Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.11.2009

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 13 SB 371/09 B PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a SGG, § 114 ZPO
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Notwendigkeit weiterer
Sachverhaltsermittlung; Erfolgsaussicht; Maßstab
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4.
November 2009 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht mit Wirkung vom 23.
Februar 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Marion Burghardt
gewährt.
Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 172 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie
ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht die hinreichende
Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers nach §§ 73a SGG, 114 ZPO
verneint; die wirtschaftlichen Voraussetzungen der §§ 114 ff ZPO liegen vor.
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
verfassungskonform auszulegen. Art 3 Abs 1 GG gebietet i V m dem u. a. in Art 20 Abs 3
GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art 19 Abs 4 Satz 1 GG
folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitergehende Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.
Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt
zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das
Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten
jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses
Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28.11.2007, 1 BvR 68/07). Deshalb
dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im
Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die
Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung
im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG, a. a. O., und Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 04.07.1993, 1 BvR 1523/92). Demnach ist
ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag
eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn zum rechtlich
maßgeblichen Zeitpunkt entweder noch Beweis zu erheben ist oder wenn das Gericht
den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund eines geklärten Sachverhalts für zutreffend
oder für zumindest vertretbar und klärungsbedürftig hält.
2. Nach diesen Maßstäben war zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der
erstmaligen Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 23. Februar 2009
(vollständige Einreichung der Unterlagen zu der Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse) die hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen.
Die im vorliegenden Rechtsstreit zu klärenden Rechts- und Tatsachenfragen sind nicht in
solchem Maße abschließend beantwortet, dass nach den unter 1. genannten Maßstäben
von jeglicher weiterer Beweiserhebung abzusehen wäre. Das gilt insbesondere für die
vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen im psychischen Bereich und auf
orthopädischem Gebiet. Die Widersprüche zwischen der medizinischen Bewertung der
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orthopädischem Gebiet. Die Widersprüche zwischen der medizinischen Bewertung der
psychischen Beeinträchtigungen etwa zwischen Hausarzt und behandelndem
Neurologen (nicht: Facharzt für Psychiatrie) bedürfen der weiteren psychiatrischen
Aufklärung. Auch die mögliche weitere Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der
Beeinträchtigungen wegen der Verletzung der Hand erscheint völlig aussichtslos. Das
klägerische Vorbringen jedenfalls im Beschwerdeverfahren ist nicht derart substanzlos,
dass keine weiteren Ermittlungen, wie etwa die Anforderung aktueller Befundberichte der
den Kläger behandelnden Fachärzte und ggf. eine psychiatrische Begutachtung, sinnvoll
erscheinen würden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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