verkannt:
Gemäß § 307 b Abs. 1 SGB VI ist eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches vorzunehmen,
wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
überführte Rente des Beitrittsgebietes bestand.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
Mit dem Bescheid vom 13. März 2000 hat die Beklagte als Zusatzversorgungsträger die Zeit vom 15. Februar 1954
bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie
die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Damit folgte die Beklagte der Rechtsprechung des BSG
bei Auslegung des Begriffs der "Zugehörigkeit" zu einem Zuatzversorgungssystem, wonach § 5 AAÜG nicht
voraussetze, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist. Zugehörigkeitszeiten im Sinne des §
5 AAÜG liegen nach der Rechtsprechung des BSG nämlich auch dann vor, wenn konkret eine entgeltliche
Beschäftigung ausgeübt worden ist, deretwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war
(BSG vom 24. März 1998, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 und Urteil vom 30. Juni 1998 (B 4 RA 11/96 R).
Mit dieser Rechtsprechung hat das BSG, darin ist dem SG zuzustimmen, kein neues Recht gesetzt, dies ist ihm
durch Art. 100 Grundgesetz verwehrt.
Das BSG hat aber § 5 AAÜG so ausgelegt, dass die Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen auch dann vorliegen
kann, wenn eine Versorgungszusage der DDR fehlt. Die Beklagte folgt dieser Rechtsprechung und hat
dementsprechend als Zusatzersorgungsträger auch im Falle des Klägers eine solche Feststellung vorgenommen.
Damit jedoch sind die einfachrechtlichen Voraussetzungen des § 307 b Abs. 1 SGB VI erfüllt. Denn nach der
Rechtsprechung des BSG bestand beim Kläger am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine nach dem ÄAÜG
überführte Rente des Beitrittsgebiets. Hätte der Kläger sofort nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik
Deutschland am 03. Oktober 1990 bei der Beklagten eine entsprechende Feststellung begehrt und im Ablehnungsfall
bis zum 31. Dezember 1991 ein Urteil erwirkt, so wäre dieses, die jetzige Rechtsauffassung des BSG vorausgesetzt,
dahingehend ergangen, dass der Anspruch des Klägers auch festgestellt worden wäre. Denn nach dem Wortlaut der
Vorschrift kommt es nicht darauf an, dass zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Leistung gezahlt wurde. Die
Vorschrift erfasst vielmehr auch Leistungen, auf die am 31. Dezember 1991 dem Grunde nach ein Anspruch bestand,
auch wenn erst nach dem Stichtag die Zugehörigkeit für Zeiten vorher festgestellt wurde (so auch Polster in Kasseler
Kommentar, § 307 b SGB VI Rdnr. 5).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Revision war zuzulassen, da die zugrunde liegende Rechtsfrage nicht geklärt ist (§ 160 SGG).
Auf die von der Beklagten eingelegte Revision hin hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2002 das
Urteil des erkennenden Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen. Zur Begründung hat das BSG ausgeführt:
Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landessozialgerichts
(LSG) und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Das Urteil des LSG verletzt Bundesrecht, soweit es besagt, der Kläger habe einen
Rücknahmeanspruch aus § 44 Abs. 1 SGB X und könne eine Neufeststellung des Wertes seines Rechtes auf
Regelaltersrente (RAR) ab 01. Januar 1992 gemäß § 307 b SGB VI verlangen. Im gegenwärtigen Stande des
Verfahrens vermag das BSG aber noch nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob die Revision (in vollem
Umfang) begründet ist. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus zu erkennen, ob der
Kläger von der Beklagten die Aufhebung der bisherigen Rentenhöchstwertfestsetzung für Bezugszeiten nach Ablauf
des Monats beanspruchen kann, in dem die Feststellungen im Bescheid des Versorgungsträgers ihm gegenüber
bindend (§ 77 SGG) geworden sind, und ob er ab diesem Zeitpunkt die Neufeststellung eines höheren Rentenwertes
beanspruchen kann. Denn es ist nicht festgestellt worden, wann der Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers
vom 13. März 2000 dem Kläger bekannt gegeben und ob und wann er unanfechtbar geworden ist; ferner ist nicht
geklärt, ob die auf Grund der Feststellungen des Versorgungsträgers tatbestandlich vorliegenden gleichgestellten
Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 AAÜG und die sich daraus ergebenden Rangstellenwerte überhaupt anrechenbar sind
und ob sie ggf den Wert des Rechts auf RAR erhöhen.
1. Zu Unrecht hat das LSG angenommen, der Kläger könne nach § 44 Abs. 1 SGB X von der Beklagten die
Rücknahme der bisherigen Feststellung des Höchstwerts ihres Rechts auf RAR verlangen.
Er kann die Rücknahme der bisherigen Höchstwertfestsetzung nach § 44 Abs. 1 oder 2 SGB X nicht beanspruchen,
weil dieser Verwaltungsakt im Bescheid vom 02. Dezember 1991 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war. Die
besonderen überleitungsrechtlichen Regelungen des § 307a SGB VI über gleichgestellte Rangstellenwerte (Ost) sind
beachtet worden, durch welche den früheren Bestandsrentnern in der Sozialpflichtversicherung und in der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets für das ihnen ab Januar 1992 zustehende Recht auf Rente nach dem
SGB VI erstmals ein Rangwert zuerkannt wurde. Die Ansicht des LSG, die auch für den Wert des Rechts auf RAR
maßgeblichen Rangstellenwerte (und letztlich der Rangwert) des Klägers hätten sich aus § 307 b SGB VI a. F.
ergeben, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
a) Der Rentenversicherungsträger darf nach § 307b SGB VI (in der jeweils maßgeblichen Fassung) gleichgestellte
Rangstellenwerte (Ost) seiner Feststellung des Wertes eines Rechts auf eine SGB VI-Rente nur zugrunde legen,
wenn der Versicherte (oder Hinterbliebene) schon als Bestandsrentner des Beitrittsgebiets wenigstens "für" (nicht: im)
Dezember 1991 ein Recht auf Versorgungsrente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem des
Beitrittsgebiets hatte, das zum 31. Dezember 1991 gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 AAÜG in ein dort genanntes Recht aus
dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführt worden war. Ob ein solcher
"Versorgungsanspruch" bestand, hat ausschließlich der zuständige Versorgungsträger zu entscheiden (Art 9 Abs. 2
Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 2 und Nr.
9 Buchstabe c sowie §§ 1, 2, 8 Abs. 3 AAÜG). Demgegenüber gehört es schlechthin nicht zu den Aufgaben und erst
recht nicht zu den Befugnissen des Rentenversicherungsträgers, darüber zu entscheiden, ob ein Versicherter für
Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger das Recht hatte, von diesem Zahlung eines bestimmten Geldbetrages
zu verlangen.
1. Die Anwendung der besonderen Rangstellenwertzuweisung des § 307 b SGB VI ist nur dann gerechtfertigt, wenn
der Versicherte für Dezember 1991 aus bundesrechtlicher Sicht materiell-rechtlich einen Zahlungsanspruch gegen
einen Versorgungsträger aus Versorgungsrecht hatte. Dies muss durch die Tatbestandswirkung eines bindend
gewordenen Verwaltungsaktes (oder durch die Rechtskraft eines Urteils) festgestellt worden sein. Für das
Rentenversicherungsrecht unerheblich ist hingegen, ob dieser (Versorgungs-)"Anspruch" gegen den Versorgungsträger
inzwischen untergegangen oder nicht mehr durchsetzbar ist. Im Übrigen ist auch bei "rentennahen Jahrgängen", die
aus bundesrechtlicher Sicht im Dezember 1991 ein Anwartschaftsrecht auf Versorgung hatten, § 4 Abs. 4 AAÜG für
den Rentenversicherungsträger nur maßgeblich, wenn das AAÜG gemäß § 1, a. a. O, überhaupt anwendbar ist; auch
insoweit muss durch bindenden Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers (oder durch rechtskräftiges Urteil) geklärt
sein, dass der Versicherte eine "Versorgungsanwartschaft" hatte.
c) Die Feststellung des "Versorgungsanspruchs" für Dezember 1991 kann sich (wie diejenige eines solchen Vollrechts
oder Anwartschaftsrechts zum 01. August 1991 im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG) - vor dem Hintergrund des Verbots
von Neueinbeziehungen - nur aus folgenden vier Arten von Verwaltungsentscheidungen (beziehungsweise hierzu
ergangenen rechtskräftigen Urteilen) ergeben: a) aus einem nach Art. 19 Einigungsvertrag bindend gebliebenen
Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR; b) aus einer Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers
einer solchen Stelle; c) aus einem Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG; d) aus
einer bindenden Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers, dass der Bestandsrentner bereits zum 01. August
1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG hatte.
d) Wenn demgegenüber der Versorgungsträger in einem Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG
lediglich die ihm in dieser Vorschrift übertragenen besonderen Befugnisse im Bereich des Rentenüberleitungsrechts
ausübt, bestimmte, nach den §§ 5 bis 8 AAÜG möglicherweise im Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatsachen
vorab festzustellen, die in einem spezifischen Bezug zum früheren Versorgungsrecht des Beitrittsgebiets stehen, und
er insoweit versorgungsspezifische Vorfragen klärt, liegt darin keine Feststellung eines "Versorgungsanspruchs" für
Dezember 1991. Denn die Feststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG haben mit der kraft Gesetzes (§ 2 AAÜG) zum
31. Dezember 1991 erfolgten Überführung von Versorgungsansprüchen in Rechte auf Renten aus dem allgemeinen
Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets nichts zu tun. Dies hat der Senat in ständiger Rechtsprechung seit
dem 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50), näher ausgeführt ua schon im Teilurteil und Vorlagebeschluss vom 14. Juni
1995 (4 RA 98/94), geklärt. Die Überführung von Versorgungsberechtigungen bei Invalidität, Alter und Tod in
entsprechende Rechte aus dem Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 wird
ausschließlich in den §§ 2 bis 4 Abs. 5 AAÜG geregelt
e) Demgegenüber betreffen die §§ 5 bis 8 AAÜG nur die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 01.
Januar 1992 und damit auch auf die so genannten "überführten Renten des Beitrittsgebiets". Weil durch den
Einigungsvertrag versprochen worden war, das SGB VI auch auf die überführten Versorgungsberechtigungen
überzuleiten, musste gesetzlich und speziell (im Vergleich vor allem zu den §§ 248 Abs. 3, 256 a SGB VI) geregelt
werden, welche Beschäftigungen in der DDR wegen ihres versorgungsrechtlichen Bezuges Pflichtbeitragszeiten im
Bundesgebiet gleichgestellt werden können, welche der daraus erzielten Arbeitsverdienste als nach Bundesrecht
versichert gelten sollen und wie gegebenenfalls Arbeitsausfalltage insoweit zu behandeln sind; zur Ausschaltung von
politischen Begünstigungen und nicht auf Arbeit und Leistung beruhenden Zuwendungen der DDR wurden zugleich in
grundsätzlich zulässiger Typisierung für bestimmte Arten regimenaher Beschäftigungen und Tätigkeiten besondere
Beitragsbemessungsgrenzen als Höchstgrenzen für die als versichert geltenden Arbeitsverdienste eingeführt, die den
Rangstellenwerten zugrunde liegen. In diesem Zusammenhang weisen die §§ 5 bis 8 AAÜG den Versorgungsträgern,
die für Versorgungsfragen des Beitrittsgebiets besonders kundig sind, nur die verbindliche Vorabklärung von
Tatsachen zu, die bis Ende 1991 nach Bundesrecht versorgungsrechtlich relevant waren und jetzt - nur für SGB VI-
Rente - rentenversicherungsrechtlich erheblich werden können. Der Versorgungsträger darf in diesem Zusammenhang
der Anwendung des auf "überführte Renten des Beitrittsgebiets" übergeleiteten SGB VI-Rechts (ähnlich wie in einem
Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI) nur Daten feststellen, nämlich, ob der Tatbestand einer
gleichgestellten Pflichtbeitragszeit im Sinne von § 5 AAÜG durch Zeiten der Ausübung einer von einem
Versorgungssystem abstrakt erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit erfüllt ist, welche Arbeitsverdienste aus diesen
Beschäftigungen tatsächlich erzielt wurden, welche Arbeitsausfalltage vorliegen und ob Tatbestände der besonderen
Beitragsbemessungsgrenzen für regimenahe Beschäftigungen erfüllt sind. Über die Anrechenbarkeit und Bewertung
der gleichgestellten Zeiten nach dem SGB VI und über die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste und
die hieraus folgenden gleichgestellten Rangstellenwerte hat hingegen allein der Rentenversicherungsträger zu
entscheiden (§ 8 Abs. 5 Satz 1 AAÜG).
Bei der Erfüllung der durch die §§ 5 bis 8 AAÜG dem Versorgungsträger übertragenen Aufgaben ist es rechtlich und
faktisch nicht notwendig, allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass er daneben zugleich über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines "Versorgungsanspruchs" für Dezember 1991 entscheidet.
f) Allerdings setzt - was das LSG verkannt hat - auch die rechtmäßige Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG - nach
ständiger Rechtsprechung des BSG - notwendig voraus, dass dieses Gesetz nach den Kriterien des § 1 Abs. 1 AAÜG
überhaupt anwendbar ist. Gleichwohl liegt in der Verlautbarung lediglich der tatbestandlichen Datenfeststellungen nicht
notwendig auch die Feststellung, der Versicherte habe zum 01. August 1991 oder für Dezember 1991 ein Recht auf
Zahlung von Versorgung gegen den Versorgungsträger gehabt. Sofern sich im Einzelfall aus dem Text des
Feststellungsbescheides des Versorgungsträgers nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG anderes nicht zweifelsfrei ergibt, ist
vielmehr davon auszugehen, dass eine positive Feststellung eines Rechts auf Versorgung zum 01. August 1991 oder
für Dezember 1991 nicht vorliegt. Der Rentenversicherungsträger darf § 307b SGB VI (in der jeweils maßgeblichen
Fassung) aber nur anwenden, wenn das Recht auf Versorgung (auch) für Dezember 1991 durch den dafür zuständigen
Träger (oder durch rechtskräftiges Urteil) bindend festgestellt ist. Das war hier nicht der Fall. § 307 b SGB VI war also
bei der Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid zum 02. Dezember 1991 nicht anwendbar.
2. Der Kläger kann die Rücknahme der Höchstwertfestsetzung vom 02. Dezember 1991 auch nicht etwa deshalb
beanspruchen, weil die Beklagte eine abschließende, also keine einstweilige Regelung getroffen hat. Zwar darf die
BfA abschließend auch über den Höchstwert eines Rechts auf Rente erst entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt
ist. Dazu gehören auch die versorgungsrechtlichen Datenfeststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG. In diesem
Zusammenhang muss der Rentenversicherungsträger die Unanfechtbarkeit jeder begehrten oder angefochtenen
Entscheidung eines Versorgungsträgers abwarten und darf abschließend nur entscheiden, wenn bei keinem
Versorgungsträger ein Feststellungsverfahren nach §§ 5 bis 8 AAÜG (mehr) anhängig ist.
Da der Kläger erstmals 1999 ein derartiges Verfahren eingeleitet hat, durfte die BfA den Rentenhöchstwert im
Bescheid vom 02. Dezember 1991 endgültig feststellen.
3. Der Kläger kann (jedenfalls derzeit) auch keine Aufhebung der Höchstwertfestsetzung wegen nachträglicher
wesentlicher Änderung der Verhältnisse beanspruchen (§ 48 Abs. 1 SGB X). Denn es ist bislang keine "wesentliche"
Änderung eingetreten.
a) Eine solche wesentliche Änderung kann bezüglich der Anwendbarkeit des § 307 b SGB VI bei einem
Bestandsrentner des Beitrittsgebiets, der 1991 tatsächlich keine Versorgungsrente bezogen hatte, rechtmäßig nur
eintreten, wenn der zuständige Versorgungsträger nachträglich unanfechtbar feststellt, der Versicherte
(beziehungsweise der Hinterbliebene) habe für Dezember 1991 (oder zum 01. August 1991 dauerhaft) gegen diesen
Träger ein Recht auf Zahlung von Versorgung gehabt. Dann hätte sich für den Rentenversicherungsträger nachträglich
rückbezüglich zum 01. Januar 1992 die Sachlage wesentlich geändert, falls die für die §§ 5 bis 8 AAÜG erheblichen
"Versorgungs"-Daten rentenversicherungsrechtlich entscheidungserheblich sind und (unter anderem) wegen der jetzt
eingetretenen Anwendbarkeit des § 307 b SGB VI zu einem höheren Rentenwert führen. Gegebenenfalls ist die
frühere Wertfeststellung aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB X) und demgemäß der höhere
Rentenwert neu festzustellen; dabei ist der einzelanspruchsvernichtende ("Vier-Jahres"-)Einwand aus § 44 Abs. 4
SGB X anzuwenden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG und dem Vorbringen der Beteiligten besteht
kein Anhalt, ein solcher Fall könne hier vorliegen. Vielmehr hat der Zusatzversorgungsträger nach Feststellung des
LSG nur Datenfeststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG getroffen.
b) Eine "wesentliche" Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X kann in den genannten Fallgestaltungen aber auch
durch rechtswidrige, jedoch den Rentenversicherungsträger als Dritten kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2
AAÜG bindende Feststellungen des Versorgungsträgers über Daten im Sinne der §§ 5 bis 8 AAÜG bewirkt werden.
Das hat jedoch nicht die Anwendung des § 307b SGB VI zur Folge:
Auch rechtswidrige Feststellungen des Versorgungsträgers, die dieser in den Grenzen seiner Verbandskompetenz zu
den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 AAÜG trifft, muss der Rentenversicherungsträger (ungeprüft)
gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG zwar nicht kraft Bindungswirkung der Verwaltungsakte (§ 77 SGG), jedoch auf Grund
spezialgesetzlicher Anordnung seiner rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung zu Grunde legen, bis sie vom
Versorgungsträger aufgehoben werden oder sich auf andere Weise erledigen. Dieser Fall einer Rechtswidrigkeit der
Datenfeststellungen des Versorgungsträgers nach den §§ 5 bis 8 AAÜG, die gleichwohl den
Rentenversicherungsträger binden, liegt auch vor, wenn der Versorgungsträger diese Daten festgestellt hat, obwohl
noch ungeklärt, insbesondere nicht bindend festgestellt war und auch nicht im Feststellungsbescheid festgestellt
wurde, dass der Versicherte zum 01. August 1991 nach den Kriterien des § 1 Abs. 1 AAÜG ein Recht auf Zahlung
von Versorgung gegen einen Versorgungsträger (oder eine Anwartschaft hierauf) hatte. In diesen Fällen tritt die
Wesentlichkeit der Änderung im Sine von § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erst ein, wenn über alle begehrten oder
angefochtenen Datenfeststellungen unanfechtbar entschieden worden ist.
4. Allerdings ist der Rentenversicherungsträger stets nur an die nach § 8 Abs. 1 und 2 AAÜG vom Versorgungsträger
im Rahmen seiner Verbandskompetenz festzustellenden Daten gebunden, die dieser nach § 8 Abs. 2 AAÜG dem
Rentenversicherungsträger mitzuteilen und inhaltsgleich nach Abs. 3, a. a. O., dem Versicherten im
Feststellungsbescheid bekannt zu geben hat.
a) Falls der Versorgungsträger seinem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG weitere Erklärungen über die
rentenversicherungsrechtliche Tragweite seiner Feststellungen (zum Beispiel eine "Begrenzung von Entgelten")
beifügt, binden diese den Rentenversicherungsträger nicht. Dies folgt zunächst schon daraus, dass es sich dabei nur
um die Feststellungen handelt, dass in den jeweiligen Zeiten die Tatbestände der besonderen
Beitragsbemessungsgrenze erfüllt sind. Im Übrigen handelt es sich um bloße Hinweise auf die gesetzlich im Regelfall
vorgesehene Obergrenze für als versichert geltende Arbeitsverdienste. Nur ausnahmsweise und unter besonderen
Umständen kann darin im Einzelfall einmal ein - notwendig rechtswidriger - Verwaltungsakt liegen, den der allein
davon betroffene Versicherte im Streit mit dem Versorgungsträger aufheben lassen kann. Der
Rentenversicherungsträger wäre ua auch deshalb nicht gebunden, weil solche Verwaltungsakte über das gesetzlich in
§ 8 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 AAÜG vorgeschriebene Maß an Mitteilungen
hinausgehen, sodass insoweit keine gesetzliche Anordnung der Bindung des Rentenversicherungsträgers an
Verwaltungsakte des Versorgungsträgers gegenüber dem früher Versorgungsberechtigten vorliegt.
b) Wenn ohne bindende Entscheidung zu § 1 Abs. 1 AAÜG Feststellungen des Versorgungsträgers nach den §§ 5 bis
8 AAÜG getroffen worden sind, steht damit zugleich fest, dass der Versicherte gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in
der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI sowie bestimmte Rangstellenwerte hieraus erworben hat, falls diese
Zeiten und Werte anrechenbar sind. Dies beurteilt sich ausschließlich nach dem originären bundesrechtlichen
Rentenversicherungsrecht, für das allein der Rentenversicherungsträger verbandszuständig ist (§ 8 Abs. 5 Satz 1
AAÜG). Dieser hat zu entscheiden, in welchem Ausmaß gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG und die
hieraus erlangten Rangstellenwerte den durch § 248 Abs. 3 SGB VI gleichgestellten Beitragszeiten und den aus § 256
a SGB VI erlangten Rangstellenwerten vorgehen, ob Bundesgebiets-Beitragszeiten vorliegen und die vorgenannten
Zeiten und Werte verdrängen, in welchem Ausmaß zeitgleich zurückgelegte Beschäftigungen außerhalb des
Versorgungssystems relevant sind und welche von den konkurrierenden Beitragsbemessungsgrenzen
rentenversicherungsrechtlich maßgeblich ist. Dies alles sind keine Fragen des Versorgungsrechts des
Beitrittsgebiets, für welches die Versorgungsträger kompetent sind.
c) Werden dem Rentenversicherungsträger solche rechtswidrigen bindenden Datenfeststellungen nach den §§ 5 bis 8
AAÜG mitgeteilt und hat er keine amtliche Kenntnis, dass noch ein Feststellungsverfahren bei einem
Versorgungsträger anhängig (oder gerichtshängig) ist, muss er auch bei solchen Bestandsrentnern des
Beitrittsgebiets, bei denen § 307 b SGB VI mangels eines "Versorgungsanspruchs" für Dezember 1991 nicht
anwendbar ist, prüfen, ob die auf Grund der Datenfeststellungen kraft Gesetzes erlangten gleichgestellten Zeiten und
Rangstellenwerte anrechenbar sind. Er ist jedoch befugt, den Versorgungsträger auf das Fehlen einer Entscheidung
zu § 1 AAÜG oder über einen Versorgungsanspruch für Dezember 1991 hinzuweisen. Der Versorgungsträger kann
dann diese nachholen oder ein Rücknahmeverfahren einleiten. Sind aber die durch die unanfechtbar gewordenen
Datenfeststellungen vermittelten Zeiten und Werte anrechenbar und wird dadurch der Monatsbetrag eines
bestehenden Rechts auf Rente aus dem SGB VI erhöht (oder erniedrigt) muss der Rentenversicherungsträger gemäß
§ 48 Abs. 1 SGB X die bisherige Wertfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Eine Aufhebung für die
Vergangenheit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X kommt jedoch erst ab Beginn des Monats in Betracht, zu dem
alle begehrten oder angefochtenen Datenfeststellungen bindend geworden waren. Da der Rentenversicherungsträger
nämlich während der Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens nach § 8 AAÜG - wie gesagt - nur einstweilig über
das Recht auf Rente und dessen Wert entscheiden darf, kann im Blick auf eine Aufhebung eines abschließenden
Verwaltungsaktes über den Wert eines Rechts auf Rente eine "wesentliche" Änderung erst vorliegen, wenn eine neue
abschließende Rentenwertfeststellung möglich ist. Dies gilt auch, wenn der auf der Grundlage der Feststellungen nach
den §§ 5 bis 8 AAÜG sich ergebende Rentenwert niedriger ist als der bisherige; dies führt jedoch im Rechtsstreit im
Rahmen des Klagebegehrens (§ 123 SGG) nur zur Abweisung der Klagen gegen den Rentenversicherungsträger, die
auf Aufhebung des bisherigen Rentenhöchstwerts (nicht: Mindestwerts) und auf Neufeststellung eines höheren Wertes
gerichtet waren.
5. Nach den bisherigen Feststellungen des LSG kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob und ggf ab
wann der Kläger die Aufhebung des bisherigen Rentenhöchstwerts nach § 48 Abs. 1 SGB X und die Neufeststellung
eines höheren Rentenwertes beanspruchen kann. Geklärt werden muss, wann der Bescheid des Versorgungsträgers
vom 13. März 2000 bekannt gegeben wurde, ob die darin getroffenen und gegebenenfalls alle in anderen Verfahren
von einem Versorgungsträger begehrten oder angefochtenen Feststellungen unanfechtbar geworden sind, ob
Sachverhalte vorliegen, auf Grund deren die festgestellten Daten rentenversicherungsrechtlich verdrängt werden und
ob sich, falls sie anrechenbar sind, daraus ein höherer Wert des Rechts auf RAR ergibt. Hierzu hat das LSG - auf der
Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht - Feststellungen nicht getroffen.
Der Kläger ist der Auffassung, das vom Bundessozialgericht aufgehobene Urteil sei zutreffend gewesen, da die
Differenzierung nach Bestands- und Zugangsrentnern bei nachträglicher Zuerkennung von Zusatzversorgungszeiten
gegen das Gleichheitsgebot verstieße.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Mai 2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 27. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2000 zu verpflichten, die Altersrente des
Klägers unter Rücknahme des Bescheides vom 02. Dezember 1991 nach den Vorschriften des SGB VI mit den
festgestellten Zusatzversorgungszeiten neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Der Senat hat dem Kläger mitgeteilt, dass er an die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts gebunden ist. Der
Kläger hat hierzu nicht Stellung genommen.
Aufgrund der Vernichtung der Akten des Versorgungsträgers waren Nachweise über die Zustellung dieses Bescheides
vom 13. März 2000 nicht zu treffen; die Beklagte konnte lediglich eine Zweitschrift des Feststellungsbescheides vom
13. März 2001 beibringen. Dieser enthält eine ordentliche Rechtsmittelbelehrung und ist daher - falls der Kläger nicht
darlegt, er sei ihm nicht zugegangen - bestandskräftig geworden.
Die Beklagte hat am 28. August 2003 einen Ergänzungsbescheid zum Feststellungsbescheid vom 13. März 2000
erlassen, in dem sie die Feststellung nachgeholt hat, dass auf den Rentenanspruch des Klägers das AAÜG nach
dessen § 1 Abs. 1 Anwendung findet. Des Weiteren wird in diesem Bescheid ausgeführt, ein Anspruch auf originäre
Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 habe jedoch nicht bestanden und die Feststellung von Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG bedeute nicht gleichzeitig, dass auch
Leistungsansprüche nach originärem Versorgungsrecht entstanden seien. Während Pflichtbeitragszeiten und in diesen
Zeiten erzielte Arbeitsentgelte auf der Grundlage der ab 01. Januar 1992 die vormaligen Bestimmungen des DDR-
Rechts ersetzenden Neuregelungen des Bundesrechts (§ 5 und § 6 AAÜG) anzuerkennen seien, sei für das Bestehen
von Leistungsansprüchen bis zum 31. Dezember 1991weiterhin das originäre Versorgungsrecht der DDR maßgebend
(Einigungsvertrag Anlage II Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 und § 2 Abs. 2 Satz 2 AAÜG). Dieses Versorgungsrecht
habe für einen Leistungsanspruch jeweils die tatsächliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem und das
Fortbestehen der Anwartschaft bis zum Zeitpunkt des Leistungsfalles zwingend vorausgesetzt. Diese
Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht gegeben.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte und die Akte des
Bundessozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig. Aufgrund der
zurückverweisenden Entscheidung des Bundessozialgerichts hat der Senat erneut über den Anspruch des Klägers zu
entscheiden.
Der Senat ist gemäß § 170 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG - bei seiner Entscheidung an die rechtliche Beurteilung
des Bundessozialgerichts gebunden. Er hält daher an seiner Auffassung, dass dem Kläger rückwirkend nach dem 31.
Dezember 1991 Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz zuerkannt worden seien
und dass bei ihm die Voraussetzungen des § 307 b Abs. 1 SGB VI vorlägen, nicht fest. Dies ergibt sich zwingend aus
der Ziffer 1 des Urteils des BSG (Blatt 4 bis 7 der Entscheidung).
Nach dieser Entscheidung war noch festzustellen, wann der Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers vom 13.
März 2000 dem Kläger bekannt gegeben und ob und wann er unanfechtbar geworden ist. Es war noch zu klären, ob
die aufgrund der Feststellungen des Versorgungsträgers tatbestandlich vorliegenden gleichgestellten
Pflichtbeitragszeiten im Sinn von § 5 AAÜG und die sich daraus ergebenden Rangstellenwerte überhaupt anrechenbar
sind und ob sie gegebenenfalls den Wert des Rechts auf Regelaltersrente erhöhen. Diese Feststellungen sind
nunmehr durch den Ergänzungsbescheid zum Feststellungsbescheid vom 13. März 2000 nachgeholt worden, wonach
festgestellt wurde, dass das AAÜG auf den Kläger nach Maßgabe von dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet
und somit der Feststellungsbescheid vom 13. März 2000 dem materiellen Recht entsprochen habe. Darüber hinaus
stellt dieser Bescheid fest, dass der Kläger zum 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf originäre Zusatzversorgung
gehabt hatte. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG. Bei der Unterscheidung zwischen Bestands- und
Zugangsrentnern handelt es sich um eine so genannte Stichtagsregelung in dem Sinne, dass ab einem bestimmten
Datum an sonst gleiche Voraussetzungen unterschiedliche Rechtsfolgen anknüpfen. Dass dies nicht gegen Art. 3 GG
verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt (vgl. BVerfGE 10, 340).
Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 160 SGG).