Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.12.1999

LSG Berlin-Brandenburg: krankenversicherung, abschaffung, satzung, gehalt, behandlung, vergleich, sozialversicherung, besoldung, trennung, mitgliedschaft

1
2
3
4
5
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 KR 1179/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 1 Nr 1 GKVAnglG, Art 1 Nr 2
GKVAnglG, Art 3 Abs 1 GG, §
309 Abs 1 Nr 2 SGB 5 vom
22.12.1999, § 223 Abs 3 SGB 5
Krankenversicherung - Heranziehung von höheren Beiträgen zur
freiwilligen Versicherung - Abschaffung der gesonderten
Beitragsbemessungsgrenze für neue Bundesländer verstößt
nicht gegen Verfassungsrecht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu höheren Versicherungsbeiträgen zu
ihrer freiwilligen Versicherung bei der Beklagten ab 1. Januar 2001. Sie ist Richterin im
Land Brandenburg und erhält eine Besoldung nach der Zweiten Verordnung über
besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(„Ostbesoldung“).
Mit Schreiben vom 8.12.2000 teilte die Beklagte ihr die Beitragshöhe ab dem 01.01.2001
mit. Die Klägerin erhob Widerspruch. Eine gleiche Bemessungsgrenze für Ost und West
sei rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2004 wies die Beklagte den
Widerspruch als unbegründet zurück. Der Gesetzgeber habe die Trennung der
Rechtskreise in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.01.2001 aufgehoben.
Deshalb entspreche die Beitragsbemessung den gesetzlichen Vorgaben.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin hat zur Begründung ausgeführt, sie werde
im Vergleich zu Kollegen in den alten Bundesländern benachteiligt. Es gelte die gleiche
Beitragsbemessungsgrenze, obwohl das Gehalt niedriger sei.
Das Sozialgericht Potsdam (SG) hat die Klage mit Urteil vom 15. September 2005 als
unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden die
Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in rechtmäßiger Höhe
festgesetzt. Die Beitragshöhe ergebe sich aus § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
(SGB V) in Verbindung mit § 19 Abs. 5 der Satzung der Beklagten. Danach gelte
grundsätzlich der Betrag der jeweils maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der
Krankenversicherung als monatlicher Beitragswert. Das Gehalt der Klägerin habe über
der Beitragsbemessungsgrenze gelegen, sodass die Beiträge nach dieser zu berechnen
gewesen seien. Die Abschaffung einer (niedrigeren) Beitragsbemessungsgrenze im
Beitrittsgebiet aufgrund des Gesetzes zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999 sei verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber
habe die Trennung in der gesetzlichen Krankenversicherung in West und Ost aufheben
können, obwohl im öffentlichen Dienst noch – verfassungsgemäß – eine unterschiedliche
Besoldung vorgenommen werde. Es liege auch keine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitsgrundsatzes vor. Es gebe keine Gruppen mit solchen Unterschieden, die eine
Ungleichbehandlung der mit der Klägerin vergleichbaren Personengruppen geböte.
Hiergegen wendet sich die Klägerin in ihrer Berufung. Das im Schnitt niedrigere
Einkommen der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen in den neuen Bundesländern
benachteilige diese bei gleich hoher Beitragsbemessungsgrenze. Hingegen erhöhe sich
das schon höhere Nettoeinkommen der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen in
den alten Bundesländern. Sie vergleiche sich mit Richtern im Justizdienst der alten
Bundesländer. Verglichen mit einem Versicherten, der das zu erwartende Westgehalt
der Klägerin verdiene, stehe die Klägerin schlechter. Die Beitragsbemessungsgrenze sei
nicht auf Westniveau angehoben worden, sondern es sei ein einheitliches Niveau
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
nicht auf Westniveau angehoben worden, sondern es sei ein einheitliches Niveau
geschaffen worden. Deshalb könnten auch die Gründe des Bundessozialgerichts (BSG),
in der Entscheidung vom 30. März 2000 – B 12 KR 13/99 R – zur einheitlichen Regelung in
Berlin nicht übertragen werden. In Berlin habe es nämlich bereits ein einheitliches –
hohes - Einkommensniveau gegeben.
Die Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze Ost verbessere zudem die finanzielle
Situation der gesetzlichen Krankenkasse nicht durchgreifend. Lediglich die
Krankenkassen in den neuen Bundesländern hätten Vorteile, weil einer verbesserten
Einnahmeseite die nach wie vor niedrigeren Ausgaben gegenüber stünden. Auch erfolge
in anderen Sparten der Sozialversicherung noch immer eine Unterscheidung der
Beitragsbemessungsgrenzen. Die Klägerin müsse schließlich den Beitrag zur Gänze
alleine tragen und habe kein Recht auf einen Zuschuss.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. September 2005 und den Bescheid
vom 8. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September
2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Beitragsberechnung ab 1.
Januar 2001 weiterhin von der Beitragsbemessungsgrenze Ost auszugehen,
hilfsweise festzustellen, dass für die Klägerin ab 1. Januar 2001 bei der Festsetzung
ihrer Beiträge bei der Beklagten zur Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin eine
Beitragsbemessungsgrenze Ost zugrunde zu legen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass sie nicht die Möglichkeit habe, niedrigere
Beitragsbemessungsgrenzen einzuführen. Die Grenze der Satzungsautonomie werde
bereits durch § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V deutlich.
Dem Gericht hat die Akte der Beklagten und ihre Satzung vorgelegen. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und
die Satzung der Beklagten verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und durch den Berichterstatter alleine anstelle des
Senats (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die
zunächst verwiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG), als unbegründet zurückzuweisen.
Die zulässige Klage muss in der Sache ohne Erfolg bleiben.
Die Klage ist als Aufhebungs- und Verpflichtungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 SGG).
Jedenfalls der Widerspruchsbescheid der Beklagten hat dem Schreiben der Beklagten
vom 8. Dezember 2000 die Gestalt eines anfechtbaren Verwaltungsaktes gegeben
(ebenso BSG, Urteil vom 30.03.2000 –B 12 KR 13/99 R- NZS 2001, 87). Die hilfsweise
(nur) für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrages erhobene Feststellungsklage ist
damit gegenstandslos.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin wendet sich alleine gegen die Abschaffung der
Beitragsbemessungsgrenze Ost. Die entsprechenden Vorschriften, konkret Art. 1 Nr. 1
und Nr. 2 des Gesetzes zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung
vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 2657), sind jedoch verfassungsgemäß. Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz (GG) wird durch die Abschaffung einer gesonderten
Beitragsbemessungsgrenze für die Beitrittsländer sowie die Schaffung einer einheitlichen
Beitragsbemessungsgrenze nicht verletzt.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist
dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das
Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere
behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), U. v. 12.2.2003 -1 BvR 624/01 BVerfGE 107, 205,
213f m.w.N.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er allerdings grundsätzlich
20
21
22
23
24
25
26
27
28
213f m.w.N.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er allerdings grundsätzlich
berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen
der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu
verstoßen (so BVerfG, B. v. 22.05.2001 – 1 BvL 4/96 – BVerfGE 103, 392, 402 m.w.N.).
Durch die Abschaffung der gesonderten Beitragsbemessungsgrenze für die
Beitrittsländer wird nicht eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
könnten (vgl. auch BSG, a.a.O. S.87 mit Bezug auf BVerfG BVerfGE 87, 234, 255 und
BVerfGE 55, 72, 88):
Zunächst ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die gesetzliche Krankenversicherung
in ganz Deutschland zu vereinheitlichen, die getrennten Versicherungskreise West und
Ost aufzugeben und eine einzige Beitragsbemessungsgrenze vorzusehen, damit also
ausschließlich das Einkommen als Anknüpfungspunkt zu wählen, nicht sachwidrig. Der
Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass ab 2001 der Personenkreis der gesetzlich
Krankenversicherten – also primär die Arbeitnehmer - einheitlich für ganz Deutschland
bestimmt werden kann. Im Gegensatz zur Einführung der Beitragsbemessungsgrenze
West in Berlin-Ost zum 01.01.1995 gibt es damit innerhalb Deutschlands keine
ungleichen Regelungen mehr (vgl. zur damaligen Argumentation, die
Ungleichbehandlung zwischen (Ost-)Berlinern und Brandenburgern sei ungerecht: BSG,
a.a.O.). Dass das Lohnniveau in den neuen Bundesländern auch 2001 und später unter
dem der alten gelegen hat, lässt die Schaffung einer einheitlichen Bemessungsgrenze
nicht abstrakt sachwidrig erscheinen. Anknüpfungspunkt für die konkrete Betroffenheit
ist nicht das allgemeine Lohnniveau. Vielmehr sind es die individuellen Bezüge. Auch die
Klägerin muss nicht mehr Beiträge leisten als jemand anderes mit gleichen Einnahmen.
Aus demselben Grund kann sie nicht mit Erfolg einwenden, die
Beitragsbemessungsgrenze sei aus Sicht der Beschäftigten in den alten Bundesländern
relativ gesenkt worden. Unmaßgeblich ist auch, dass in anderen Bereichen der
Sozialversicherung noch zwischen West und Ost differenziert wird.
Weiter sind ganz allgemein die Regelungen zum Umfang des (Pflicht-)Mitgliederkreises
der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsgemäß (vgl. den
Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 4. Februar 2004 – 1 BvR 11/03 – zur
Beschwerde einer privaten Krankenversicherung gegen die Erhöhung der
Versicherungspflichtgrenze durch das Beitragssicherungsgesetz vom 23. Dezember
2002, SozR 4 – 2500 § 5 Nr. 1S. 4ff).
Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass aufgrund Art. 3 I GG bei der Anwendung der
Beitragsbemessungsgrenze zwingend eine gesetzliche Differenzierung bei freiwillig
Versicherten danach geboten ist, ob Zuschüsse zu den Beiträgen geleistet werden, oder
ob die Versicherten – wie die Klägerin – diese alleine aufzubringen haben.
Verfassungsrechtlich unbedenklich kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass
derjenige, der mehr als den Betrag der Jahresentgeltgrenze verdient, eines besonderen
Schutzes nicht bedarf (BVerfG, B. v. 15.03.2000 -1 BvL 16/96-20/96, 1 BvL 18/97-
BVerfGE 102, 66, 89f; bestätigt – und fortgeführt - durch BVerfG, U. v. 12.02.2003,
a.a.O.S. 214f). Besondere Schutzvorschriften innerhalb dieses Personenkreises muss es
nicht geben. Die Klägerin verdient so viel, dass sie zu dieser Gruppe gehört.
Bei der erlaubten typisierenden Betrachtung muss der Bundesgesetzgeber auch nicht
speziell auf die Gruppe der freiwillig versicherten Beamten und Richter Rücksicht
nehmen, denen ihr Dienstherr einerseits Zuschüsse verweigert, andererseits auch
Beihilfeansprüche im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung ablehnt. Die Gewährleistung des Art. 3 I GG ist insoweit Sache des
Dienstherrn.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Frage, ob eine der
Entscheidung zugrundeliegende Gesetzesnorm verfassungswidrig ist, hat regelmäßig
grundsätzliche Bedeutung (BVerfG, B. v. 14. 06.1994 -1 BvR 1022/88- BVerfGE 91,
93,105f). Das BSG hat sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des
Gesetzes zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung – soweit
ersichtlich - noch nicht befasst.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum