Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.10.2002

LSG Berlin-Brandenburg: sozialversicherung, teilung, anwartschaft, hochschule, fachschule, verfassungskonform, gestaltungsspielraum, wiedervereinigung, rechtsgrundlage, rücknahme

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
16. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 16 R 92/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 vom
01.01.1997, § 252 Abs 4 SGB 6
vom 01.01.1998, § 275a SGB 6,
§ 4 Abs 4 AAÜG, Art 3 Abs 1 GG
Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von im Beitrittsgebiet
zurückgelegten rentenrechtlichen Versicherungszeiten
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober
2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rentenhöhe im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).
Die 1938 geborene Klägerin besuchte bis 31. August 1956 die Oberschule und
absolvierte anschließend vom 01. September 1956 bis 16. August 1962 ein Studium der
Medizin. Nach ihrer Approbation als Ärztin (01. Oktober 1963) war sie ab September
1964 an der Charité B versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar als Assistenzärztin,
Fachstationsärztin, Oberärztin und schließlich Leiterin der Poliklinik der Hautklinik. 1980
wurde sie zur ordentlichen Professorin berufen. In ihrer Eigenschaft als
Zusatzversorgungsträger stellte die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) Zugehörigkeitszeiten der Klägerin zum
Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG vom 01. Oktober 1963 bis 30.
Juni 1990 bestandskräftig fest (Bescheid vom 26. Februar 1997).
Mit Bescheid vom 27. Januar 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß
Altersrente (AR) für Frauen für die Zeit ab 01. März 1998 (Zahlbetrag ab 01. März 1998
= monatlich 2.627,27 DM). Bei der Rentenwertfeststellung berücksichtigte die Beklagte
dabei Ausbildungs- Anrechnungszeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres der Klägerin,
und zwar Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung vom 18. Februar 1955 bis 31.
August 1956 (19 Monate) und Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung vom 01.
September 1956 bis 31. August 1960 (48 Monate). In den Jahren 1991, 1993 und 1994,
in denen die Klägerin versicherte Entgelte bis zu den jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenzen–Ost (BBG-Ost) bezogen hatte, wertete die Beklagte diese
Entgelte nach Maßgabe der Anlage 10 zum Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (SGB VI) hoch und berücksichtigte insoweit 66.182,40 DM (1991),
83.932,92 DM (1993) sowie 89.823,96 DM (1994) als Beitragsbemessungsgrundlage.
Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Rentenbescheid blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1998). Die Bescheide erwuchsen in Bestandskraft.
Mit ihrem Überprüfungsantrag vom März 2001 wandte sich die Klägerin gegen die
Kürzung der berücksichtigten Ausbildungs- und Anrechnungszeiten durch das
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996
(BGBl. I S. 1461) und begehrte daneben höhere Entgeltpunkte (EP) für die Jahre 1991,
1993 und 1994 nach Maßgabe der Anlage 2b zum SGB VI sowie eine
Vergleichsberechnung entsprechend § 4 Abs. 4 AAÜG. Mit Bescheid vom 21. Dezember
2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2002 lehnte die Beklagte
eine Änderung des Bescheides vom 27. Januar 1998 ab mit der Begründung, dass bei
Erteilung dieses Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem
unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Berücksichtigung der
Ausbildungs-Anrechnungszeiten richte sich nach dem WFG. Grundlage für die Ermittlung
der EP für Beitragszeiten in den neuen Bundesländern sei die Vervielfältigung der
individuellen Arbeitsentgelte mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI. Die
Berücksichtigung der Höchstwerte an EP gemäß Anlage 2b zum SGB VI in den
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Berücksichtigung der Höchstwerte an EP gemäß Anlage 2b zum SGB VI in den
betreffenden Jahren sei daher nicht möglich. Auch eine Vergleichsberechnung nach § 4
Abs. 4 AAÜG komme nicht in Betracht, weil diese nur bei einem Rentenbeginn bis 30.
Juni 1995 gesetzlich vorgesehen sei.
Im Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, höhere Rente
zu gewähren und „hierbei bei der Gewährung von Anrechnungszeiten von der Rechtslage
vor Inkrafttreten des WFG auszugehen, für das in den Jahren 1991, 1993 und 1994
erzielte, die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende beitragspflichtige Einkommen
Entgeltpunkte in Höhe der Werte der Anlage 2b SGB VI gutzubringen, den
Gesamtanspruch aus Rente der Sozialversicherung und Altersversorgung der Intelligenz
in ihrer speziellen Ausgestaltung für Hochschullehrer fiktiv für die Situation festzustellen,
dass der Versorgungsfall zum 01. Juli 1990 eingetreten wäre, diesen Gesamtanspruch
am 31. Dezember 1991 um 6,84 % zu erhöhen, ab Januar 1992 zu den
Anpassungsterminen - Ost - mit den Anpassungsfaktoren – Ost - zu dynamisieren und
diesen Betrag rückwirkend ab Rentenbeginn und für die Zukunft unter weiteren
regelmäßigen Anpassungen zu zahlen, sofern er höher ist als die monatliche Rente nach
dem SGB VI.“ Das Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Klage mit Urteil vom 28. Oktober
2002 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die
Beklagte habe nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des
WFG iVm § 252 Abs. 4 SGB VI und der Anlage 18 zum SGB VI beanstandungsfrei
insgesamt 67 anrechenbare Monate mit Ausbildungs-Anrechungszeiten berücksichtigt.
Die gekürzte Anrechnung von schulischen Anrechnungszeiten nach Maßgabe des WFG
verstoße nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Höhere EP seien in den Jahren 1991, 1993 und 1994 nicht zu berücksichtigen. Die
Beklagte habe die in diesen Jahren bis zu den jeweiligen BBG-Ost erzielten und
versicherten Entgelte nach Maßgabe der Anlage 10 zum SGB VI auf Westniveau
hochgewertet und die sich hieraus ergebenden Werte der Rentenberechnung zugrunde
gelegt. Zusätzliche EP bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b zum SGB VI seien in
diesen Jahren nicht zu berücksichtigen. Die Werte der Anlage 2b zum SGB VI ergäben
sich, wenn die Werte der jeweiligen BBG-West durch den jeweiligen
Durchschnittsverdienst der Anlage 1 zum SGB VI dividiert würden. Die Klägerin habe
aber in den streitigen Jahren Beiträge nur bis zu den jeweiligen besonderen BBG-Ost
gemäß § 275 a SGB VI entrichtet. Die Besonderheit bestehe darin, dass sich die BBG-
Ost nicht etwa aus den Werten der BBG-West, dividiert durch die jeweiligen Werte der
Anlage 10 zum SGB VI, errechne, sondern in den hier streitigen Jahren noch unterhalb
des sich insoweit ergebenden Wertes angesiedelt sei. Folgerichtig könnten in diesen
Jahren auch nicht die Werte der Anlage 2b zum SGB VI erreicht werden. Die Klägerin
lasse unberücksichtigt, dass sie in diesen Jahren nur Beiträge nach einem Entgelt bis zu
Werten der BBG-Ost und nicht nach den Werten der allgemeinen BBG-West entrichtet
habe. Auch die von der Klägerin gewünschte Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4
AAÜG könne nicht erfolgen, weil die AR nicht bis 30. Juni 1995 beginne. Die zeitliche
Befristung der Vertrauensschutzregelung auf Zugangsrentner bis zu dem genannten
Datum sei verfassungskonform.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auf die Berufungsschrift vom
06. Dezember 2002 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2002 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08. April 2002 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom
27. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1998 zu ändern
und hierbei bei der Gewährung von Anrechnungszeiten von der Rechtslage vor
Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.
September 1996 auszugehen, für das in den Jahren 1991, 1993 und 1994 erzielte, die
Beitragsbemessungsgrenze übersteigende beitragspflichtige Einkommen Entgeltpunkte
in Höhe der Werte der Anlage 2b SGB VI (jährliche Höchstwerte) gutzubringen sowie den
Gesamtanspruch aus Rente der Sozialversicherung und Altersversorgung der Intelligenz
in ihrer speziellen Ausgestaltung für Hochschullehrer fiktiv für die Situation festzustellen,
dass der Versorgungsfall zum 01. Juli 1990 eingetreten wäre, diesen Gesamtanspruch
am 31. Dezember 1991 um 6,84 % zu erhöhen, ab 01. Januar 1992 zu den
Anpassungsterminen „Ost“ mit den Anpassungsfaktoren „Ost“ zu dynamisieren und
diesen Betrag rückwirkend ab Rentenbeginn und für die Zukunft unter weiterer
regelmäßiger Anpassung zu zahlen, sofern er höher ist als die monatliche Rente nach
dem Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI).
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Rentenakte der Beklagten und die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin, mit der diese bei verständiger Würdigung ihres Begehrens
(vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) im Wege der insoweit statthaften kombinierten
Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4
SGG) die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, die (teilweise) Rücknahme der
Rentenwertfestsetzung in dem Bescheid vom 27. Januar 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1998 sowie die Verurteilung der Beklagten zur
Rentenneufeststellung in dem im Berufungsantrag bezeichneten Umfang und zur
Zahlung der sich hieraus seit 1. März 1998 ergebenden Nachzahlungsbeträge erstrebt,
ist nicht begründet.
Die Rentenwertfestsetzung in dem Bescheid vom 27. Januar 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1998 war zutreffend, so dass die Klägerin keinen
Anspruch auf (teilweise) Rücknahme dieser Bescheide gemäß § 44 Abs. 1 SGB X und
Neufeststellung ihrer AR in dem mit dem Berufungsantrag begehrten Umfang hat.
Rechtsgrundlagen für eine höhere Rentenwertfestsetzung sind nicht ersichtlich. Die
Beklagte hat insbesondere die schulischen Ausbildungszeiten der Klägerin zutreffend
berücksichtigt und in den Jahren 1991, 1993 und 1994 beanstandungsfrei 1,4899 (1991),
1,7421 (1993) sowie 1,8278 (1994) persönliche EP der Rentenberechnung zugrunde
gelegt. Auch für die von der Klägerin begehrte Vergleichsberechnung, die sich an den
Regelungen für die sog. Zugangsrentner des Beitrittsgebiets orientieren soll, gibt es im
geltenden Recht keine Stütze.
Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein höherer Wert ihres Rechts
auf AR zu. Die Beklagte hat - wovon die Beteiligten auch ausgehen – einfachrechtlich
zutreffend den Wert des Rechts auf AR unter Berücksichtigung der gleichgestellten
Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG und zum Teil nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (iVm
§§ 256a und 259b SGB VI) sowie – für Beitragszeiten nach Inkrafttreten von Bundesrecht
im Beitrittsgebiet – nach § 256a SGB VI festgesetzt. Die genannten Vorschriften sind
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der persönlichen EP (Rangstellenwerte) der Klägerin.
Insoweit handelt es sich um ergänzende Bestimmungen zu den §§ 63 ff SGB VI für
Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist,
soweit der Wert ihres Rechts u.a. auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht, die nach §
5 AAÜG bzw. nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht
gleichgestellt sind. Ohne die aufgeführten Gleichstellungsnormen wären die in der DDR
zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten der Klägerin für den Wert der Rente
unbeachtlich, denn weder bestand insoweit eine Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland noch wurden jemals
Beitragszahlungen an einen ihrer Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet
(vgl hierzu im Einzelnen: BSGE 83, 104= SozR 3-2600 § 256a Nr 3).
Die Beklagte hat schulische Anrechnungszeiten der Klägerin zutreffend in einem
Gesamtumfang von 67 Monaten nach Vollendung des 17. Lebensjahres in die
Rentenberechnung eingestellt. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI idF des WFG sind
Anrechnungszeiten Zeiten, in denen die Versicherte nach dem vollendeten 17.
Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat, insgesamt jedoch
höchstens bis zu drei Jahren. Die Rechtsänderung ist zum 1. Januar 2007 in Kraft
getreten und daher bei einem Rentenbeginn am 1. März 1998 anzuwenden (vgl. § 300
Abs. 1 und 2 SGB VI). Nach der vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 2001 geltenden und
damit vorliegend ebenfalls anzuwendenden Übergangsregelung in § 252 Abs. 4 SGB VI
(im Folgenden ohne Zusatz zitiert) ist Anrechnungszeit auch die Zeit, in der Versicherte
nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Schule besucht oder eine Fachschule oder
Hochschule besucht und abgeschlossen haben, höchstens 84 Monate, oder vor dem 1.
Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und
abgeschlossen haben, jedoch die Zeit des Schul- oder Fachschulbesuchs höchstens bis
zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu fünf Jahren,
insgesamt höchstens 132 Monate, soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen
schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten ist (Satz 1). Die nach § 252 Abs. 4
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schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten ist (Satz 1). Die nach § 252 Abs. 4
Satz 1 SGB VI ermittelte längere Zeit ist um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres
zu mindern und wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18
zum SGB VI ergebenden Umfang in vollen Monaten berücksichtigt, wobei die am
weitesten zurückliegenden Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebensjahr
vorrangig berücksichtigt werden (§ 252 Abs. 4 Satz 3 SGB VI).
Die Beklagte hat die der Rentenwertfeststellung zugrunde gelegten Ausbildungs-
Anrechnungszeiten nach Maßgabe der genannten Regelungen zutreffend ermittelt.
Insgesamt errechnen sich nach der Übergangsregelung in § 252 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB
VI 91 berücksichtigungsfähige Monate (31 Monate Schulausbildung und höchstens 60
Monate Hochschulausbildung). Von diesen 91 Monaten sind die ohnehin zu
berücksichtigenden 36 Monate sowie weitere 12 Monate vor Vollendung des 17.
Lebensjahres (vgl. § 252 Abs. 4 Satz 3 SGB VI) abzuziehen, so dass sich 43 Monate
ergeben, und diese 43 Monate sind nach Anlage 18 zum SGB VI im Umfang von 34/48
zu berücksichtigen, mithin im Umfang von 31 vollen Monaten. 36 Monate und weitere 31
Monate ergeben die von der Beklagten in die Rentenberechnung eingestellten 67
Monate von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vom 18. Februar 1955 bis
31. August 1960.
Die Neuregelung der Berücksichtigung schulischer Ausbildungszeiten durch das WFG ist
verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hat gerade bei der rentenrechtlichen Bewertung
beitragsfreier Zeiten einen weiten Gestaltungsspielraum. Hinzu kommt, dass Zeiten
einer schulischen Ausbildung als solche noch keinen durch eine Beitragsleistung
vermittelten Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen (vgl. für die
Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI durch das WFG: BSG, Urteil vom 13.
November 2008 – B 13 R 77/07 R – juris – unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 27.
Februar 2007 - 1 BvL 10/00 = BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7). Überdies
hatte der Gesetzgeber in § 252 Abs. 4 SGB VI eine weit reichende Übergangsregelung
getroffen, in deren Genuss auch die Klägerin kam.
Für die Jahre 1991, 1993 und 1994 hat die Beklagte die persönlichen EP der Klägerin
beanstandungsfrei ermittelt. Sie hat die versicherte Arbeitsentgelte in den genannten
Jahren gemäß § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI
vervielfältigt und aus der sich daraus ergebenden Beitragsbemessungsgrundlage die EP
errechnet, was die Klägerin insoweit einfachrechtlich auch nicht beanstandet. Eine
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, über die derart festgestellten EP in den
genannten Jahren hinaus die jeweiligen kalenderjährlichen Höchstwerte an EP nach
Maßgabe der Anlage 2b zum SGB VI in Ansatz zu bringen, existiert jedoch nicht. Zwar
hatte die Klägerin in diesen Jahren versicherte Entgelte bis zu den jeweiligen BBG-Ost
erzielt, und zwar in Höhe von 38.400 DM (1991), 63.600 DM (1993) und 70.800 DM
(1994). Die jährlichen BBG-Ost ergeben sich aus der Anlage 2a zum SGB VI. Die
Beklagte hat auch zutreffend diese höchstmöglich zu berücksichtigenden versicherten
Entgelte gemäß § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigt
und aus der dergestalt ermittelten Beitragsbemessungsgrundlage im Wege der Teilung
durch das Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr EP für die in Rede
stehenden Jahre ermittelt. Die Berücksichtigung von Höchst-EP nach Anlage 2b zum
SGB VI in diesen Kalenderjahren kommt indes nicht in Betracht, obwohl die Klägerin bis
zu den jeweiligen BBG-Ost versicherte Entgelte erzielt hatte. Denn die Werte der Anlage
2b zum SGB VI beziehen sich auf die jährlich erzielbaren Höchstwerte an EP bei
versicherten Entgelten bis zu den jeweiligen BBG-West. Die jeweiligen BBG-Ost ergaben
sich aber in den Jahren 1991, 1993 und 1994 ihrerseits nicht einfach aus einer Division
der entsprechenden kalenderjährlichen Werte der BBG-West durch die Anlage 10,
sondern waren in den hier streitigen Jahren noch unterhalb der sich insoweit ergebenden
Werte angesiedelt. Dies ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur
Höhe der BBG-Ost in diesen Jahren.
Die BBG-Ost belief sich für das Jahr 1991 im 1. Halbjahr auf (jährlich) 36.000,- DM (vgl. §
42 Gesetz über die Sozialversicherung – SVG – Gbl. I S 486 - iVm Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2b des Einigungsvertrages – EV -) und im 2. Halbjahr auf
(jährlich) 40.800,- € (§ 2 der 2. Rentenanpassungsverordnung vom 19. Juni 1991 – BGBl I
S 1300). Im Jahr 1991 ergab sich die BBG-Ost daher bereits kraft Gesetzes nicht aus
einer Bezugnahme auf die Werte der Anlage 10 zum SGB VI. In den Jahren 1993 und
1994 errechneten sich die jeweiligen BBG-Ost hingegen nach Maßgabe von § 275a SGB
VI in der vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, und zwar durch
Teilung der für diese Kalenderjahre geltenden Werte der Anlage 2 zum SGB VI durch die
für diese Kalenderjahre bestimmten vorläufigen Werte der Anlage 10 zum SGB VI. Die
BBG-Ost waren für das Jahr, für das sie bestimmt wurden, auf das nächsthöhere
Vielfache von 1.200 aufzurunden. Die jährliche BBG-Ost belief sich demgemäß im Jahr
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Vielfache von 1.200 aufzurunden. Die jährliche BBG-Ost belief sich demgemäß im Jahr
1993 auf 63.600,- DM und im Jahr 1994 auf 70.800,- DM und lag damit jeweils niedriger
als der sich im Wege der Teilung der BBG-West durch den entsprechenden – endgültigen
- Umrechnungswert der Anlage 10 ergebende Wert.
Der Wert der Anlage 2 zum SGB VI (jährliche BBG ) beträgt für
1993 86.400,- DM. Bei Teilung durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen
Wert der Anlage 10 von 1,3739 ergibt sich ein Betrag von 62.886,67. Dieses Ergebnis,
geteilt durch 1.200, ist auf den nächsthöheren vollen DM-Betrag zu runden (52,40,
gerundet auf 53,-). Diese Zahl ist mit 1.200 zu multiplizieren. Das ergibt 63.600,- DM.
Entsprechendes errechnet sich für 1994: 91.200,- DM (Wert der Anlage 2), geteilt durch
1,2913 (vorläufiger Wert der Anlage 10), ergibt 70.626,50, geteilt durch 1.200, ergibt
58,85, aufgerundet auf 59,00 und multipliziert mit 1.200 ergibt 70.800,- DM.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung folgt hieraus, dass § 275a
SGB VI und die Anlage 10 zum SGB VI keineswegs zueinander in Widerspruch stehen.
Der Auffassung der Klägerin liegt eine unzutreffende Gleichung zugrunde. Sie lässt
insbesondere die erforderliche Rundung auf das nächsthöhere Vielfache von 1.200 außer
Acht. Auch ist es nicht richtig, dass der Gesetzgeber „Grundregeln der Mathematik“
nicht beachtet habe und die Werte der Anlage 10 zwingend aus dem Verhältnis der
beiden BBG zu errechnen seien. Vielmehr kommt es für die Ermittlung der BBG-Ost
stets auf den vorläufigen Wert der Anlage 10 an. Die Annahme der Klägerin würde
voraussetzen, dass es auch für die BBG (Anlagen 2 und 2a) korrespondierende
vorläufige Werte gäbe. Das ist jedoch nicht der Fall. Es gibt insoweit nur endgültige
Werte. Schließlich trifft es auch nicht zu, dass sich der Wert der Anlage 10 als
"abhängiger" Wert aus dem Verhältnis der beiden BBG als "unabhängiger" Werte ergibt.
Vielmehr erschließt sich die BBG-Ost als "abhängiger" Wert aus dem Verhältnis der
"unabhängigen" Werte der BBG-West und den vorläufigen Werten der Anlage 10 zum
SGB VI (vgl. zum Ganzen auch LSG Berlin, Urteil vom 23. August 2004 – L 1 RA 17/03 –
juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2006 – L 6 RA 9/03 – juris).
Die Klägerin kann daher die Höchst-EP nach Anlage 2b zum SGB VI in den hier streitigen
Jahren insoweit schon deshalb nicht erreichen, weil sie versicherte Entgelte nur bis zu
den jeweiligen Werten der BBG-Ost erzielt hatte und erzielen konnte. Durchgreifende
verfassungsrechtliche Bedenken sind gegen die Regelung zur Höhe der BBG-Ost in §
275a SGB VI nicht ersichtlich. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse
begegnet die gesonderte Festlegung einer BBG-Ost keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal im Gegenzug die im Beitrittsgebiet erzielten
Entgelte nach Maßgabe der Anlage 10 zum SGB VI hochgewertet werden. Da die BBG-
Ost vor Beginn des Kalenderjahres festzusetzen ist, bedarf es des Rückgriffs auf die
vorläufigen Umrechnungswerte der Anlage 10. Die von der Klägerin begehrte
Festsetzung der BBG-Ost würde demgegenüber auf die endgültigen Umrechnungswerte
der Anlage 10 abheben, die erst nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres
feststehen. Eine nachträgliche Festlegung der BBG erst nach Ablauf des Zeitraums, für
den die Beiträge (vgl. §§ 157,159 SGB VI) abzuführen sind, kommt aber nach dem
Gesetz nicht in Betracht und wäre auch nicht praktikabel.
Die Klägerin kann ihr Begehren auf Zuerkennung eines höheren, über den Monatsbetrag
der AR hinausgehenden Geldwertes ihres Rechts auf AR auch nicht auf die
Zahlbetragsgarantie des EV (Art. 30 Abs. 5 EV, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
Abschnitt III Nr 9b Satz 5 = EV Nr 9) und in dessen Fortschreibung auf § 4 Abs. 4 AAÜG
idF des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes stützen. § 4 Abs. 4 AAÜG gilt für Personen, die bei
der Wiedervereinigung nach dem Stand des DDR-Rechts am 1. Juli 1990 eine
Anwartschaft auf Versorgung und damit zum 31. Dezember 1991 eine in eine
Anwartschaft aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes überführte und am 1.
Januar 1992 durch eine übergeleitete Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente ersetzte
Berechtigung hatten, die bis zum 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkte. § 4 Abs. 4 AAÜG
sieht vor, dass von drei jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem
Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente
festzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 2/02 R = SozR 3-8570 § 4 Nr
4 - sowie entsprechend zu § 307b SGB VI Urteil vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 24/01 R =
SozR 3-2600 § 307b Nr 9). Dabei handelt es sich (a) um den Monatsbetrag der SGB VI-
Rente ab Rentenbeginn, (b) den sog. weiterzuzahlenden Betrag, den nicht dynamisierten
statischen Zahlbetrag (= fiktiver Gesamtanspruch aus Sozialversicherung und
Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet
geltenden Rentenrechts für Dezember 1991, einmalig erhöht um 6,84 %), und um (c)
den durch EV Nr. 9b Satz 5 "besitzgeschützten Zahlbetrag", den fiktiven
Gesamtanspruch, der am 1. Juli 1990 aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung zu
zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre
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zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre
(und der nach den Anpassungsvorschriften zum aktuellen Rentenwert ab 1. Januar 1992
zu dynamisieren ist). Auf diese im EV ausgestaltete und in § 4 Abs. 4 AAÜG
fortgeschriebene eigentumsgeschützte Zahlbetragsgarantie kann sich die Klägerin
jedoch nicht berufen. Denn die dem Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge
dienende Übergangs-(Bestandsschutz-)Bestimmung greift im Hinblick auf die darin
enthaltene Stichtagsregelung nur ein, wenn die seit dem 1. Januar 1992 bestehende
Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 zum Vollrecht
erstarkt war. Das war bei der Klägerin nicht der Fall.
Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG ist verfassungskonform. Sie verstößt nicht
gegen Art 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Eigentumsschutz hatten Renten und
Rentenanwartschaften des Beitrittsgebietes nur, soweit sie durch den und nach
Maßgabe des EV als vermögenswerte subjektive Rechte der gesamtdeutschen
Rechtsordnung anerkannt worden waren. Die Zahlbetragsgarantie im EV war jedoch nur
für (Bestandsrentner und) rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets bis 30. Juni 1995
als Eigentumsposition ausgestaltet, nicht jedoch zu Gunsten derjenigen, deren Vollrecht
auf eine SGB VI-Rente nach dem 30. Juni 1995 entstand (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil
vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr 1 unter Hinweis auf
BVerfGE 100, 1, 46 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3).
Die Stichtagsregelung verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Es trifft zwar zu, dass die
Klägerin gegenüber der bezeichneten Gruppe der Zugangsrentner wegen des Stichtages
benachteiligt ist, weil sie im Gegensatz zu dieser Personengruppe nicht in den Genuss
der durch den EV ausgestalteten Zahlbetragsgarantie gelangt und auf sie die
grundsätzlich begünstigende Regelung des § 4 Abs. 4 AAÜG keine Anwendung mehr
findet. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Denn der allgemeine
Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten ohne sachlichen Grund anders behandelt wird,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl.
BVerfGE 55, 72, 88; 82, 60, 86; 94, 241, 260 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5). Im
Zusammenhang mit der Wiedervereinigung war dem Gesetzgeber insoweit bei der
Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse ein besonders großer
Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerfGE 100, 59, 94 f = SozR 3-8570 § 6 Nr 3;
Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00). Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist es dabei
vereinbar, dass die begünstigende Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem EV auf
Bestandsrentner und Rentenneuzugänge bis 30 Juni 1995 begrenzt ist (vgl. hierzu
ausführlich BVerfG aaO; BSG, Urteil vom 31. Juli 1997 – 4 RA 35/97 = SozR 3-8120 Kap
VIII H Nr III Nr 9 Nr 14). Aus den bereits genannten Gründen ist es verfassungsrechtlich
auch nicht zu beanstanden, dass auch Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) wegen
der Stichtagsregelung in Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr 3 RÜG auf Zugangsrentner ab 1. Januar
1997 keine Anwendung findet.
Die Beklagte hat dadurch, dass sie in dem Bescheid vom 27. Januar 1998 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 23 Juni 1998 Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat,
auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Danach
darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und
Rechtslage abschließend geklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG,
Urteil vom 14 Mai 1996 – 4 RA 95/94 – juris; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA
22/02 R - juris). Dies war vorliegend der Fall, weil der sog. Überführungsbescheid des
Zusatzversorgungsträgers gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG in Bestandskraft erwachsen
ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen
nicht vor.
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