Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.11.2007

LSG Berlin und Brandenburg: krankenversicherung, unterlassen, therapie, gerichtsverfahren, medizin, abrede, unrichtigkeit, abhängigkeit, verwaltungsakt, verfahrensmangel

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 02.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 84 KR 1175/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 B 362/07 KR NZB
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21.
Februar 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21.
Februar 2007 ist gemäß § 145 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde
durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine
Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt. Das ist hier
der Fall, weil die Klage auf Erstattung von Kosten für Neuraltherapien und für die Beschaffung eines
testosteronhaltigen Arzneimittels in Höhe von 167,58 Euro (126 EUR + 41,58 EUR) gerichtet ist.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1),
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine solche
Abweichung wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Die Rechtssache hat auch nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr.
1 SGG. Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache u.a. in der Verletzung seiner Rechte durch
Mängel und das Versagen des Leistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im vorliegenden Fall.
Die Einwände des Klägers gegen das sozialgerichtliche Urteil können die grundsätzliche Bedeutung der
aufgeworfenen Rechtsfragen nicht aufzeigen. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn von
ihrer Entscheidung erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung
des Rechts beitragen wird. Das ist der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und
klärungsfähige (entscheidungserhebliche) konkrete Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus
Bedeutung besitzt. Als "Rechtsfrage" im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist regelmäßig nur eine solche des
materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts anzusehen, die mit den Mitteln der juristischen Methodik beantwortet
werden kann. An einer solchen Frage fehlt es hier, weil die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Fragen nur
für die Beteiligten dieses Rechtsstreits wegen der Abhängigkeit vom vorliegenden Einzelfall und dem hierfür
maßgeblichen Tatsachenstoff von Bedeutung ist und angesichts der Frage nach den Therapiemöglichkeiten für die
Leiden des Klägers sowie dem darauf bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsanspruch angesichts
der Vielzahl der in der Medizin diskutierten Krankheitsbilder und Behandlungsmethoden auch nicht den Rang einer
Frage von "grundsätzlicher" Bedeutung hat. Die Klärung von Tatsachenfragen, auch wenn sie
verallgemeinerungsfähige Auswirkungen besitzen, genügt nicht, um einem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zu
verleihen (Meyer-Ladewig, SGG, § 144 Rdnr. 29).
Das sozialgerichtliche Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler. Insoweit rügt der Kläger, dass weder die
Beklagte noch das Sozialgericht den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingeschaltet habe, um
die Richtigkeit der von seinen Ärzten vorgeschlagenen Therapie zu überprüfen. Ob die Beklagte verfahrensfehlerhaft
eine Sachaufklärung unterlassen hat, ist für das Vorliegen eines Verfahrensmangels gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG
unerheblich, weil es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dafür allein darauf ankommt, ob das Sozialgericht in dem
zu seinem Urteil führenden Gerichtsverfahren prozessrechtlich fehlerhaft gehandelt hat. Das Sozialgericht hat die
Klage abgewiesen, weil die Neuraltherapie nicht zum Leistungsumfang der GKV gehöre und das Testosteronpräparat
nicht auf Kassenrezept verordnet worden sei. Nach der für die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen Sicht des
Sozialgerichts kam es auf eine weitere Sachaufklärung deshalb nicht an, so dass das Urteil auch nicht darauf beruht,
dass das Sozialgericht vor seiner Entscheidung keine Stellungnahme des MDK eingeholt hat.
Ob das Sozialgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat, was der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde
im Wesentlichen in Abrede stellt, ist dagegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die (vom Kläger
behauptete) sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt nach § 144 Abs. 2 SGG keinen Grund
dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Vielmehr soll es gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGG bei Verfahren mit geringem Streitwert – wie hier – grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung
des Klagebegehrens sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach
§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das
Landessozialgericht rechtskräftig.