Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.01.2008

LSG Berlin und Brandenburg: überwiegendes öffentliches interesse, witwenrente, hinterbliebenenrente, europäische menschenrechtskonvention, erstinstanzliches gericht, ddr, erwerbsunfähigkeit, anfang

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 17.01.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 9 RA 5798/97 W02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 R 502/06
Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, den Bescheid vom 19. August 1996 insoweit
aufzuheben, als mit diesem der Bescheid vom 20. Juli 1996 wegen des geänderten Einkommens der Klägerin mit
Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und ein Betrag von 1.176,12 DM zurückgefordert worden ist. Im Übrigen
wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 wird
abgewiesen. Die Beklagte trägt ein Fünftel der Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der der Klägerin gewährten Hinterbliebenenrente.
Die 1934 geborene Klägerin, die ebenso wie ihr Ehemann, der verstorbene Versicherte B D, ihr Versicherungsleben im
Beitrittsgebiet zurückgelegt hatte, gehörte ab dem 01. Januar 1974 bis zum 14. Juni 1978 der freiwilligen zusätzlichen
Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage 1 Nr. 19 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG)) und vom 15. Juni 1978 bis zum 30. Juni 1990 der freiwilligen
zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS (Anlage 1 Nr. 27 AAÜG) an. Ab dem 01.
August 1990 bezog sie zunächst eine Invalidenrente in Höhe von 461,00 DM aus der Sozialpflichtversicherung der
DDR sowie eine Zusatzinvalidenrente aus der Altersversorgung der Partei in Höhe von 475,00 DM. Ihre Invalidenrente
wurde aufgrund des ab dem 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB
VI)) umgewertet und angepasst und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 611,01 DM weiter gezahlt. Nach
Erlass der Entgeltbescheide vom 11. August 1995 und 09. Mai 1996 über die während der Zeiten der Zugehörigkeit zu
den Zusatzversorgungssystemen erzielten Arbeitsentgelte durch die zuständigen Zusatzversorgungsträger berechnete
die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 18. Juli 1996 neu. Auf der Grundlage von
nunmehr 29,5505 Entgeltpunkten (Ost) - EP - betrug die Rente ab dem 01. Januar 1992 697,34 DM.
Mit Bescheid vom 21. Juli 1999 wurde der Klägerin ab dem 01. September 1999 eine Regelaltersrente gewährt.
Aufgrund des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 wurde zunächst die Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Mai 1999 (Bescheid vom 07. Juni 2002) und dann nachfolgend auch die
Regelaltersrente (Bescheid vom 15. August 2002) von Beginn an neu festgestellt. Sie wurde auf der Grundlage von
nunmehr 34, 9084 EP berechnet.
Der Versicherte B D verstarb am 04. Dezember 1994. Er gehörte vom 01. Juli 1971 bis zum 31. Dezember 1973 der
freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR), vom 01. Januar 1974 bis zum 16. November 1986 der freiwilligen
zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS (Anlage 1 Nr. 27 AAÜG) und vom 17.
November 1986 bis zum 30. Juni 1990 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des
Staatsapparats (Anlage 1 Nr. 19 AAÜG) an. Ab dem 01. April 1992 bis zu seinem Tod bezog er Altersübergangsgeld.
Mit Bescheid vom 16. November 1995 wurde der Klägerin ab dem 04. Dezember 1994 eine große Witwenrente
gewährt. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 20. Juni 1996 stellte die Beklagte die Rente
zunächst unter Berücksichtigung des Entgeltbescheids der PDS vom 09. Mai 1996 neu fest. Die Berechnung der
Rente beruhte nunmehr auf 57,3557 EP und betrug nach Ablauf des Sterbevierteljahrs monatlich 1.132,13 DM. Dabei
wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin nicht als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet, da sie den
Freibetrag nicht überstieg. Die PDS teilte außerdem mit ihrem Schreiben vom 09. Mai 1996 mit, dass für den
Versicherten am 30. Juni 1990 kein Anspruch auf Zusatzversorgung bestanden habe, ein Anspruch auf
Vergleichsberechnung bestehe nicht. Nachdem auch die eigene Rente der Klägerin am 18. Juli 1996 unter
Berücksichtigung des Entgeltbescheids der PDS als Zusatzversorgungsträger neu berechnet worden war, stellte die
Beklagte die Hinterbliebenenrente mit Bescheid vom 19. August 1996 wegen des geänderten anzurechnenden
Einkommens neu fest. Da sich die Rente der Klägerin erhöht hatte und den Freibetrag überstieg, war sie ab dem 01.
April 1995 als Einkommen auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Die Beklagte errechnete eine Überzahlung von
1.176,12 DM, die sie von der Klägerin zurückforderte. Auch dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit
Schreiben vom 04. Februar 1997 holte die Beklagte zunächst die fehlende Anhörung nach § 24 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch (SGB X) nach und führte u. a. aus, die Rente sei fehlerhaft berechnet worden, weil die eigene
Versichertenrente neu festgestellt worden sei und sich damit auch das für die Einkommensanrechnung bei der
Hinterbliebenenrente zugrunde liegende Einkommen verändert habe. Mit Bescheid vom 27. Februar 1997 berechnete
die Beklagte die Einkommensanrechnung neu und kam zu dem Ergebnis, dass der Klägerin ein Nachzahlbetrag von
7,44 DM zustand, der ihr auch ausgezahlt wurde. Mit Schreiben vom 23. Juni 1997 äußerte sich die Klägerin zu der
Anhörung dahingehend, die rückwirkende Kürzung und Rückzahlungsforderung sei nicht berechtigt, da sie keine
Pflichten verletzt habe. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die beabsichtigte Entscheidung nicht der
Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes diene und auch kein überwiegendes öffentliches Interesse für eine
Veränderung der Rückzahlung erkennbar sei, denn der Bescheid setze sowohl die Systementscheidung als auch in
wesentlichen Teilen das offensichtlich verfassungswidrige Rentenstrafrecht um. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.
Dezember 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen
bzw. glaubhaft gemachten Zeiten berücksichtigt worden. Die Berechnung selbst entspreche den gesetzlichen
Vorschriften. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht fehlerhaft. Der Bescheid vom 20. Juni 1996 sei zu Recht mit
Bescheid vom 19. August 1996 nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X zurückgenommen und der überzahlte Betrag in Höhe
von 1.176,12 DM nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückgefordert worden. Für die Zeit ab Beginn der Hinterbliebenenrente
habe nämlich kein Anspruch mehr auf die im Bescheid vom 20. Juni 1996 ausgewiesene Höhe der
Hinterbliebenenrente bestanden, weil sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen aufgrund der Neufeststellung
der eigenen Versichertenrente der Klägerin erhöht habe. Die rückwirkende Einkommensanrechnung bei der
Hinterbliebenenrente nach § 97 SGB VI führe grundsätzlich dazu, dass dem Hinterbliebenenrentenempfänger nur ein
geringerer Rentenzahlbetrag als der bis dahin geleistete zustehe.
Dagegen hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie geltend gemacht hat, ihre Ansprüche
auf Rente und zusätzliche Altersversorgung seien in der Höhe, in der in der DDR die Ansprüche rechtmäßig erworben
worden seien, insbesondere ohne Begrenzung, die derzeit verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen
sei, so wie angepasst an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse, auszahlen. Im Weiteren hat sie sich gegen die
Rückforderung des Betrages von 1.176,12 DM gewendet. Mit Bescheid vom 27. Januar 1998 ist die Witwenrente ab
dem 01. Januar 1997 neu berechnet worden, weil sich die Bewertung der in der Zeit vom 01. Januar 1974 bis zum 16.
November 1986 erzielten Arbeitsentgelte des Versicherten aufgrund der Regelungen des AAÜG-ÄndG vom 11.
November 1996 geändert hatte. Die Rente ist nunmehr auf der Grundlage von 67,4382 EP berechnet worden. Mit
Bescheiden vom 16. Juli 2002 und 26. September 2002 ist die Witwenrente der Klägerin ab dem 01. Mai 1999 erneut
neu berechnet worden, weil die auf die Rente als Einkommen anzurechnende eigene Rente der Klägerin neu berechnet
worden ist (Bescheide vom 07. Juni 2002 und 15. August 2002). Aufgrund der Neuberechnung der
Hinterbliebenenrente hat sich eine Überzahlung von 71,48 Euro und 1.453,03 Euro ergeben, die mit der Nachzahlung
von 3.821,73 Euro aus dem Bescheid vom 15. August 2002 über die Neuberechnung der Regelaltersrente der Klägerin
verrechnet worden ist. Der Klägerin ist ein danach verbliebener Betrag in Höhe von 2.368,70 Euro ausgezahlt worden.
Mit weiterem Bescheid vom 13. Mai 2003 hat die Beklagte die Zahlung der Rente in Höhe des Besitzschutzbetrags
nach § 4 Abs. 4 AAÜG abgelehnt. Ein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach den Vorschriften des
Beitrittsgebiets bestehe nicht, weil der Versorgungsträger einen Anspruch auf Versorgung zum Zeitpunkt des
Rentenbeginns nicht bestätigt habe. Die Versorgungsanwartschaften seien in die freiwillige Zusatzrentenversicherung
überführt worden. Mit Bescheid vom 03. November 2005 hat die Beklagte auch die Zahlung eines
Übergangszuschlags nach §§ 319 a und b SGB VI abgelehnt.
Mit den Bescheiden vom 20. und 25. August 2003 ist die Neufeststellung der Hinterbliebenenrente ab dem 01. Januar
1997 bzw. 04. Dezember 1994 bis zum 31. Dezember 1996 wegen der zu berücksichtigenden Beitragszeit vom 28.
Februar 1950 bis 31. Juli 1950 erfolgt.
Zuletzt hat die Beklagte die Witwenrente der Klägerin mit Bescheid vom 11. Juli 2005 aufgrund der Regelungen des 2.
AAÜG-ÄndG und der dadurch geänderten Berücksichtigung der in der Zeit vom 01. Januar 1974 bis 16. November
1986 erzielten Arbeitsentgelte ab dem 04. Dezember 1994 auf der Grundlage von nunmehr 67,7915 EP neu berechnet.
Daraus hat sich eine Hinterbliebenenrentenzahlung nach Ablauf des Sterbevierteljahres von 1270,63 DM ergeben.
Durch Urteil vom 24. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die
Klage sei insoweit unzulässig, als sich die Klägerin gegen den Bescheid von März 2004 über die Änderung der
Beitragstragung zur Pflegeversicherung zum 01. April 2004 wende. Dieser Bescheid sei weder nach § 96
Sozialgerichtsgesetz (SGG) noch analog dieser Vorschrift Gegenstand dieses anhängigen Verfahrens geworden. Das
vorliegende Verfahren betreffe nur die Berechnung der Rente und die Festsetzung eines Rentenhöchstwerts sowie die
Einkommensanrechnung. Die Frage der Entrichtung von Beiträgen zur Pflegeversicherung stehe damit nicht in
Zusammenhang. Unzulässig sei die Klage auch, soweit sich die Klägerin dagegen wende, dass zum 01. Juli 2004
keine Dynamisierung stattgefunden habe. Diesbezüglich liege ein ablehnender Bescheid der Beklagten nicht vor.
Weiter sei die Klage unzulässig, soweit sie sich gegen sämtliche ergangenen Bescheide wende. Zu überprüfen seien
hier nur noch der Bescheid vom 19. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 1997,
weil er bezüglich der Rücknahme eine Regelung enthalte, die mit den späteren Rentenbescheiden nicht geändert oder
ersetzt werde, sowie der Bescheid vom 11. Juli 2005, mit dem die Rente von Beginn an neu festgestellt worden sei.
Weiter seien zu überprüfen der Bescheid vom 13. Mai 2003 bezüglich der Ablehnung einer Vergleichsberechnung
nach § 4 Abs. 4 AAÜG und der Bescheid vom 03. November 2005 bezüglich der Ablehnung der Zahlung eines
Übergangszuschlags. Der Bescheid vom 03. November 2005 gehe ins Leere, da er inhaltlich dem Bescheid vom 13.
Mai 2003 entspreche. Die im Übrigen zulässige Klage sei nicht begründet. Der gemäß § 96 SGG Gegenstand des
Klageverfahrens gewordene Rentenbescheid vom 11. Juli 2005, der bezüglich der Rentenberechnung sämtliche
anderen Bescheide ersetze und diesbezüglich allein noch zu überprüfen sei, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin
nicht in ihren Rechten. Ebenso rechtmäßig sei der ebenfalls gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordene
Bescheid vom 13. Mai 2003, mit dem die Beklagte zu Recht die Zahlung der Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages
nach § 4 Abs. 4 AAÜG abgelehnt habe.
Die Beklagte habe den Wert der monatlichen Rente der Klägerin für Rentenbezugszeiten ab Rentenbeginn zuletzt
durch den Bescheid vom 11. Juli 2005 zutreffend festgesetzt. Ein höherer Betrag ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs.
4 AAÜG. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vornahme einer Vergleichsberechnung, denn dies setze nach § 4
Abs. 4 AAÜG voraus, dass eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum
30. Juni 1995 beginne. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Denn der Versicherte, von dem die Klägerin
die Berechtigung ableite, hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden gewesen wären,
im maßgeblichen Zeitraum keinen Anspruch aus einem Versorgungssystem gehabt. Dies ergebe sich sowohl aus der
Mitteilung des Zusatzversorgungsträgers als auch aus den eigenen Angaben des Versicherten in seinem
Rentenantrag vom 14. Juni 1994. Auch aus dem Zusatzversorgungssystem der SED/PDS bestehe ein solcher
Anspruch auf Versorgung nicht, was die PDS mit Schreiben vom 09. Mai 1996 bestätigt habe. Eine
Vergleichsrentenberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI komme nicht in Betracht, da für den Versicherten am 31.
Dezember 1991 kein Anspruch auf eine Leistung aus einem Versorgungssystem bestanden habe. Die Klage sei auch
insoweit unbegründet, als die Klägerin begehre, die Rente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen
Bemessungsgrenze und nicht gemäß den §§ 228 a und 256 a SGB VI zu berechnen sowie ihr einen
Übergangszuschlag gemäß § 319 a, b SGB VI zu gewähren. Die Beklagte habe außerdem zutreffend den
Rentenbescheid vom 20. Juni 1996 gemäß § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zurückgenommen, denn
die Klägerin habe bei der Antragstellung bezüglich der Witwenrente nicht angegeben, dass sie eine Rente in Höhe von
405,00 DM von der PDS bezogen habe.
Gegen das am 29. März 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. März 2006 eingelegte Berufung. Die Klägerin
nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, das in dem nunmehr angegriffenen Urteil keine ausreichende
Würdigung gefunden habe. Die Klägerin hält das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) von Anfang an für verfassungs- und
menschenrechtswidrig und beruft sich dazu auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999.
Auch in neueren Entscheidungen der Landessozialgerichte würden ohne Berücksichtigung der Weiterentwicklung der
wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Enteignung und die Entrechtung der ehemaligen DDR-Bürger auf dem
Gebiet der Alterssicherung die längst überholten Positionen des RÜG und des Bundessozialgerichts - unter anderem
zu der Liquidierung der Zahlbetragsgarantie und der Abschmelzung der so genannten Auffüllbeträge - als Teil der
angeblich herrschenden Meinung zugrunde gelegt.
Die Beteiligten haben sich in einem Teilvergleich auf Folgendes geeignet:
Die Beklagte verpflichtet sich, die große Witwenrente unter Außerachtlassung der Frist nach § 44 Abs. 4 SGB X bzw.
§ 79 Abs. 2 BVerfGG von Beginn an neu festzustellen und anzupassen, sofern sich hinsichtlich der jährlichen
Rentenanpassungen ab Juli 2000 bis Juli 2005 aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, des
Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte oder aus einer Gesetzesänderung
ein Anspruch der Klägerin auf eine günstigere Rentenanpassung als in dem zuletzt erteilten Bescheid vom 11. Juli
2005 über die Neufeststellung der großen Witwenrente ergibt. Insoweit macht die Klägerin im vorliegenden
Rechtsstreit keine weiteren Ansprüche geltend.
Mit Schriftsatz vom 04. Juli 2007, eingegangen bei Gericht am 05. Juli 2007, hat sich die Klägerin gegen die
Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 gewandt. Sie vertritt die Auffassung, diese sei gemäß § 96 SGG Gegenstand
des Verfahrens geworden.
Die Klägerin, die sich ausdrücklich auf die Anträge aus der ersten Instanz bezieht, beantragt unter Berücksichtigung
des Teilvergleichs danach,
die Beklagte zu verpflichten, ihr eine höhere Rente zu gewähren. Insbesondere sind dazu die bisher erteilten
Rentenbescheide und alle weiteren Bescheide über die Höhe der Rente einschließlich der mit der
Rentenanpassungsmitteilung bekannt gegebenen Entscheidung über die Rentenanpassung/-angleichung Ost an West
zum 01. Juli 2007 abzuändern; der Beitragsänderungsbescheid zum 01. April 2004 ist aufzuheben:
1. Die Beklagte hat dabei die Ansprüche auf Rente aus der SV in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des
Einigungsvertrages, berechnet nach dem Beispiel der Berechnung des garantierten Zahlbetrages für den Kläger des
Ausgangsverfahrens des Leiturteils des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff), gemäß Gesetz zum 31.
Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab 01. Juli 1990 (fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im
Beitrittsgebiet zu berücksichtigen. 2. Gleichzeitig hat sie eine Vergleichsberechnung gemäß dem Beispiel des § 307 b
SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG vorzunehmen, wie sie für die Bestandsrentner mit Versorgungsansprüchen
vorgesehen ist, um dadurch feststellen zu können, in welchem Maße das Alterseinkommen des Versicherten im
Vergleich zu den Rentnern mit einer entsprechenden Lebensleistung vermindert worden ist, und ob das Fehlen einer
Härtefallregelung verfassungswidrig ist. 3. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen
Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze
Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI) zu berechnen. 4. Die Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 hat nach den
verbindlichen Vorgaben des EV und des GG an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet zu erfolgen.
5. Der Beitragsänderungsbescheid zum 01. April 2004 ist aufzuheben. 6. Ihr ist der Zahlbetrag einschließlich der
Nachzahlung zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgen
Rentenberechnungen am höchsten ist.
Die Klägerin beantragt hilfsweise, die Sprungrevision zuzulassen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zunächst erklärt, sie willige nicht in die geänderte Klage ein,
soweit sie die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 betrifft. Sie hat außerdem anerkannt, dass der
Bescheid vom 19. August 1996 insoweit aufzuheben ist, als mit diesem der Bescheid vom 20. Juli 1996 wegen des
geänderten Einkommens der Klägerin mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und ein Betrag von 1.176,12 DM
zurückgefordert worden ist.
Im Übrigen beantragt die Beklagte,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten betreffend den Versicherten B D und die Klägerin selbst verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden, denn die ordnungsgemäß
geladene Klägerin ist zu dem Termin nicht erschienen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist
zulässig. Die Beklagte war ihrem Teilanerkenntnis, das die Klägerin nicht angenommen hat, entsprechend zu
verurteilen, den Bescheid vom 19. August 1996 insoweit aufzuheben, als mit diesem der Bescheid vom 20. Juli 1996
wegen des geänderten Einkommens der Klägerin mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und ein Betrag von
1.176,12 DM zurückgefordert worden ist. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die im Berufungsverfahren
erhobene Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 ist unzulässig.
Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge der Klägerin, denen es an Bestimmtheit und
Eindeutigkeit mangelt, allerdings ist der Senat gemäß § 123 SGG nicht an die Fassung der von der Klägerin gestellten
Anträge gebunden. Dem klägerischen Vorbringen lässt sich ein hinreichend deutliches Begehren auf Gewährung einer
höheren Rente entnehmen. Mit diesem Begehren kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben.
Gegenstand des Verfahrens ist nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten nur noch der Rentenbescheid vom 11. Juli
2005, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, weil er die Witwenrente von
Anfang an neu berechnet und insoweit die vorhergehenden Rentenbescheide ersetzt hat. Gegenstand des Verfahrens
geworden sind gemäß § 96 SGG – zumindestens analog - weiter der Bescheid vom 13. Mai 2003 über die Ablehnung
einer Vergleichsberechnung nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Bescheid vom 03. November 2005
bezüglich der Ablehnung der Zahlung eines Übergangszuschlags nach §§ 319 a und b SGB VI.
Die Rentenanpassungsmitteilungen in den Jahren 2000 bis 2005 sind nach dem im schriftlichen Verfahren
abgeschlossenen Teilvergleich der Beteiligten nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Die
Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 04. Juli 2007 erstmals
angefochten und über die der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht
gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die in diesem Bescheid
enthaltene Rentenanpassung zum 01. Juli 2007, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten
Wertes des Rechts auf Rente betrifft (vgl. dazu BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 m.w.N.), bildet einen selbständigen
Streitgegenstand. Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad
der Anpassung entschieden. Die Rentenanpassungsmitteilung ist auch nicht im Wege der Klageerweiterung i. S. §§
153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG in das hiesige Verfahren einzubeziehen. Denn die Beklagte hat in die geänderte Klage
nicht eingewilligt und der Senat hält eine Klageänderung auch nicht für sachdienlich, weil dadurch ein weiterer
Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt würde. Außerdem wäre die geänderte Klage als unzulässig abzuweisen,
weil es sich um eine Klageänderung im Berufungsverfahren handelt, für die es sowohl an dem gemäß § 78 SGG
durchzuführenden Widerspruchsverfahren als auch an der Zuständigkeit des Berufungsgerichts als erstinstanzliches
Gericht fehlt. Denn auch bei einer während des Berufungsverfahrens vorgenommenen Klageerweiterung nach § 99
SGG müssen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wozu das Widerspruchsverfahren und die instanzielle
Zuständigkeit nach § 29 SGG gehören, bei der erweiterten Klage vorliegen (vgl. dazu BSG vom 31. Juli 2002, B 4 RA
3/01 R und B 4 RA 113/00 R; LSG Berlin vom 28. Januar 2006, Az.: L 6 RA 115/97, und vom 25. März 2004, Az.: L 6
RA 135/97; LSG Berlin-Brandenburg vom 30. März 2006, L 3 RJ 84/03). Die Klage gegen die
Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 war deshalb als unzulässig abzuweisen.
Unabhängig davon, dass der Bescheid über die Änderung der Beitragstragung zum 01. April 2004 gar nicht vorliegt
und damit nicht geprüft werden kann, ob die behauptete Entscheidung überhaupt ergangen ist, ist dieser Bescheid,
wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens geworden. Grundlage des Bescheids dürfte allein die Änderung der Beitragstragung der Beklagten zur
Pflegeversicherung der Klägerin durch ersatzloses Streichen des den Zuschuss zur Pflegeversicherung regelnden §
106 a SGB VI aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 mit Wirkung zum 01. April 2004 gewesen sein. Er
betrifft damit lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies wirkt sich zwar auf den
Auszahlungsbetrag der Rente aus; die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, bleibt davon aber unberührt (vgl.
LSG Berlin-Brandenburg vom 10. März 2006, Az.: L 4 RA 49/03, und vom 30. März 2006, L 3 RJ 84/03). Das
Sozialgericht hat deshalb die dagegen gerichtete Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen.
Der Rentenbescheid vom 11. Juli 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen
Anspruch auf eine höhere Witwenrente. Die große Witwenrente gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI ist nach den Vorschriften
des SGB VI zutreffend berechnet worden, was auch von der Klägerin nicht bestritten wird. Einwendungen gegen den
der Rentenberechnung zugrunde liegenden Versicherungsverlauf bzw. gegen die Anwendung der Vorschriften des
SGB VI hat sie nicht erhoben. Die Beklagte hat den ab Beginn der Witwenrente maßgeblichen Monatsbetrag der
Rente (§ 64 SGB VI) unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 (§ 77 Abs. 1 SGB VI) und von 67,7915
persönlichen EP (§§ 70 ff, 256 a und 259 b SGB VI) sowie eines Rentenartfaktors von 1,0 (§ 67 SGB VI) und dem
jeweils maßgeblichen aktuellen Rentenwert (Ost) zutreffend bestimmt. Die von dem Versicherten erzielten
Arbeitsentgelte sind nach einer Hochwertung auf das Niveau der Arbeitsverdienste im Altbundesgebiet gemäß der
Anlage 10 des SGB VI auf die nach § 260 S. 2 SGB VI i. V. m. der Anlage 2 maßgebliche allgemeine
Beitragsbemessungsgrenze begrenzt worden. Eine "besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost" nach §§ 228 a und
256 a SGB VI - wie von der Klägerin unsubstantiiert gerügt - ist mangels Vorliegens der tatbestandlichen
Voraussetzungen erkennbar nicht angewendet worden.
Der Klägerin steht ein höherer Wert ihres Rechts auf Hinterbliebenenrente auch im Übrigen unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt zu. Insbesondere bestimmt sich die Höhe der Rente ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI
und des AAÜG. Weder sind die Vorschriften der DDR über die Berechnung der Rente der Sozialpflichtversicherung
einschließlich der FZR nach §§ 3 ff der Verordnung über die Gewährung und Berechnung der Renten der
Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 (Renten-VO; GBl. I Nr. 38 S. 401) noch über die Berechnung der
Zusatzversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats bzw. der SED/PDS anzuwenden, da diese
Regelungen - mit bestimmten Modifikationen - nur bis zum 31. Dezember 1991 fortgalten (siehe Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 und Sachgebiet H Abschnitt III Nrn. 1, 2 und 9 des EV vom 31. August 1990), der
Witwenrentenanspruch der Klägerin jedoch erst nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.
Die Klägerin gehört auch nicht zu den Versicherten, für die der Gesetzgeber einen besonderen Vertrauensschutz für
die in der DDR erworbenen Anwartschaften vorgesehen hat. Nach den Regelungen des Einigungsvertrags sind alle
Versorgungsansprüche auch der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten mit bestimmten Maßgaben in die
gesetzliche Rentenversicherung zu überführen gewesen. Dementsprechend wird diesen Personen ab dem 01. Januar
1992 ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt; ihre in der DDR und nach deren Vorschriften
erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie den Zusatz-
und Sonderversorgungssystemen sind durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB
VI ersetzt worden (so genannte "Systementscheidung", vgl. u. a. BSG SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 und SozR 3-8120 Kap
VIII H III Nr. 9 Nr. 5, S. 63). Die Art der Überführung ist verfassungsgemäß (BVerfG SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) und
verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (BSG vom 30. August 2000, B 5/4 RA 87/97
R). Die von der Klägerin begehrte Vergleichsberechnung nach § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG kommt
schon deswegen nicht in Betracht, weil dies das Vorliegen eines Anspruchs auf eine nach dem AAÜG überführte
Rente des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991 voraussetzt, die Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine
Hinterbliebenenrentenleistung nach dem Recht des Beitrittsgebiets im Sinne von § 4 Abs. 1 AAÜG jedoch nicht
bezogen hat.
Der Bescheid vom 13. Mai 2003 ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Vornahme einer Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG. Zwar beginnt die
Hinterbliebenenrente am 04. Dezember 1994 und damit in der Zeit zwischen dem 01. Januar 1992 und dem 30. Juni
1995, allerdings bestand kein Anspruch auf Versorgung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, da die
Versorgungsanwartschaften nach der Auskunft der zuständigen Zusatzversorgungsträger in die FZR überführt worden
sind. Die Klägerin hat dagegen keine Einwendungen erhoben. Eine anders lautende Erklärung hat der Versicherte in
seinem Rentenantrag vom 14. Juni 1994 auch nicht abgegeben.
Ein Anspruch auf einen Rentenzuschlag nach § 319 a SGB VI besteht schon deshalb nicht, weil die
Hinterbliebenenrente der Klägerin nicht in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 beginnt. Ein
Übergangszuschlag nach § 319 b SGB VI war der Klägerin nicht zu gewähren, weil die Vorschrift einen Anspruch auf
eine Rente nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bei gleichzeitigem
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VI voraussetzt. Einen Anspruch auf Leistungen nach dem Übergangsrecht
hat die Klägerin aber nicht.
Im Hinblick auf die bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur
zeitlichen Begrenzung des Vertrauensschutzes bei der Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften
erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie den Zusatz-
und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI bestand - insbesondere auch
unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. September
2007, 5. Sektion, Az.: 12923/03 - für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen
und dem BVerfG vorzulegen. Er hält es auch nicht für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 202 SGG i. V. m. § 251
Zivilprozessordnung (ZPO) zum Ruhen zu bringen. Nach alledem waren die Berufung zurückzuweisen und die im
Berufungsverfahren erhobene Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem
Teilanerkenntnis der Beklagten. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.