Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.08.2003

LSG Berlin und Brandenburg: rente, stationäre behandlung, zumutbare tätigkeit, erwerbsfähigkeit, verkäuferin, behinderung, wechsel, erwerbsunfähigkeit, krankheit, erwerbstätigkeit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 12.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 6 RA 651/01-11
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RA 15/03
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
I.
Gründe:
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit
(BU).
Die 1949 geborene Klägerin hatte keine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie war seit November 1964 als Verkäuferin
versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt seit 4. Mai 1981 bei der A GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (KG) G -
Lebensmittel-Filialbetrieb - bis zum Eintritt dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (AU) am 26. Juli 1999.
Nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung bezog die Klägerin ab 31. August 1999 Krankengeld. Bei ihr ist ein Grad
der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt.
Im März 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht des Z für aR Berlin über die stationäre
Rehabilitationsmaßnahme vom 25. November 1999 bis 22. Dezember 1999 bei, aus der die Klägerin mit einem nach
Auffassung der Einrichtung vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in
wechselnder Arbeitshaltung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden war, ferner ein sozialmedizinisches
Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin (MDK) vom 10. März 2000 (Dr. S). Die
Beklagte ließ die Klägerin durch die Orthopädin H untersuchen und begutachten. Diese Ärztin bescheinigte der
Klägerin in ihrem Gutachten vom 15. Juli 2000 bei aufgehobenem Leistungsvermögen im Beruf der Verkäuferin noch
ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten
(chronischer Rückenschmerz bei Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 ohne neurologische Ausfälle mit mittlerer
Funktionsstörung, Schulterteilsteife rechts bei Schleimbeutelentzündung, Verdacht auf Bandscheibenvorfall im
unteren Halswirbelsäulenbereich mit rechtsradikulärer Symptomatik, Epicondylitis humeri radialis rechts ohne
Funktionseinschränkung, Bluthochdruck). Mit Bescheid vom 7. August 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. EU bzw. BU liege nicht vor.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin eine Arbeitgeberauskunft der AGmbH & Co. KG vom 5. März
2001 beigezogen, auf deren Inhalt verwiesen wird. Ferner hat es Befundberichte von den behandelnden Ärzten der
Klägerin erstatten lassen, und zwar von der Orthopädin Dr. G vom 26. März 2001, von dem Internisten Prof. Dr. Bvom
2. April 2001, von der Allgemeinmedizinerin
Dr. K-Jvom 7. April 2001 und von dem Allgemeinmediziner Dr. Rvom 23. April 2001. Das SG hat einen
Entlassungsbericht des Krankenhauses N vom 19. Juli 2001 (stationäre Behandlung vom 4. Mai bis 5. Mai 2001),
einen Befundbericht der internistisch-kardiologischen Praxisgemeinschaft Dres. E/ vom 19. Juni 2001 und ein
arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 13. Januar 2001 (Dr. Rbeigezogen und den Orthopäden Dr. W als
Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 13. April 2002 (Untersuchung am 10. April
2002) bei der Klägerin folgende Leiden diagnostiziert: chronische Lumbalgien bei Nukleusprolaps L 5/S1 links
mediolateral ohne neurologische Ausfälle und mit geringen Funktionseinschränkungen, chronische Schulterteilsteife
rechts bei Tendinitis calcarea mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen, Tendinitis calcarea links ohne
Funktionseinschränkungen, Hypertonie. Die Klägerin könne täglich regelmäßig und vollschichtig noch körperlich
leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bzw. überwiegend im Sitzen - unter Beachtung der dargelegten
qualitativen Leistungseinschränkungen - ausführen. Die Wegefähigkeit sei grundsätzlich uneingeschränkt.
Bildschirmtätigkeiten seien möglich. Die Fingergeschicklichkeit sei nicht eingeschränkt. Neurologisch-psychiatrische
oder psychosomatische Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit würden nicht vorliegen. Die
Klägerin hat sich zu diesem Gutachten mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 geäußert; hierauf wird Bezug
genommen.
Das SG hat mit Urteil vom 20. Dezember 2002 die auf Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU ab dem
frühest möglichen Zeitpunkt gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht
begründet. Die Klägerin sei schon nicht berufsunfähig. Sie könne zwar in ihrem bisherigen Beruf einer Verkäuferin aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig sein, könne aber noch vollschichtig einfache Bürotätigkeiten, die der
Gehaltsgruppe K 1 im Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen des Berliner Einzelhandels
entsprächen, verrichten sowie als Registratorin tätig sein. Diese Tätigkeiten seien der Klägerin, die der Gruppe von
Angestellten mit einer zweijährigen Ausbildungsdauer zuzuordnen sei, sowohl gesundheitlich als auch sozial
zumutbar. Insbesondere sei es der Klägerin aufgrund ihrer Berufskompetenz auch möglich, sich innerhalb von drei
Monaten in die Tätigkeit einer Registratorin einzuarbeiten.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter; wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin
vom 2. Juli 2003 Bezug genommen.
Aus ihrem Vorbringen ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2000 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die
Zeit vom 1. September 1999 bis 24. November 1999 vorgezogenes Übergangsgeld und ab 23. Dezember 1999 Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Klägerin nach wie vor weder für berufs- noch für erwerbsunfähig.
Der Senat hat berufskundliche Unterlagen zum Beruf einer Telefonistin (Landessozialgericht Berlin - L 16 RJ 72/98 -)
in das Verfahren eingeführt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen,
wegen der medizinischen Feststellungen auf die eingeholten Befundberichte und das Sachverständigengutachten von
Dr. W Bezug genommen.
Die Rentenakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Das Gericht hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen
können, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat.
Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin, mit der diese auf der Grundlage ihres erstinstanzlich gestellten Klageantrages (Gewährung
von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt) sinngemäß die Gewährung von
vorgezogenem Übergangsgeld für die Zeit vom 1. September 1999 (Reha-Antragsmonat bis zum 24. November 1999)
und die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 23. Dezember 1999 geltend macht, ist nicht
begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung vorgezogenen Übergangsgeldes bzw.
auf Gewährung von Rente wegen EU oder auch nur auf Gewährung von Rente wegen BU für die Zeit ab 1. September
1999. Denn sie war und ist schon nicht berufsunfähig.
Der von der Klägerin erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach den §§ 24 Abs.4, 25 Abs. 2, 43, 44
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in den bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassungen
(im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil die Klägerin ihren Reha-Antrag im September 1999 gestellt hat und
vorgezogenes Übergangsgeld bzw. Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit (auch) für Zeiträume vor dem 1.
Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung
auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. EU besteht
hingegen bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind,
eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen,
das monatlich 630,- DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB
VI). Da die EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als die BU, folgt aus der Verneinung von BU ohne Weiteres
das Fehlen von EU (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 - B 13 RJ 65/97 R - nicht
veröffentlicht).
Die Klägerin war im vorliegend zu prüfenden Zeitraum nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Erst
recht liegen bei ihr daher die Voraussetzungen der EU nicht vor.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der
&8222;bisherige Beruf&8220; der Versicherten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107, 169; BSG Urteil vom 11.
Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164; BSG Urteil vom
11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf der Klägerin der Beruf der
Verkäuferin anzusehen, den sie zuletzt seit 4. Mai 1981 bis zum Eintritt krankheitsbedingter dauernder AU am 26. Juli
1999 und damit nicht nur vorübergehend innehatte.
Ob die Klägerin diesen ihren bisherigen Beruf als Verkäuferin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten
kann, kann aber dahinstehen. Ebenso wenig bedarf es abschließender Feststellungen, welches Tätigkeits- und
Anforderungsprofil diese letzte versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin hatte. Denn ein Anspruch auf Rente
wegen BU steht der Versicherten erst dann zu, wenn für sie auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne
des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die sie mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch
ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des
bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das sog.
Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen
und insoweit auf vier Hauptgruppen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R - nicht veröffentlicht; Urteil
vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 = BSGE 78, 207,218). Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des
Angestellten mit Vorgesetztenfunktion bzw. des spezifisch qualifizierten Angestellten, des Angestellten mit einer
Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, des angelernten Angestellten (Ausbildungszeit von drei Monaten bis
zu zwei Jahren) und des ungelernten Angestellten charakterisiert (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA/94 =
BSGE 78, 207, 218).
Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas ist die Klägerin allenfalls der zweiten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des
angelernten Angestellten zuzuordnen, wobei keiner Beurteilung bedarf, ob eine Zuordnung zum unteren Bereich oder
zum oberen Bereich dieser großen inhomogenen Gruppe in Betracht kommt. Eine Zuordnung zur dritten Berufsgruppe
mit dem Leitberuf des Angestellten mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren scheidet bereits deshalb
aus, weil die Klägerin eine entsprechende Berufsausbildung nicht absolviert hatte und auch die tarifliche Einstufung in
die Gehaltsgruppe K 2 des einschlägigen Tarifvertrages eine Zuordnung der Klägerin zur Berufsgruppe der
Fachangestellten nicht zu begründen vermag. Die Gehaltsgruppe K 2 umfasst Angestellte mit Tätigkeiten, für die in
der Regel eine abgeschlossene zwei- oder dreijährige Ausbildung im Beruf erforderlich ist. Diese Gehaltsgruppe
umfasst daher jedenfalls auch Angelernte des oberen Bereichs, weil es anerkannte Berufsausbildungen mit einer
Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren gibt. Es handelt sich bei dieser Gehaltsgruppe daher um eine
Mischlohngruppe, die neben Fachangestellten mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren auch Angelernte
des oberen Bereichs erfasst und damit für eine höhere Bewertung des bisherigen Berufs der Klägerin nach dem
Mehrstufenschema nicht ausreicht (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 87/96 - nicht veröffentlicht). Die
Klägerin ist daher allenfalls dem oberen Bereich der Berufsgruppe der Angelernten zuzuordnen, ohne dass es insoweit
abschließender Feststellungen beduft hätte. Denn die Klägerin ist in jedem Falle auf die sozial- und gesundheitlich
zumutbare Tätigkeit einer Telefonistin verweisbar.
Die Tätigkeit einer Telefonistin wird nach den vom Senat in das Verfahren eingeführten Auskünften als
Angestelltentätigkeit qualifiziert, und die Vergütung richtet sich im Bereich des Öffentlichen Dienstes nach dem
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), und zwar - nach dem Ende der Einarbeitungszeit - nach der Vergütungsgruppe
VIII BAT. Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT sind sogar Angestellten sozial zumutbar, die aufgrund ihrer
bisherigen Berufstätigkeit der Berufsgruppe der Fachangestellten mit einer regelmäßigen Ausbildungszeit von mehr
als zwei Jahren zuzuordnen sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17; BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 5 RJ
91/89 - nicht veröffentlicht). Erst recht sind derartige Tätigkeiten daher Versicherten - wie der Klägerin - sozial
zumutbar, die der Berufsgruppe mit dem Leitberuf der Angelernten zuzuordnen sind.
Bei der Tätigkeit einer Telefonistin handelt es sich nicht um einen Schonarbeitsplatz. Beim Landesbetrieb für
Informationstechnik Berlin und bei der Beklagten gibt es ca. 60 bzw. 70 Stellen (Auskünfte vom 17. August 1999 und
27. September 1999) für Telefonistinnen bzw. Telefonisten, die nicht als Schonarbeitsplätze ausgewiesen sind. Hinzu
kommt, dass auch für die Gesamtzahl derartiger Arbeitsplätze nicht nur diejenigen in den öffentlichen Verwaltungen
des Landes Berlin bzw. bei der Beklagten in Betracht zu ziehen sind, sondern auch diejenigen im privaten Bereich des
Landes Berlin und im gesamten übrigen Bundesgebiet, so dass jedenfalls im Ergebnis der Arbeitsmarkt der Klägerin
nicht praktisch verschlossen ist.
Nach den vorliegenden Auskünften handelt es sich bei der Tätigkeit einer Telefonistin auf diesen Stellen um eine
körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen oder - bei ausschließlichem Sitzen (Arbeitsplätze bei der
Beklagten) - im Rahmen einer besonderen Pausenregelung, die einen regelmäßigen Haltungswechsel ermöglicht,
verrichtet werden kann. Soweit dabei Tätigkeiten an Bildschirmen anfallen, sind diese der Klägerin ebenfalls
uneingeschränkt zumutbar. Lasten sind dabei nicht zu bewegen. Auch Zwangshaltungen, Wechsel- und
Nachtschichttätigkeiten fallen nicht an. Dass die Klägerin noch über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen
zumindest für eine derart beschriebene Tätigkeit verfügt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Der im
Gerichtsverfahren gehörte Sachverständige Dr. W hat der Klägerin ein derartiges Restleistungsvermögen bescheinigt.
Sein Gutachten ist umfassend, in sich widerspruchsfrei und enthält auf der Grundlage der erhobenen Befunde eine
einsichtige und damit überzeugende Leistungsbeurteilung. Anhaltspunkte für weitere medizinische
Sachverhaltsermittlungen im Berufungsverfahren sind von der Klägerin weder plausibel vorgetragen worden noch im
Übrigen ersichtlich. Durchgreifende Einwendungen gegen die Leistungsbeurteilung von Dr. W ergeben sich
insbesondere nicht aus den Schriftsätzen der Klägerin vom 19. Dezember 2002 und 2. Juli 2003. Die Klägerin
schildert darin zwar ausführlich die Aufgaben eines ärztlichen Sachverständigen, trägt aber keine Tatsachen vor, die
geeignet wären, die Leistungseinschätzung des gerichtlichen Sachverständigen zu entkräften. Im Berufungsverfahren
selbst hat die Klägerin keine durchgreifenden Einwendungen erhoben, die eine weitergehende Sachaufklärung
rechtfertigen würden. Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen Dr. W-R ergeben sich insbesondere nicht
daraus, dass er die im bildgebenden Verfahren festgestellten beginnenden degenerativen Veränderungen des
Innenmeniskushinterhorns nicht als objektiv funktionseinschränkend eingeschätzt hat. Bei einem klinisch stummen
Befund ist diese Beurteilung folgerichtig und zutreffend. Ohne Relevanz für das Verfahren sind auch die
berufskundlichen Einlassungen dieses Arztes.
Da die Klägerin nach der Auffassung von Dr. Wl-R auch keinerlei Leiden auf neurologisch-psychiatrischem
Fachgebiet, namentlich keine relevanten Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, hat, hält der Senat die
Klägerin auch für fähig, eine Tätigkeit als Telefonistin nach einer Zeit der Einweisung und Einarbeitung bis zu drei
Monaten vollwertig zu verrichten. Dass eine derartige Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit auch für berufsfremde
Versicherte ausreichend ist, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Auskünften des Landesbetriebs für
Informationstechnik Berlin und der Beklagten. Ob die Klägerin auf die Tätigkeiten einer Registratorin oder die in der
Gehaltsgruppe K 1 des einschlägigen Tarifvertrages für den Berliner Einzelhandel genannten Tätigkeiten verwiesen
werden könnte, bedarf somit keiner Beurteilung.
Da die Klägerin nach alledem mit ihrem verbliebenen Leistungsvermögen noch eine Tätigkeit als Telefonistin
vollschichtig verrichten könnte, ist sie in jedem Fall nicht nur nicht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB
VI), sondern erst recht nicht erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz SGB VI). Denn EU, die
voraussetzt, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist,
überhaupt einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
zu erzielen, das 630,- DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro monatlich übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1.
Halbsatz SGB VI), erfordert noch weitergehende Einschränkungen als diejenigen, die bei der BU gegeben sein
müssen.
Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhält,
kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer - wie die Klägerin -
derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von BU oder EU - wie
der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hatte - unerheblich (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz, § 44 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 2. Halbsatz SGB VI). Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht kein Anspruch der Klägerin
auf Erwerbsminderungsrente, weil die nunmehr geltenden Rechtsvorschriften noch weitergehende
Leistungsvoraussetzungen normieren als das bisherige Erwerbsminderungsrentenrecht (vgl. §§ 43, 240 SGB VI in der
ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom
20. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1827).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.