Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.02.2004

LSG Berlin-Brandenburg: diabetes mellitus, innere medizin, rente, ärztliche kontrolle, erwerbsfähigkeit, erwerbstätigkeit, gerichtsakte, alkoholabusus, anerkennung, verwaltungsverfahren

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
21. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 21 RJ 51/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 43 Abs 2 S 2 SGB 6 vom
20.12.2000
Rente wegen voller Erwerbsminderung - Alkoholerkrankung -
Multimorbidität - aufgehobenes Leistungsvermögen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.
Februar 2004 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2002 wird geändert und die Beklagte wird
verurteilt, dem Kläger ab dem 01. Juli 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1962 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 60 für die
Behinderungen chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung und insulinpflichtiger
Diabetes mellitus anerkannt ist, erlernte von 1979 bis 1981 den Beruf des
Instandhaltungsmechanikers. Er war von Juli 1981 bis Juli 1997 als Rohrleger
erwerbstätig, vom 01. Juni 1998 bis zum 30. November 2000 bezog der Kläger von der
Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 06. November 1998).
Der Weitergewährungsantrag wurde mit Bescheid vom 20. November 2000 abgelehnt,
ein hiergegen erhobener Widerspruch mit Bescheid vom 17. Januar 2001
zurückgewiesen. Nach einer kurzzeitigen Beschäftigung war der Kläger ab 01. Dezember
2001 arbeitsunfähig und bezog ab 01. Januar 2002 Krankengeld.
Am 19. Februar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer
Rente wegen Erwerbsminderung wegen der Gesundheitsstörungen Diabetes und
chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung. Die Beklagte zog die medizinischen
Unterlagen aus den vorherigen Rentenverfahren sowie Krankenunterlagen über die
behandelnden Ärzte bei.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete die Prüfärztin der Beklagten S am 15. März
2002 ein Rentengutachten über den Kläger. Als bei dem Kläger vorliegende
Gesundheitsstörungen gab sie eine chronisch kalzifizierende Pankreatitis
alkoholtoxischer Genese mit Zustand nach Drainagetherapie und endokriner und
exokriner Insuffizienz, einen insulinpflichtigen pankreatogenen Diabetes mellitus mit
Verdacht auf diabetische Polyneuropathie und eine Struma diffusa unter
Substitutionstherapie an. Bei dem Kläger bestehe eine chronische rezidivierende
alkoholbedingte Pankreatitis bei längerdauernder glaubhafter Abstinenz mit Zeichen der
exokrinen und endokrinen Pankreasinsuffizienz. Die Stoffwechsellage des Diabetes sei
laborchemisch als mäßig einzustufen. Über Stoffwechselentgleisungen in Form einer
Hypoglykämie werde berichtet. Eine optimale ärztliche Kontrolle könne dazu nicht
erfolgen, weil der Kläger einen Arzt bei Beschwerden nicht kontaktiere bzw. eigene
Auffassungen über Medikamenteneinnahmen habe, so dass zur Stabilisierung der
Stoffwechselparameter, der Therapieoptimierung und der objektiven Einschätzung des
Leistungsvermögens dringend eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme mit
gastroenterologischem Profil indiziert sei. Dem Kläger seien noch leichte körperliche
Tätigkeiten nur in Tagesschicht, nicht unter Zeitdruck, in wechselnder Arbeitshaltung,
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Tätigkeiten nur in Tagesschicht, nicht unter Zeitdruck, in wechselnder Arbeitshaltung,
nicht im Freien ohne Witterungsschutz, bei Vermeidung von Zwangshaltungen, Arbeiten
auf Leitern und Gerüsten und Tätigkeiten mit erhöhter Unfall- und Verletzungsgefahr in
einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich möglich.
Mit Bescheid vom 16. April 2002 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab,
der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden je Arbeitstag unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Den hiergegen
erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August
2002 zurück.
Mit der am 16. September 2002 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren
weiterverfolgt und geltend gemacht, die bei ihm vorliegenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen seien ungenügend gewürdigt worden. Aufgrund der ständigen
Schmerzen, der chronischen Erkrankungen und der erforderlichen Einnahme starker
Schmerzmittel sei es ihm unmöglich, in seinem Beruf oder auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. August 2002 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen
wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43
SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung auf den Antrag vom 19. Februar
2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben
und hat dem Kläger in der Zeit vom 03. Juni bis 24. Juni 2003 ein Heilverfahren in der
Klinik B, Abteilung Gastro- und Stoffwechselklinik, gewährt und den Entlassungsbericht
vom 07. Juli 2003 sowie weiter ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der
Krankenkassen - MDK - vom 24. Juli 2003 zur Gerichtsakte gereicht.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der Fachärzte für Innere Medizin D. K vom 19.
November 2002, der Allgemeinmedizinerin J vom 08. April 2003 und der Internistin K
vom 14. April 2003 und den Entlassungsbericht des Klinikums E vom 19. Februar 2003
über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 03. Februar bis 10. Februar 2003
beigezogen.
Aufgrund Beweisanordnung des Sozialgerichts hat Prof. Dr. B nach ambulanter
Untersuchung des Klägers vom 08. Dezember 2003 am 14. Januar 2004 ein
fachinternistisches Sachverständigengutachten erstattet.
Hinsichtlich der bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen hat der
Sachverständige eine chronisch kalzifizierende Pankreatitis bei alkohol-toxischer Genese
mit exokriner und endokriner Pankreasinsuffizienz mit gut eingestelltem insulinpflichtigen
Diabetes mit beginnender diabetischer Polyneuropathie, eine Varikosis beider
Unterschenkel geringen Grades und eine geringfügige Bronchitis bei Nikotinabusus
angegeben. Hinsichtlich des Leistungsvermögens hat der Sachverständige ausgeführt,
der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und
Gerüsten sowie an laufenden Maschinen, ohne besonders hohe Anforderungen an das
Verantwortungsbewusstsein und an die Zuverlässigkeit vollschichtig, acht Stunden
arbeitstäglich, ausüben. Er sei in der Lage, mehrmals täglich 500 m in weniger als 20
Minuten zurückzulegen.
Mit Urteil vom 18. Februar 2004 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung
abgewiesen, der Kläger sei weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund des Gutachtens des
Sachverständigen Prof. B stehe fest, dass das Leistungsvermögen des Klägers nicht so
weit herabgesunken sei, dass er nicht mehr mindestens sechs Stunden arbeitstäglich
erwerbstätig sein könne.
Gegen das am 11. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. März 2004
Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Sozialgericht habe die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen unzureichend gewürdigt. Er habe zumindest Anspruch auf Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sowohl aus dem Entlassungsbericht aus dem
Heilverfahren als auch aus dem Gutachten des MDK ergäben sich andere
Leistungseinschätzungen. Der Sachverständige Prof. Dr. B habe ausgeführt, die
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Leistungseinschätzungen. Der Sachverständige Prof. Dr. B habe ausgeführt, die
Leistungsminderung bestehe seit Juli 1997. Damals sei ihm ab Juni 1998 eine Rente
gewährt worden. Er, der Kläger, habe in den letzten Jahren keinen Alkohol getrunken,
trotzdem sei es zu keiner Besserung gekommen. Nur der Sachverständige Prof. Dr. B
habe einen erhöhten Alkoholkonsum unterstellt, die behandelnden Ärzte bestätigten
einen solchen nicht. Das Gutachten des Prof. Dr. B werde zurückgewiesen.
Der Senat hat einen Befundbericht der Allgemeinmedizinerin J vom 18. Januar 2005
beigezogen und die ergänzende Stellungnahme des erstinstanzlichen Sachverständigen
Prof. Dr. B vom 08. Juli 2004 veranlasst, mit der ausgeführt wird, dass derzeit, wie im
Gutachten dargelegt, noch die körperlichen Voraussetzungen für das Verrichten von
Arbeiten gegeben seien. Bei konsequenter sachkundiger Behandlung des
Alkoholproblems könne die Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten erhalten
werden. Bei Anerkennung der Sucht als therapierbares Leiden könne er der
Einschätzung des Entlassungsberichts des Rehabilitationsverfahrens vom 07. Juli 2003
folgen.
Zu der Stellungnahme von Prof. Dr. B hat die Beklagte vorgetragen, eine
Entzugssymptomatik bei stationären Aufenthalten ab 1997 werde niemals geschildert.
Der Internist Dr. K habe auf die Befragung nach Alkohol von dem Kläger die Auskunft
erhalten, bis 1982 erheblich Alkoholkonsum, dann reduziert, 1993 bis 1998 gar nicht.
Das habe der spezifische Laborwert auch bestätigt. Auch bei der Begutachtung durch
Prof. Dr. B habe der Versicherte angegeben, keinen Alkohol in größeren Mengen zu
konsumieren. Für einen Alkoholgebrauch habe der pathologische Laborwert gesprochen.
Nach den Unterlagen liege ein wechselnder Alkoholmissbrauch vor. Eine Abhängigkeit
bestehe nicht, so dass auch keine Suchtrehabilitation indiziert sei.
Auf Veranlassung des Senats hat am 11. April 2005 der Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie, Psychotherapie und Innere Medizin Prof. Dr. R nach ambulanter
Untersuchung des Klägers vom 24. März 2005 ein Sachverständigengutachten erstattet.
Als bei dem Kläger vorliegende Gesundheitsstörungen gibt der Sachverständige eine
mittelschwere Hirnleistungsminderung, eine mittelschwere hirnorganische emotional
labile Persönlichkeitsstörung, eine Polyneuropathie, eine chronisch kalzifizierende
Pankreatitis und eine Alkoholbindung an. Das Leistungsvermögen des Klägers erscheine
aufgehoben, er könne mit den festgestellten Gesundheitsstörungen keine Arbeiten mehr
verrichten. Die Einschränkungen bestünden seit seinem fehlgeschlagenen beruflichen
Wiedereinstieg im Jahre 2000 deutlich progredient. Im Gutachten vom 15. März 2002
werde dies dem Grunde nach bereits beschrieben. Als Zeitpunkt der nunmehr
festgestellten Einschränkungen müsse der Zeitpunkt der Entlassung aus der
Rehabilitationsklinik festgehalten werden. Nach den medizinischen Erkenntnissen sei es
unwahrscheinlich, dass die vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden
könne.
Zu dem Gutachten von Prof. Dr. R hat die Beklagte unter Beifügung einer
Stellungnahme ihrer Prüfärztin N vom 28. April 2005 Stellung genommen. Daraufhin hat
der Senat die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. R vom 22. Juni
2005 eingeholt, in der der Sachverständige ausgeführt hat, der multimorbide Kläger sei
aktuell und auf absehbare Zeit nicht in der Lage, eine für einen optimalen Umgang mit
seiner Erkrankung und/oder gar für eine Erwerbstätigkeit notwendige vielschichtige
Problemwahrnehmung und Entscheidungsfindung in der Weise zu realisieren, dass er zu
einer ausreichenden Handlungsorganisation fähig sei. Eine Therapie seiner Erkrankung
sollte zeitnah mit für ihn realisierbaren Zielen stattfinden. Eine Besserung des jetzigen
Gesundheitszustandes in einem Umfang, der Relevanz hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit
des Klägers hätte, sei nicht zu erwarten.
Die Beklagte hat hierzu mit Stellungnahme der Prüfärztin N vom 06. Juli 2001
vorgetragen, dem Gutachten des Prof. Dr. R sei nicht zu folgen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Februar
2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. August 2002 aufzuheben und ihm ab dem 1. Februar
2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser
Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Vom Senat beigezogen waren die Leistungsakten der Bundesagentur für Arbeit, aus
denen Ablichtungen zur Gerichtsakte genommen worden sind.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die
Gerichtsakte sowie auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten
und des Versorgungsamtes Frankfurt (Oder) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die statthafte und insgesamt zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Das
Sozialgericht hat zu Unrecht die Klage abgewiesen, der Bescheid der Beklagten in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten.
Die Beklagte hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt.
Gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der ab 01. Januar 2001
geltenden Fassung - SGB VI - haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und in den letzten fünf Jahren
vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die
allgemeine Wartezeit erfüllt haben; voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich
erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Der Kläger ist voll erwerbsgemindert.
Aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen, einer chronisch
kalzifizierenden Pankreatitis alkoholtoxischer Genese mit exokriner und endokriner
Pankreasinsuffizienz, einem Diabetes mellitus Typ I, einer Polyneuropathie, einer
Hirnleistungsminderung und einer Alkoholkrankheit ist der Kläger nicht mehr in der Lage,
eine Erwerbstätigkeit mindestens drei Stunden arbeitstäglich auf Dauer auszuüben.
Die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen sind von dem Sachverständigen
Prof. Dr. R nach eigener Befundung und unter Berücksichtigung der mit den
Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakte vorliegenden ärztlichen
Befundunterlagen und Gutachten festgestellt worden. Er befindet sich damit im
Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem vom Sozialgericht beauftragten Gutachter
Prof. Dr. B, der die Pankreatitis als Hauptleiden, eine Polyneuropathie und einen
Diabetes bei dem Kläger festgestellt hat. Diese Gesundheitsstörungen hatte schon die
Prüfärztin der Beklagten in ihrem Gutachten vom 15. März 2002 festgestellt, sie lagen
auch nach den Beurteilungen in dem Entlassungsbericht aus dem Heilverfahren vom 07.
Juli 2003 vor.
Der Sachverständige Prof. Dr. B hat bezüglich der Pankreatitis festgestellt, dass nach
den bei dem Kläger vorliegenden Symptomen der Endzustand eines funktionellen
Pankreasverlustes vorliegt. Typisch seien chronische Leibschmerzen, Blähungen und
Stuhlunregelmäßigkeiten. Diese Beschwerden, insbesondere die Schmerzen, wurden
und werden von dem Kläger auch regelmäßig bei den Untersuchungen anlässlich der
Begutachtungen und im Heilverfahren angegeben. Die Beschwerden verursachende
exokrine Bauchspeicheldrüsenschwäche kann durch orale Zufuhr von
Bauchspeicheldrüsenenzymen nicht in einem ausreichenden Maße kompensiert werden.
Wie der Sachverständige Prof. Dr. Bin seinem Gutachten ausführt, sie ist auch nicht
vorübergehender Natur. Hinzu tritt bei dem Kläger eine von dem Sachverständigen Prof.
Dr. B angegebene deutliche Funktionseinschränkung der Leber. Der Diabetes ist schwer
einstellbar, wie sich aus der Beurteilung in dem Entlassungsbericht aus dem
Heilverfahren, aus den Befundberichten der behandelnden Ärztin J und aus dem
Rentengutachten der Prüfärztin S ergibt, auch wenn bei der Untersuchung durch den
Sachverständigen Prof. Dr. B ein gut eingestellter Stoffwechsel festgestellt worden ist.
Der Kläger hat anlässlich der Begutachtung im Verwaltungsverfahren durch die
Prüfärztin S Stoffwechselentgleisungen beschrieben, Blutzuckerschwankungen und eine
schwere Insulineinstellung wurden von der behandelnden Allgemeinmedizinerin J in ihren
Befundberichten bestätigt. In ihrem Befundbericht vom 18. Januar 2005 gibt diese an,
dass zwar am 15. November 2004 nicht über Bauchschmerzen geklagt worden sei, aber
ein fieberhafter Racheninfekt und Durchfall feststellbar gewesen seien. Insgesamt
werden Untergewichtigkeit, Appetitlosigkeit, eine chronische körperliche und psychische
Leistungsinsuffizienz, Schlafstörungen und häufige reaktive depressive Symptome
geschildert. Das Krankheitsgeschehen wird als rezidivierend beschrieben. In dem
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geschildert. Das Krankheitsgeschehen wird als rezidivierend beschrieben. In dem
Gutachten der Prüfärztin S wird bereits angegeben, dass der Kläger Schwierigkeiten hat,
die Stoffwechsellage optimal einzustellen. Es wird dringend eine medizinische
Rehabilitationsmaßnahme empfohlen. Ein im Juni 2003 dann durchgeführtes
Heilverfahren hat ergeben, dass die durch die Pankreaserkrankung hervorgerufenen
Schmerzen trotz Schmerzmedikation nicht behoben werden konnten.
Die von dem Sachverständigen Prof. Dr. R festgestellte Hirnleistungsschwäche ist von
den Vorgutachtern bisher nicht festgestellt worden. Der Sachverständige begründet
nach Befundung des Klägers, dass eine solche vorliegt. Diese äußert sich darin, dass
Auffassungsgabe und Aufmerksamkeit reduziert sind, formale Denk- und
Sprachstörungen mit Umständlichkeit/Weitschweifigkeit und mit begrifflicher Unschärfe
vorliegen. Auch eine Beeinträchtigung der Merkfähigkeit und der Konzentration hat der
Sachverständige festgestellt, weiter beschreibt er eine reduzierte Fähigkeit,
zielgerichtete Aktivitäten durchzuhalten und Befriedigungen aufzuschieben. Aufgrund
einer testpsychologischen Untersuchung hat der Sachverständige auch Mängel im
Kurzzeitgedächtnis und eine Kritikminderung erkannt.
Weiter besteht bei dem Kläger zur Überzeugung des Senats eine Alkoholkrankheit, wie
sie von dem Sachverständigen Prof. Dr. R unter Würdigung der mit den Akten
vorliegenden Befunde festgestellt worden ist. Bei dem Kläger ist übereinstimmend von
allen Gutachtern eine alkoholbedingte Pankreasinsuffizienz festgestellt worden, die einen
Alkoholabusus voraussetzt. Bereits in einem Arztbrief vom 08. September 1997 heißt
es, der Kläger habe „im Rahmen des Wehrdienstes" ausgeprägten Alkoholabusus
betrieben. Die von dem Kläger angegebenen Leibschmerzen sprechen zudem für einen
erhöhten Alkoholkonsum. Von dem Sachverständigen Prof. Dr. B wird ein CDT-Wert von
10,3 (Normbereich bis 2,6 bis 5) anlässlich der Untersuchung mitgeteilt, der auf einen
erhöhten Alkoholkonsum hinweist. Gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. R hat der
Kläger sein Trinkverhalten beschrieben und einen Alkoholkonsum ab 2000 angegeben.
Nach seiner Beschreibung war der Kläger zwischen 1997 und 2000 trocken. Angesichts
des durch die vorliegenden Stellungnahmen und ärztlichen Berichte vermittelten
Gesamteindrucks hatte der Senat Zweifel an einer länger andauernden Abstinenzphase
des Klägers, dies konnte jedoch dahinstehen, da jedenfalls eine solche Phase bei dem
Kläger abgelaufen ist. Dass auf eine möglicherweise längere Phase der Abstinenz nun
eine des erhöhten Alkoholkonsums folgt, spricht für die von Prof. Dr. R festgestellte
Alkoholkrankheit.
Angesichts der Erkrankungen und hieraus folgenden Beschwerden erscheint die
Feststellung einer Multimorbidität, eines komplexen Krankheitsgeschehens, durch den
Sachverständigen Prof. Dr. R nachvollziehbar.
Aufgrund des Zusammenwirkens der vorliegenden Gesundheitsstörungen ist der Kläger
nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. R nicht mehr in der Lage, eine
Erwerbstätigkeit auszuüben, weil er die für eine Erwerbsfähigkeit notwendige
ausreichende Beschwerdefreiheit/-linderung nicht erreichen kann. Nachvollziehbar und
schlüssig beschreibt der Sachverständige Prof. Dr. R in seiner gutachterlichen
Stellungnahme vom 22. Juni 2005, dass schon ein ansonsten Gesunder mit einer
exokrinen und endokrinen Pankreasinsuffizienz und einem Diabetes Schwierigkeiten hat,
seinen Stoffwechsel so einzustellen, dass er nicht kurzfristig schwere Schäden erleidet.
Insbesondere wegen seiner Alkoholerkrankung ist der Kläger nicht in der Lage, der
schweren Pankreaserkrankung mit den Folgeerkrankungen (Diabetes und
Polyneuropathie) in der Weise zu begegnen und eine Beschwerdelinderung zu erreichen,
die eine Erwerbstätigkeit auf Dauer ermöglichen würde. Nachvollziehbar führt der
Sachverständige Prof. Dr. R aus, dass der Kläger aufgrund der Alkoholerkrankung nicht in
der Lage ist, seine Hauptleiden, nämlich die Pankreatitis und den Diabetes, die jeweils
ohne medikamentöse Behandlungen zu Leistungseinschränkungen führen, adäquat
selbständig zu behandeln.
Eine jedenfalls abgelaufene Alkoholabstinenzphase führt nicht dazu, dass sich die
Organschäden zurückbilden; der Sachverständige Prof. Dr. B beschreibt den Endzustand
eines funktionellen Pankreasverlustes. Auch führt eine abgelaufene Abstinenzphase
nicht dazu, dass bei fortgesetztem Alkoholkonsum weniger Beschwerden bei dem Kläger
auftreten. Gerade durch Alkoholgenuss werden Schmerzen durch die bei dem Kläger
vorliegende Pankreaserkrankung hervorgerufen, weil Alkoholkonsum den
Entzündungsprozess unterhält, wie dies der Sachverständige Prof. Dr. B beschreibt.
Soweit der Sachverständige Prof. Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme ausführt,
dass er unter Anerkennung eines nicht therapierbaren Suchtleidens der Einschätzung
des Entlassungsberichts aus dem Rehabilitationsverfahren (aufgehobenes
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des Entlassungsberichts aus dem Rehabilitationsverfahren (aufgehobenes
Leistungsvermögen) folge, derzeit aber noch die körperlichen Voraussetzungen für das
Verrichten von Arbeit gegeben seien, ist zur Überzeugung des Senats gerade von einer
schwer bis nicht therapierbaren Alkoholerkrankung auszugehen. Der Sachverständige
beschreibt hierzu ein Verdrängen und Leugnen der Alkoholerkrankung, ein
Ausweichverhalten, welches letztlich zum verstärkten Alkoholverbrauch führt. Er
beschreibt dieses Verhalten des Klägers schlüssig anhand der bisherigen Biografie. Auch
die Angaben des Klägers in dem Rechtsstreit bestätigen ein Leugnen der
Alkoholerkrankung. Die von dem Sachverständigen Prof. Dr. R beschriebene
Gleichgültigkeit des Klägers, die mangelnde Fähigkeit, seine Probleme wahrzunehmen,
ein Abwehr- und Verleugnungsverhalten werden für den Senat auch dadurch bestätigt,
dass der Kläger auch im Gerichtsverfahren nach der Schilderung seiner
Prozessbevollmächtigten keine Initiative gezeigt hat, einen Kontakt mit der
Prozessbevollmächtigten nicht aufrecht erhalten hat, sich zurückgezogen hat. Es mag
sein, dass der Kläger unter Ausklammerung seines Suchtverhaltens und damit
einhergehenden Alkoholgenusses aufgrund seiner rein organischen Leiden und deren
Auswirkungen noch in der Lage wäre, Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden
arbeitstäglich zu verrichten, wie dies von dem Sachverständigen Prof. Dr. B auch
angegeben wird. Wie der Sachverständige aber auch angibt, ist für diese
Leistungseinschätzung entscheidend, dass der Kläger keinen Alkohol mehr konsumiert.
Wie der Sachverständige Prof. Dr. R angibt, wirkt bei dem Kläger offenbar ein -
krankheitsbedingter - Verdrängungsmechanismus, eine Krankheitseinsicht besteht nicht.
Im Gegenteil existiert möglicherweise ein Krankheitsgewinn, der es erschwert, den Kläger
überhaupt einer Therapie zuzuführen.
Der Zusammenhang zwischen der Alkoholkrankheit mit ständigem Alkoholkonsum und
den internistischen Leiden des Klägers wird von der Prüfärztin der Beklagten nicht
beschrieben, weshalb ihr auch in der Leistungseinschätzung nicht zu folgen war. Die
Alkoholfolgeerkrankung mag bei aktueller Kompensation lediglich zu qualitativen
Leistungseinschränkungen führen. Dabei ist aber der Alkoholabusus mit der dadurch
hervorgerufenen Schmerzsymptomatik, wie sie von dem Sachverständigen Prof. B
beschrieben wird, nicht berücksichtigt. Soweit die Prüfärztin N anführt, dass eine
mittelschwere Hirnleistungsminderung sich nicht objektivieren lasse, kann dies letztlich
auch dahinstehen, da dem Kläger zumindest eine Einsichtsfähigkeit hinsichtlich seiner
Alkoholerkrankung fehlt, wie dies die Sachverständigen Prof. B und Prof. R und auch die
im Verwaltungsverfahren beauftragte Gutachterin der Beklagten festgestellt haben. Dies
bedingt, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Kläger die Alkoholkrankheit überwindet
und somit das Leistungsvermögen gebessert werden kann.
Da der Kläger selbst angegeben hat, erst seit 2000 wieder Alkohol zu konsumieren und
das aufgehobene Leistungsvermögen in dem Zusammenspiel einer Alkoholkrankheit mit
gesteigertem Alkoholkonsum und den Grunderkrankungen begründet ist, kann von
einem aufgehobenen Leistungsvermögen nicht vor dem von dem Sachverständigen
Prof. Dr. R angegebenen Zeitraum ausgegangen werden. Ein unter drei Stunden
arbeitstäglich herabgesunkenes Leistungsvermögen wird in dem Entlassungsbericht
bezüglich des im Juni 2003 durchgeführten Rehabilitationsverfahrens aufgrund der von
dem Kläger angegebenen Schmerzen festgestellt, wobei dabei noch nicht davon
ausgegangen worden war, dass eine Alkoholkrankheit vorliegt, weil der Kläger einen
Alkoholkonsum verneint hatte. Nachvollziehbar kommt daher der Sachverständige Prof.
Dr. R unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zu seinem Alkoholkonsum (Ende
der Abstinenzphase im Jahre 2000) zu der Annahme, dass Mitte 2003 von einem
aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen ist, wie dies im Entlassungsbericht aus
dem Rehabilitationsverfahren festgestellt worden ist.
Die Rente war auch nicht zu befristen. Gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI werden Renten, auf
die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet
geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben
werden kann. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Prof. Dr. R zu dem
Ausweichverhalten des Klägers und unter Berücksichtigung der von Prof. Dr. B
nachvollziehbar beschriebenen Verdrängung des Alkoholproblems erscheint eine
Besserung des Leistungsvermögens unwahrscheinlich. Das durchgeführte internistische
Heilverfahren in einer Fachklinik hat nicht zur Besserung des Leistungsvermögens
beigetragen. Nachvollziehbar und überzeugend kommt der Sachverständige Prof. Dr. R
zu der Einschätzung, dass der Kläger aktuell und auf absehbare Zeit nicht in der Lage
ist, eine notwendige vielschichtige Problemwahrnehmung und Entscheidungsfindung zu
realisieren, die Voraussetzung für eine anhaltende Krankenbehandlung wäre. Dies ergibt
sich auch schon aus dem Gutachten der Prüfärztin S, die ebenfalls schon die mangelnde
Einsichtsfähigkeit beschrieben hat.
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Nach allem besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Juli
2003 (§ 99 SGB VI). Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger auch die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2, Abs. 4 SGB
VI erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Der Kläger obsiegt mit seinem Begehren, ihm eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren. Dass die Rente nicht bereits ab
Antragstellung im Februar 2002 zu gewähren ist, rechtfertigt nicht, der Beklagten nur
einen Teil der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG
genannten vorliegt.
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