Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.07.2004

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
15. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 15 B 12/07 AY ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 AsylbLG vom
30.07.2004, § 25 Abs 5
AufenthG 2004, § 86b Abs 2 S 2
SGG
(Asylbewerberleistung - einstweiliger Rechtsschutz - erhöhter
Leistungsanspruch nach § 2 Abs 1 AsylbLG -
rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer -
Indiz- und Bindungswirkung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs 5 AufenthG 2004 - Einheitlichkeit der Rechtsordnung)
Tenor
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg betreffend die Ablehnung der Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt R S, R
Straße, B, beigeordnet.
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam
vom 21. Juni 20007 geändert.
Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt R S, RStraße B,
beigeordnet.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern ab 15. Mai 2007 laufende
Leistungen zum Lebensunterhalt auf der Grundlage des § 2
Asylbewerberleistungsgesetz unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen nach § 3
Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. Die Verpflichtung besteht, so lange die
Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, längstens jedoch bis zum 6.
November 2007. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das
Verfahren vor dem Sozialgericht und das Beschwerdeverfahren betreffend die
Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu drei Vierteln zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Antragsteller ausweislich ihres Antrags
zeitlich unbeschränkt und damit der Sache nach auch vor dem Eingang des Antrags auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen erstreben. Das ergibt sich bereits
daraus, dass Bedarfe, die in der Zeit vor der gerichtlichen Geltendmachung entstanden
sind, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich außer
Betracht bleiben.
Soweit Leistungen ab dem 15. Mai 2007 (Eingang des Antrags auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht) erstrebt werden, sind die
Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dagegen erfüllt. Da
die Antragsteller eine Veränderung des bisher „leistungslosen“ Zustands erstreben,
muss bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar sein,
dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in
Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch)
und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit
§§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Beides ist der Fall.
Die Voraussetzungen des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) sind nach
summarischer Prüfung erfüllt. Es ist – zumal sie bis Mai 2005 bereits einmal Leistungen
nach dieser Vorschrift erhalten hatten – offenkundig, dass die Antragsteller über eine
Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylblG erhalten haben. Aber
auch die negative Anspruchsvoraussetzung, dass die Dauer des Aufenthalts von den
Anspruchstellern nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst worden sein darf, liegt
vor. Das ergibt sich bereits daraus, dass den Antragstellern die Aufenthaltserlaubnis
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vor. Das ergibt sich bereits daraus, dass den Antragstellern die Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt worden ist. Denn dies darf gemäß
§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur geschehen, wenn Ausländer unverschuldet an der
Ausreise gehindert sind. Ein Verschulden liegt nach Satz 4 insbesondere vor, wenn die
Ausländer falsche Angaben gemacht oder über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit
getäuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht
erfüllt haben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung der Ausländerbehörde für den
Antragsgegner und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit eine förmliche
Tatbestandswirkung entfaltet. Jedenfalls wirkt sie als Indiz dahingehend, dass wenigstens
ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Aufenthaltserlaubnis von einer staatlichen Stelle
geprüft und festgestellt worden ist, dass die weitere Dauer des Aufenthalts in der
Bundesrepublik Deutschland dem Einfluss des grundsätzlich ausreisepflichtigen
Ausländers entzogen ist, ohne dass ihm ein Verschulden daran (und somit erst recht
kein Rechtsmissbrauch) vorgeworfen werden kann (im Ergebnis ebenso LSG
Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 11. Juli 2007 – L 11 B 3/06 AY und L 11 AY 12/06
ER).
Eine von diesem Prüfungsergebnis abweichende Entscheidung einer anderen
Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts kann angesichts der von Behörden und
Gerichten grundsätzlich zu wahrenden Einheitlichkeit der Rechtsordnung allenfalls dann
gerechtfertigt sein, wenn die Verwaltungsentscheidung, welche die Indizwirkung entfaltet,
offenkundig rechtswidrig ist und durch eine weitere für die Antragsteller günstige
Entscheidung die Ausweitung eines rechtswidrigen Zustandes drohen würde. Dafür gibt
es aber keinen Anhaltspunkt. Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Februar
2007 – B 9b AY 1/06 R – kann die Antragsgegnerin kein für sie günstiges Ergebnis
herleiten, weil den Klägern des dortigen Verfahrens kein Aufenthaltstitel zuerkannt
worden war, welcher eine Prüfung entsprechend § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG
vorsieht.
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
Sie beziehen seit Juni – wieder – Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG, welche zwar, wie
die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs, der Sicherstellung eines
menschenwürdigen Lebens dienen, gegenüber den Leistungen der Sozialhilfe aber
deutlich abgesenkt sind („Zweites Asylbewerberleistungsrechtliches Existenzminimum“,
s. Hohm NVwZ 2007, 419, 421). Dies ist ihnen nicht auf Dauer zumutbar, wenn – wie
dargelegt – die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ihnen aller
Voraussicht nach Leistungen auf Sozialhilfeniveau zustehen (s. auch LSG
Niedersachsen-Bremen a.a.O.).
Weil die Rechtsverfolgung somit Aussicht auf Erfolg bot, war den Antragstellern
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfahren vor dem Sozialgericht sowie für
das Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes zu
gewähren (§ 73a SGG i.V. mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]; für das
Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe dagegen nicht, weil
hierfür keine Kosten erstattungsfähig sind, § 127 Abs. 4 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG und
§ 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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